IPR II Flashcards

1
Q

Die dreifache Differenzierung internationaler KV

sachlicher AB des CISG

A

Vertragszweck: beruflich (vs. privat)
Vertragsmodus: Freihand- (vs. Versteigerung)
Vertragsobjekt: Waren (vs. “alles” andere)

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2
Q

Differenzierung Vertragszweck

CISG

A
  • CISG 2 lit. a
  • 1ens: Gegenausnahme (CISG 2 lit. a HS 2), falls nicht:
  • 2ens IPRG 120, falls nicht:
  • 3ens IPRG 118 I, falls nicht
  • 4ens Spezialstaatsverträge, autonomes IPRG
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3
Q

Differenzierung Vertragsmodus

CISG

A
  • CISG 2 lit. b
  • ratio: v.a. VK wüsste erst im Zeitpunkt des Zuschlags, ob CISG anwendbar ist
  • gerichtliche Versteigerungen -> lit. c
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4
Q

Differenzierung Vertragsobjekt

CISG

A

s. CISG 1 I = “Waren”

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5
Q

Anwendungsmechanismen des CISG

A
  • direkt: CISG 1 I lit. a
  • indirekt: CISG 1 I lit. b (sog. Zwischenschaltlösung)

bedenke bez. Anwendung lit. b folgendes Schema:
- Vertragsstaat ohne CISG 95 Vorbehalt (zB CH)
- Vertragsstaat mit CISG 95 Vorbehalt
- Nicht-Vertragsstaat

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6
Q

Auswirkungen CISG 96

A
  • räumliche Anwendbarkeit unterstellt
  • bez. CH: HKaufIPR unanwendbar

Wirkungen:

  • Verweis auf Recht eines Vertragsstaates
    mit Art. 96-Vorbehalt: autonome Formvorschriften
    dieses Staates
  • Verweis auf Recht eines Nicht-Vertragsstaates: autonome Formvorschriften dieses Staates
  • Verweis auf Recht eines Vertragsstaates ohne Art. 96-Vorbehalt: Formfreiheit gem. CISG (str.!)
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7
Q

Gründe für CISG als Vertragsgrundlage

A
  • Neutralität
  • Flexibilität
  • Internationalität & Mehrsprachigkeit
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8
Q

Weitere Fälle der Nichtanwendbarkeit des CISG

neben der dreifachen Differenzierung und CISG 6

A
  • CISG 5 (=/= Schäden bei der Lieferung)
  • CISG 4 S. 2 lit. a (Gültigkeitsfragen)
  • CISG 4 S. 2 lit. b (Eigentumsfolgen)

ferner:

  • Verjährung
  • Stv.
  • Verrechnung (im Detail str.)
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9
Q

CISG-Auslegung

A
  • generell: autonom (CISG 7 I)
    = Begriffe des CISG aus sich selbst heraus interpretieren
  • Rsp. anderer Staaten zum CISG darf berücksichtigt werden (nicht aber: unvereinheitlichtes Recht, nationale Begriffe) - Ziel: internationaler Entscheidungseinklang
  • internationaler Charakter, Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel
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10
Q

CISG-Lücken

A

intern:

  • CISG 7 II
  • Vorrang “gem. Grds.”, subs. nach IPR sonst anwendbares Recht

extern:

  • nach IPR berufenes Recht

PICC?

  • interne Lücken: prüfen, ob brauchbares principle zur Verfügung steht
  • externe Lücken: idR Parteivereinbarung zur Heranziehung notwendig
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11
Q

PICC-Wahl

praktisches Zentralproblem

A
  • idR nicht als kollisionsrechtliche RW anerkannt
  • dh keine Berücksichtigung iR einer obj. Anknüpfung
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12
Q

VSS für ein Angebot i.S.v. CISG 14

A

Erklärung muss:

