Völkerrecht - Fälle Flashcards

1
Q

Alabama-Fall (1)

A

SV:

  • GB = neutral
  • GB liess Kreuzer der Südstaaten auf seinem Territorium bauen
  • SE der USA wegen Pflichtverletzung von GB?

Wirkung:

  • Schiedsgericht bejahte Pflichtverletzung durch Untätigbleiben, damit SE (+)
  • so konnte Kriegsgefahr zw. den Mächten abgewandt werden
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2
Q

LaGrand-Fall (2)

A

SV:

  • Brüder zu Tod verurteilt
  • Klage vor IGH, dazu einstweilige Anordnung, wonach 2e Hinrichtung aufzuschieben sei
  • dennoch 2e Hinrichtung

Wirkung:

  • IGH bejahte Rechtsverbindlichkeit einstweiliger Anordnungen
  • denn Zweck: nichtwiedergutzumachende Schäden verhindern
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3
Q

Nordseekontinentalsocke-Fälle (3)

A

SV:

  • Grenzziehung = umstr. Frage
  • Äquidistanzregel = Anwendung?
  • Regel anwendbar, weil VöGR?

Wirkung:

  • IGH bejahte grds. Bildung von VöGR durch kurzzeitige Staatenpraxis
  • i.c. aber verneint, da:
    • Äquidistanzmethode eine von vielen anerkannten Lösungen
    • nur 34 Staaten haben Abkommen ratifiziert, zwar kann bei den anderen nicht von Ablehnung gesprochen werden, dennoch ist Vorsicht geboten
    • zudem sind erst 5 Jahre seit Inkraftsetzung vergangen
  • insb. opinio iuris verneint;
    Staaten haben kaum das Gefühl das Äquidistanzprinzip sei eine rechtliche Pflicht
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4
Q

Lotus-Fall (4)

A

SV:

  • Schiffsunfall (FR v. T), daraufhin Eingreifen der Türken
  • FR sagt: keine Zuständigkeit, denn VöGR-Regel, dass Flaggenstaat Strafverfolgung übernimmt
  • Praxis, gegen die nicht protestiert wurde = VöGR?

Wirkung:

  • StIGH verneint das
  • entscheidend nicht Praxis, sondern Überzeugung, welche nicht aus ausbleibendem Protest abgeleitet werden könne
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5
Q

Fischerei-Fall (5)

A

SV:

  • Norwegen als “persistent objector” bzgl. Festlegung des Gebiets für Küstenfischerei nach VöGR-Regel
  • trotzdem bindend aufgrund VöGR für Norwegen?

Wirkung:

  • IGH verneint VöGR-Bindung für Norwegen
  • wohl sei Bildung trotz Protest möglich, nicht aber Bindung
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6
Q

Atomwaffengutachten I (6)

A

SV:

  • keine vertragliche Regelung des Verbots von Androhung bzw. Einsatz von Atomwaffen
  • trotzdem VöGR aufgrund langandauernder Praxis?

Wirkung:

  • IGH verneint, blosse andauernde Praxis des Nichtrückgriffs lässt nicht auf Überzeugung schliessen (v.a. wegen den sehr unterschiedlichen Auffassungen)
  • Musterbeispiel für “non liquet” (“it is not clear”)
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7
Q

Nicaragua-Fall (7)

A

SV:

  • Revolution in Nicaragua
  • USA unterstützen Oppositionelle
  • Klage vor IGH (N), wegen Verletzung des Gewalts-/Interventionsverbots
  • USA: Recht auf Selbstverteidigung durch VöGR
    • dabei Abstellen auf einschlägige UNO-Resolutionen
  • können unverbindliche Resolutionen als Indizien für VöGR gelten?

