Völkerrecht Flashcards
Entstehung des VöR
s. Skript S. 3 ff.
westfälisches Staatensystem
zentral: 30jähriger Krieg
Merkmale:
- Säkularität
- Staaten = VöR-Subjekte
(Ablösung der Monarchien) - Souveränitätsprizip
- Staatengleichheit
- Recht zum Krieg
- Gleichgewicht der Kräfte (Friedenssicherung)
zwei Teilperioden:
- Ende 30jähriger Krieg - napoleonische Kriege
- christliche Ziv.gemeinschaft
- zentrale Rolle von Gewohnheit/-srecht
- klass. Diplomatie
- volle Ausprägung des Souveränitätskonzepts
- FR = dominierende Macht
- Wiener Kongress (1815) - WWI
- neue Impulse für VöR durch franz. Rev.
- Friedenssicherung durch Pentarchie und Heilige Allianz
- England als dominierende Macht
- Aufbau/Vollendung der Kolonialreiche
- Zunahme des Vertragsrechts (zweite Hälfte des 19. Jh.)
Völkerrecht
Def. + Abgrenzungen
= “Gesamtheit der rechtlichen Regelungen über die (hoheitlichen) Beziehungen zwischen Staaten, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten untereinander einschliesslich der für die Völkergemeinschaft (oder Teile hiervon) relevanten Rechte oder Pflichten einzelner.”
- Völkergewohnheitsrecht ↔ Völkervertragsrecht
- Allgemeines, universelles Völkerrecht ↔ Partikuläres Völkerrecht
- Friedensvölkerrecht ↔ Kriegsvölkerrecht
LaGrand-Fall (2, 30)
SV: Hinrichtung trotz einstweiliger Anordnung
IGH: einstweilige Anordnungen sind rechtlich bindend.
Besonderheiten des VöR (Rechtsetzung)
- kein zentrales Rechtsetzungsorgan
- Horizontale Struktur des Völkerrechts
- souveräne Gleichheit der Staaten (denke “genossenschaftlicher Charakter”)
- Prinzip der Einstimmigkeit und Selbstbindung
- Bedeutung allgemeiner Prinzipien
→ insb. politischerer Charakter des VöR
Besonderheit des VöR (Rechtsdurchsetzung)
- grds. keine zentrale Durchsetzungsgewalt
- national: Vollzug des VR durch staatliche RO via Gegenmassnahmen (Retorsionen/Repressalien)
- international:
- grds. Zulässigkeit der Selbsthilfe im Rahmen der UNO-Charta
- partiell “zentral” via Sicherheitsrat (Gewaltanwendungsrecht; bedenke Mandat)
- keine umfassende obligatorische Gerichtsbarkeit (IGH-Statut 36)
- nicht umfassend obligatorisch
- jedes UNO-Mitglied untersteht IGH (UNO-Charta 93), muss aber Entscheid nicht akzeptieren
soft law
- Definition
- Beispiele
- Zweck
soft law = “formell unverbindliches Recht; nicht bindend aber hat Auswirkungen”
- formell rechtlich unverbindlich
- trotz formeller Unverbindlichkeit gewisse rechtliche Wirkung
Beispiele:
- nicht verbindliche Beschlüsse/Deklarationen von int. Organisationen
- nicht verbindliche Abmachungen
Zweck:
- politisches Signal
- Sichtbarkeit des Völkergewohnheitsrecht
- Auslegungshilfe
Folge der Unterschiede zw. innerstaatlichem Recht u. VöR?
= teilw. prekäres Recht
bspw. advisory opinion IGH = Namibia-Gutachten (19), LaGrand-Fall (2, 30)
Rechtsgeltung des VöR?
Begründung
-
naturrechtliche Begründung
- Geltung, weil objektiv richtig - muss wegen Gott/Vernunft so sein
- Probleme:
objektive Bestimmtbarkeit des Vernünftigen (-)
schlechtes Recht gilt auch?
-
Zwangstheorien
- Geltung, weil durchsetzbar
-
Konsenstheorien
- Geltung auf Konsens gegründet
- Problem: wie weit bindet Konsens, Widerruf möglich?
- allg. Problem: Wie löst man Frage nach Geltung trotz Defizite der Theorien?