  • sich an 1+ Personen richten
  • bestimmt genug sein
    • Muss Ware bezeichen
    • Menge und
    • Preis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzen oder eine Festsetzung ermöglichen
  • den Rechtsbindungswillen zeigen
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13
Q

Regeln für die Wirksamkeit des Angebots

A
  • Allgemein CISG 15: Zugang beim Vertragspartner
  • Definition von Zugang in CISG 24
  • Widerruf eines Angebots: CISG 16
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14
Q

Regeln für die Annahme:

A
  • Allgemein CISG 18: Erklärung oder Verhalten das Zustimmung zum Angebot zeigt, ist eine Annahme
  • Rechtzeitige Annahme verlangt Frist; bestimmt nach CISG 20
  • Verspätete Annahme nach CISG 21
  • Schweigen: grds. CISG 18 I S. 2, beachte aber Gepflogenheiten zwischen Parteien CISG 9
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15
Q

Annahme unter Abänderungen

A
  • Grundsatz: CISG 19
  • Wesentliche Änderung: neues Angebot
  • Unwesentliche Änderung: Annahme
  • Beachte bei der Bestimmung, ob die Änderung wesentlich ist, Abs. 3 und zu welchem Gunsten geändert wird.
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16
Q

Welche 3 grossen Themenbereichen zu AGB sind im CISG zu beachten?

A
  • Einbeziehung
  • Auslegung
  • Gültigkeit (insb. Inhaltskontrolle)
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17
Q

Was gilt bzgl der Einbeziehung von AGB im CISG?

A

(1) Kenntnisverschaffungspflicht:

  • unaufgefordert den vollständigen Text vorlegen (Link in E-Mail reicht aus)
  • bis zum Zeitpunkt der Annahme in Kenntnis

(2) Hinweispflicht:

  • unmissverständlicher Hinweis, dass AGB integraler Teil des Angebots sind

(3) Einverständnis:

  • VP muss AGB annehmen
  • Probleme bei Widerspruch zwischen AGB (2 Lösungen):
    1. last-shot-rule
    2. Restgültigkeitstheorie
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18
Q

Auslegung von AGB im CISG

A

Auslegung nach autonomen Regeln des UN-Kaufrechts nach CISG 8 und 9

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19
Q

Inhaltskontrolle von AGB in CISG

A

Keine Regeln im CISG ⇒ Regeln nach Kollisionsrecht zu bestimmen (wobei Intenationalität besonders zu beachten)

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20
Q

Was ist eine Vertragsverletzung iSd CISG?

A

Nichteinhaltung einer Pflicht aus dem Vertrag oder dem CISG; rein obj. Massstab relevant und kein Verschulden erforderlich

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21
Q

Wann ist eine Vertragsverletzung i.S.d. CISG wesentlich?

A
  • Partei muss dartun, dass für sie der Vertrag mit der betreffenden Pflicht “steht oder fällt”
  • Entscheidend ist das Gewicht der Auswirkungen auf die sich aus dem Vertrag ergebenden Interessen des Gläubigers
  • Vorhersehbarkeit für vertragsbrüchige Partei / Durchschnittsmensch erforderlich (“ist aus Vertrag bzw. dessen Umständen besondere Bedeutung der Pflicht erkennbar”)
  • Interesse an der Durchführung des Vertrages muss im Wesentlichen entfallen sein
  • Zu verneinen, wenn die Ware zB sonst wie verwendet werden kann
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22
Q

Wo sind die Pflichten des Verkäufers geregelt und was sind diese?

A
  • Wo? CISG 30 - 44
  • Was?
    • Ware liefern
    • betreffende Dokumente übergeben
    • Eigentum übertragen
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23
Q

Was umfasst die Lieferpflichten?

A
  • CISG 31: Ware am richtigen Ort zu liefern
  • CISG 32: notwendige Handlungen vornehmen für die Beförderung (Beachte INCOTERMS)
  • CISG 33: Ware rechtzeitig liefern
  • CISG 35/41: vertragsmässige Ware, frei von Rechten Dritter
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24
Q

Was umfasst die Pflicht zur Eigentumsverschaffung?

