Europarecht Flashcards
Richtlinie vs. VO
RICHTLINIE: (AEUV 288 III)
- nicht unmittelbar anwendbar
VO (AEUV 288 II)
- unmittelbar anwendbar
- darf nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden
Verhältnis EUV ↔︎ AEUV
EUV 1 III
gleichrangig
Beitritt zur europäischen Union (EUV 49)
Austritt aus europäischer Union (EUV 50)
Kopenhagener Kriterien, 1993
- politisch, EUV 2
- wirtschaftlich: funktionierende Marktwirtschaft
- Übernahme des acquis communautaire (= Gesamtheit des gültigen EU-Rechts)
- Aufnahmefähigkeit der EU
VERFAHREN
- Antrag auf Beitritt
- Verhandlungen
- Einstimmigkeit im Rat (vr Element)
- Mehrheit im EP
- Ratifikation aller MS (vr Element)
AUSTRITT: EUV 50
Drei Möglichkeiten für die Schaffung eines Europa der „verschiedenen Geschwindigkeiten“
- differenzierte Integration kraft Völkerrecht
- differenzierte Integration kraft Primärrecht
- differenzierte Integration kraft verstärkter Zusammenarbeit (Sekundärrecht)
Differenzierte Integration kraft verstärkter Zusammenarbeit
EUV 20; AEUV 326 - 334
ZWECK
- Ziele der EU fördern
- Interessen der EU schützen
- Integrationsprozess der EU stärken
QUALIFIKATION
- ultima ratio (EUV 20 I/II) / Unionsziele sind nicht anderst in gleicher Zeit erreichbar
VERFAHREN
- Vorschlag von der Kommission (AEUV 329(1)(1)(1)) oder Antrag an die Kommission (AEUV 329(1)(1)(2))
- Zustimmung des EP (AEUV 329(1)(2))
- Beschluss durch den Rat (qualifizierte Mehrheit) (AEUV 330(3) mit Verweis auf AEUV 238(3))
Organe der EU
Rechtspersönlichkeit und Verhältnis zu Mitgliedstaaten
- Organe der EU sind nicht Vertreter der Mitgliedstaaten, sie sind eigenständig
- EU ist supranational und hat eigenständiges Recht (↔︎ vr Organisationen)
Europäischer Rat
EUV 15, AEUV 235 f.
- politisches Leitorgan: Festlegung der allgemeinen politischen Ziele und Prioritäten
- Tagungen der Staats- und Regierungschefs, Präsident des Europäischen Rates und der Kommission, mind. zweimal pro Halbjahr
- politische Schlusserklärungen
- Akte des Europäischen Rates unterliegen i.d.R. keiner gerichtlichen Kontrolle
Europäische Kommission
EUV 17, AEUV 244-250
- genuin europäisches Organ
- Präsident nach Spitzenkandidatenkonzept zu wählen (EUV 17 VII S. 1)
- besteht aus 27 Mitgliedern
- dürfen keine Weisungen der MS entgegennehmen/einholen
- Initiativmonopol bei Gesetzgebung (EUV 17 II)
- Kontrolle der ordnungsgemässen Durchführung des Unionsrecht
- Durchführung des Unionsrechts
- Rechtsetzung (Durchführungsrechtsakte)
- Haushalt und Programme
- Aussenbeziehung
- Misstrauensantrag möglich
Kommission i.e.S. ⇒ 27 Mitglieder
Kommission i.w.S. ⇒ ganzer Verwaltungsapparat
Hoher Vertreter für Aussen- und Sicherheitspolitik
EUV 18
- leitet die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) und sorgt für Kohärenz des auswärtigen Handelns
- mehrere Funktionen
- Vizepräsident der Kommission
- Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
- Teilnahme an Arbeiten des Europäischen Rates
- Ernennung durch Europäischen Rat + Zustimmung durch Präsident der Kommission
Rat (Ministerrat)
EUV 16, AEUV 237 ff.
- je ein Vertreter jedes MS auf Ministerebene
- Vertreter aus entsprechendem Sachbereich
- Ausschuss der ständigen Vertreter (Coreper)
- bestehend aus Botschaftern der MS
- sog. „kleiner Ministerrat“
- Aufgabe: Vertretung der MS
- Gesetzgebung und Abschluss vr Verträge (indirektes Initiativrecht, AEUV 241)
- Haushalt
- Ernennungen
- Kontrolle
- politische Leitung und Koordination
⇒ Vermischung von Exekutive und Legislative
Europäisches Parlament
EUV 14, AEUV 223 f.
- Europawahl alle 5 Jahre
- aktives und passives Wahlrecht für alle Unionsbürger
- Aufgaben:
- Vertretung der Unionsbürger
- Gesetzgebung und Abschluss vr Verträge
- Haushalt
- Anhörung
- Ernennungen
- Kontrolle (⇒ z.B. Abberufungsrecht ggü. Kommission)
- Beratung
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
EUV 19, AEUV 251 ff.
- Wahrung des Unionsrechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge
- Kontrolle der Rechtmässigkeit von Handlungen der EU-Organe
- Kontrolle des unionsrechtskonformen Handelns der Mitgliedstaaten
- Auslegung der Verträge und Gültigkeit und Auslegung von Sekundärrechtsakten (Vorabentscheidungsverfahren)
- Gutachten zur Beurteilung der Vereinbarkeit geplanter internationaler Abkommen mit den Verträgen
Zusammenspiel der EU-Organe:
Schematische Zusammenfassung
- Bürger, Interessengruppen, Experten: werden befragt
- Kommission: macht Vorschlag
- Parlament und Ministerrat: entscheiden gemeinsam
- nationale/lokale Behörden: setzen EU-Recht in nationales Recht um
- Kommission und Gerichtshof: kontrollieren die Umsetzung
Europäische Zentralbank
AEUV 127 ff., 282-284
- Europäisches System der Zentralbanken
- EZB und Zentralbanken der MS
- Eurosystem
- EZB und Zentralbanken der MS der Eurozone
- Aufgabe
- Preisstabilität
- Beschlussorgane
- EZB-Rat
- Präsident der EZB
Agenturen
= “dezentralisierte Verwaltungseinheiten mit gewisser Autonomie, u.U. mit Entscheidungsbefugnissen”
- Errichtung gestützt auf
- EUV/AEUV
- Sachbestimmungen
- Beteiligung von Drittstaaten möglich
Institutionelles Gleichgewicht
Roquette Frères
= “unionsspezifische Ausprägung, ggs. Kontrolle und Machtgleichgewicht”
→ „checks and balances“
→ aber keine klassische Gewaltenteilung
FALL: Roquette Frères
- Parlament wurde nicht angehört im Gesetzgebungsverfahren wie vorgesehen
- Nichtanhörung ist Verletzung des inst. Gleichgewichts als demokratisches Prinzip
- Nichtanhörung führt also zu Nichtigkeit
Organe des Europarats
- Sekretariat
- Ministerkomitee
- Parlamentarische Versammlung
- EGMR
- weitere: z.B. Kommissar für Menschenrechte
EMRK
Auslegung - (Qualifikation - Beschwerdearten)
Qual und Besch.Arten sind nicht auf der Karte ausgeführt
AUSLEGUNG
- Auslegung und Anwendung durch EGMR (EMRK 19, 32)
- Mindeststandard (EMRK 53)
- Staaten-/Individualbeschwerden (EMRK 33, 34)
Nationales Recht vs. EU-Recht
Drei Problemfelder
GELTUNG
- Bedarf es einer Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht?