Wirkung:

  • IGH bejaht
  • insb. Aggressions-Definition der UNO herangezogen
  • Fall grundlegend für Konkretisierung von Gewalt-/Interventionsverbot, sowie Recht auf Selbstverteidigung
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7
Q

Rainbow-Warrior-Fall I (8)

A

SV:

  • Schiff v. Greenpeace von französischen Agenten versenkt
  • FR verpflichtet sich zur Festsetzung der Agenten
  • 1er Agent wird wegen gesundheitlichen Problemen rücküberführt (ohne mögliche Überprüfung durch Neuseeland)
  • 2e Agentin
    • 1) Gesuch wegen Schwangerschaft = Rücküberführung
    • 2) Gesuch wegen krankem Vater = Rücküberführung
  • hat FR TuG verletzt?
    i. wegen 2x Repatriation ohne Einverständis
    ii. zwei Gesuche mit selbem Ziel

Wirkung:

  • Schiedsgericht bejaht ii., dadurch wurde Kooperations-/Informationspflicht verletzt
  • im Fall i. = RF durch persönliche Notlage
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7
Q

Bernadotte-Gutachten (9)

A

SV:

  • UNO-Gesandter wird getötet
  • Gutachten IGH zur Frage, ob UNO entstandene Schäden ggü. Israel
    1) grds. geltend machen kann,
    2) auch Schäden von Mitarbeitern?

Wirkung:

1) JA

  • VöR-Subjektivität der UNO?
  • nicht bloss ausdrücklich aus der Satzung, sondern auch in der Satzung impliziert (“implied powers”) sein
  • Massgeblich für Rechte/Pflichten seien die Bedürfnisse der int. Gemeinschaft
  • für Verwirklichung der Ziele der UNO deshalb unverzichtbar

2) JA

  • implizit aus den umfassenden Aufgaben der UNO
  • “functional powers”; Aufgaben können nur erfüllt werden, sofern Mitarbeitern ausreichend Schutz gewährt würde
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8
Q

Nottebohm-Fall (10)

A

SV:

  • Deutscher beantragt liechtensteinische Staatsbürgerschaft (“weg von WWII”) - Idee, weil Bruder diese besass
  • Probleme in Guatemala
  • Klage von Liechtenstein (denn eigener Bürger)
  • diplomatischer Schutz zulässig?

Wirkung:

  • IGH verneint diplomatischen Schutz, sofern keine Effektivität (“genuine connection”) der Staatsangehörigkeit vorliege
  • daher i.c. ebenfalls kein Schutz
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9
Q

Barcelona Traction-Fall (11)

A

SV:

  • Gesellschaft insolvent, Belgien will diplomatischen Schutz für Anteilseigner ausüben (fremdenrechtlicher Mindeststandard sei verletzt)
  • auch jur. Personen schutzwürdig?

Wirkung:

  • IGH bejaht Schutz grds.
  • dafür müsse aber “genuine connection” (zw. Schützer und Beschütztem) bestehen
    (= in diesem Staat Verwaltungssitz / nach dessen gelt. Recht gegründet)
  • Staatsbürgerschaft =/= genuine connection
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10
Q

Burkina Faso/Mali-Fall (12)

A

SV:

  • Klärung von Grenzstreit zw. Mali und Burkina-Faso
  • Einigkeit bzgl. “Grenzen so wie früher”
  • “uti possidetis” = VöGR?

Wirkung:

  • VöGR gem. IGH (+)
  • früher und heute angewandt
  • zentral für Stabilität
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11
Q

Thailand/Kambodscha-Fall (13)

A

SV:

  • Tempelanlage auf Gebiet Thailand, danach Kambodscha
  • keine Proteste Thailands
  • Grenzverlauf durch passives Verhalten akzeptiert?

