Europarecht - Irgend en Scheiss wo de Oesch ghöre wott Flashcards

Keis gaped Arschloch meh weg em Oesch

1
Q

“Entstehung” EU

A

Ausgangspunkt: WWII

  • Hauptziel: Friedenssicherung
  • Integration durch Recht (nicht Gewalt)
  • Integration inwiefern: pol. und/oder wirtschaftl.?
  • Churchill (1946): Vereinte Staaten v. Europa (FR und DE als Führer; UK, USA, Sowjetunion als Förderer) = gesamtheitlicher Ansatz (wirtschaftl. und pol.)
  • Schumann(-plan) (1950): fr. und de. Kohle-/Stahlproduktion unter eine gem. “Hohe Behörde” innerhalb einer Org. (Ziel: keine Gemeinschaft “auf einen Schlag”; sondern schrittweise Integration durch sektorale Vergemeinschaftung einzelner Sachbereiche) = funkt. Ansatz (induktiv-wirtschaftl.)

Einigungsbemühungen via int. Org.:

  • 1944: Bretton-Woods (IWF, Weltbank s. KK 62 VöR); Teil der “dritte Bretton-Woods” (ITO) wurde via GATT (1947); GATT durch WTO (1995) abgelöst (umfassendes Regelwerk für den int. Handel)
  • 1948: OEEC (1961: OECD) = urspr. sachgerechte Verteilung der amerikanischen Wirtschaftshilfe; schnell aber mehr als bloss wirtschaftl.
  • 1948: Brüsseler Pakt = Grundlage für sicherheitspol. Zusammenarbeit (nur Westunion); “Erweiterung” zur WEU; danach inst. via GASP in EU eingegliedert
  • 1949: Europarat = pol. Fragen; wird zu zentralem Forum für wirtschaftl. und soz. Fortschritt (insb. EGMR, EMRK)
  • 1949: NATO = Org. zur kollektiven Friedenssicherung
  • 1975: KSZE = Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa; ab 1994: OSZE = “alles” bez. sicherheitsrel. Fragen

Einigung auf supranat. Ebene:

  • 1952: EGKS mit 50 J. Laufzeit (denke Schuman) = gem. Kohle/Stahl-Markt; dafür Übertragung v. Hoheitsrechten an Gemeinschaft (supranat. Element); Hohe Behörde als Vorläufer der KOM; seit “Ablauf” Teil des EGV bzw. heute AEUV
  • 1957: E(W)G, Euratom (seit da auch Parlament und Gerichtshof zuständig für Gemeinschaften) = Gemeinschaften legen Grundstein für weitere Verteifung, also engeren Zusammenschluss (s. spill-over-Effekt)
  • 1992: EU (durch Vertrag v. Maastricht)
    1. Säule: EG, EGKS, EAG
    2. Säule: GASP
    3. ZBJI (1999: PJZS)
  • Verfassungsvertrag scheitert (2005); daher Reformvertrag (2007) = 3. Säulenstruktur weg (EU neu mit Rechtspersönlichkeit); Verträge nicht zusammengefasst (z.T. umbenannt); Europ. Rat mit Organqual.; allerdings keine staatstypischen Symbole
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2
Q

Welche rechtlichen und politischen Instrumente und Optionen stehen den Organen der EU zur Verfügung, um Polen zu einem Einlenken zu bewegen und dafür zu sorgen, dass die Rechtsstaatlichkeit in Polen beachtet wird? Beschreiben Sie diese Instrumente und Optionen kurz.

FS23 Frage 2b

A
  • AEUV 258 - 260: Vertragsverletzungsverfahren
    • Feststellungsurteil, bei keiner Korrektur Pauschalbeitrag oder Zwangsgeld
  • EUV 7: Sanktionsmechanismus
    • Sanktionsmechanismus, wenn in schwerwiegender und anhaltender Weise EUV 2 verletzt, wird. Dabei besteht Möglichkeit, Rechte dieses Mitgliedstaates auszusetzen, einschliesslich der Stimmrechte im Rat.
    • 2-Stufig:
      • Frühwarnsystem: Besteht eine eindeutige Gefahr?
      • Hauptverfahren: Besteht eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung?
  • Rechtsstaatlichkeitsmechanismus
    • Analog EUV 7, aber als Dialog zwischen Kommission und MS → Falls Dialog nicht hilft: EUV 7
  • Konditionalitätsverordnung
    • Nach der neuen Verordnung des EP und Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union können Zahlungen aus dem EU-Haushalt für MS gekürzt bzw. Mittel der Strukturfonds eingefroren werden, wenn diese gegen die Rechtsstaatlichkeit verstossen und sich die Verstösse negativ und hinreichend direkt auf die finanziellen Interessen der Union auswirken.
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3
Q

Was ist und was bezweckt das Komitologieverfahren?