A
  • Pflicht nur im CISG erwähnt
  • Modalitäten nicht geregelt = externe Lücke
  • (regelmässig lex-rei-sitae, dh Recht “wo” sich die Sache befindet)
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25
Q

Wann ist die Ware vertragsmässig?

CISG 35 - 44

A
  • Ware muss CISG 35 I entsprechen: Qualität, Art, Quantität und Verpackung/Behältnis.
  • dh (-), sofern eine Abweichung zw. der tatsächlichen Warenbeschaffenheit und (primär) vertraglichem sowie (subs.) gesetzlichem Soll-Standard vorliegt
  • Massstab
    • Parteiwillen
    • subsidiär gelten die gesetzlichen Standards nach CISG 35 II
  • Kein Unterschied zwischen Falschlieferung und mangelhafter Sache
  • Bei komplexen Waren: Montage- und Bedienungsanleitungen
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26
Q

Wie wird mit der Warenqualität umgegangen, wenn die Ware für die Verwendung öffentlich-rechtlichen Standards genügen muss?

A
  • Grundsatz: Risiko des Käufers
  • Ausnahme: Spezielle Kenntnisse des Verkäufers
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27
Q

Was ist der massgebliche Zeitpunkt für die Vertragsmässigkeit der Ware?

A
  • Vertragswidrigkeit darf beim Gefahrübergang nicht im Keim vorhanden gewesen sein
    • Ausnahme: CISG 36 II
  • Bestimmung des Gefahrenübergangs meist vertraglich vereinbart (INCOTERMS), sonst CISG 67
28
Q

Was umfasst die Untersuchungsobliegenheit?

A
  • Fristbeginn: CISG 38 II
  • Fristdauer:
    • Kurz zu bemessen (schnelle Klärung der Rechtsbeziehung beabsichtigt)
    • Individuelle Umstände
      • Nach Grösse des Unternehmens
      • Art der Ware
      • Komplexität
      • Charakter als Saisonware
      • etc.
    • Achtung: CISG 40
  • Umfang:
    • Untersuchung auf alle Vertragswidrigkeiten der Ware iSv CISG 35
    • Falls keine Vereinbarung bzgl Umfang → CISG 9 (denke Zweck: zuverlässiger Eindruck über Zustand der Ware)
    • Regelfall: sensorische Prüfung
    • Im Einzelfall: Probeverarbeitung oder Probeläufe
    • zu berücksichtigende Umstände sind auch technische Möglichkeiten zur Überprüfung
29
Q

Was umfasst die Rügeobliegenheit?

A
  • innert angemessener Frist nach Zeitpunkt der Feststellung oder Möglichkeit zur Feststellung
    • Richtwert: 1 Monat, aber beachte angemessene Frist
    • Wahrung der Frist beim rechtzeitigen Absenden
    • Höchstens 2 Jahre (aber CISG 40)
  • anzeigen
  • Vertragswidrigkeit genau bezeichnen = genau zu spezifizieren + substantiieren
30
Q

Was sind Rechtsmängel iS von CISG 41 f.

A
  • Dingliche Rechte an der Sache: CISG 41
  • Obligatorische Rechte an der Sache: CISG 41
  • Blosse behauptete Forderungen genügen (Schutz des Käufers): CISG 41
  • Gewerbliche oder geistige Schutzrechte: CISG 42
    - hier: obj. und subj. Einschränkung
31
Q

Welche Rechtsbehelfe stehen dem Käufer zu?

A

CISG 45:

  1. (Nach-)Erfüllungsanspruch
  2. Vertragsaufhebung
  3. Minderung des Kaufpreises
  4. Schadenersatz

Kombination möglich

32
Q

Was umfasst der Erfüllungsanspruch nach CISG 46 I?

