Europarecht Flashcards
Richtlinie vs. VO
RICHTLINIE: (AEUV 288 III)
- nicht unmittelbar anwendbar
VO (AEUV 288 II)
- unmittelbar anwendbar
- darf nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden
Verhältnis EUV ↔︎ AEUV
EUV 1 III
gleichrangig
Beitritt zur europäischen Union (EUV 49)
Austritt aus europäischer Union (EUV 50)
Kopenhagener Kriterien, 1993
- politisch, EUV 2
- wirtschaftlich: funktionierende Marktwirtschaft
- Übernahme des acquis communautaire (= Gesamtheit des gültigen EU-Rechts)
- Aufnahmefähigkeit der EU
VERFAHREN
- Antrag auf Beitritt
- Verhandlungen
- Einstimmigkeit im Rat (vr Element)
- Mehrheit im EP
- Ratifikation aller MS (vr Element)
AUSTRITT: EUV 50
Drei Möglichkeiten für die Schaffung eines Europa der „verschiedenen Geschwindigkeiten“
- differenzierte Integration kraft Völkerrecht
- differenzierte Integration kraft Primärrecht
- differenzierte Integration kraft verstärkter Zusammenarbeit (Sekundärrecht)
Differenzierte Integration kraft verstärkter Zusammenarbeit
EUV 20; AEUV 326 - 334
ZWECK
- Ziele der EU fördern
- Interessen der EU schützen
- Integrationsprozess der EU stärken
QUALIFIKATION
- ultima ratio (EUV 20 I/II) / Unionsziele sind nicht anderst in gleicher Zeit erreichbar
VERFAHREN
- Vorschlag von der Kommission (AEUV 329(1)(1)(1)) oder Antrag an die Kommission (AEUV 329(1)(1)(2))
- Zustimmung des EP (AEUV 329(1)(2))
- Beschluss durch den Rat (qualifizierte Mehrheit) (AEUV 330(3) mit Verweis auf AEUV 238(3))
Organe der EU
Rechtspersönlichkeit und Verhältnis zu Mitgliedstaaten
- Organe der EU sind nicht Vertreter der Mitgliedstaaten, sie sind eigenständig
- EU ist supranational und hat eigenständiges Recht (↔︎ vr Organisationen)
Europäischer Rat
EUV 15, AEUV 235 f.
- politisches Leitorgan: Festlegung der allgemeinen politischen Ziele und Prioritäten
- Tagungen der Staats- und Regierungschefs, Präsident des Europäischen Rates und der Kommission, mind. zweimal pro Halbjahr
- politische Schlusserklärungen
- Akte des Europäischen Rates unterliegen i.d.R. keiner gerichtlichen Kontrolle
Europäische Kommission
EUV 17, AEUV 244-250
- genuin europäisches Organ
- Präsident nach Spitzenkandidatenkonzept zu wählen (EUV 17 VII S. 1)
- besteht aus 27 Mitgliedern
- dürfen keine Weisungen der MS entgegennehmen/einholen
- Initiativmonopol bei Gesetzgebung (EUV 17 II)
- Kontrolle der ordnungsgemässen Durchführung des Unionsrecht
- Durchführung des Unionsrechts
- Rechtsetzung (Durchführungsrechtsakte)
- Haushalt und Programme
- Aussenbeziehung
- Misstrauensantrag möglich
Kommission i.e.S. ⇒ 27 Mitglieder
Kommission i.w.S. ⇒ ganzer Verwaltungsapparat
Hoher Vertreter für Aussen- und Sicherheitspolitik
EUV 18
- leitet die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) und sorgt für Kohärenz des auswärtigen Handelns
- mehrere Funktionen
- Vizepräsident der Kommission
- Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
- Teilnahme an Arbeiten des Europäischen Rates
- Ernennung durch Europäischen Rat + Zustimmung durch Präsident der Kommission
Rat (Ministerrat)
EUV 16, AEUV 237 ff.