FS23 Frage 1d

A
  • Die Vertreter der MS spielen eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakten. Der weit überwiegende Teil der EU-Rechtsakte wird nämlich nicht durch den Rat und das EP verabschiedet, sondern durch die EU-Kom. im Rahmen des Komitologieverfahrens.
  • Mit dem Komitologieverfahren wird sichergestellt, dass das Fachwissen und der Erfahrungsschatz von Vertreter der MS in den Erlass von Durchführungsmassnahmen auf Unionsebene einfliessen.
  • Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden in Ausschüssen zusammengefasst, die von der EU-Kom eingesetzt werden. Diese Ausschüsse haben die Aufgabe, die EU-Kom bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten zu unterstützen und zu beraten
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4
Q

Materielle Voraussetzungen für einen Beitritt

FS22 Frage 1a

A

EUV 49 iVm 2 und Kopenhagen-Kriterien

  • europäisches Kriterium: Europabezug
  • politisches Kriterium: Beachtung der Werte gem. EUV 2
  • wirtschaftliches Kriterium: funktionierende Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
  • Acquis Communautaire
  • Aufnahmefähigkeitskriterium: Aufnahmefähigkeit der EU
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5
Q

Wie hat sich die Rolle und Funktion des Rates im institutionellen Gefüge der EWG/EG/EU über die Jahrzehnte gewandelt?

FS22 Frage 2b

A
  • Das Europäische Parlament hat gegenüber dem Rat an Macht gewonnen. ⇒ geteilte Zuständigkeit für Gesetzgebungsverfahren
  • vermehrt zu beobachtende Dominanz des ER, was unter anderem zu einem Machtverlust des Rates geführt hat. (Von “Gemeinschaftsmethode” zur “Unionsmethode”)
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6
Q

Wie werden Streitigkeiten über die korrekte Auslegung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU heute gelöst?

FS22 Frage 4a

A
  • Zwei-Säulen-Prinzip: Abkommen durch EuGH und CH jeweils sst. ausgelegt
  • Falls Streitigkeiten bzgl Auslegung: Gemischter Ausschuss (politisch-diplomatischer Charakter) beschliessen in traditionell diplomatischer Manier einstimmig. Ein ‘Positionsbezug’ des Gemischten Ausschusses ist für Gerichte nicht verbindlich.
  • Vertragspartei gestützt auf vertragsspezifische Vorgaben oder allgemeine völkerrechtliche Grundsätze einseitig geeignete Massnahmen ergreifen
  • Als ultima ratio kommt die Kündigung in Betracht (beachte Guillotine-Klausel in Bilaterale 1)
  • Schengen- und Dublin- Assoziierungsabkommen sehen die automatische Beendigung der Abkommen vor, sofern ein Streit über die Anwendung der Abkommen innert nützlicher Frist nicht gütlich beigelegt werden kann
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7
Q

Nennen und beschreiben Sie zwei Beispiele für aktuelle oder beigelegte Streitigkeiten

FS22 Frage 4b

A
  1. 8-Tage-Regel
    • DL-Erbringer aus der EU müssen sich 8 Tage im Voraus in CH anmelden. Aus Sicht der EU Verstoss gegen FZA
  2. Steuerstreit
    • Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von kantonalen Steuerprivilegien für im Ausland tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz im Licht des Beihilfeverbots
    • BR bereit zur Abschaffung von Steuerregimes, welche eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Erträge vorsehen, in die Wege zu leiten.
  3. Fluglärmstreit
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8
Q

Die EU scheint auch in neuen Verhandlungen darauf zu beharren, dass bei der verbindlichen Auslegung zumindest gewisser bilateraler Abkommen der EuGH zwingend involviert werden muss.