A

CISG 30:

  1. Ware rechtzeitig am richtigen Ort liefern
  2. Dokumente übergeben
  3. Eigentum an Ware verschaffen

Wenn Ware nicht vertragsgemäss: Nacherfüllungsansprüche
Rechtsmängel sind Fall von CISG 46 I
Qualitätsmängel sind Fall von CISG 35 I

33
Q

Welche Optionen hat der Käufer bei vertragswidriger Lieferung?

A
  • Normale Vertragsverletzungen
    • Nachbesserung
    • Minderung
    • Schadenersatz
  • Wesentliche Vertragsverletzungen
    • Ersatzlieferung
    • Vertragsaufhebung
    • Schadenersatz
34
Q

Was ist die Ersatzlieferung im CISG und was sind die VSS?

A
  • CISG 46 II
  • “Ersatzlieferung ist eine kostenlose erneute Lieferung unter Rückerhalt der ersten Lieferung”
  • VSS:
    1. CISG-Vertrag
    2. Lieferung nicht vertragsgemässer Ware
    3. Wesentlichkeit der Verletzung
    4. Ordnungsgemässe Rüge
    5. Rechtzeitiges Verlangen der Ersatzlieferungen
35
Q

Was ist die Nachbesserung im CISG und was sind die VSS?

A
  • CISG 46 III
  • Reperatur, Ergänzung oder Austausch fehlender oder fehlerhafter Teile; “Ware in 2em Versuch in den ordnungsgemässen Zustand zu versetzen”
  • VSS:
    1. CISG-Vertrag
    2. Lieferung nicht vertragsgemässer Ware
    3. Zumutbarkeit der Nachbesserung
      • obj. Interessen der Parteien
      • Aufwand für Nachbesserung vs Vorteil von Nachbesserung
    4. Ordnungsgemässe Rüge
    5. Rechtzeitiges Verlangen der Nachbesserung

Kosten z L Verkäufer

36
Q

Nachfrist des Käufers im CISG

A
  • CISG 47
  • Weder Pflicht noch Obliegenheit
  • Mit der Fristsetzung = Bindungswirkung ⇒ Kein Recht um Rechtsbehelfe geltend zu machen
37
Q

VSS für die Vertragsaufhebung seitens Käufer?

A
  • CISG 49
    1. wesentliche Vertragsverletzung aufgrund Nichterfüllung von Vertragspflichten seitens des Verkäufers
    2. Nichtlieferung trotz angemessener Nachfristsetzung
  • ist ultima ratio und Ausnahmefall, weil Rücksendung der Ware mühsam und aufwändig
38
Q

Was bedeutet Nichtlieferung i.S.v CISG 49 I lit. b?

A

Verkäufer hat die zur Erfüllung seiner Lieferpflichten notwendigen Handlungen nicht vorgenommen und dem Käufer nicht den Besitz an der Ware verschafft

39
Q

Was sind die VSS für Vertragsaufhebung nach CISG 49 I lit. b?

A
  1. CISG-Vertrag
  2. Nichtlieferung der Ware
  3. abgelaufene Frist oder Lieferverweigung durch Verkäufer
  4. Wirksame Aufhebungserklärung
40
Q

VSS für Vertragsaufhebung nach CISG 49 I lit. a?

A
  1. CISG
  2. Nichterfüllung einer Pflicht nach CISG 30, 35
  3. Wesentlichkeit der Verletzung
  4. Wirksame Aufhebungserklärung
41
Q

Durchführung der Vertragsaufhebung?

A

CISG 46, 26, 81 und 82

42
Q

Was ist die Minderung und VSS?

A
  • CISG 50
  • “Herabsetzung der vereinbarten Kaufpreises proportional zum hypothetischen Wert der vertragsmässigen Ware”
  • VSS:
    1. CISG-Vertrag
    2. Fehlende Vertragsmässigkeit nach CISG 35 f.
    3. Mängelrüge nach CISG 39
    4. Minderungserklärung
    5. (s. CISG 50 S. 2?) Kein Fall von CISG 37 oder 48 (Nacherfüllung)
43
Q

Schadenersatz nach CISG?