- je ein Vertreter jedes MS auf Ministerebene
- Vertreter aus entsprechendem Sachbereich
- Ausschuss der ständigen Vertreter (Coreper)
- bestehend aus Botschaftern der MS
- sog. „kleiner Ministerrat“
- Aufgabe: Vertretung der MS
- Gesetzgebung und Abschluss vr Verträge (indirektes Initiativrecht, AEUV 241)
- Haushalt
- Ernennungen
- Kontrolle
- politische Leitung und Koordination
⇒ Vermischung von Exekutive und Legislative
Europäisches Parlament
EUV 14, AEUV 223 f.
- Europawahl alle 5 Jahre
- aktives und passives Wahlrecht für alle Unionsbürger
- Aufgaben:
- Vertretung der Unionsbürger
- Gesetzgebung und Abschluss vr Verträge
- Haushalt
- Anhörung
- Ernennungen
- Kontrolle (⇒ z.B. Abberufungsrecht ggü. Kommission)
- Beratung
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
EUV 19, AEUV 251 ff.
- Wahrung des Unionsrechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge
- Kontrolle der Rechtmässigkeit von Handlungen der EU-Organe
- Kontrolle des unionsrechtskonformen Handelns der Mitgliedstaaten
- Auslegung der Verträge und Gültigkeit und Auslegung von Sekundärrechtsakten (Vorabentscheidungsverfahren)
- Gutachten zur Beurteilung der Vereinbarkeit geplanter internationaler Abkommen mit den Verträgen
Zusammenspiel der EU-Organe:
Schematische Zusammenfassung
- Bürger, Interessengruppen, Experten: werden befragt
- Kommission: macht Vorschlag
- Parlament und Ministerrat: entscheiden gemeinsam
- nationale/lokale Behörden: setzen EU-Recht in nationales Recht um
- Kommission und Gerichtshof: kontrollieren die Umsetzung
Europäische Zentralbank
AEUV 127 ff., 282-284
- Europäisches System der Zentralbanken
- EZB und Zentralbanken der MS
- Eurosystem
- EZB und Zentralbanken der MS der Eurozone
- Aufgabe
- Preisstabilität
- Beschlussorgane
- EZB-Rat
- Präsident der EZB
Agenturen
= “dezentralisierte Verwaltungseinheiten mit gewisser Autonomie, u.U. mit Entscheidungsbefugnissen”
- Errichtung gestützt auf
- EUV/AEUV
- Sachbestimmungen
- Beteiligung von Drittstaaten möglich
Institutionelles Gleichgewicht
Roquette Frères
= “unionsspezifische Ausprägung, ggs. Kontrolle und Machtgleichgewicht”
→ „checks and balances“
→ aber keine klassische Gewaltenteilung
FALL: Roquette Frères
- Parlament wurde nicht angehört im Gesetzgebungsverfahren wie vorgesehen
- Nichtanhörung ist Verletzung des inst. Gleichgewichts als demokratisches Prinzip
- Nichtanhörung führt also zu Nichtigkeit
Organe des Europarats
- Sekretariat
- Ministerkomitee
- Parlamentarische Versammlung
- EGMR
- weitere: z.B. Kommissar für Menschenrechte
EMRK
Auslegung - (Qualifikation - Beschwerdearten)
Qual und Besch.Arten sind nicht auf der Karte ausgeführt
AUSLEGUNG
- Auslegung und Anwendung durch EGMR (EMRK 19, 32)
- Mindeststandard (EMRK 53)
- Staaten-/Individualbeschwerden (EMRK 33, 34)
Nationales Recht vs. EU-Recht
Drei Problemfelder
GELTUNG
- Bedarf es einer Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht?
VORRANG
- Welche Norm geht im Konfliktfall vor?
- Indizien: EUV 4 III. AEUV 288 II, 344
ANWENDBARKEIT
- Kann sich ein Einzelner vor einer nationalen Behörde direkt auf EU-Recht berufen?
