GesR Flashcards

s'spezielle

1
Q

pos. Beschlussfeststellungsklage

VSS, Wording, etc.

A

Problem: *Anfechtungsklage führt bei gutheissenden Beschlüssen zum Ziel, da die Aufhebung das korrekte Ergebnis herbeigeführt. Bei ablehnenden Beschlüssen führt die Aufhebung allerdings nicht zum korrekten Beschlussergebnis, wodurch ein Rechtsschutzdefizit entsteht. Daher wird in der Lehre die Ergänzung der kassatorisch wirkenden Anfechtung durch die sog. «positiven Beschlussfeststellungsklage» vertreten. Denn die gesetzl. Regelung, welche (bei ablehnden Beschlüssen ebenfalls) einen erneuten GV-Beschluss verlangt ist keineswegs gleichwertig mit einer gerichtlichen Korrektur des Ergebnisses, da (1) die Anforderungen an GV-Einberufung einzuhalten sind und (2) ein erneuter Beschluss erst verspätete Wirkung besitzt. Zudem ist es (3) aus teleologischer Perspektive nicht einsehbar, wieso durch die Kassation eines positiven Beschlussergebnisses den rechtmässigen Zustand wiederhergestellt werden kann, dem Kläger im Falle eines ablehnenden Beschlusses der Rechtsschutz jedoch versagt bleiben soll.

*Als Ergänzung der Anfechtungsklage schafft die positive Beschlussfeststellungsklage - indem sie die Herstellung des rechtmässigen Zustands auch bei ablehnenden Beschlüssen ermöglicht - Abhilfe. Die beiden Klagen weisen eine Wertungsparallelität auf. Entsprechend richten sich die VSS der positiven Beschlussfeststellungsklage grds. nach denjenigen der Anfechtungsklage.

VSS:
1. Anfechtungsobjekt: Beschluss
2. AL: s. OR 706
3. PL: s. OR 706
4. Anfechtungsgrund: Fehler in der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (denn Richter =/= GV)
5. wobei zweifelsfreie Feststellung des hyp. Ergebnisses möglich sein muss (= KZH impliziert)
(6. Rs.interesse: s. OR 706?)
7. Frist: s. OR 706
8. Wirkung: Gestaltungsklage; rechtswidriger Beschluss wird durch den rechtmässigen Beschluss ersetzt; Rechtskraft erga omnes (gem. Üb. 2 eine Feststellungsklage)

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2
Q

PL bez. Verantwortlichkeitsklage

A

= “Organe“ (Begrifflichkeiten sind str.)
- formelle Organe (gewählte Mitglieder des VR und Liquidatoren); str. ob HR-Eintragung nötig
- materielle Organe: Personen, die durch VR in formellem Akt mit Geschäftsführung betraut wurden (vgl. OR 716b, 718 II)
- faktische Organe („alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen“ = Personen, die organtypische Funktion wahrnehmen, ohne formelles oder materielles Organ zu sein; z.B. Grossaktionär, der Weisungen erteilt)
(- Organe kraft Kundgabe: Personen, die bei gutgläubigem Dritten Anschein der Organstellung erwecken (str.) -> gem. Sethe OR 41)

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3
Q

“Kontrolle” gem. OR 963

A
  • s. Abs. 2
  • Abs. 2 Ziff. 3 zeigt, Möglichkeit zur Kontrolle bereits ausreichend

Bsp. legalis:
- Beherrschung durch Stimmenmehrheit im obersten Organ; unerheblich, ob direkt oder indirekt erreicht (bei Genossenschaft, Verein und Stiftung nicht anwendbar da «nach Köpfen» abgestimmt dabei Ziff. 2 relevant)
- “potentielle Stimmrechte” (= Options- oder Wandelrechte); gem. IFRS u.U. zu berücksichtigen; nämlich dann, wenn (1) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Ausübung vorteilhaft erscheint (z.B. Konditionen führen zu günstigem Erwerb) und (2) der Ausübung keine massgeblichen Hindernisse entgegenstehen
- auch «Defacto Kontrolle», also bei starkem Streubesitz der Stimmrechte; wodurch bereits Stimmanteil unterhalb absoluter Mehrheit nachhaltige Präsenzmehrheit gewährleisten und so Kontrolle begründen kann
- sofern via Bestellung und Abberufung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans die Hälfte der Mitglieder inkl. des stichentscheidenden Vorsitzenden bestimmt werden kann = Kontrolle
- bei Genossenschaftsverbänden ggf. Kontrolle durch Statuten bzw. zusätzlicher Verträge welche weitreichende Befugnisse über Mitgliedsgenossenschaften schaffen

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4
Q

Gründung etc. einer AG

Frage 1.2; FS 19

A

VSS zur Gründung:
- Gründer s. OR 620 I
- relevant: OR 629 ff.
- zentral: öff. Gründungsurkunde; Festlegung der Statuten; Zeichnung u. Leistung der Einlagen; Organe bestellen
- s. Belege bez. Gründungsurkunde gem. OR 631 (abschreiben)
Zeichnung bedarf OR 630 (abschreiben)
- weiter: OR 621 u. 630 (mind. 100k gültig zeichnen); 632 (mind. 50k, 20% pro Aktie)
- HReg (OR 634 und HRegV 43 ff.)