VORRANG
- Welche Norm geht im Konfliktfall vor?
- Indizien: EUV 4 III. AEUV 288 II, 344
ANWENDBARKEIT
- Kann sich ein Einzelner vor einer nationalen Behörde direkt auf EU-Recht berufen?
EuGH, Costa/ENEL
SV:
- Italiener Costa ist unzufrieden mit Rechnung von Stromunternehmen ENEL
- italienischer Richter legt EuGH vor
EuGH:
- Gemeinschaftsrecht geht nationalem Recht vor
- Argumentation verzichtet auf Bezugnahme auf VR-Doktrin, EU-Recht ist sui generis
- Grund: Natur des EU-Rechts verlangt Vorrang; Rechtsgemeinschaft lebt vom Vorrang
EuGH, Simmenthal II
SV
- Unternehmen Simmenthal muss bei Grenzübergang Steuern zahlen für Gesundheitsprüfung
- ist vertragswidrig
EuGH
- Unmittelbare Geltung des Unionsrechts
- EU-Recht ist also self-executing
- Individuum kann sich direkt darauf berufen und nationale Behörde kann Bestimmung direkt anwenden
- Dualismus nicht möglich i.B.a. Unionsrecht
- Anwendungsvorrang als Kollisionsregel
BVerfG, Solange I/II
SOLANGE I (BVerfG)
- kein unbedingter Vorrang des EU-Rechts, solange kein dem dt. GG entsprechenden Grundrechtskatalog
- akzeptiert vollumfänglichen Vorrang des EU-Rechts nicht
SOLANGE II (BVerfG)
- solange die EG & Rechtsprechung des EuGH den wirksamen Schutz der Grundrechte einer dem GG entsprechenden Weise gewährleisten, verzichtet das BVerfG auf Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht
- keine Prüfung i.S. des dt. GG
⇒ Relativierung von Solange I
BVerfG, Bananenmarktverordnung (2000)
- kein Vorrang, wenn „unabdingbar gebotener Grundrechtsschutz“ nicht gewährleistet
- Begründungspflicht: Beschwerdeführer muss darlegen, warum GR-Schutz des EU-Rechts tiefer als dt. GG
- neu: „Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte“
BVerfG, Recht auf Vergessen II (2019)
- Bürger kann neu vor BVerfG auch Verletzung der GR der EU-GRCh rügen
- wenden dt. Behörden Unionsrecht bzw. unionsrechtlich determiniertes dt. Recht an, kann BVerfG angerufen werden
BVerfG, PSPP (2020)
- „ultra vires“-Kontrolle
- BVerfG wertet zum ersten Mal einen Rechtsakt von EU-Organen als ultra vires und verneint innerstaatliche Bindung
- Grund: Kompetenzüberschreitung des EU-Organs
BVerfG
- Akzeptiert, soweit EU im Rahmen der Verträge handelt
- Akzeptiert nicht, wenn EU Kompetenz wahrnimmt, welche DE nicht abgegeben hat
später: BVerfG, EU-Wiederaufbaufonds (2022)
- relativiert
- verlangt offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des geltenden Integrationsprogramms der EU
EuGH, Tabakrichtlinie I
SV
- DE klagt gegen E
- geht um Tabakwerbung
EuGH
- Binnenmarktkompetenz beinhaltet nicht Gesundheitsschutz/Werberegeln
- hat nichts mit Wettbewerbsverzerrungen zu tun
- ultra vires und widerspricht Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
Kompetenzergänzungsklausel
- Tatbestand
- Wird dieses Instrument oft eingesetzt?
AEUV 352
TB
- Erforderlichkeit des Tätigwerden der Union
- Tätigwerden muss Verwirklichung eines der Ziele der Union dienen
- erforderliche Befugnisse sind im AEUV nicht vorgesehen
→ Vorschlag der Kommission, Zustimmung EP, Einstimmigkeit im Rat
heute selten erforderlich: AEUV 26 III, 114
Kompetenzkategorien
AEUV 2 VI, 3-6
Umfang der Zuständigkeiten ergibt sich aus Sachnorm (AEUV 2 VI)
- ausschliessliche Zuständigkeit (AEUV 3)
- geteilte Zuständigkeiten (AEUV 4)
- Koordinierung der Wirtschafts-/Beschäftigungs-/Sozialpolitik (AEUV 5)
- Unterstützungs-/Koordinierungs-/Ergänzungsmassnahmen (AEUV 6)
Subsidiaritätsprinzip
EUV 5 I/III; Protokoll Nr. 2 zum EUV
= “In Bereichen, in denen die EU nicht über eine ausschliessliche Zuständigkeit verfügt, darf sie nur tätig werden, wenn sie ein Problem wirksamer als die Mitgliedstaaten lösen kann”
- nicht auf MS-Ebene ausreichend erreichbar
- oder aufgrund Umfang/Wirkung besser auf Unionsebene erreichbar
UMSETZUNG
- EuGH extrem zurückhaltend
- aber: Subsidiaritätsrüge (ab gewisser Anzahl nationaler Parlamente: Berücksichtigungspflicht bzw. qual. Begründungspflicht) oder Subsidiaritätsklage (EUV 12)
Verhältnismässigkeitsprinzip
EUV 5 I/IV; Prot. über die Anwendung der Grds. der Subsidiarität und Vhm
= “Die EU-Massnahmen beschränken sich darauf, was zum Erreichen der Ziele der EU-Verträge erforderlich ist.”