EuGH, Costa/ENEL
SV:
- Italiener Costa ist unzufrieden mit Rechnung von Stromunternehmen ENEL
- italienischer Richter legt EuGH vor
EuGH:
- Gemeinschaftsrecht geht nationalem Recht vor
- Argumentation verzichtet auf Bezugnahme auf VR-Doktrin, EU-Recht ist sui generis
- Grund: Natur des EU-Rechts verlangt Vorrang; Rechtsgemeinschaft lebt vom Vorrang
EuGH, Simmenthal II
SV
- Unternehmen Simmenthal muss bei Grenzübergang Steuern zahlen für Gesundheitsprüfung
- ist vertragswidrig
EuGH
- Unmittelbare Geltung des Unionsrechts
- EU-Recht ist also self-executing
- Individuum kann sich direkt darauf berufen und nationale Behörde kann Bestimmung direkt anwenden
- Dualismus nicht möglich i.B.a. Unionsrecht
- Anwendungsvorrang als Kollisionsregel
BVerfG, Solange I/II
SOLANGE I (BVerfG)
- kein unbedingter Vorrang des EU-Rechts, solange kein dem dt. GG entsprechenden Grundrechtskatalog
- akzeptiert vollumfänglichen Vorrang des EU-Rechts nicht
SOLANGE II (BVerfG)
- solange die EG & Rechtsprechung des EuGH den wirksamen Schutz der Grundrechte einer dem GG entsprechenden Weise gewährleisten, verzichtet das BVerfG auf Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht
- keine Prüfung i.S. des dt. GG
⇒ Relativierung von Solange I
BVerfG, Bananenmarktverordnung (2000)
- kein Vorrang, wenn „unabdingbar gebotener Grundrechtsschutz“ nicht gewährleistet
- Begründungspflicht: Beschwerdeführer muss darlegen, warum GR-Schutz des EU-Rechts tiefer als dt. GG
- neu: „Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte“
BVerfG, Recht auf Vergessen II (2019)
- Bürger kann neu vor BVerfG auch Verletzung der GR der EU-GRCh rügen
- wenden dt. Behörden Unionsrecht bzw. unionsrechtlich determiniertes dt. Recht an, kann BVerfG angerufen werden
BVerfG, PSPP (2020)
- „ultra vires“-Kontrolle
- BVerfG wertet zum ersten Mal einen Rechtsakt von EU-Organen als ultra vires und verneint innerstaatliche Bindung
- Grund: Kompetenzüberschreitung des EU-Organs
BVerfG
- Akzeptiert, soweit EU im Rahmen der Verträge handelt
- Akzeptiert nicht, wenn EU Kompetenz wahrnimmt, welche DE nicht abgegeben hat
später: BVerfG, EU-Wiederaufbaufonds (2022)
- relativiert
- verlangt offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des geltenden Integrationsprogramms der EU
EuGH, Tabakrichtlinie I
SV
- DE klagt gegen E
- geht um Tabakwerbung
EuGH
- Binnenmarktkompetenz beinhaltet nicht Gesundheitsschutz/Werberegeln
- hat nichts mit Wettbewerbsverzerrungen zu tun
- ultra vires und widerspricht Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
Kompetenzergänzungsklausel
- Tatbestand
- Wird dieses Instrument oft eingesetzt?
AEUV 352
TB
- Erforderlichkeit des Tätigwerden der Union
- Tätigwerden muss Verwirklichung eines der Ziele der Union dienen
- erforderliche Befugnisse sind im AEUV nicht vorgesehen
→ Vorschlag der Kommission, Zustimmung EP, Einstimmigkeit im Rat
heute selten erforderlich: AEUV 26 III, 114
Kompetenzkategorien
AEUV 2 VI, 3-6
Umfang der Zuständigkeiten ergibt sich aus Sachnorm (AEUV 2 VI)
- ausschliessliche Zuständigkeit (AEUV 3)
- geteilte Zuständigkeiten (AEUV 4)
- Koordinierung der Wirtschafts-/Beschäftigungs-/Sozialpolitik (AEUV 5)
- Unterstützungs-/Koordinierungs-/Ergänzungsmassnahmen (AEUV 6)
Subsidiaritätsprinzip
EUV 5 I/III; Protokoll Nr. 2 zum EUV
= “In Bereichen, in denen die EU nicht über eine ausschliessliche Zuständigkeit verfügt, darf sie nur tätig werden, wenn sie ein Problem wirksamer als die Mitgliedstaaten lösen kann”
- nicht auf MS-Ebene ausreichend erreichbar
- oder aufgrund Umfang/Wirkung besser auf Unionsebene erreichbar
UMSETZUNG
- EuGH extrem zurückhaltend
- aber: Subsidiaritätsrüge (ab gewisser Anzahl nationaler Parlamente: Berücksichtigungspflicht bzw. qual. Begründungspflicht) oder Subsidiaritätsklage (EUV 12)
Verhältnismässigkeitsprinzip
EUV 5 I/IV; Prot. über die Anwendung der Grds. der Subsidiarität und Vhm
= “Die EU-Massnahmen beschränken sich darauf, was zum Erreichen der Ziele der EU-Verträge erforderlich ist.”