  • Welches sind die Gründe für diese Haltung der EU

FS22 Frage 4c

A
  • Art. 344 AEUV stellt klar, dass allein der EuGH zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung von EU-Recht zuständig ist
  • Daraus leitet der EuGH ein Verbot ab, einem anderen Gericht als der Unionsgerichtsbarkeit Zuständigkeiten über die Auslegung und Anwendung von EU-Recht zu übertragen, sofern die von einem anderen Gericht getroffene Auslegung auch für die EU verbindlich sein soll; das gilt auch für EU-Recht, welches auf einen Drittstaat ausgedehnt und «vervölkerrechtlicht» wird.
  • Die bilateralen Abkommen bezwecken eine sektorielle Integration der Schweiz in den unionalen Binnenmarkt. Diverse Vertragsbestimmungen in den bilateralen Abkommen sind somit ähnlich oder wortgleich formuliert wie die Parallelbestimmungen im EU-Recht. Damit handelt es sich bei diesen Bestimmungen wesensmässig um EU-Recht, dessen Auslegung letztinstanzlich dem EuGH obliegt.
  • Das Letztentscheidungsrecht des EuGH über die Auslegung von EU-Recht stellt eine «Grundlage der Gemeinschaft» dar und kann auch qua Vertragsänderung nicht aufgehoben werden. Es ist somit aus unionsverfassungsrechtlichen Gründen für die EU gar nicht möglich, vom Letztentscheidungsrecht des EuGH abzuweichen.
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9
Q

Verstösst das Gesetz des Staates E gegen Unionsrecht?

FS21 Frage 4.1 / Schema bzgl Einschränkung von Grundfreiheiten

A
  1. Grundfreiheiten? (Schutzbereich)
  2. Einschränkung der Grundfreiheit
    • Einfuhrbeschränkung
    • Massnahme gleicher Wirkung? (Dassonville, Cassis-de-Dijon, Keck)
  3. Schranken
    • Ausdrückliche Schranken in EUV
    • zwingende Gründe des Allgemeininteresses
  4. Schranken-Schranken: Diskriminierungsverbot und Verhältnismässigkeit
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10
Q

Nach diversen Zeitungsberichten und unabhängigen Untersuchungen stellt die EU-Kommission fest, dass die EU in Sachen Gleichstellung von Mann und Frau schlecht aufgestellt ist. Sie möchte deshalb etwas unternehmen, um in der Union klarere rechtliche Regelungen zu schaffen.

Frage 1: Kann sie das und wenn ja, welche Optionen stehen ihr offen? Wie sieht das Verfahren aus?

FS21 Frage 5.1

A
  • Frage behandelte die Kompetenzen, die in den Verträgen geregelt
  • Zuständigkeitsteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten in den Art. 2-6 AEUV
  • spezifischen Kompetenznormen der Union finden sich im AEUV
  • Gleichstellung von Mann und Frau ist ein Thema der Sozialpolitik. Unionskompetenz hierzu findet sich in AEUV 153
  • Kompetenz der Union für die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben findet sich in AEUV 157 III
  • Beide Normen verweisen auf ordentliches Gesetzgebungsverfahren → möglich also Vo und Rl
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11
Q

Ein Mitgliedstaat der Union weigert sich, die Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten. Frauen können in diesem Staat keine Lohngleichheit einfordern und sind auch im Zivilrecht gegenüber Männern benachteiligt. Kann die EU-Kommission gegen den Mitgliedstaat vorgehen?

FS21 Frage 5.2

A
  • AEUV 157 I verlangt von den MS die Sicherstellung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.
  • GRC 23 schützt auch die Gleichheit von Männern und Frauen und in GRC 21 vor Diskriminierung (i.V.m. GRC51I)
  • Vertragsverletzungsverfahren nach AEUV 258 muss geprüft werden
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12
Q

Wer stellt die Unionswidrigkeit eines nationalen Gesetzes fest?

FS21 Frage 4.2

A

Die Frage zur Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit obliegt aber weiterhin dem nationalen Gericht (vgl. Urteil Costa/ENEL)

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13
Q

Der EU wird immer wieder vorgeworfen, sie sei undemokratisch. Welche Argumente sprechen aus Ihrer Sicht für und welche gegen einen solchen Vorwurf?

FS21 Frage 6

A
  • pro
    • nur beschränkte Mitsprache der Unionsbürger (Wahl des ER und des Rates erfolgen nur indirekt, keine Mitsprache bei der Wahl der EU-Kom)
    • beschränkte Kompetenzen des Parlaments (fehlendes Initiativrecht)
    • verstärkte autoritäre Tendenzen in Ungarn und Polen (in Konflikt mit Art. 2 EUV)
  • contra
    • Demokratische Werte im Unionsrecht stark verankert (Durchsetzung?)
    • demokratischer Grundaufbau der Union
    • Erweiterung der Parlamentskompetenzen mit den Verträgen mit und nach Maastricht
    • Bürgerinitiative als demokratisches Instrument (Verbesserungspotential)
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14
Q

In welchen Fällen verfügt die EU über eine Kompetenz, gegen aussen zu handeln, d.h. insbesondere mit Drittstaaten und IO Verträge abzuschliessen? Erklären Sie – unter Angabe der relevanten EU-rechtlichen Bestimmungen – das System der EU-Kompetenzen in den Aussenbeziehungen.