A
  • Anspruchsgrundlage:
    • Käufer: CISG 45 I lit. b
    • Verkäufer: CISG 61 I lit. b
  • Vertragsverletzung?
    • Käufer: CISG 30 ff.
    • Verkäufer: CISG 53 ff.
  • Schaden
    • Nicht vorvertragliche Pflichten
    • Keine Personenschäden nach CISG 5
    • Art/Umfang (CISG 74-77)
  • natürliche Kausalität
  • keine Haftungsbefreiungen nach CISG 79, 80
  • CISG 79 IV:
    • keine VSS für Befreiung
    • bei Verletzung → (eigene/sekundäre) Schadenersatzpflicht
    • ausnahmsweise auch Befreiungsgründe vorliegend
44
Q

Was ist der allgemeine BefreiungsTB nach CISG 79 I?

A
  • Hinderungsgrund ist ausserhalb des Einflussbereichs des Schuldners
    • Naturkatastrophen, politische Ereignisse, kriegerische und terroristische Ereignisse
    • Herstellungsprozess und Fehler dabei entziehen sich nicht dem Einflussbereich, auch wenn es sich um Zwischenlieferanten handelt
  • war für ihn beim Vertragsschluss unvorhersehbar und unvermeidbar sowie unüberwindbar
  • Erhebliche Mehraufwendungen zur Überwindung eines Hindernisses sind regelmässig zumutbar
45
Q

Was ist die Haftungsbefreiung für Erfüllungsübernehmer nach CISG 79 II

A
  • gilt nur für selbstständige Dritte = handeln eigenverantwortlich und sind nicht in Organisationsstruktur eingegliedert
  • Doppelter Entlastungsnachweis = VSS der Befreiung (CISG 79 I) auf Schuldner- und Drittseite
46
Q

Was ist die Folge der Eigenverursachung durch den Betroffenen?

A
  • CISG 80
  • Schuldner wird von allen Verpflichtungen befreit, die aus der Nichterfüllung von Vertragspflichten resultieren
  • Sonderfall beidseitige Verursachung: proportionale Haftungsbefreiung
47
Q

Was ist der Schadenumfang?

A
  • CISG 74: 2 Grundaussagen
    • Grundsatz des vollständigen Schadensausgleichs (Achtung: Pr. des Geldersatzes)
    • Beschränkung auf vorhersehbaren Schaden
  • Ersatzfähiger Schaden
    • Nichterfüllungsschäden
      • Nichtlieferung
      • Verspätete Lieferung
      • Nicht vertragsgemässe Lieferung
    • Begleitschäden = durch Vertragsverletzung bedingte Aufwändungen, wie zusätzliche Transportkosten
    • Folgeschäden = zusätzliche, über die Nichterfüllung hinausgehende Verluste
      • Rechtsverfolungskosten
      • Mangelfolgeschäden
      • Schaden durch Inanspruchenahme des Gläubigers druch Dritte
    • Entgangener Gewinn (konkret nachweisen)
    • Fruststrierte Aufwendungen
      • in Vertrauen auf Vertragserfüllung getätigt,
      • haben Sinn verloren,
      • waren angemessen und geeignet
48
Q

Wie wird der Schadensumfang eingeschränkt?

A
  • CISG 74 S. 2
  • Nur soweit, wie vertragsbrüchige Partei den Schaden bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen
  • objektiver Massstab = Ob und inwieweit nach den Umständen bei normalen Verlauf der Dinge einer verständigen Vertragspartei die Schadensfolgen als ausgesprochen fern liegend erscheinen mussten
49
Q

Wie wird die Schadensberechung vorgenommen?

A
  • konkrete Schadensberechnung
  • Ausnahmefälle: CISG 75 und 76
  • auch (beschränkte) Vorteilsanrechnung
50
Q

Was ist die Schadensminderungspflicht?

