Vorlesung 7 - Naturschutzpraxis Flashcards
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind
Ökologische Fachbeiträge zur räumlichen Gesamtplanung
- Landschaftsprogramm
- Landschaftsplan
- Grünordnungsplan / Flächennutzungsplan
Ökologische Fachbeiträge zu Fachplanungen
- Eingriffs-Ausgleichsplanung, Landschaftspflegerische Begleitplan
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Artenschutzrechtliche Fachgutachten
Fachplanung Naturschutz
- Biotop- und Artenschutzprogramme
- Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL)
- Schutzgebietsausweisung
- Nationalparkplanung etc.
Ausweisung von Vorbehaltsflächen
Flächen, die für bestimmte Nutzungen vorbehalten werden sollen
Ausweisung von Vorranggebiete
Flächen, wo eine Nutzung Vorrang vor anderen Nutzung haben soll (u.a. FFHGebiete, Wasserschutzgebiete)
Definition von Erhaltungs- und Entwicklungszielen
Schutzgüter: Arten- und Lebensräume, Boden, Wasser, Landschaftsbild, Klima-Luft
z.B.: Darstellung der schutzwürdigen Lebensräume, Darstellung der für den
Luftaustausch und die Kaltluftentstehung bedeutsamen Flächen
Ausweisung und Festlegung von Maßnahmen
z.B.: Schaffung von Gewässerrandzonen, Pflanzung von Hecken, Pflege von
Kopfbäumen, Standortgerechte Neuaufforstung
Harten Kriterien
- Innenbereich
- Außen Wohnen
- Außen Mischgebiete
- Gesundheit Kur
- Schutzgebiete
- Autobahnen
- Bundesstraßen
- Freileitungen
- Bahnanlagen
- Mindestgröße
Weiche Kriterien
- Artenschutz (Kiebitz, Rotmilan, Schwarzstorch)
- Landschaftsbild (z.B. Sichtachsen)
- Erholung (Laubwälder, Hohes Venn, Blausteinsee)
- Abstand Schutzgebiete pauschal 300 m
- Abstand Wohnen pauschal > 600 m
- Trinkwasserschutz (Perlenbachtalsperre)
- nicht näher definierte weiche Faktoren
UVP
(Umweltverträglichkeitsprüfung): rechtliche Begriff, für das gesamte Verfahren
UVS
(Umweltverträglichkeitsstudie): beizubringende Unterlagen, Untersuchungen
SUP
(Strategische Umweltprüfung): Prüfung von Plänen und Programmen
FFH-VP
Fauna-Flora-Habitat Verträglichkeitsprüfung
Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Regelung)
Instrument des Naturschutzrechts
Vorhaben
Projekt, für das eine UVP durchzuführen oder die Eingriffsregelung anzuwenden ist (Genehmigungen, z.B. Baugenehmigungen)
Vorhabensträger
Antragsteller, Projektbauherr (Verursacherprinzip)
Vorhabenstyp
Klasse von Projekten
Huckepack-Verfahren
Vorhaben sind von der entsprechenden Fachbehörde im
Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen, d.h. keine VetoFunktion sondern einvernehmlichen Beteiligung.
Als Eingriffe gelten insbesondere
- die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,
- Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr
als 400 m2, - die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen und Abfalldeponien,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten
land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2
Abs. 1 der Landesbauordnung, - das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich,
- der Ausbau von Gewässern
- die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte, - die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende
Bestandteile der Landschaft sind, sowie von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als
100 m2, - die Umwandlung von Wald,
Vermeidungsgebot
vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen
Ausgleichsgebot
unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen
Abwägungsgebot
können die unvermeidbaren Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden, dann ist
der Eingriff zu untersagen, es sei denn, er ist von besonderem öffentlichen Interesse
Ersatzgebot
die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind an anderer Stelle durch geeignete
Maßnahmen nach Möglichkeit zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld)
Planung Kompensationsmaßnahmen
Kompensationsmaßnahmen sollten den Funktionsverlust
der Schutzgüter ausgleichen/ersetzen
Umfang der Maßnahmen ist zu bilanzieren und muss den
Öko-Punkt Verlust erreichen
Das neue Artenschutzkonzept nach §§ 42 f BNatSchG (seit 2008) - Wann Prüfung?
A. bei allen Vorhaben
d.h. bei allen Genehmigungs-,
Zulassungsverfahren, Planungen
B. ohne Vorhaben, wenn
Anhaltspunkte für
Betroffenheit vorliegen
u.a. Teichentschlammung