Wirkung:

  • IGH bejaht qualifiziertes Schweigen (acquiescence)
  • sofern nach Umständen Reaktion zu erwarten und trotzdem keine Reaktion ⇒ Schweigen gilt als Antwort
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12
Q

Immunitäten-Fall (14)

A

SV:

  • Klage von Italien gg. DE (+) bez. NS-Verbrechen
  • Immunität gelte hier nicht (bez. HVöR, schwere MR-Verletzungen)
  • DE gelangt an IGH mit der Frage, ob Immunität auch im Falle VöR-Verbrechen greift

Wirkung:

  • IGH bejaht dies
  • DE durch VöGR-Immunität geschützt, selbst in diesen Fällen
  • insb. keine Ausnahmeregelung durch VöGR
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13
Q

Pinochet-Fall (15)

A

SV:

  • Während Pinochets Amtszeit wurden zehntausende gefoltert und ermordet
  • Immunität auch nach Amtszeit?

Wirkung:

  • grds. Immunität (+) auch nach Amtszeit
  • House of Lords: nicht aber bzgl. Folter
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14
Q

Yerodia-Fall (16)

A

SV:

  • Haftbefehl gg. amtierenden Aussenminister der DR Kongo - Verbot des Völkermords ginge als ius cogens der Immunität vor
  • Klage der DR Kongo vor IGH bzgl. Verletzung der Immunität des Aussenministers
  • Immunität amtierender Organe auch bei Verletzung von ius cogens?

Wirkung:

  • IGH bejaht Immunität; aber gewisse Ausnahmen welche i.c. irrelevant sind (nur gg. Gerichte anderer Staaten)
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15
Q

Milosevic-Fall (17)

A

SV:

  • Anklage während Amtszeit u.a. wegen Verbrechen gg. die Menschlichkeit
  • steht Immunität dem entgegen?

Wirkung:

  • ICTY verneint, denn Statut sehe ebensolche Ausnahme vor
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16
Q

Loans-Fall (18)

A

SV:

  • Darlehensstreit zw. FR und NO
  • FR klagt vor IGH
  • NO bringt Einrede, dass FR in diesem Fall Unzuständigkeit vorbehalten (“Conally-Vorbehalt”)

Wirkung:

  • IGH bejaht Unzuständigkeit
  • “Vorbehalte gegen sich gelten lassen” = Reziprozitätserfordernis
17
Q

Namibia-Gutachten (19)

A

SV:

  • Vertrag zw. Südafrika und Völkerbund; Namibia als VB-Mandat; durch Südafrika verwaltet
  • Völkerbund wird aufgelöst
  • Namibia künftiger VöR-Status nicht geregelt
  • gem. UNO-GV ist Mandat beendet
  • UN-SR sagt: illegale Präsenz Südafrikas, daher vor IGH bzgl. Rechtsstatus “Namibias”
  • inwiefern damaliger Vertrag auszulegen? (z.B. nur damaliger Wille Südafrikas berücksichtigen?)

Wirkung:

  • IGH folgert bei Vertragsinterpretation müsse insb. spätere Entwicklung des Rechts (inkl. Gewohnheitsrecht) berücksichtigt werden
18
Q

Münchner-Abkommen (20)

A

SV:

  • vertragl. Abtretung der sudetendeutschen Gebieten (zw. DE-Regierung und der Tschechoslowakei) ansonsten militärische Einnahme

Wirkung:

  • Einigung der beiden Länder, dass Vertrag aufgrund der Gewaltandrohung nichtig sei (WVK 52)
19
Q

Vertrag über das Protektorat Böhmen und Mähren (21)

A

SV:

  • Begründung einer formal autonomen Verwaltungseinheit auf tschechischem Boden unter deutscher Herrschaft
  • daher Staatspräsident und Aussenminister nach DE bestellt;
  • Vertrag, ansonsten gewaltsame Besetzung und Bombardierung des “Rest-Tschechiens”

Wirkung:

  • Vertrag wäre heute wegen Zwang gg. einen Staatenvertreter nichtig (WVK51)
20
Q

Ihlen-Fall (22)

A

SV

  • Territorialfragen bzgl. Ostgrönland zw. NO und DK
  • Erwerb durch DK, wegen Verzichtserklärung des damaligen Aussenministers NO
  • dieser jedoch gem. NO-Recht unzuständig
  • kann unzuständiges Organ den Staat verpflichten?

