Vorlesung 7 - Naturschutzpraxis Flashcards

1
Q

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

A
  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
    sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
    Landschaft auf Dauer gesichert sind
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2
Q

Ökologische Fachbeiträge zur räumlichen Gesamtplanung

A
  • Landschaftsprogramm
  • Landschaftsplan
  • Grünordnungsplan / Flächennutzungsplan
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3
Q

Ökologische Fachbeiträge zu Fachplanungen

A
  • Eingriffs-Ausgleichsplanung, Landschaftspflegerische Begleitplan
  • Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Artenschutzrechtliche Fachgutachten
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4
Q

Fachplanung Naturschutz

A
  • Biotop- und Artenschutzprogramme
  • Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL)
  • Schutzgebietsausweisung
  • Nationalparkplanung etc.
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5
Q

Ausweisung von Vorbehaltsflächen

A

Flächen, die für bestimmte Nutzungen vorbehalten werden sollen

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6
Q

Ausweisung von Vorranggebiete

A

Flächen, wo eine Nutzung Vorrang vor anderen Nutzung haben soll (u.a. FFHGebiete, Wasserschutzgebiete)

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7
Q

Definition von Erhaltungs- und Entwicklungszielen

A

Schutzgüter: Arten- und Lebensräume, Boden, Wasser, Landschaftsbild, Klima-Luft
z.B.: Darstellung der schutzwürdigen Lebensräume, Darstellung der für den
Luftaustausch und die Kaltluftentstehung bedeutsamen Flächen

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8
Q

Ausweisung und Festlegung von Maßnahmen

A

z.B.: Schaffung von Gewässerrandzonen, Pflanzung von Hecken, Pflege von
Kopfbäumen, Standortgerechte Neuaufforstung

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9
Q

Harten Kriterien

A
  • Innenbereich
  • Außen Wohnen
  • Außen Mischgebiete
  • Gesundheit Kur
  • Schutzgebiete
  • Autobahnen
  • Bundesstraßen
  • Freileitungen
  • Bahnanlagen
  • Mindestgröße
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10
Q

Weiche Kriterien

A
  • Artenschutz (Kiebitz, Rotmilan, Schwarzstorch)
  • Landschaftsbild (z.B. Sichtachsen)
  • Erholung (Laubwälder, Hohes Venn, Blausteinsee)
  • Abstand Schutzgebiete pauschal 300 m
  • Abstand Wohnen pauschal > 600 m
  • Trinkwasserschutz (Perlenbachtalsperre)
  • nicht näher definierte weiche Faktoren
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11
Q

UVP

A

(Umweltverträglichkeitsprüfung): rechtliche Begriff, für das gesamte Verfahren

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12
Q

UVS

A

(Umweltverträglichkeitsstudie): beizubringende Unterlagen, Untersuchungen

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13
Q

SUP

A

(Strategische Umweltprüfung): Prüfung von Plänen und Programmen

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14
Q

FFH-VP

A

Fauna-Flora-Habitat Verträglichkeitsprüfung

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15
Q

Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Regelung)

A

Instrument des Naturschutzrechts

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16
Q

Vorhaben

A
Projekt, für das eine UVP durchzuführen oder die Eingriffsregelung
anzuwenden ist (Genehmigungen, z.B. Baugenehmigungen)
17
Q

Vorhabensträger

A

Antragsteller, Projektbauherr (Verursacherprinzip)

18
Q

Vorhabenstyp

A

Klasse von Projekten

19
Q

Huckepack-Verfahren

A

Vorhaben sind von der entsprechenden Fachbehörde im
Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen, d.h. keine VetoFunktion sondern einvernehmlichen Beteiligung.

20
Q

Als Eingriffe gelten insbesondere

A
  1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,
  2. Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr
    als 400 m2,
  3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen und Abfalldeponien,
  4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten
    land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2
    Abs. 1 der Landesbauordnung,
  5. das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich,
  6. der Ausbau von Gewässern
  7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem
    Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,
  8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende
    Bestandteile der Landschaft sind, sowie von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als
    100 m2,
  9. die Umwandlung von Wald,
21
Q

Vermeidungsgebot

A

vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen

22
Q

Ausgleichsgebot

A

unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen

23
Q

Abwägungsgebot

A

können die unvermeidbaren Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden, dann ist
der Eingriff zu untersagen, es sei denn, er ist von besonderem öffentlichen Interesse

24
Q

Ersatzgebot

A

die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind an anderer Stelle durch geeignete
Maßnahmen nach Möglichkeit zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld)

25
Q

Planung Kompensationsmaßnahmen

A

Kompensationsmaßnahmen sollten den Funktionsverlust
der Schutzgüter ausgleichen/ersetzen
Umfang der Maßnahmen ist zu bilanzieren und muss den
Öko-Punkt Verlust erreichen

26
Q

Das neue Artenschutzkonzept nach §§ 42 f BNatSchG (seit 2008) - Wann Prüfung?

A

A. bei allen Vorhaben
d.h. bei allen Genehmigungs-,
Zulassungsverfahren, Planungen

B. ohne Vorhaben, wenn
Anhaltspunkte für
Betroffenheit vorliegen
u.a. Teichentschlammung