Sacheinlagen:
= Liberierungsschuld durch andere Vermögenswerte als Bareinlage geleistet
- grösste Gefahr ist Überbewertung, daher bes. Anforderungen an Sacheinlage (s. OR 634)
1. schriftl. oder öff. b. Sacheinlagevertrag
(OR 11 ff.) und OR 634 I.
2. Sofortige Verfügbarkeit für Gesellschaft
3. Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung (OR 635 u. OR 635a)
- VSS = Gültigkeitserfordernis, ansonst also kein HReg-Eintrag
- zudem: HReg- u. Statuteneintrag
- VSS an Vermögenswert einer Sacheinlage (a. KK)

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5
Q

Kapitalerhöhung

Frage 1.2; FS 19

A

A. Arten der Erhöhung
B. ord. Erhöhung, VSS:
1. öff. b. GV-Beschluss (OR 650 II bez. Angaben)
2. Frist für VR für Vornahme (OR 650 III)
3. Änderung der Statuten (neues AK) durch VR; wiederum gem. OR 652g II öff. b. nötig
4. HReg (OR 647 (?), HRegV 46 ff.)

Sacheinlagen?
- OR 652, d.h. wiederum 633ff. relevant
- insb. 652e, f, g, h; zudem 683

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6
Q

Sachübernahmegründung

Frage 1; FS 18

A
  • Statt durch Sacheinlageliberierung kann ein Vermögenswert durch Verbindung einer Bargründung mit dem Kauf des einzubringenden Vermögenswertes (sog. Sachübernahme) in eine AG eingebracht werden
  • In einem ersten Schritt hat der Eigentümer der einzubringenden Sache die Einlagepflicht in bar zu erfüllen, danach verkauft er der neu gegründeten Aktiengesellschaft den einzubringenden Vermögenswert
  • Beabsichtigt die Gesellschaft Sachübernahmen von Aktionären oder einer diesen nahestehenden Person, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben (Art. 628 Abs. 2 aOR (?))
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7
Q

VSS von Vermögenswerten, die als Sacheinlage dienen sollen

A

Gegenstand einer Sacheinlage können nur Vermögenswerte sein, die
(1) bilanzierungsfähig (aktivierungsfähig),
(2) frei übertragbar,
(3) frei verfügbar;
(4) verwertbar sind

  1. Die Bilanzierungsfähigkeit eines Aktivums setzt voraus, dass dessen (Verkehrs-)Wert verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 2 OR). Der Vermögenswert muss nach den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften als Aktivum in
    der Bilanz aufgeführt werden können.
  2. Weiter muss die Sacheinlage rechtsgültig und tatsächlich auf die Gesellschaft übertragen werden können, so dass diese nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister unmittelbar und bedingungslos darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält (vgl. Art. 634 Ziff. 2 OR).
  3. Schliesslich muss der fragliche Vermögenswert verwertbar sein, d.h. er muss von der Gesellschaft auf Dritte übertragen und in flüssige Mittel umgewandelt oder verpfändet werden können.

“4.” Sacheinlagen werden häufig in einem sachlichen Zusammenhang zum Zweck der
übernehmenden Gesellschaft stehen. Das Gesetz schreibt einen solchen Zusammenhang allerdings nicht vor. Allerdings können sich diesbezüglich entsprechende Unterschiede in der Bewertung ergeben. Die frühere Handelsregisterpraxis forderte, dass der Gegenstand der Sacheinlage
für die Gesellschaft im Hinblick auf den Gesellschaftszweck einen Nutzen aufweisen. Inzwischen wurde auf dieses Kriterium verzichtet, da es nicht hinreichend justiziabel ist und nicht der Sicherung der Aufbringung des Aktienkapitals dient.

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8
Q

Quasifusion

A

Bei einer Quasifusion erwirbt ein Unternhmen alle bzw. die überwiegende Mehrheit der Anteilsrechte an einer Gesellschaft - welche dadurch zur beherrschten Tochtergesellschaft wird - unter Wahrung der rechtlichen Identität der einzelnen Unternehmen. Es kommt also bei diesem Vorgang nicht zu einer rechtlichen Verschmelzung der zusammengeführten Unternehmen, sondern diese bleiben bestehen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Austausch der Beteiligungsrechte (sog. Ak-
tientausch) dergestalt, dass die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalerhöhung unter Verzicht auf das Bezugsrecht ihrer Anteilsinhaber vornimmt. Die neu ausgegebenen Beteiligungsrechte werden sodann den Anteilsinhabern der zu übernehmenden Gesellschaft gegen Sacheinlage ihrer Beteiligungsrechte in die übernehmende Gesellschaft angeboten.

De facto handelt es sich also um einen blossen Erwerb von Beteiligungspapieren,
bei dem der Kaufpreis nicht in Bargeld, sondern in Aktien der kaufenden Gesell-
schaft entrichtet wird. Zur Abgeltung kann allerdings auch ein Teil Bargeld geleistet werden.

Die Anteilsinhaber der übernommenen Gesellschaft werden somit dank den neu
ausgegebenen Beteiligungsrechten zu Anteilsinhabern der übernehmenden Ge-
sellschaft.

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9
Q

Sonderuntersuchung

Schema

A

doppelte Subsidiarität

Antrag um Auskunft/Einsicht (nicht dasselbe!)
- Angelegenheiten der Gesellschaft (Gesellschaftszweck, Interessen) oder Prüfung
- muss für Ausübung der Akt.rechte erforderlich sein (=Sachzmh.)
- Interessenabwägung (Einzelfall, konkretes sachl. begründetes Geheimhaltungsinteresse geltend machen; schriftl. Begründung)

Verweigerung dieser Auskunft/Einsicht
- auch wenn “ungenügend”
- Klage mögl. s. OR 697b

Antrag an GV bez. Auskunft/Einsicht
- vorheriges Begehren um Auskunft/Einsicht
- für Ausübung der Akt.rechte erforderlich

Ablehnung dieses Antrags

Vor Gericht verlangen
- erforderliches Quorum
- Umfang
- wiederum für Ausübung der Akt.rechte erforderlich
- glaubhaft machen: Gesetz-/Statutenverletzung + Eignung für Schädigung der Gesellschaft/Aktionäre

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