Wirkung:

  • IStGH bejaht Verpflichtung, sofern Unzuständigkeit nicht erkennbar (WVK46)
21
Q

Staudamm-Fall (23)

A

SV:

  • Vertrag über gemeinsamen Bau eines Staudamms zw. Ungarn und der Tschechoslowakei (1977)
  • Ungarn äussert ökologische Bedenken nach Fall des eisernen Vorhangs und kündigt (keine Klausel im Vertrag) via crss (WVK62)
  • gem. Ungarn führe Systemwechsel zur Marktwirtschaft via crss zum Zweckverlust des Vertrags

Wirkung:

  • IGH verneinte Anwendbarkeit der crss
  • Sozialistische Kooperation sei zwar gew. Vertragsgrundlage, allerdings Vertragsziel (“Betrieb Staudamm”) trz. erreichbar
  • Verpflichtungen nicht tiefgreifend anders (Betrieb unter marktwirtschaftlichen Bedingungen)
22
Q

Teheraner Geiselfall I (24)

A

SV:

  • US-Botschaft im Iran durch Studenten besetzt
  • iranische Sicherheitskräfte bleiben untätig, vielmehr öff. Sympathie mit Geiselnehmern
  • Klage vor IGH insb. Verantwortlichkeit des Staates für Verhalten der Studenten?

Wirkung:

  • IGH bejaht Zurechnung via Billigung
    ⇒ Verhalten gebilligt und die Studenten somit zu de-facto Organen gemacht (DARS11)
23
Q

Genozid-Fall (25)

A

SV:

  • Tötungen (insb. Srebrenica) nach Lossagung Bosnien und Herzegowina von (Rest-)Jugoslawien und Gründung der Republik Srpska
  • Einheiten der Srpska in pol., militärischer und logistischer Hinsicht eng mit BR-Jugoslawien (= Serbien o. Montenegro) verbunden
  • Klage von Bosnien und Herzegowina vor IGH gegen BR-Jugoslawien wegen Verletzung der Genozid-Konvention
  • Zurechnung des Verhaltens der Srpska-Verbände zu BR-Jugoslawien?

Wirkung:

  • IGH verneinte Zurechnung und damit Verantwortlichkeit
  • noch keine de-facto Ogane (DARS5), da keine “complete dependence”
  • Handlungen Privater (DARS8), ebenfalls unzurechenbar, da keine “effective control” (anders ICTY bzgl. Tadic; “operational control”)
    dazü müssten die einzelnen vörw Einsätze gesteuert werden
  • dennoch Verletzung der Genozid-Konvention, da Serbien enge Verbindung zu Srpska nicht genutzt
    → “Verhinderung eines durch Dritte begangenen Genozids”
24
Q

Rainbow-Warrior Fall II (26)

A

SV:

  • Repatriierung aufgrund möglicher Komplikationen bei der Schwangerschaft
  • RF im Sinne der DARS20ff.?
    (insb. distress/force majeure)

Wirkung:

  • Schiedsgericht verneint RF bei “bloss möglichen Komplikationen” (im Fall des anderen Agenten bejaht, bei “vor Ort nicht behandelbarem Notfall”)
  • insb. keine force majeure bzgl. Schwangerschaft ersichtlich
25
Q

Staudamm-Fall II (27)

A

SV:

  • da crss nicht gegriffen hat, versuchte Ungarn via Staatsnotstand (DARS25) zu entkommen; da das Projekt “staatliche Interessen an einer intakten Umwelt schwer gefährdete”
  • RF durch allg. Interesse des Schutzes der Umwelt bei Nichterfüllung des Vertrags?