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
EUV 4 III
= “EU und Mitgliedstaaten achten und unterstützen sich bei der Ausübung ihrer sich aus den Verträgen ergebenden Aufgaben “
⇒ sog. „Unionstreue“
EuGH
- Umsetzung von Richtlinien
- SE-Pflicht bei Verstössen gegen EU-Recht
- Beachtung des Vorrangs von EU-Recht
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
EUV 4 I, 5 II
= “Die EU verfügt nur über die Zuständigkeiten, die ihr von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge verliehen wurden”
- die EU hat keine Kompetenz-Kompetenz
- sie kann nicht eigenmächtig Kompetenzen an sich ziehen kann
- Relativierung:
- Kompetenzergänzungsklausel (AEUV 352)
- „implied powers“-Lehre = stillschweigend mitgeschriebene Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhang
- „effet utile“-Lehre = teleologische Auslegungsmaxime: volle Ausschöpfung gegebener Zuständigkeiten
⇒ EuGH legt Kompetenznormen extensiv aus
Rechtsquellen der EU
PRIMÄRRECHT
- Verträge
- allg. Rechtsgrundsätze
- Gewohnheitsrecht
SEKUNDÄRRECHT
= Akte, welche die EU-Organe gestützt auf Verträge erlassen (braucht Kompetenzbestimmung)
- VO
- Richtlinien
- Beschlüsse
- Empfehlungen/Stellungnahmen
TERTIÄRRECHT
= Übertragung von Rechtssetzungsbefugnis durch Basisrechtsakt (VO/RL) (wie BR-VO in CH)
- delegierte Rechtsakte (AEUV 290) = Ergänzung od. Änderung nicht wesentlicher Elemente des Basisrechtsakts
- Durchführungsakte (AEUV 291) = Durchführungsbestimmungen, wenn für die Umsetzung des Basisrechtsakts einheitliche Bedingungen erforderlich sind
EuGH, van Gend en Loos
SV
- geht um Zollfreiheit in EWG
- NL erhebt vertragswidrigen Zoll
EuGH
- Unmittelbare Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit
- Geist der Verträge, Systematik, Wortlaut sprechen dafür
- später auch: andere Grundfreiheiten, Art. 157 AEUV, zT ungeschriebene Rechtsgrundsätze
EuGH, Variola
- Verordnungen sind unmittelbar anwendbar
- Umsetzung nicht erforderlich (Umsetzungsverbot!)
Sekundärrecht der EU
Arten + RF bei Nichtumsetzung
VERORDNUNGEN (AEUV 288 II)
- generell-abstrakt
- quasi: Gesetze
RICHTLINIEN (AEUV 288 III)
- generell-abstrakt
- Ziel verbindlich, freie Wahl der Form und Mittel
- Umsetzung ins nationale Recht erforderlich
- quasi: Rahmengesetze
mögliche Folgen einer Nicht-/Spätumsetzung
- Vertragsverletzungsverfahren
- Staatshaftung
- richtlinienkonforme Auslegung
- unmittelbare Anwendbarkeit (vgl. Becker)
BESCHLÜSSE (AEUV 288 IV)
- in allen Teilen verbindlich
- an bestimmte Adressaten gerichtet (z.B. Entscheid Kartellbehörde), nur für diese verbindlich
- unmittelbar anwendbar
EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN (AEUV 288 V)
- nicht rechtlich verbindlich
- rechtliche Wirkungen: VSS für spätere Massnahmen (AEUV 258, 259, EP im Rechtsetzungsverfahren)
- kann u.U. Vertrauensschutz begründen
EuGH, Becker
SV
- nach Richtlinie wäre Becker von Umsatzsteuer zu befreien
- DR setzt nicht um
EuGH
- Keine oder falsche Umsetzung innerhalb der Umsetzungsfrist
- Bestimmung hinreichend bestimmt und unbedingt (justiziabel)
- Beschränkung auf vertikales Verhältnis (Bürger→Staat, nicht Staat→Bürger, Bürger →Bürger)
EuGH, Faccini Dori
SV
- Italien versäumt Einführung einer verbraucherschutzrechtlichen Regelung
- also Fall zwischen zwei Privaten
EuGH
- keine horizontale unmittelbare Anwendbarkeit
- warum?
- Fall Becker war anders gelagert
- Staat soll nicht profitieren von Nichtumsetzung
- Becker Rechtsprechung ist nicht auf Private anwendbar
Vertragsänderung
EUV 48
= “vr Verfahren mit Unionselementen“
- Ratifikation durch alle MS (⇒ Vetorecht)
- Beteiligung des Europäischen Rates, EU-KOM, EP, evtl. EZB
- Spezialfall
- Beitritt (EUV 49)
- Austritt (EUV 50)
Ordentliches vs. Vereinfachtes Änderungsverfahren
EUV 48
Ordentliches Änderungsverfahren
- wichtige Änderungen (z.B.: Änderung der Zuständigkeiten)
Vereinfachtes Änderungsverfahren
- Änderung des dritten Teils des AEUV
- Brückenklausel (EUV 48 VII)
Initiativrecht
Kommission verfügt über Initiativmonopol
- entscheidet über Zeitpunkt/Form/Inhalt
Aufforderung an EU-KOM
- Rat
- EP
- Bürgerinitiative (EUV 11 IV)
Ordentliches vs. Besonderes Gesetzgebungsverfahren
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
- Gesetzgeber: Rat und EP
- Recht der gesetzgeberischen Initiative: EU-Kom
-
Wichtigste Schritte des Verfahrens:
- Die EU-Kom unterbreitet dem EP und dem Rat einen Vorschlag.
- Der Rat und das EP nehmen einen Vorschlag entweder in 1. oder in 2. Lesung an.
- Erzielen beide Organe in 2. Lesung keine Einigung, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen.
- Ist die vom Vermittlungsausschuss vereinbarte Fassung in 3. Lesung für beide Organe annehmbar, wird der Rechtsakt erlassen.
- Wird ein Vorschlag zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens abgelehnt oder können das EP und der Rat keinen Kompromiss erzielen, so wird der Vorschlag nicht als Rechtsakt erlassen und das Verfahren endet.
- Rechtsgrundlage: Artikel 289 und 294 AEUV
Besonderes Gesetzgebungsverfahren
- Gesetzgeber: Der Rat ist praktisch der alleinige Gesetzgeber. Das EP muss dem Gesetzesvorschlag zustimmen oder diesbezüglich konsultiert werden.
- Recht der gesetzgeberischen Initiative: EU-Kom
-
Verfahrensarten:
- Zustimmung: Das EP kann einen Vorschlag mit absoluter Mehrheit annehmen oder ablehnen, es kann den Vorschlag aber nicht abändern.
- Konsultation: Das EP kann einen Vorschlag billigen oder ablehnen oder Änderungen dazu vorschlagen.
- Rechtsgrundlage: Artikel 289 Absatz 2 AEUV.
- Vorschriften: Die Verträge enthalten keine genaue Beschreibung der besonderen Gesetzgebungsverfahren. Die Vorschriften dafür werden jeweils auf der Grundlage der einschlägigen Vertragsartikel festgelegt.