A
  • CISG 77
  • Geschädigter hat Obliegenheit alle angemessenen Massnahmen zur Verringerung des Verlusts einschliesslich des entgangenen Gewinns zu treffen.
51
Q

Was sind die Käuferpflichten?

A
  • CISG 54
    • Kaufpreis zahlen
    • Ware abnehmen
52
Q

Was umfasst die Pflicht zur Kaufpreiszahlung?

A
  • CISG 53-59
    • Zahlung (ggf. inkl. Zinsen) ohne besondere Aufforderung (CISG 59)
    • in der vereinbarten oder in der zu bestimmenden Höhe (CISG 55 f.)
    • in der vereinbarten Währung
      • Falls nichts vereinbart → CISG 9 I → im Zweifel Verkäuferwährung
    • am vereinbarten Zahlungsort (CISG 57)
    • zur vereinbarten Zeit (CISG 58)
      • vertraglich
      • gesetzlich
        • Platzkauf: Ware steht K z Vf wenn VK die Vorbereitungsmassnahmen getroffen hat
        • Fernkauf: Ware steht K z Vf, wenn sie sich dort befindet und der VK sie dem K dort anbietet
        • Verkauf eingelagerter Ware: Ware steht Käufer z Vf, wenn Lagerhalter das Besitzrecht des K anerkennt und K Ware untersuchen kann
        • Versendungskauf und dem Verkauf reisender Ware: Ware steht K z Vf, wenn Ware am Bestimmungsort angeboten worden ist und eine Untersuchungsmöglichkeit bestand
    • unter Beachtung der nach dem Vertrag oder den einschlägigen Rechtsvorschriften massgeblichen Förmlichkeiten und Begleitmassnahmen an der Verkäufer zu entrichten
53
Q

Was umfasst die Abnahmepflicht?

A

CISG 60

  • lit. a: Mitwirkungspflichten
    • Käufer muss Rahmenbedinungen für die Lieferung herstellen
    • rechtlich:
      • Beschaffen der Importgenehmigungen, Erledigung von Zoll im Imprtland, im Fall von Re-Exportverboten Verpflichtung erklären, dass kein Re-Export erfolgt
    • tatsächlich:
      • Entladen, Bereithalten von Geräten zum Entladen und Lagerplatz, bei Lieferung zur montierenden Maschine = Montageplatz und Werkzeuge vorbereiten; bei Holschulden Transport, etc.
  • lit. b: Pflicht zur Übernahme der Ware
    • körperliche Übernahme (selbst oder Dritte)
    • Abnahme der Dokumente
    • Abnahme bedeutet nicht Billigung
54
Q

Wann hat der Käufer eine Recht die Abnahme zu Verweigern?

A
  • CISG 52
    1. Lieferung vor dem festgesetzten Zeitpunkt
    2. Lieferung einer grösseren als der vereinbarten Menge
  • keine anderen Fälle im CISG; in jenen Fällen muss Verletzung wesentlich sein, sonst hat der Käufer eine Annahmepflicht
55
Q

Welche Rechtsbehelfe hat der Verkäufer zur Verfügung?

A

CISG 61 ff.

  • Erfüllungsanspruch CISG 62 f. (Zinsen nach CISG 78)
  • Vertragsaufhebung nach CISG 64
  • Spezifizierung durch Verkäufer CISG 65
  • Schadenersatz nach CISG 61 I lit. b
56
Q

Umfang des Erfüllungsanspruchs?

A

CISG 62: Verlangen, dass

  • Kaufpreis gezahlt wird
  • Ware abgenommen wird
  • sonstige Pflichten erfüllt werden

– beachte CISG 28 in angelsächsischen Ländern
– Verkäufer darf kein Recht ausüben, dass mit dem Erfüllungsverlangen unvereinbar ist

57
Q

Wann darf Verkäufer Vertrag aufheben?