Wirkung:

  • IGH verneinte RF
  • Umweltschutz zwar ein wesentliches Interesse, allerdings keine hinreichend konkrete Gefahr feststellbar (auch nicht vorgebracht!)
26
Q

Fabrik-Fall (28)

A

SV:

  • Verstaatlichung einer deutschen Fabrik durch Polen
  • DE-Klage vor IGH auf SE, wegen Verstoss gg. deutsch-polnisches Abkommen
  • SE-Pflicht durch vr-widriges Handeln?

Wirkung:

  • StIGH bejahte Pflicht
  • Wiedergutmachungspflicht = allg. Prinzip bei Rechtsverletzungen dar (s. DARS28ff.)
27
Q

Londoner Botschafts-Fall (29)

A

SV:

  • Demonstration vor der libyschen Botschaft in London
  • mehrere Schüsse aus Botschaft auf Demonstranten
    -libysches Aussenministerium verweigerte den brit. Behörden das Gebäude zu betreten
  • Berufung auf das Recht der diplomatischen Beziehungen möglich im Fall der Aufklärung strafbarer Handlungen?

Wirkung:

  • (+) selbst bei Tötungen wie i.c.
  • WÜD22I, insb. III = Räumlichkeiten der Mission unverletzlich; Immunität vor jeder Durchsuchung
  • (aufgrund politischen resp. diplomatischen Drucks kam es viel später noch zu Geldzahlungen)
28
Q

La-Grand-Fall II (30)

A

SV:

  • DE-Konsulat nicht benachrichtigt
  • umfasst WÜK 36 I b. (Information bzgl. Festnahme/Verfahren) auch ein Individualrecht des Angeklagten?

Wirkung:

  • IGH bejaht individualrechtliche Perspektive
    = Individualrecht, welches nicht in einer MR-Konvention ist
28
Q

Avena-Fall (31)

A

SV:

  • Mexiko vor IGH, weil US-Strafverfolgungsbehörden in mehreren Verfahren mexikanische Staatsangehörige nicht/zu spät über Recht auf konsularischen Schutz belehrten (WÜK36Ib.)
  • wann hat Belehrung stattzufinden?

Wirkung:

  • “unverzügliche Unterrichtung”
    = nicht sofort, allerdings ohne Zeitverzug nach Kenntnisnahme oder wenn eine Vermutung (§88) vorliegt (3 Tage = zu spät)
29
Q

Teheraner Geiselfall II (32)

A

SV:

  • Pflichtverletzungen durch Unterlassen von Iran bzgl. Demonstrationen vor Botschaft sowie anschliessender Erstürmung?

Wirkung:

  • IGH bejahte Pflichtverletzung
  • aus VGR sowie WÜD22II (Schutz der Räumlichkeiten vor Eindringen), WÜD24 (Schutz der Archive/Schriftstücke), WÜD29 (Unverletzlichkeit der Person des Diplomaten)
29
Q

Mindszenty-Fall (33)

A

SV:

  • ungarischer Erzbischof und Symbolfigur des Widerstands flüchtet nach Niederschlagung des Aufstands in US-Botschaft
  • Berechtigung für Schutz in der Mission für USA?

Wirkung:

  • grds. (+) bei unm. Gefährdung an Leib/Leben aufgrund VöGR
  • heikel i.c. die Dauer (15 Jahre) des Schutzes
30
Q

Dikko-Fall (34)

A

SV:

  • können brit. Behörden ungekennzeichnetes diplomatisches Kuriergepäck, bei Verdacht auf schwere Rechtsverletzung, öffnen?

Wirkung:

  • Öffnen unter WÜD 27 III, IV zulässig (in Anwesenheit eines zugehörigen Diplomaten)
31
Q

Behrami/Saramati-Fall (35)

A

SV:

  • Unterstützungsmassnahmen im Kosovo durch UNO-SR beschlossen
  • Truppen unter nationaler militärischer Kontrolle, Operationsdurchführung an UNO-Organe delegiert, oberster Befehl/Kontrolle bei UNO-SR
  • Streubombenunfall
  • Klage vor EGMR gg. FR
  • wem ist Unterlassung zuzurechnen?

