§§278, 831 "zur Erfüllung einer Verbindlichkeit" Flashcards

1
Q

Rspr. noch hL

A

Eine Zurechnung der schädigenden Handlung der Hilfsperson ist dem Schuldner nicht zuzurechnen, da ein solcher Diebstahl nur bei Gelegenheit der Erfüllung begangen wird.

    • > Es muss ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Tätigkeit und der schädigenden Handlung bestehen.
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2
Q

aA

A

Eine Zurechnung der Handlung der Hilfsperson ist möglich, wenn die Straftat durch die übertragene Tätigkeit ermöglicht oder aber wenigstens erleichtert worden ist.

P: Die dogmatische Trennung von vertraglicher und deiktischer Haftung bliebt weitgehend unberücksichtigt.
Zudem erscheint eine solche Ausdehnung der Haftung des Schuldners unter Wertungsgesichtpunkten nicht sachgerecht.

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