Durchführung von EU-Recht
Regel
- Vollzug durch MS
- „indirekter Vollzug“
Ausnahme
- Vollzug durch EU-Institutionen
- „direkter Vollzug“
Vereinzelt
- Zusammenwirken von EU- und MS-Behörden
- „gemischter Vollzug“
Haftung
Union vs. Mitgliedstaaten
Union
- AEUV 340 II + GRCh 41 III
- EuGH (AEUV 268)
Mitgliedstaaten
- keine vertragliche Basis; EuGH-Rechtsprechung
- nationale Gerichte
Haftung der Union
AEUV 340 II; GRC 41 III
SE-Klage nach AEUV 268 vor EuGH
VSS
- Haftbare Stellen: Organe und alle EU-Einrichtungen
- Verstoss gegen Rechte Einzelner
- Ansprüche aus GRC
- sontiges Primär-/Sekundärrecht der EU
- Qualifikation des Verstosses: hinreichend qualifiziert
- gemäss Wortlaut von AEUV 340 II: kein Verschulden
- falls Ermessensspielraum, dann muss:
- (i) Verstoss offenkundig und
- (ii) erheblich sein.
- Schaden
- KSZ
Haftung der Mitgliedstaaten
EuGH, Frankovich
SV
- Italien setzt RL nicht um
- Arbeitnehmer kann bei Konkurs des Arbeitgebers nicht von sichergestellter Lohnforderung profitieren
EuGH
- Frankovich kann nicht direkt auf RL berufen ⇒ RL deutscht Anspruch nicht aus
- aber: SE gegen MS bei Nichtumsetzung von Richtlinien
Haftung der Mitgliedstaaten
EuGH, Brasserie du Pêcheur u. Factortame
SV
- DE kennt unzulässige Einschränkung des Warenverkehrs mit Reinheitsgebot für Bier
- unklar: kann legislativer Akt aus nationalem Recht eine Haftung begründen?
EuGH
- Ausbau der Frankovich-Rechtsprechung auf alle denkbaren Verletzungen von EU-Recht,
- auch legislative Akte der MS
-
VSS:
- 1) Rechtsnorm will Einzelnem Rechte verleihen
- 2) Verstoss hinreichend qualifiziert
- 3) KSZ
- Factortame: Merchant Shipping Act der UK verhindert Fischerei in UK-Gewässer für alle anderen
- führt zu Anerkennung eines EU-rechtlichen Anspruchs auf superprovisorische Massnahme (Aussetzung nationalen Rechts)
Haftung der Mitgliedstaaten
VSS
- Haftbare Stellen: Handlung/Unterlassung eines MS-Organs
- Verstoss gegen Rechte Einzelner
- Verstoss gegen EU-Recht
- Schutz der Interessen des Einzelnen
- Inhalt muss bestimmbar sein
- Qualifikation des Verstosses: hinreichend qualifiziert
- Schaden
- KSZ
Zuständigkeit:
- nationale Gerichte (Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip)
Finanzvorschriften der EU
AEUV 310-325
2 wesentliche Instrumente
- mehrjähriger Finanzrahmen (AEUV 312)
- jährlicher Haushaltsplan (AEUV 313-319)
- quasi: Budget
Gerichtshof der Europäischen Union
Welche Gerichte + EUV 19, AEUV 251 ff.
Gerichtshof der Europäischen Union umfasst…
- Gerichtshof (EuGH)
- Gericht (EuG)
- Fachgerichte
Rechtsquellen bei Verfahren vor Gerichtshof der Europäischen Union
Primärrecht
- EUV 19, AEUV 251-281
- allgemeine Rechtsgrds. (Verfahrensgrds.)
- Satzung des Gerichtshofs (vgl. AEUV 281)
Sekundärrecht
- Verfahrensordnungen des EuGH und EuG (AEUV 253 f.)
- Beschluss des Rates zur Errichtung des EuG (1988)
Zuständigkeit des EuG
AEUV 256 i.V.m. EuGH-Satzung 51
- Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gegen Organe der EU und ihre Einrichtungen
- Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der MS gegen die Kommission
- Schadenersatzklagen von natürlichen und juristischen Personen
- Beamtenklage
NB: die meisten dieser Entscheide können vom EuG an EuGH weitergezogen werden
Zuständigkeit des EuGH
Welche Verfahren?
Grds.: alle Klagen und Verfahren, für die nicht der EuG zuständig
- Vorabentscheidungsverfahren (AEUV 267)
- Vertragsverletzungsverfahren (AEUV 258)
- Gutachten zu geplante Übereinkünften (AEUV 218 XI)
- Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen von Organen und uU von MS
Rechtsmittel gegen Urteile des EuG
AEUV 256
1. Rügegründe
- Rechtsfragen, d.h. Unzuständigkeit, Verfahrensfehler, Rechtswidrigkeit
2. Aktivlegitimation
- unterlegene Partei
- Unionsorgane, MS
3. Rechtsmittelfrist
- 2 Monate
4. Entscheidwirkung
- EuGH hebt Entscheid des EuG auf
- EuGH weist zurück oder entscheidet selbst
Verfahren und Klagen
Übersicht:
- Aktivlegitimation
- Passivlegitimation
- Antrags-/Klageziel
Vertragsverletzungsverfahren (AEUV 258)
- AL: KOM, MS
- PL: MS
- Ziel: Feststellung einer Verletzung von EU-Recht durch MS (inkl. Geldbusse)
Nichtigkeitsklage (AEUV 263)
- AL: EU-Organe, MS, nat./jur. Personen
- PL: EU-Organe, EU-Einrichtungen
- Ziel: Nichtigerklärung einer rw Handlung
Untätigkeitsklage (AEUV 265)
- AL: EU-Organe, MS, nat./jur. Person
- PL: EU-Organe, EU-Einrichtungen
- Ziel: Feststellung einer rw Untätigkeit
Vorabentscheidungsverfahren (AEUV 267)
- vorlageberechtigt: Gerichte der MS; vorlageverpflichtet: letztinstanzliche Gerichte der MS
- (kein kontradiktorisches Verfahren)
- Auslegung der Verträge/Gültigkeit und Auslegung des Sekundärrechts
Wann besteht eine Vorlagepflicht/-recht im Vorabentscheidungsverfahren?
AEUV 267
- Vorlagefrage im Rahmen eines hängigen Verfahrens
- Bindende Entscheidung für die Fortführung des hängigen Verfahrens
Vorlageberechtigte und -verpflichtete Stellen
- Gerichte der Mitgliedstaaten
- autonom unionsrechtlich zu bestimmender Gerichtsbegriff (EuGH-Rsp)
Vorlagegegenstand
- Auslegung und Gültigkeitskontrolle
- Auslegung: sämtliche Quellen des Unionsrechts
- Gültigkeit: sekundäres Unionsrecht
- Unzulässigkeit der Prüfung innerstaatlichen Rechts
- Entscheidungserheblichkeit; echter Rechtsstreit
Vorlagepflicht
- Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (konkrete/funktionelle Betrachtungsweise)
- Ausnahme: Besprechung EuGH, C.I.L.F.I.T.