Wirkung:

  • EGMR rechnet Unterlassen der UNO zu, da zwar Teilkommandi an Staaten übergeben; letztlich das Oberkommando aber bei der UNO
32
Q

Passage-Fall (36)

A

SV:

  • Besetzung portugiesischer Exklaven, von indischem Staatsgebiet umschlossen
  • Portugal macht Durchgangsrecht geltend; wird verwehrt
  • gelangt an IGH (via Statut 36II)
  • Indien beruft sich auf Reziprozität
  • erfasst Vorbehalt auch bereits hängige Klagen?

Wirkung:

  • Vorbehalt hat keinen rückwirkenden Effekt = kein Rückzug nach Rechtshängigkeit
  • materiell: Durchgang ja, aber nicht für bewaffnete Truppen/Polizeiverbände
33
Q

Nicaragua-Fall III (37)

A

SV:

  • USA unterstützen “Contras” in Nicaragua + wirtschaftliche Zwangsmassnahmen gg. Nicaragua (Handelsembargo, Kreditverhinderung int. Institutionen mit Nicaragua) + Verminungen v. Häfen/Seewege und Angriffe auf Marinestützpunkte/ Häfen/ Erdöleinrichtungen durch CIA (und nicaraguanische Agenten)
  • Klage vor IGH wegen Verletzung des Gewalts-/Interventionsverbots
  • USA versuchte RF via: Nicaragua habe Aufständische/Terroristen in Nachbarstaaten gefördert (Sympathien für Widerstand, Waffenlieferungen, Scharmützel an Grenzen)
    = kollektives Recht auf Selbstverteidigung (UNCh51)

1) Verhalten der USA mit Gewalt-/Interventionsverbot vereinbar?
2) Verhalten Nicaraguas als “bewaffneter Angriff” zu werten und daher “Selbstverteidigung” möglich?

Wirkung:

  1. Verhalten der USA mit Gewalt-/Interventionsverbot vereinbar?
    • Unterstützung also Politik des “regime change” verstösst gg. Interventionsverbot
    • wirtschaftliche Zwangssmasnahmen nicht als Verstösse gewertet
    • Gewaltverbot durch Verhalten der CIA ebenfalls verletzt
  2. Verhalten Nicaraguas als “bewaffneter Angriff” zu werten und daher “Selbstverteidigung” möglich?
    • verneint Möglichkeit dieser RF
    • geforderte Intensität durch die Angriffe der bewaffneten Verbände nicht erreicht (sofern Intensität der Operationen regulärer Truppen erreicht = bewaffneter Angriff durchaus zu bejahen)
34
Q

DR Kongo/Uganda-Fall (38)

A

SV:

  • Uganda ersuchte DR Kongo um Erlaubnis, die sich auf kongolesischem Gebiet aufhaltenden Gegner der ugandischen Regierung bekämpfen zu dürfen = Erlaubnis (+)
  • Rücknahme der Erlaubnis, trz. weiterhin Vorgehen von Uganda auf kongolesischen Gebiet; dabei Vorwurf Ugandas, DR Kongo unterbinde Agieren nicht + legitime Sicherheitsinteressen Ugandas betroffen
  • DK Kongo vor IGH; RF der ugandischen Einsätze durch Recht auf Selbstverteidigung oder “legitime Interessen”?

Wirkung:

  • IGH verneint RF
  • kein bewaffneter Angriff der DR Kongo vs. Uganda, der Selbstverteidigung zulassen würde; allerdings offengelassen, inwiefern Selbstverteidigungsrecht gg. einen grossangelegten Angriff von fremden Territorium durch irreguläre Kräfte anzurufen wäre
  • kein RF der “Wahrnehmung legitimer Sicherheitsinteressen”
35
Q

Atomwaffen-Gutachten (II) (39)

A

SV:

  • Androhung eines Kernwaffeneinsatzes im Rahmen des Selbstverteidigungrechts zulässig?