A
  • CISG 64
  • Nichterfüllung einer dem Käufer obliegende Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung ist (CISG 25), oder
  • der Käufer nicht innerhalb einer Nachfrist (CISG 63 I) seiner Zahlungs- oder Abnahmepflicht nachkommt oder wenn er erklärt, dass er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird
    • Zahlungspflicht selten wesentlich, da SE möglich ist.
    • Selten bei Verletzung von Abnahmepflichten
    • Sonstige Käuferpflichten: Einzelfallprüfung. Hängt vom Gewicht der Pflicht ab (bejaht: Produktionsablauf des Verkäufers hängt vom pünktlichen Erhalt von Daten und Plänen des Käufers ab)
58
Q

Wie wird die Vertragsaufhebung durchgeführt?

A
  • CISG 26: Entsprechende Erklärung
  • CISG 81 ff.: Entsprechende Erklärungen
59
Q

Was ist der Spezifierizierungsbehelf?

A
  • Käufer muss Form, Masse oder andere Merkmale genauer bestimmen und nimmt diese Spezifizierung nicht vor
  • Verkäufer kann nach CISG 65 I Spezifizierung selbst vornehmen
  • 2 VSS:
    1. Vorlage eines Spezifikationskaufs: Nicht alle Merkmale bei Vertragsschluss bestimmt
    2. Nicht rechtzeitige Spezifikation
  • Modalitäten der Selbstvornahme:
    1. Berücksichtigung der bekannten oder erkennbaren Bedürfnisse des Käufers
    2. Mitteilung der vorgesehenen Selbstspezifikationen in ihren Einzelheiten
    3. Fristsetzung durch den Käufer
60
Q

Regelung von Zinsen im CISG?

A
  • CISG 78 ist selbstständige Anspruchsgrundlage
  • CISG 79 sind Entlastungsmöglichkeiten
  • Höhe der Zinsen nicht im CISG geregelt, sondern nach IPR anwendbares Recht zu bestimmen
  • VSS
    1. Zahlungsanspruch
    2. Fälligkeit des Anspruchs (CISG 58 f.)
    3. Säumnis
    4. Braucht keine Mahnung noch Verschulden
61
Q

Sachlicher Anwendbarkeitsbereich von INCOTERMS

A

Kaufverträge über bewegliche Sachen

62
Q

Um was geht es in INCOTERMS?

A
  • Betreffen ausschliesslich Pflichten aus dem Kaufvertrag
  • Regeln Zahlungskonditionen, Gewährleistungsbestimmungen und Haftungsbeschränkungen, Gefahrübergang, Kosten, Versicherungs- und Transportmodalitäten sowie Aussenwirtschafts- und Zollformalitäten
63
Q

Rechtsnatur der INCOTERMS

A
  • Als von einer privaten Wirtschaftsorganisation erstelltes Regelwerk sind sie kein Gesetzesrecht und auch nicht Gegenstand eines internationalen Abkommens
  • Einige Gerichte der Welt haben die INCOTERMS als Handelsbrauch bezeichnet
64
Q

Wie werden INCOTERMS einbezogen?

A
  • Diese Frage muss vom anwendbaren nationalen Recht beantwortet werden
  • Sind die INCOTERMS wirksam in den Vertrag einbezogen, unterliegen die Parteien dem gesamten Pflichtenprogramm der vereinbarten Klausel
65
Q

Wie werden INCOTERMS ausgelegt?

A
  • International einheitlich und nach objektiven Regeln ausgelegt.
  • Die ICC empfiehlt eine möglichst genaue Verwendung der INCOTERMS mit präziser Bezeichnung der Liefer- und Übergabeorte und -häfen, um Unklarheiten und Ansatzpunkte für Streit und Auslegungsschwierigkeiten möglichst gering zu halten.
  • Die genaue Bezeichnung des Lieferortes kann darüber hinaus noch weitere wertvolle Informationen für die Parteien enthalten (bspw für wie die Ware verpackt sein muss)