CILFIT-Kriterien
- Rechtsfrage bereits vorgelegt und durch EuGH entschieden (acte éclairé)
- gesicherte Rechtsprechung des EuGH, durch die die Frage gelöst ist (acte éclairé)
- Richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig, dass kein Raum für Zweifel an der Beantwortung der Frage bleibt (acte clair)
Missachtung der Vorlagepflicht
- Vertragsverletzungsverfahren
- u.U. Rechtsmittel gegen Nichtvorlage nach nationalem Recht
- Nichtvorlage beruhend auf nicht sachlichen Gründen verletzt EMRK 6
Entscheidung über die
Gültigkeit eines EU-Rechtsaktes
- Verpflichtung zur Vorlage auch für nicht letztinstanzliche Gerichte
- nur EuGH darf Rechtsakt für ungültig erklären = Verwerfungsmonopol
Wirkung des Urteils
- Auslegung: inter partes, faktisch aber darüber hinaus
- Ungültigkeitserklärung: erga omnes
Vertragsverletzungsklage
AEUV 258 ff.
1. Aktivlegitimation
- EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ (AEUV 258)
- Mitgliedstaaten (AEUV 259)
2. Passivlegitimation
- Mitgliedstaaten (kein Verschulden notwendig)
3. Klagegegenstand
- Verstösse gegen EU-Recht
- inkl. pflichtwidriges Unterlassen − Hauptanwendungsfall: nicht- bzw. nicht-korrekte Umsetzung von RL
4. Vorverfahren
- verpflichtend: AEUV 258 I / 259 II ff.
- Versuch gütlicher Einigung
5. Wirkung
- AEUV 260
- Feststellungsurteil
- bei Nichtbeachtung des Urteils Bezahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgelds
Bemessung des Zwangsgeldes bei Vertragsverletzungsverfahren
EuGH, Kommission/Griechenland
- Schwere des Verstosses
- Dauer des Verstosses
- Zahlungsfähigkeit des MS (“pocket principle”)
NB: Gerichtshof kann nicht über Antrag hinausgehen (ultra petitum)
Nichtigkeitsklage
Ganzes Schema
AEUV 263 ????
1. Aktivlegitimation
- Europäisches Parlament
- Rat
- EU-Kommission
- Mitgliedstaaten
- zT Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen
- uU nat./jur. Personen (siehe unten)
2. Passivlegitimation
- EU-Organe und EU-Einrichtungen
3. Klagegegenstand
- Handlungen der EU-Organe und weiteren Einrichtungen, welche Rechtswirkungen gegen aussen erzeugen
- unzulässig: Klagen gegen Primärrecht
4. Klagegründe (AEUV 263 II)
- Unzuständigkeit für Handlung/Gesetz
- Verletzung wesentlicher Formvorschriften
- „Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ (Auffangtatbestand)
- Ermessensmissbrauch
5. Klagefrist
- 2 Monate (AEUV 263 VI)
6. Wirkung
- Nichtigerklärung der Handlung (ex tunc)
Nichtigkeitsklage
Aktivlegitimation von nat./jur. Personen
3 Fallgruppen
1. „gegen die an sie gerichteten Handlungen“
- = Beschlüsse
2. „sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen“
- → unmittelbare Betroffenheit + individuelle Betroffenheit
- EuGH, Plaumann:
- (i) bestimmte persönliche Eigenschaft oder
- (ii) besondere, aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende, Umstände, sodass in ähnlicher Weise individualisiert wie den Addressaten
-
„gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“
- EuGH, Inuit: “Rechtsakte mit VO-Charakter ≠ Gesetzgebungsakte (diese fallen unter Plaumann-Formel)
Untätigkeitsklage
AEUV 265
Aktivlegitimation
- privilegiert (MS und Organe, Abs. 1)
- nicht privilegiert (nat./jur. Personen, Abs. 3)
Passivlegitimation
- EP, Rat, KOM, EZB
3. Klagegrund
- Feststellung einer vertragswidrigen Untätigkeit
- Klagegrund: unterlassene Beschlussfassung
- „Justiziabilität“ der Untätigkeit
Schadenersatzklage
Ausservertragliche Haftung für Amtshandlungsen der EU vs. vertragliche Haftung der EU
Ausservertragliche Haftung für Amtshandlungen der EU
- anwendbares Recht: AEUV 340 II/III
- Zuständigkeit: EuG, EuGH (AEUV 268)
Vertragliche Haftung der EU
- Rechtsgrundlage: AEUV 340 I
- anwendbares Recht: IPR
- Zuständigkeit nationaler Gerichte (AEUV 274 i.V.m. 268)
NB: Haftung der MS → nationale Gerichte
Inzidenzrüge
AEUV 277
- keine selbständige Klage
- Einrede der EU-Rechtswidrigkeit in anderen Verfahren vor dem EuG/EuGH
- ausgeschlossen, wenn Nichtigkeitsklage (AEUV 263) „ohne jeden Zweifel“ möglich gewesen wäre
- gegenüber allen Rechtshandlungen mit Normcharakter, nicht nur VO
- Wirkung: inter partes, dh Nichtigkeit der Einzelfallentscheidung, aber nicht des Erlasse
Schiedsverfahren
AEUV 272 f.
- Übertragung – durch Vertrag – von Streitsachen an den EuGH oder EuG
- nationale Zuständigkeiten (Art. 272 AEUV)
- Beziehungen unter den Mitgliedstaaten (Art. 273 AEUV)
- EuGH und EuG entscheiden als supranationale Gerichte, nicht als Schiedsgerichte
Gutachterverfahren
AEUV 218 XI
- ausserordentliches Verfahren
- Zweck: Prüfung der Vereinbarkeit von völkerrechtlichen Abkommen mit den EU-Verträgen
- Aktivlegitimation: MS, EP, Rat, KOM; nicht Private
- falls Abkommen mit Vertrag nicht vereinbar:
- Neuverhandlung des Abkommens oder
- Vertragsänderung
⇒ Effektiv: Abstrakte Normenkontrolle im Bereich vr Verträge
Einstweilige Anordnungen des EuGH
AEUV 278 S. 2; 279
- Ziel: Aussetzung der Durchführung einer angefochtenen Handlung und der Erlass weiterere einstweiliger Anordnungen
-
VSS
-
dringlich:
- Unmittelbar bevorstehender, schwerer und irreparabler Schaden
- Folgenabwägung (Folgen bei Stattgeben, Ablehnen von einstweiligen Anordnung)
-
notwendig: Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache
ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn- die Hauptsacheklage offensichtlich zulässig und begründet ist,
- bei schwierigen Rechts- oder Tatsachenfragen die Hauptsacheklage nach dem
ersten Anschein nicht unbegründet erscheint.
-
dringlich:
Grundcharakteristiken der Unionsbürgerschaft
AEUV 20
- Akzessorietät zur Staatsangehörigkeit eines MS
- Komplementarität zur nationalen Staatsbürgerschaft (ergänzt nur ≠ ersetzen)
- (Solidarität im Hinblick auf bspw. Sozialhilfe)
Verlust der Unionsbürgerschaft durch Verlust der Staatsangehörigkeit
EuGH, Rottmann
SV
- Rottmann hat geschummelt
- erlangt dt. Staatsangehörigkeit unter Verschweigung einer Straftat, verliert dadurch österreichischen Pass
- Frage: kann DE ebenfalls entziehen?