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
EUV 4 III
= “EU und Mitgliedstaaten achten und unterstützen sich bei der Ausübung ihrer sich aus den Verträgen ergebenden Aufgaben “
⇒ sog. „Unionstreue“
EuGH
- Umsetzung von Richtlinien
- SE-Pflicht bei Verstössen gegen EU-Recht
- Beachtung des Vorrangs von EU-Recht
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
EUV 4 I, 5 II
= “Die EU verfügt nur über die Zuständigkeiten, die ihr von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge verliehen wurden”
- die EU hat keine Kompetenz-Kompetenz
- sie kann nicht eigenmächtig Kompetenzen an sich ziehen kann
- Relativierung:
- Kompetenzergänzungsklausel (AEUV 352)
- „implied powers“-Lehre = stillschweigend mitgeschriebene Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhang
- „effet utile“-Lehre = teleologische Auslegungsmaxime: volle Ausschöpfung gegebener Zuständigkeiten
⇒ EuGH legt Kompetenznormen extensiv aus
Rechtsquellen der EU
PRIMÄRRECHT
- Verträge
- allg. Rechtsgrundsätze
- Gewohnheitsrecht
SEKUNDÄRRECHT
= Akte, welche die EU-Organe gestützt auf Verträge erlassen (braucht Kompetenzbestimmung)
- VO
- Richtlinien
- Beschlüsse
- Empfehlungen/Stellungnahmen
TERTIÄRRECHT
= Übertragung von Rechtssetzungsbefugnis durch Basisrechtsakt (VO/RL) (wie BR-VO in CH)
- delegierte Rechtsakte (AEUV 290) = Ergänzung od. Änderung nicht wesentlicher Elemente des Basisrechtsakts
- Durchführungsakte (AEUV 291) = Durchführungsbestimmungen, wenn für die Umsetzung des Basisrechtsakts einheitliche Bedingungen erforderlich sind
EuGH, van Gend en Loos
SV
- geht um Zollfreiheit in EWG
- NL erhebt vertragswidrigen Zoll
EuGH
- Unmittelbare Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit
- Geist der Verträge, Systematik, Wortlaut sprechen dafür
- später auch: andere Grundfreiheiten, Art. 157 AEUV, zT ungeschriebene Rechtsgrundsätze
EuGH, Variola
- Verordnungen sind unmittelbar anwendbar
- Umsetzung nicht erforderlich (Umsetzungsverbot!)
Sekundärrecht der EU
Arten + RF bei Nichtumsetzung
VERORDNUNGEN (AEUV 288 II)
- generell-abstrakt
- quasi: Gesetze
RICHTLINIEN (AEUV 288 III)
- generell-abstrakt
- Ziel verbindlich, freie Wahl der Form und Mittel
- Umsetzung ins nationale Recht erforderlich
- quasi: Rahmengesetze
mögliche Folgen einer Nicht-/Spätumsetzung
- Vertragsverletzungsverfahren
- Staatshaftung
- richtlinienkonforme Auslegung
- unmittelbare Anwendbarkeit (vgl. Becker)
BESCHLÜSSE (AEUV 288 IV)
- in allen Teilen verbindlich
- an bestimmte Adressaten gerichtet (z.B. Entscheid Kartellbehörde), nur für diese verbindlich
- unmittelbar anwendbar
EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN (AEUV 288 V)
- nicht rechtlich verbindlich
- rechtliche Wirkungen: VSS für spätere Massnahmen (AEUV 258, 259, EP im Rechtsetzungsverfahren)
- kann u.U. Vertrauensschutz begründen
EuGH, Becker
SV
- nach Richtlinie wäre Becker von Umsatzsteuer zu befreien
- DR setzt nicht um
EuGH
- Keine oder falsche Umsetzung innerhalb der Umsetzungsfrist
- Bestimmung hinreichend bestimmt und unbedingt (justiziabel)
- Beschränkung auf vertikales Verhältnis (Bürger→Staat, nicht Staat→Bürger, Bürger →Bürger)
EuGH, Faccini Dori
SV
- Italien versäumt Einführung einer verbraucherschutzrechtlichen Regelung
- also Fall zwischen zwei Privaten
EuGH
- keine horizontale unmittelbare Anwendbarkeit
- warum?