- IGH-Statut38I? - Folgefrage: wieso gilt dieses?
…
- IGH-Statut38I? - Folgefrage: wieso gilt dieses?
Rechtsquellen VöR
- Vertrag (weiter Begriff!)
- Gewohnheitsrecht
- Gewohnheit (Staatenpraxis)
- Rechtsüberzeugung (opinio iuris)
- allg. Rechtsgrundsätze
Gewohnheit / Staatenpraxis
(objektives Element)
= Akte der Staatsorgane, die für die Aussenbeziehungen zuständig sind und damit den Staat repräsentieren (auch Entscheidungen nationaler Gerichte)
-
allgemein (Subjekt/Teilnehmer)
- „Quasi-Universalität“; Praxis ist aber recht grosszügig: es müssen nicht alle Staaten mitmachen (Minderheit von Staaten in isolierter Position)
- Wichtig, dass die von Materie betroffenen Staaten die Übung mittragen
- widerspruchslose Duldung genügt
- Diggelmann = Subjektsdimension
- Dulden = Annahme ?
→ gem. common-sense = JA
-
einheitlich (Inhalt)
- im Allgemeinen keine abweichenden Akte (sonst als VöR-Bruch sanktioniert)
-
dauernd (Zeit)
- keine absoluten Werte; gewisse Zeitdauer
- heute raschere Bildung durch engere Kontakte der Staaten
- einmaliges Verhalten?
- kurze Ausübung = Praxis?
→ Nordsee-Kontinentalsockelfälle (3) = grds. JA
Nordsee-Kontinentalsockelfälle (3)
SV:
- Dänemark und NL sind Parteien über das Genfer Abkommen über den Festlandsockel
- DE hat nur unterzeichnet aber nicht ratifiziert
- Abkommen wendet für seitliche Abgrenzung das sog. Äquidistanzprinzip vor (6 II)
- Dänemark und NL bringen vor, es sei nun sowieso Völkergewohnheitsrecht
IGH:
- setzt hohe Schwelle für Völkergewohnheitsrecht
- vorliegend ist Äquidistanzmethode eine von vielen anerkannten Lösungen
- nur 34 Staaten haben Abkommen ratifiziert, zwar kann bei den anderen nicht von Ablehnung gesprochen werden, dennoch ist Vorsicht geboten
- zudem sind erst 5 Jahre seit Inkraftsetzung vergangen
- opinio iuris verneint
Staaten haben kaum das Gefühl das Äquidistanzprinzip sei eine rechtliche Pflicht
Rechtsüberzeugung / opinio iuris
(subjektives Element)
= Überzeugung von Staaten, zu einem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein
Nachweis via effektives Verhalten von Staaten:
- Ausbleiben von Protest = Überzeugung?
→ Lotus-Fall (4) = Nein - persistent objector gebunden?
→ Fischerei-Fall (5) = Nein - Bedeutung von Erklärungen internationaler Konferenzen
→ Nicaragua-Fall (7) = Indizien für die Existenz eines Rechtsbindungswillens
⇒ entscheidend sind die Umstände der Annahme
Nicaragua-Gutachten des IGH (7, s. auch 37-40)
(Völkergewohnheitsrecht: opinio iuris)
SV:
- USA unterstützen Contras (Rebellen) in Nicaragua
- Nicaragua klagt vor dem IGH (Verletzung Gewalt-/
Interventionsverbot) und verlangt vorsorgliche Massnahmen
IGH:
- gem. USA gäbe es ein gewohnheitsrechtlich begründetes Recht auf Selbstverteidigung
- dies, wegen einschlägigen Resolutionen der UNO-GV
- diese sind nicht verbindlich; daher stellt sich vor IGH die Frage; ob solche Indizien für VGR seien
- IGH bejahte Indizienstatus
- insb. Gewaltverbot anhand “Friendly Relations Declaration” interpretiert
- so etablierten sich Resolutionen des Sicherheitsrats über längere Zeit als „soft law“-Grundsätze
- im Nicaragua-Fall: “Friendly Relations Declaration” → beschreibt Gewaltverbot und wird nun zur Auslegung beigezogen
Derogierendes Völkergewohnheitsrecht
= Aufhebung und Änderung von Gewohnheitsrecht
Voraussetzungen:
- Wegfallen einer Übung (desuetudo) oder der Rechtsüberzeugung
- Voraussetzungen müssen dauerhaft, einheitlich und verbreitet erfüllt sein
- dauernde Verletzung einer Regel genügt nicht
allg. Rechtsgrundsätze
= Prinzipien, die allen/den meisten RO gemeinsam sind; fundamentale Regeln, mit wichtiger Rolle bei der Lückenfüllung (und Auslegung)
- «Allgemein»: weitgehende Gleichartigkeit in den nationalen Rechtsordnungen
- «Grundlegend»: nicht bloss technische Regeln
- «Kulturvölker»: alle souveränen Staaten
- gewisse Unsicherheit, was alles Teil davon!