EuGH
- grds. wäre aufgrund RL möglich zu entziehen
- aber: VhmP zu wahren; hier NEIN, weil Staatenlosigkeit droht
Rechte der Unionsbürger
AEUV 20-25
- unionsweites Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt
- aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und
bei den Wahlen zum EP - diplomatischer und konsularischer Schutz
- Petitionsrecht und Recht, an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu gelangen
- Initiativrecht
Freizügigkeitsrecht
AEUV 21, RL 2004/38/EU
- Recht auf Aufenthalt in einem anderen EU-MS
- bis 3 Monate: gültiger Reisepass
- 3 Monate – 5 Jahre: erwerbstätig, oder ausreichende Mittel u. Krankenversicherung
- ab 5 Jahre: Daueraufenthaltsrecht
- Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig
- Begleitrechte:
- Recht auf Familiennachzug
- Recht auf Bezug von Sozialleistungen (AEUV 21 i.V.m. AEUV 18)
Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
EuGH, Dano
In einem anderen MS
EuGH
- Gleichbehandlungsrecht nur bei EU-rechtmässigem Aufenthaltsrecht
- konkret: Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Staatsangehörigen des Aufnahme-MS hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, sofern Aufenthalt die VSS der RL 2004/38 erfüllt
Bürgerinitiative
EUV 11 IV, AEUV 24 I, VO (EU) 2019/788
VSS
- Sachbereich, indem die EU-KOM Vorschlagsbefugnis hat
- Organisationsgruppe aus mind. 7 Personen aus mind. 7 MS
- Unterstützung von 1 Mio. Unionsbrügern aus mind. 7 MS
RF
- Verpflichtung der EU-KOM zur Prüfung
- keine Pflicht entsprechenden Rechtsakt vorzuschlagen
Diplomatischer Schutz im Kontext der EU
AEUV 23, GRC 46
- Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden jedes MS
- Diskriminierungsverbot
Petitionsrecht und Recht, an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu gelangen
AEUV 24, GRC 43 f.
- Petitionsrecht beim EP (AEUV 277)
- Bürgerbeauftragter (AEUV 228)
Anerkennung von Grundrechten als allgemeiner Rechtsgrundsatz (EU)
EuGH, Hauer
EuGH
- EuGH stellt auf Verfassungsnormen/-praxis der MS ab
- Autonomer Begriff des Unionsrechts
- weder Minimalstandard
- noch Maximalstandard
Verpflichtete der Grundrechtecharta
GRC 51
Union
- alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
MS
- Durchführung von EU-Recht
- weitere “unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen”: (EuGH; Akerberg, Fransson)
- Beschränkung von Grundfreiheiten: EuGH, Grogan
Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte
EuGH, Grogan
EuGH
- Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte nur im Anwendungsbereich des EU-Rechts
Grundrechtecharta
Prüfschema
- Grundrechtsverpflichtete
-
Schutzbereich
- persönlicher SB
- sachlicher SB
- Einschränkung
-
Rechtfertigung (GRC 52 I)
- Wesensgehalt
- gesetzliche Grundlage
- öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit
EuGH, Vorratsdatenspeicherung
EuGH
- EuGH verneint Vereinbarkeit der EU-RL mit GRC
- Nichtigkeit
⇒ Verfassungsgerichtsfunktion
EuGH ↔︎ EMRK
- EU ist (noch) nicht Mitglied der EMRK
- EMRK ist keine Rechtsquelle des GR-Schutzes in der EU, EU-Organe nicht an EMRK gebunden
Rolle der EMRK in der Unionsrechtsordnung
- Inspirationsquelle
- Anerkennung der GR aus EMRK als allg. Rechtsgrds. (EUV 6 III)
- Bindung der EU-MS an EMRK
- sofern MS Handlungsspielraum haben: EGMR überprüft nationale Massnahmen im Anwendungsbereich des EU-Rechts (EGMR, Matthews)
- sofern MS keinen Handlungsspielraum haben: Vermutung der EMRK-Konformität des EU-Rechts (EGMR, Bosphorus)
- keine Beteiligung der EU-MS an Handlung der EU-Organe: keine Überprüfung solcher Akte vor EGMR (EGMR, Colin/EU-MS, personalrechtliche Streitigkeit zwischen EU-Beamten und EU)
- Beitritt der EU zur EMRK
- negatives Gutachten 2/13 des EuGH
- momentan laufen Beitrittsverhandlungen
- Problem: Europarat verlangt Gleichbehandlung von Mitgliedern, EU hätte aber Extrawurst? was heisst Ausschöpfung des nationalen Instanzenzugs für EU?
Binnenmarkt
- Begriff
- Grundlegende Gehalte
- Mittel zur Verwirklichung
EUV 3 III, AEUV 26 II
= Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.
Grundlegende Gehalte
- Grundfreiheiten
- Wettbewerbsrecht, inkl. Beihilfeverbot (AEUV 101 f., 107 f.)
- Verbot diskriminierender Steuern (AEUV 110)
- interne Politiken und Massnahmen (Konkretisierungen, inkl. Währungsunion, AEUV 26-197)
Mittel zur Verwirklichung
- Harmonisierung
- Herkunftsprinzip (Cassis de Dijon-Prinzip)
Definition von “Waren”
“körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können”
Warenverkehrsfreiheit
EuGH, Dassonville
SV
- Belgien kennt Bescheinigungserfordernis für Scotch
EuGH
- EuGH wendet objektiven Massstab an
- „Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.“
- Dassonville-Formel (VSS für Massnahme eines MS)
- Es fehlt an Gemeinschaftsregel
- Massnahme sinnvoll
- keine Behinderung des Handels zwischen S
- Angehörige von jedem MS können diesen Nachweis erbringen (Nichtdiskriminierung)
- RF: AEUV 34 verletzt
Wahrenverkehrsfreiheit, Verkaufsmodalitäten
EuGH, Keck
SV
- Keck verkauft Produkt in FR unter dem Einkaufspreis
- FR hat das verboten
EuGH
- Keck-Formel
- Verkaufsmodalität geregelt
- gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer, die im Inland tätig sind
- berührt den Absatz der inländischen und ausländischen Erzeugnisse in gleicher Weise
- RF: nationale Massnahme fällt nicht in Schutzbereich von AEUV 34
Warenverkehrsfreiheit, Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
EuGH, Cassis de Dijon
SV
- ReWe möchte Einfuhrgenehmigung für “Cassis de Dijon” nach DE
- DE verweigert aufgrund zu tiefem Alkoholgehalt für Zulassung in DE
EuGH
- Prinzip der gegenseitigen Anerkennung = Jedes Produkt, das in einem Mitgliedstaat nach den dortigen Gesetzen rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, darf grundsätzlich in allen anderen Mitgliedstaaten frei verkauft werden.