Wirkung:

  • IGH - blieb etw. unklar - verneint aber grds.
  • Einsatz grds. nicht vhm, daher auch Androhung; denn die Begriffe in UNCh 2 Ziff. 4 seien parallel zu lesen
  • inwiefern im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts zulässig blieb unklar
36
Q

Sechstagekrieg (40)

A

SV:

  • Gefahr eines Waffenganges zw. Israel und arabischen Nachbarländern
  • daher präventiver Luftschlag Israels gg. ägyptische Luftwaffe + israelische Bodenoffensive
  • Präventivschlag mit Selbstverteidigungsrecht nach UNCh51 zu vereinbaren?

Wirkung:

  • nach überweigender Meinung in engen Grenzen zu bejahen;
    i.c. nach überwiegender Meinung (+)
  • nicht gem. Wortlaut, allerdings via VöGR anerkannt
  • VSS dabei die “Caroline-Kriterien”, wonach Angriff:
    • unmittelbar bevorstehend
    • überwältigend
    • Zeitdruck (keine Mittelwahl und Abklärungen möglich)
37
Q

Tadic-Fall I (41)

A

SV:

  • Vorwurf von Kriegsverbrechen gg. D. Tadic (Vorstandsmitglied der Serbisch-Demokratischen Partei + Mitglied der beteiligten Paramilitärs)
  • zentral, ob internationaler oder nationaler bewaffneter Konflikt, da HVöR den int. viel eingehender regelt
  • Qualifikation sowieso schwierig, da dann Status Bosniens zentral

Wirkung:

  • ICTY umging Hürden via Assimilationsthese = Regeln für int. und nat. Konflikte via VGR stark angenähert → damit weitere Regeln anwendbar
  • damit Feststellung (wie in 7), dass fundamentale Regeln des HVöR = VGR-Charakter
38
Q

Mauer Gutachten (42)

A

SV:

  • Mauerbau durch Israel (überwiegend palästinensische und jüdische Gebiete trennen)
  • VöR-Zulässigkeit des Baus und weiteren Rechtsfolgen (insb. Fragen zu HVöR und MR)
  • zentral: Anwendbarkeit von HVöR und MR jeweils exklusiv?

Wirkung:

  • IGH verneint Exklusivität
  • bestimmte Fragen jeweils ausschliesslich, grds. HVöR = lex specialis; ABER auch mögliche Anwendbarkeit beider Regime (via Auslegung zu ermitteln)
  • insb. HVöR-Regeln = erga-omnes Charakter
39
Q

Tadic-Fall II (43)

A

SV:

  • D. Tadic von ad-hoc Tribunal verurteilt
  • solches gem. UNCh (Kap. VII) überhaupt zulässig?

Wirkung:

  • Berufungskammer des ICTY bejaht
  • Massnahmen in UNCh41 nicht abschliessend - breites Spektrum mögl. (“Möglichkeit MS zu Massnahmen zu ermächtigen heisst, dass UNO-SR int. Organe mit Implementierung von Massnahmen beauftragen dürfe”)
40
Q

Celebici-Fall (44)

A

SV:

  • Vorgesetztem wird Unterlassen vorgeworfen um Tötungen/Folter bosnischer Serben in Gefangenenlager etc. zu verhindern
  • Funktion = Lagerkommandant
  • unter welchen VSS löst Passivität eine Verantwortlichkeit aus?

Wirkung:

  • ICTY-Statut 7 III (“command responsibility”)
  • entscheidende VSS sei tatsächliche, effektive Kontrolle über Untergebe; nicht blosse Hierarchie
  • insb. Kausalität via “sine-qua-non-test”; “Nichtvornahme von Gegenmassnahmen durch den Vorgesetzten machen Taten erst möglich”
  • materiell: effektives Kommando/Kontrolle nicht feststellbar