Funktion: subsidiäre Rechtsquelle
- Lückenfüllung
- Auslegungshilfe
Bsp. in IGH-Statut 38 Ic
Hierarchie der Rechtsquellen des VöR?
Nein!
- wichtige Kollisionsregeln:
- posterior vs. priori
- specialis vs. generali
≠ Frage bzgl. ius cogens/dispositivum
VöR vs. innerstaatliches Recht
Dualismus/Monismus ≠ wie Frage nach unmittelbarer Anwendbarkeit
- Rangfrage in CH?
- Beantwortung “teilweise” (in BV)
- grds. ungeklärtes Verhältnis
- Schubert (per Gesetz bewusste Abweichung möglich)
- PKK (Prüfung BG durch BGer auf EMRK-Konformität)
- insb. EMRK vs. Verfassungsrecht (unklar)
Völkerrechtssubjekt
= Völkerrechtssubjekte sind Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten
Meist können Völkerrechtssubjekte eigene Rechte auf völkerrechtlicher Ebene geltend machen
s. Bernadotte-Gutachten (9)
Verhältnis vr RF und HF
- HF: Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrzunehmen
- Verlust der HF bedeutet kein Verlust der RF
z.B.: FR während 2. WK
Attribute der VöR-Subjektivität
- geboren vs. gekoren (Entstehung)
- unbeschränkt vs. partiell (inhaltliche Wirkung)
- allgemein vs. partikulär (Anerkennung)
unterschiedliche VöR-Subjekte
s. Skript (S. 21 ff.)
Was ist ein Staat im VöR?
VSS für ein Stat
- Staatsvolk
- Staatsgebiet
- Staatsgewalt
Konvention von Montevideo über Rechte und Pflichten von Staaten: von 18 Staaten ratifiziert, aber Völkergewohnheitsrecht
- capacity to enter into relations with other states
Staatsvolk
= “auf Dauer angelegter Personenverband, der durch gemeinsame Herrschafts- und Rechtsordnung verbunden ist”
- Volk i.S. der Staatsangehörigen (Personalhoheit)
- diplomatischer Schutz des Staates für Staatsangehörige (“genuine link”-Erfordernis)
- Volk i.S. der Bevölkerung eines Gebietes (Territorialhoheit)
- religiöse/ethnische/kulturelle Homogenität nicht erforderlich (Minderheitenschutz)
- ggf. Probleme zw. Staaten durch Zugriffsambitionen auf Staatsvolk
Staatsangehörigkeit?
- Wie Staaten ihr Bürgerrecht vergeben ist eine rein nationale Frage
- ABER: VR verlangt nicht nur Pass (formelle Zugehörigkeit), sondern einen “genuine link” (also echte Beziehung zum Staat
s. Nottebohm-Fall (10), Barcelona Traction-Fall (11)
Staatsgebiet
= “Erdoberfläche, darüber liegende Luftsäule, darunter liegendes Erdreich sowie Küstenstreifen bis zwölf Seemeilen”
- Beurteilungszeitpunkt: Völkerrecht zum Erwerbszeitpunkt
- insb. Effektivitätsprinzip
- Streitigkeiten?