Definiton von “Arbeitnehmer”
AEUV 45 (keine Definition)
Kriterien
- Weisungsgebundenheit
- Gegenleistung (meistens: Lohn)
- echte und tatsächliche Tätigkeit
- wirtschaftlicher Charakter der Leistung
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Ausnahme für öffentliche Verwaltung (AEUV 45 IV)
EuGH, Larry Blume
SV
- britische Staatsangehörige möchte in DE Lehrerin werden und absolviert auch Examen in DE
- erfordert pädagogisches Praktikum, dieses fällt in DE unter Beamtenbegriff
EuGH
- Öffentliche Verwaltung (VSS)
- Staat hat berechtigtes Interesse, Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken
- besondere Verbundenheit zum Staat
- Arbeitnehmer übt hoheitliche Befugnisse aus (mittelbar/unmittelbar)
- Somit fällt dieses Praktikum unter Arbeitnehmertätigkeit (kein AEUV 45 IV) und Arbeitnehmerfreizügigkeit ist anwendbar
- Enge Auslegung des Beamtenbegriffes + öffentiches Interesse, dass diese Funktion ein Beamter ausführt
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Beschränkungsverbot
EuGH, Bosman
SV
- Bosman ist Fussballer in belgischer Liga
- Verein möchte extrem hohe Entschädigung von künftigem Verein
- niemand kann/will Bosman übernehmen ⇒ hindert im Ausland zu spielen
EuGH
- Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit müssen nicht an Staatsangehörigkeit anknüpfen
- Beschränkungsverbot = «Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden.»
Niederlassungsfreiheit
Träger & Inhalt
Träger
- n./j. Personen
Inhalt
- Aufnahme und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- auf Dauer
- selbständig/weisungsunabhängig
- sowie Gründung und Leitung von Unternehmen (Haupt-/Zweigniederlassung)
- nicht: Ausübung öffentlicher Gewalt (AEUV 51)
Dienstleistungsfreiheit
Träger - Inhalt - Arten
Träger
- n./j. Personen
Inhalt
- Entgeltlichkeit bzw. wirtschaftlicher Charakter
- umfasst alle Erbringungsmodi
- nicht: Ausübung öffentlicher Gewalt (AEUV 51 i.V.m. 62)
Arten
- Aktive DL-Freiheit = DL in einem anderen MS anbieten (Handwerker repariert im Nachbarland)
- Passive DL-Freiheit = DL in einem anderen MS in Anspruch nehmen (Tourist geniesst Ferien)
- Korrespondenzdienstleistungsfreiheit = nur DL überschreitet die Grenze
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Was sind die Gehalte?
- Kapitalverkehr: Geld- oder Sachkapital (meist zum Zweck der Vermögensanlage)
- Zahlungsverkehr: freier Transfer von Zahlungsmitteln („akzessorische Grundfreiheit“ zum Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr)
- wirkt auch zwischen MS und Drittstaaten (im Unterschied zu anderen Grundfreiheiten)
Schema: Prüfung der Grundfreiheiten
1. Anwendungsbereich
- Persönlicher und sachlicher Schutzbereich (Achtung: Bereichsausnahmen nach AEUV 45 IV, 51 I, 62 i.V.m. 51 I)
- Grenzüberschreitendes Element
- Diskriminierung = Bezugnahme auf Staatsangehörigkeit (AEUV 18)
- Beschränkung = anderweitige Einschränkung von Grundfreiheit (EuGH)
2. Eingriff
- (direkte/indirekte) Diskriminierung
- Ansässigkeitskriterium = indirekte Diskriminierung
- Sonstige Beschränkung
3. Rechtfertigung
- Rechtfertigungsgründe
- explizite (geschriebene) Rechtfertigungsgründe ⇒ vgl. AEUV 36, 45 III, 52, 62, 65; für unterschiedliche und unterschiedslose Massnahmen
- implizite (ungeschriebene) Rechtfertigungsgründe ⇒ zwingende Gründe des Allgemeininteresses, inkl. Unionsgrundrechte; nur für indirekt diskriminierende und beschränkende Massnahmen
- Vhm
- Unionsgrundrechte
Vertikale und horizontale Anwendbarkeit der Grundfreiheiten
Vertikal
- MS müssen ihr Handeln an Grundfreiheiten orientieren
Horizontal
- Grds.: Zurückhaltung geboten
- aber: EuGH wendet insb. bei Kollektivregelungen (Gewerkschaften, UEFA, …) die Grundfreiheiten auch horizontal an.
Vertragsschlusskompetenzen der EU
Ausdrückliche & stillschweigende Kompetenzen
- ausdrücklich (z.B. EUV 6 II, 37, AEUV 207, 217)
- stillschweigend (z.B. EuGH, AETR, AEUV 216 I)
Ausschliessliche & geteilte Kompetenzen
AEUV 2-6, 207, …
- ausschliesslich (z.B. AEUV 3 I e., 207)
- geteilt, wenn nicht ausschliesslich
Gemischte Abkommen
= Ratifikation und Bindung von EU & MS
- Zuständigkeit der MS
- Kompetenz nicht ausschliesslicher Natur
- für Durchführung erforderlich
- z.B. FZA CH-EU, WTO
EU: Vertragsschlussverfahren
- Ablauf
- Gutachten vor EuGH
- Spezialfall: Gemischte Abkommen
AEUV 218
Ablauf
- Rat ermächtigt EU-KOM zur Aufnahme von Verhandlungen
- Verhandlungsführung durch EU-KOM (oder dem hohen Vertreter)
- Unterzeichnung durch Rat
- Zustimmung durch Rat (qualifiziertes Mehr, ausnahmsweise Einstimmigkeit) und Parlament zum Verhandlungsergebnis
- Ratifizierung durch Rat selbst
AEUV 218 XI: Gutachten durch EuGH
Gemischte Abkommen: Paralleles Verfahren in den EU-MS
Geltung von Völkerrecht
EuGH, Haegemann
SV
- Assoziationsabkommen mit GR
EuGH
- Völkerrecht (Völkervertragsrecht, -gewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze) = integraler Bestandteil des Unionsrechts
- Monismus
- Vorrang vor nationalem Recht (aufgrund Qualifikation als Bestandteil des Unionsrechts)
- EuGH zuständig für Auslegung völkerrechtlicher Verträge
Rang von Völkerrecht bzgl EU-Recht
- ius cogens
- PRIMÄRRECHT
- Völkerrecht
- unionsrechtlicher Vorrang von EU-Verträgen vor VR (EuGH, Kadi)
- Vorrang von VR vor Sekundärrecht
- SEKUNDÄRRECHT
- TERTIÄRRECHT
NB: vr-konforme Auslegung ist vorzuziehen
Unmittelbare Anwendbarkeit von Völkerrecht
EuGH, Kupferberg
EuGH, Portugal/Rat
SV, Kupferberg
- Firma importiert portugiesischen Wein nach DE und muss FHA-widrigen Zoll entrichten
EuGH, Kupferberg
- FHA mit Drittstaaten sind unmittelbar anwendbar, wenn justiziabel
- unbedingt &
- hinreichend bestimmt
EuGH, Portugal/Rat
- WTO-Übereinkünfte sind wegen ihrer Natur und ihrer Struktur nicht unmittelbar anwendbar
Auslegung von völkerrecht. Verträgen mit Bestimmungen mit ähnlichem Wortlaut wie das Unionsrecht
EuGH, Polydor
WVK
- EU hat nicht WVK unterzeichnet
- WVK hat dennoch völkergewohnheitsrechtliche Geltung
Polydor-Prinzip
- Parallele Auslegung bei ähnlicher oder wortgleicher Formulierung + vergleichbarem Zweck und Kontext (EuGH und BGer)
- JA: LVA CH-EU
- NEIN: FZA CH-EU, BGer: CH muss nicht “cassis de dijon”-Prinzip übernehmen mangels Unionsrechtsparallelität
Auch:
- Polydor-Prinzip gilt auch für bilaterale Verträge CH-EU (EuGH, Grimme)
- aber EuGH ist streng und aberkennt bspw. mangels vertraglicher Bestimmung (EuGH, Fluglärmstreit)
Gemeinsame Handelspolitik
Gegenstand - Kompetenz - Instrumentarium
AEUV 206 f.