- Fall Becker war anders gelagert
- Staat soll nicht profitieren von Nichtumsetzung
- Becker Rechtsprechung ist nicht auf Private anwendbar
Vertragsänderung
EUV 48
= “vr Verfahren mit Unionselementen“
- Ratifikation durch alle MS (⇒ Vetorecht)
- Beteiligung des Europäischen Rates, EU-KOM, EP, evtl. EZB
- Spezialfall
- Beitritt (EUV 49)
- Austritt (EUV 50)
Ordentliches vs. Vereinfachtes Änderungsverfahren
EUV 48
Ordentliches Änderungsverfahren
- wichtige Änderungen (z.B.: Änderung der Zuständigkeiten)
Vereinfachtes Änderungsverfahren
- Änderung des dritten Teils des AEUV
- Brückenklausel (EUV 48 VII)
Initiativrecht
Kommission verfügt über Initiativmonopol
- entscheidet über Zeitpunkt/Form/Inhalt
Aufforderung an EU-KOM
- Rat
- EP
- Bürgerinitiative (EUV 11 IV)
Ordentliches vs. Besonderes Gesetzgebungsverfahren
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
- Gesetzgeber: Rat und EP
- Recht der gesetzgeberischen Initiative: EU-Kom
-
Wichtigste Schritte des Verfahrens:
- Die EU-Kom unterbreitet dem EP und dem Rat einen Vorschlag.
- Der Rat und das EP nehmen einen Vorschlag entweder in 1. oder in 2. Lesung an.
- Erzielen beide Organe in 2. Lesung keine Einigung, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen.
- Ist die vom Vermittlungsausschuss vereinbarte Fassung in 3. Lesung für beide Organe annehmbar, wird der Rechtsakt erlassen.
- Wird ein Vorschlag zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens abgelehnt oder können das EP und der Rat keinen Kompromiss erzielen, so wird der Vorschlag nicht als Rechtsakt erlassen und das Verfahren endet.
- Rechtsgrundlage: Artikel 289 und 294 AEUV
Besonderes Gesetzgebungsverfahren
- Gesetzgeber: Der Rat ist praktisch der alleinige Gesetzgeber. Das EP muss dem Gesetzesvorschlag zustimmen oder diesbezüglich konsultiert werden.
- Recht der gesetzgeberischen Initiative: EU-Kom
-
Verfahrensarten:
- Zustimmung: Das EP kann einen Vorschlag mit absoluter Mehrheit annehmen oder ablehnen, es kann den Vorschlag aber nicht abändern.
- Konsultation: Das EP kann einen Vorschlag billigen oder ablehnen oder Änderungen dazu vorschlagen.
- Rechtsgrundlage: Artikel 289 Absatz 2 AEUV.
- Vorschriften: Die Verträge enthalten keine genaue Beschreibung der besonderen Gesetzgebungsverfahren. Die Vorschriften dafür werden jeweils auf der Grundlage der einschlägigen Vertragsartikel festgelegt.
Durchführung von EU-Recht
Regel
- Vollzug durch MS
- „indirekter Vollzug“
Ausnahme
- Vollzug durch EU-Institutionen
- „direkter Vollzug“
Vereinzelt
- Zusammenwirken von EU- und MS-Behörden
- „gemischter Vollzug“
Haftung
Union vs. Mitgliedstaaten
Union
- AEUV 340 II + GRCh 41 III
- EuGH (AEUV 268)
Mitgliedstaaten
- keine vertragliche Basis; EuGH-Rechtsprechung
- nationale Gerichte