- uti possidetis (Burkina Faso/Mali-Fall, 12)
- acquiescence (Preah Vihear, 13)
-
Gebietserwerbsarten
- Annexion (UNO-Charta 2 IV)
- Okkupation (vorher: terra nullius)
- Zession (vertragliche Abtretung)
- Ersitzung:
- effektive
- friedliche
- dauernde
- unangefochtene Herrschaft
- Sezession (einseitige Ablösung, umstritten)
- Adjudikation (Zuweisung durch internationales Gericht
Effektivitätsprinzip
= massgebend für Beurteilung der Staatenqualität sind einzig die tatsächlichen Umstände
- erfolgt vorzeitige Anerkennung eines Staates – also bevor sämtliche VSS der Staatlichkeit vorliegen – dann vr-widrig und keine Rechtswirkung
uti possidetis / acquiescence-Grundsatz
Burkina Faso/Mali-Fall, 12; Preah Vihear Tempel, 13
-
uti possidetis = “wie ihr besitzt”
→ Übernahme bereits anerkannter Grenzen; effektiver Besitz als Ausdruck der Souveränität; dadurch Friedenssicherung und Stabilitätsförderung -
Acquiescence-Grundsatz = qualifiziertes Schweigen
→ Staaten können nicht Protesmöglichkeiten ungenutzt verstreichen lassen und im Nachhinein plötzlich protestieren
Staatsgewalt
INNEN/AUSSEN
- Innen: Ordnungsaufgaben
- Aussen: HF als VR-Subjekt (= rechtlich unabhängiges Handeln)
EFFEKTIVITÄT
- Wirksamkeit der Staatsgewalt entscheidend, nicht Legimität (s. Las Palmas-Fall)
- Verfassungsblindheit des VR
Anerkennung?
- von Staaten: grds. deklaratorisch, allerdings faktisch zentral für aussenpolitisches Handeln
- von Regierungen:
- grds. mit derjenigen von Staaten
- etablierte Regierungen anerkennen für Stabilität (bei mehreren Gruppierungen)
- Gefahr vor Verletzung des Interventionsverbots (sofern Opposition anerkannt)
Wichtigste Folgen von “Staatlichkeit”
- Schutz vor Aggression (Gewaltverbot)
- Schutz vor fremden Hoheitsakten (Gebietsausschliesslichkeit)
- Durchfahrt von Küstengewässern
fremde Zuständigkeit?
und: Hierarchie bei “mehreren” Zuständigkeiten?
- Gefahr vor VöR-Verletzungen
- unterschiedliche Arten von Zuständigkeiten (prescribe, adjudicate, execute)
- Regulierungsambitionen eigener Gesetze (Normierung v. SV im Ausland) ausdehnbar, sofern genügender Anknüpfungspunkt besteht (Achtung: Justizimperialismus)
- mehrere Zuständigkeiten?
- keine Hierarchie der Anknüpfungspunkte, am ehesten Territorialitätsprinzip (oder bspw. Interessenabwägung)
Staatsgewalt vs. Souveränität
Souveränität = Fähigkeit zur Durchsetzung der Staatsgewalt
Souveränität ist Komponente der Staatsgewalt
Staatennachfolge
Identität:
- „Kontinuitätsgrundsatz“
- Staat besteht trotz Wandlungen als gleiches VR-Subjekt weiter
- Verträge gelten weiterhin
Staatennachfolge:
- Neugründung
- Loslösung vom Mutterland
- mit Zustimmung: Separation
- ohne Zustimmung: Sezession
- Fusion: Zusammenschluss mehrerer Staaten zu Neuem
- Inkorporation: Beitritt eines Staates zu Anderem
- Dismembration: Zerfallen eines bestehenden Staates (schwierige Abgrenzung zu Sezession)
- Dekolonisation als Anwendungsfall des Selbstbestimmungsrechts der Völker
Untergang:
- dauerhafter Wegfall eines der drei Elemente
Probleme der Staatennachfolge
-
Nachfolge in Verträgen
“clean slate”-Prinzip ggf. problematisch
(ausser für gebietsbezogene Verträge oder Menschenrechtsabkommen) -
Mitgliedschaft in int. Org.
keine automatische Mitgliedschaft -
Vermögen/Schulden
- kaum Gewohnheitsrecht
- Regelung meist in Richtung “burden and benefits”
= angemessener Schuldenübergang
Chagos-Inseln
Mauritius vs. UK
IGH, Legal Consequences of the Separation of the Chagos Archipelago from Mauritius in 1965, Advisory Opinion, I.C.J. 25 February 2019, General List No. 169.