Gegenstand
EuGH: “Massnahme fällt unter die GHP, wenn sie speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil sie im Wesentlichen den Handelsverkehr fördert/erleichtert/regelt und sich direkt auf ihn auswirkt”
- Waren-/Dienstleistungshandel, ebenso geistiges Eigentum
- Ausländische Direktinvestitionen
- nicht: internationaler Verkehr
Kompetenz
- Ausschliessliche Unionskompetenz (AEUV 3 I e.)
Instrumentarium
- Vertragliche Handelspolitik (Völkervertragsrecht)
- Autonome Handelspolitik
- Einfuhrfreiheit, aber gemeinsamer Zolltarif; handelspolitische Schutzmassnahmen; …
- Ausfuhrfreiheit (mit Ausnahmen)
GASP
Gegenstand - Kompetenz - Akteure - Instrumentarium - GSVP
EUV 21-46
Gegenstand
= “alle Bereiche der Aussenpolitik sowie sämtliche Fragen im ZSH mit der Sicherheit der Union” (EUV 24 I)”
Kompetenz
- ausschliesslich (AEUV 2 IV)
Akteure
- EU-Rat: Leitlinien
- Rat: Beschlüsse zur Umsetzung
- Hoher Vertreter: Leitung der GASP
- Parlament: Anhörungsrecht
Instrumentarium
- Vertragliche GASP
- Autonome GASP
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (EUV 42 ff.)
- Zivile und militärische Missionen (EUV 43)
- Prinzip der Freiwilligkeit i.B.a. Bereitstellung militärischer Fähigkeiten
- Beistandspflicht (EUV 42 VII)
- Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (EUV 42 VI)
FZA CH-EU
- Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
- Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
- Dienstleistungserbringung: max. 90 Arbeitstage pro Jahr
- Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige, sofern ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherung
- Familiennachzugsrechte
- Einschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
- Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikatione
Ausnahme für Schubert-Praxis in FZA
BGE 148 II 169
Schubert-Praxis gilt nicht ggü. EU und im Kontext des FZA CH-EU!
Bundesgerichtspraxis bei statischen Verträgen mit der EU: Neu-Rechtsprechung des EuGH
BGE 136 II 5
- Grds.: Beachtungsgebot bei Neu-Rechtsprechung zu statischen Abkommen wie FZA/LVA (Motivation: Abkommensziel der parallelen Rechtslage)
- Ausnahme: Abweichung aus triftigen Gründen
Statische vs. Dynamische Abkommen
Statische Abkommen
- z.B. FZA/LVA
- keine Verpflichtung zur dynamischen Übernahme neuer EU-Rechtsakte
- Änderung nur durch Zustimmung beider Parteien
- i.d.R. ordentliches Vertragsänderungsverfahren auf beiden Seiten
- einzelne Verträge: Kompetenz des Gemischten Ausschusses
Dynamische Abkommen
- dynamische Übernahme neuer EU-Rechtsakte
- inkl. decision shaping
Streitbeilegung in den Bilateralen Verträgen CH-EU
- Einvernehmliche Lösung im Gemischten Ausschuss
- sonst: Gegenmassnahmen (z.B. Aussetzung von Vertragsbestimmungen)
- Ausnahmefall: Schengen/Dublin: Automatische Beendigung, sofern Streit nicht innert vorgegebener Frist gütlich beigelegt
Relevante Aspekte des Entwurfs zum InstA
- AUSLEGUNG: Grds. der einheitlichen Auslegung i.S.d. EuGH (auch nach Unterzeichnung)
- WEITERENTWICKLUNG: Dynamische Übernahme abkommensrelevanter EU-Rechtsakte
- ÜBERWACHUNG: Zweisäulenprinzip (Ausnahme: staatliche Beihilfen)
- STREITBEILEGUNG: Schiedsgericht, Einbezug des EuGH bei unionsrechtlichen Begriffen
Was bedeutet “autonomer Nachvollzug?”
schweizerisches Recht wird ans Unionsrecht angepasst, ohne hierzu staatsvertraglich verpflichtet zu sein
ZulässigkeitsVSS für Individualbeschwerde vor EGMR
EMRK 32, 34, 35
- Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel
- Beschwerde bezieht sich auf eines/mehrere in der EMRK verankerten Rechte
- Frist von 4 Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung
- Beschwerdeführer ist persönlich und unmittelbar betroffen von der Konventionsverletzung und deshalb ein Opfer
- EMRK 34: NGO können, aber strenge Praxis des EGMR, VSS:
- extreme Verwundbarkeit eines direkten Opfers
- Bedeutung des Rechts eines direkten Opfers
- Versäumnis der nationalen Behörden, einen rechtlichen Vertreters des direkten Opfers zu ernennen
- Verbindung zwischen dem direkten Opfer und der NGO
- EMRK 34: NGO können, aber strenge Praxis des EGMR, VSS:
Was sind implizite Rechtfertigungsgründe, insb.
- zwingende Gründen des Allgemeininteresses
- zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls.
- Lauterbarkeit des Handelsverkehrs
- Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle
- Schutz der öffentlichen Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Umweltschutz
- Kulturpolitik
- Aufrechterhaltung der Medienvielfalt
- Schutz von Arbeitnehmern
- Verkehrssicherheit