FS20 Frage 1a

A
  • EUV 4 I & 5 II
  • Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
  • Unterscheidung zwischen den Kompentenzen in AEUV 216:
    • ausdrückliche (z.B. EUV 6 II, Beitritt in den EGMR)
    • implizite Kompetenzen (aus anderen Vertragsbestimmungen oder aus Sekundärmassnahmen)
    • Ausschliessliche Kompetenzen (handelspolitische Abkommen sowie Assoziierungs- und Nachbarschaftsabkommen) = selbstständig
    • implizite Kompetenzen = nur mit MS zusammen
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15
Q

Gemischte Abkommen stellen eine spezielle Kategorie von völkerrechtlichen Verträgen der EU dar. In welchen Konstellationen und unter welchen Voraussetzungen werden auf Seiten der EU gemischte Abkommen abgeschlossen? Nennen Sie ein Beispiel.

FS20 Frage 1b

A
  1. Konstellationen
    1. wenn Teile des völkerrechtlichen Abkommens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, weil die EU in einem Bereich gar keine Kompetenz hat;
    2. wenn die Kompetenz der EU nicht ausschliesslicher, sondern geteilter Natur ist;
    3. wenn die Beteiligung der MS zur Durchführung des völkerrechtlichen Vertrags erforderlich ist; oder
    4. wenn ein gemeinsames Vorgehen aus politischen Gründen vorteilhaft erscheint.
  2. VSS
    • Gemischte Abkommen bedürfen der Ratifikation durch die EU und alle Mitgliedstaaten.
  3. Beispiele
    • Übereinkommen zur Errichtung der WTO,
    • UNO- Seerechtsübereinkommen,
      Assoziierungsabkommen und Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA),
    • Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG
    • Singapur-Freihandelsabkommen
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16
Q

Welche Ansprüche gewährt das EU-Recht Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Bezug auf den freien Personenverkehr (erwerbstätige Personen, nichterwerbstätige Personen)? Welche VSS müssen erfüllt sein, damit sich solche Personen erfolgreich auf diese Rechte berufen können?

FS20 Frage 2a

A

Allgemein

  • berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (AEUV 21 AEUV und GRC 45). Subsidiär zu spezifischen Freizügigkeitsreglungen der Grundfreiheiten (AEUV 45, 49 und 56)
  • Aufenthaltsrecht nicht an die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gebunden
  • Recht auf Gleichbehandlung (AEUV 18)
  • Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie Anspruch auf Gleichbehandlung in allen MS, soweit sie sich dort rechtmässig aufhalten.

Voraussetzungen für das Geltend-Machen des Freizügigkeitsrechts:

  • Unionsbürger hat vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht oder zumindest beabsichtigt, davon Gebrauch zu machen
  • Alle Unionsbürger sowie ihre Familienmitglieder dürfen sich kurzfristig, ( 3> Monaten), mit gültigem Personalausweis in anderen MS aufhalten
  • 3+ Monate:
    • Anstellung oder Selbständigkeit nötig.
    • Nicht-Erwerbstätige: Ausreichende Krankenversicherung und genügend finanzielle Mittel, um sich und die Familie zu unterhalten.
    • Studierende müssen an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein und über eine Krankenversicherung verfügen.

Grundfreiheiten

  • AEUV 45 schützt die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden innerhalb der Union
  • AEUV 49 und 54 (Niederlassungsfreiheit) schützt die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen MS auf unbeschränkte Zeit.
  • AEUV 56 (DL-Freiheit) umfasst die Freiheit, Leistungen gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art, die nicht unter den freien Waren-, Personen- oder Kapitalverkehr fallen, in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen
  • EuGH leitet aus den Freizügigkeitsrechten Anspruch auf Bezug von Sozialleistungen und bejaht weitreichende Familiennachzugsrechte
17
Q

Unter welchen Voraussetzungen können diese Freizügigkeitsrechte rechtmässig eingeschränkt werden? Welche Rolle spielen dabei die Grundrechte gemäss GRC?