SV
- 1965: Entfernung des Chagos-Archipels aus Gebiet der Kolonie Mauritius (insb. zwangsweise Umsiedlung); quasi während sich Mauritius auf Unabhängigkeit vorbereitete
- 1968: Mauritius erlangt Unabhängigkeit
IGH:
- es gilt: Selbstbestimmungsrecht ehemaliger Kolonien
- falls damals Kolonialbehörde unfrei entscheid ⇒ vr-widriger Vertrag
- Dekolonialisierung der ehem. Kolonie Mauritius wurde nicht vollständig abgeschlossen
- Grossbritannien müsste Staatsgewalt über Chagos-Archipel an Mauritius zurückgeben
Staatenverbindungen
Staatenbund vs. Bundesstaat
= “Dauerhafte Verbindung von zwei oder mehr Staaten mit zumeist gewisser organisatorischer Verfestigung “
STAATENBUND
- Bund als eigenes VR-Subjekt
- Mitgliedstaaten behalten VR-Subjektivität
BUNDESSTAAT
- originäre, unbeschränkte VR-Subjektivität beim Bund
- Gliedstaaten sind nur partielle VR-Subjekte
Immunität
- genetischer Zusammenhang zw. Souveränität und Immunität
- Immunität als Verfahrenshindernis
= “Beschränkung der Unterwerfung unter Hoheitsgewalt eines anderen Staates, Schutz staatl. Souveränität “
Arten:
-
Staatenimmunität
- Gewohnheitsrecht
- “nicht Gericht sitzen”
- s. Immunitäten-Fall (14)
-
Immunität von Staatsorganen
- funkt.: Immunität in Ausübung der Organfunktion (andauernd)
- pers.: “jene, die diplomatischen Verkehr tragen”, besitzen auch pers. Immunität (endet mit Amtsende)
-
keine Immunität?
- Spionage
- VöR-Verbrechen? (unklar)
- Yerodia-Fall (ius cogens; 16), Pinochet-Fall (Folter; 15)
- (Kaufmann) keine Immunität bzgl. Art. 27 des Römer Statuts
Völkerrechtliche Verträge
Besonderheiten, Elemente, anwendbares Recht und Arten
= “Verbindliche Vereinbarungen zur Begründung von Rechten und Pflichten zwischen Völkerrechtssubjekten auf dem Gebiet des Völkerrechts”
Vereinbarung ⇒ Konsens
bspw. bzgl. Zuständigkeit Ihlen-Fall (22)
-
Besonderheiten:
- Rechtsverhältnis UND Rechtsetzung
“one size fits all”-Problematik - formalisiertes Verfahren
= tendenziell grössere Bedeutung des Wortlauts
- Rechtsverhältnis UND Rechtsetzung
-
Elemente
- Vereinbarung
- Partner = VöR-Subjekte
- unterliegen dem VöR
- Rechtsbindungswille
-
anwendbares Recht?
- zw. Staaten:
sofern schriftlich = WVK
ggf. Gewohnheitsrecht - zw./mit int. Org.
via Gewohnheitsrecht ebenfalls eine “WK” (nicht genügend Ratifikationen) - Staatennachfolge: ebenfalls WK zu dieser Thematik
- zw. Staaten:
-
Arten
- bi-/multilaterale Verträge
- institutionelle Verträge
- Statusverträge
- Verfügungsverträge
- (nicht) rechtsetzende Verträge
Vertragsschlussverfahren
(O. Sondierungsgespräche = Vorverhandlungen)
- Prüfung Vollmachten: WVK 7 f.
-
Verhandlung (Abschlusskompetenz!)
- WVK 7 f.
- BV 184 II
-
Paraphierung
- WVK 9: vorläufige Feststellung des Vertragstextes
-
Unterzeichnung
- WVK 7 I
- WVK 18 a.: Frustrationsverbot = Staat darf kein dem vr Vertrag widersprechendes Verhalten an den Tag legen
> Ende, sofern “vereinfachtes Verfahren”
-
Innerstaatliches Zustimmungsverfahren:
- (Genehmigung)
- BV 166 II
- (Evtl. Referendum)
- BV 141 I d., 140 I b.
