Vorlesung 7: 3.3 Regierung Flashcards
3.3 Regierung
- 3.1 Stellung der Regierung im schweizerischen System
- 3.2 Wahlverfahren und parteipolitische Zusammensetzung
- 3.3 Funktionsweise
Kollegialitätsprinzip
Departementalprinzip
Entscheidungsabläufe
3.3.4 Regierungsreform
3.3.1 Stellung der Regierung im System
- Der Bundesrat als Exekutivbehörde
- Art. 174 BV: «Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes»
- Art. 174 BV: «Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes»
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Stellung im Verhältnis zum Parlament
- Art. 175 BV:
- Abs. 1 «Der BR besteht aus sieben Mitgliedern»
- Abs. 2 «Die Mitglieder des BR werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt»
- Abs. 3 «Sie werden […] auf die Dauer von vier Jahren gewählt»
Head of government’s taking office rests on support of
Parlamentarisches System
- Regierungsoberhaupt ≠ Staatsoberhaupt
- Parlament wählt Regierung und kann sie abberufen (Misstrauensvotum)
- Regierung kann i.d.R. Parlament auflösen (Neuwahlen)
Präsidialsystem
- Regierungsoberhaupt = Staatsoberhaupt
- Präsident unabhängig von Parlament
- Präsident ernennt Regierungsmitglieder (ggf. mit Zustimmung Parl.)
3.3.1 Stellung der Regierung im System
Direktorialsystem: relative Unabhängigkeit von Parlament und Regierung
- Gesetzgebungsarbeit im Parlament:
wechselnde Koalitionen- Arbeitsparlament
- Konflikte zwischen Regierung und Parlament sind möglich (gegenseitige Machthemmung)
3.3.2 Wahlverfahren und Zusammensetzung
Formelle Vorgaben zur Zusammensetzung des Bundesrates
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Art. 175 BV:
- Abs. 3: «Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrats wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.»
- Abs 4: «Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen berücksichtigt sind.»
3.3.2 Wahlverfahren und Zusammensetzung
Wahlverfahren bei Gesamterneuerung
- Art. 132 Abs. 2 ParlG: «Die Sitze werden nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherigen Mitglieder des Bundesrates kandidieren werden zuerst besetzt.»
- Absolutes Mehr notwendig: mehrere Wahlgänge
- Konsequenz: mehrheitsfähige Kandidierende, nicht Parteisoldaten
3.3.2 Wahlverfahren und Zusammensetzung
Parteipolitische Zusammensetzung des BR seit 1848
Übergrosse Regierungskoalition: «Konkordanz»
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Ab 1891:
Einbezug der referendumsfähigen Opposition - Zauberformel 1959-2003
-
Ende der Zauberformel 2003
- Anpassung an Wähleranteil der SVP: aussergewöhnlich schnell (Caluori & Hug 2005)
-
Panne der Konkordanz 2007 - 2015
- Nicht-Wiederwahl von BR Blocher (SVP), Abspaltung BDP
- Ausschluss bzw. Untervertretung SVP im Bundesrat
- Zweiter Sitz für die SVP 2015
3.3.2 Wahlverfahren und Zusammensetzung
*
Parteipolitische Disproportionalität des Bundesrates und des Bundesgerichtes (1848-2015) 1
Bsp. Gallagher Index
Parteipolitische Disproportionalität des Bundesrates und des Bundesgerichtes (1848-2015) 2
3.3.3 Funktionsweise
Kollegialitätsprinzip
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Art. 177 Abs. 1 BV: «Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.»
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Einfache Mehrheitsregel
- eine Stimme pro Mitglied
- Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern
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Entscheid muss mindestens drei Stimmen auf sich vereinigen
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Einfache Mehrheitsregel
-
Art. 12 Abs. 2 RVOG: «Die Mitglieder des BR vertreten die Entscheide des Kollegiums.»
- Beschlüsse müssen geschlossen nach aussen vertreten werden
- Spannungen zwischen Mehrheitsregel nach innen und Kollegialitätsprinzip nach aussen
3.3.3 Funktionsweise
Departementalprinzip
Art. 177 Abs. 2 BV: «Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.»
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Delegation an die Departemente
- Delegation innerhalb der Departemente
- BR als Departementsvorsteher/in
- zunehmende Anzahl Aufgaben