FS20 Frage 2b

A
  • Freizügigkeitsrechte gelten nicht absolut
  • Sie können namentlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit sowie aus weiteren zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (EuGH) eingeschränkt werden.
  • ausdrücklichen (vgl. AEUV 45 III und AEUV 52) und impliziten (z.B. zwingende Gründe des Allgemeininteresses) Schranken (= RFG)
  • Schranken-Schranken (Grundrechte; insb. Diskriminierungsverbot und Vhmg) stets zu beachten.
  • EuGH:
    • GRC als Schranken-Schranken (Grogan)
    • GRC als RFG für Einschränkung (Schmidberger)
18
Q

Welche Funktion und Bedeutung kommt dem Subsidiaritätsprinzip im EU-Recht zu?

FS19 Fall Frage a-1

A
  • Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, Massnahmen nur dann auf EU-Ebene zu treffen, wenn sie wirksamer als Massnahmen einzelner EU-Länder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sind.
  • EUV 5 III und Subsidiaritäts-Protokoll
  • Kompetenzausübungsregel
  • In Ergänzung zu EUV 5 III bestimmt EUV 1 II programmatisch, dass in der Union „die Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden.“
19
Q

Welche Wirkung haben die Stellungnahmen der nationalen Parlamente zur Vereinbarkeit einer geplanten Richtlinie mit dem Subsidiaritätsprinzip?

FS19 Fall Frage a-2

A
  • Die Unionsorgane sind gehalten, die begründeten Stellungnahmen zur Vereinbarkeit einer geplanten Richtlinie mit dem Subs-prinzip zu „berücksichtigen“ (vgl. EUV. 5 III und 12 lit. b) i.V.m. dem Subsidiaritäts-Protokoll).
  • Welche Wirkungen die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente auf das Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen haben, ist davon abhängig, wie viele nationale Parlamente bzw. Parlamentskammern solche Stellungnahmen einreichen:
    • gelbe Karte (19/56 Stimmen): Kommission entscheidt, ob sie ihren Vorschlag aufrechterhalten, zurückziehen oder ändern möchte (SubsProt 7 II)
    • orange Karte (29/56 Stimmen): Kommission muss ihren Vorschlag überprüfen und alsdann entscheiden, ihn aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zurückzuziehen; hält sie am Vorschlag fest, muss sie dies begründen; der Unionsgesetzgeber berät sodann speziell darüber (SubsProt 7 III)
  • Keine rote Karte
20
Q

Ist die geplante Richtlinie Ihrer Meinung nach mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar?

FS19 Fall Frage a-3 / Nur VSS

A

EUV 5 III:

  1. Erforderlichkeitskriterium: Ziele der geplanten Massnahme können von den MS nicht ausreichend verwirklicht werden
  2. Mehrwertkriterium: Ziele müssen auf Unionseben besser verwirklicht werden können
21
Q

Prüfschema GR-Einschränung

FS19 Fall

A
  1. Grundrechtsverpflichtete
  2. Schutzbereich
  3. Einschränkung
  4. Rechtfertigung
    1. Gesetzliche Grundlage
    2. Öffentliches Interesse
    3. Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbar)
    4. Wesensgehalt
22
Q

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und das Subs-Prinzip sind massgebend für Verteilung der Kompetenzen zwischen der EU und den MS und ihre Ausübung. Beschreiben Sie Gehalt, Funktion und Justiziabilität dieser Prinzipien im Rahmen des EU-Rechts

FS18 Frage 2

A

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

  • Gehalt
    • Jedes Tätigwerden verlangt eine vertragliche Zuständigkeit
    • Keine Kompetenz-Kompetenz bei der EU
    • Relativiert durch:
      • Kompetenzergänzungsklausel (AEUV 352)
      • implied powers-Lehre
      • effet utile-Lehre
    • Unterscheide
      • ausschliessliche
      • geteilte
      • unterstützende, kooperierende oder ergänzende
  • Funktion
    • Betrifft Kompetenzverteilung
    • verhindert ungewollte Aushöhlung nationaler Staatlichkeit und Souveränität
  • Justiziabilität
    • Ist justiziabel, EuGH prüft ob überhaupt Kompetenz besteht

Subsidiaritätsprinzip

  • Gehalt
    • EUV 5 III + SubsProt
    • VSS
      • Erforderlichkeitskriterium
      • Mehrwertkriterium
  • Funktion
    • Kompetenzausübungsregel
  • Justiziabilität
    • Ist justiziabel, EuGH aber zurückhaltend