- (Genehmigung)
-
Ratifikation
- WVK 14 I, 16 II b.
- BV 184 II
- mit Austausch der Ratifikationsurkunden treten Verträge im mehrphasigem Verfahren in Kraft
-
Inkrafttreten
- WVK 24
- WVK 26 f.
- Verantwortlichkeit bei Nichterfüllung
-
Publikation
- WVK 80
Rechtswirkung von völkerrechtlichen Verträgen
- WVK 26: Pacta sunt servanda
-
WVK 27: Vorrang vor innerstaatlichem Recht
- unabhängig der innerstaatlichen Regelung
- unabhängig der innerstaatlichen Kompetenzverteilung
- WVK 29: Räumlicher Geltungsbereich entspricht dem gesamten Hoheitsgebiet
- WVK 34: Bindung nur der Vertragsparteien
-
WVK 30: Konkurrenz verschiedener Vertragsbestimmungen zum gleichen Thema und zwischen den gleichen Parteien
- lex specialis-Regel
- jüngerer Vertrag geht vor (Sachgebiet und Parteien stimmen überein)
- Vorrang der UNO-Charta (Art. 103)
- Anwendbarkeit von Verträgen
-
ratione materiae
- Untrennbarkeit (WVK 44); ggf. Ausnahmen
- ratione temporis
- Gebot der Nichtrückwirkung
- ggf. Ausnahmen (WVK 28, 30II/III, 57, 58, 59I, 60, 65, 68)
-
ratione personae
- self-executing
- derjenige Vertrag, dem
beide Staaten als Parteien angehören, regelt gegenseitige Rechte und Pflichten
- fehlt Anwendbarkeit: ggf. Vertragsnormen = Gewohnheitsrecht
-
ratione materiae
- WVK 39 ff.: Änderung
-
WVK 53: Zwingendes Völkerrecht
- Gewaltverbot, Sklavereiverbot, Piraterieverbot
- str.: Verbrechen gegen Menschlichkeit, menschenrechtliche Kerngehalte, …
Vorbehalte bei völkerrechtlichen Verträgen
WVK 2 I d.
= “einseitige Erklärung bei der Ratifikation oder beim Beitritt, wonach ein Staat sich von gewissen Pflichten ausschliesst bzw. diese reduziert”
grds. Vorbehaltsfreundlichkeit des VöR
Ausnahmen (WVK 19)
- durch Vertrag verboten
- mit Ziel/Zweck des Vertrages unvereinbar
Annahme (WVK 20)
- ausdrücklich/stillschweigend
- ggf. nicht nötig (offene vs. geschlossene Veträge)
Wirkung (WVK 21I lit. b)
- Reziprozitätsgrundsatz = “Vorbehalte wirken auch ggü. mir selbst”
- bspw. Loans-Fall (18)
bei Annahme bzw. Stillschweigen
- Vertrag als Ganzes in Kraft (WVK 20 IV a.)
- einzelne Vertragsbestimmung modifiziert (Vertrag gilt für beide Parteien in abgeänderter Form, WVK 21 I a./b.)
bei Einspuch (gegen unzulässige Vorbehalte möglich)
- Vertrag tritt in Kraft (WVK 20 IV b.)
- vom Vorbehalt betroffener Artikel wird zwischen betr. Staaten nicht angewendet (WVK 21 III)
ABGRENZUNG
- insb. zu auslegender Erklärung = Interpretationserklärung
- häufig tarnen Staaten Vorbehalte als auslegende Erklärung
Vertragsänderungen (VöR-Verträge) möglich?
Ja (WVK 39 ff.)
- Revision
- Änderung
- Modifikation
Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen
- Regeln gem. WVK 31 ff.
-
Grundsatz der Selbstauslegung
- d.h. Parteien legen selbst aus
- auch zentrale Auslegung vor (Schieds-)Gericht ist möglich
-
Grundregel: gem. Treu und Glauben
- Wortlaut (I) => objektiver Wortsinn; insb. “ordinary meaning” (WVK 31I)
- mehrere Sprachen? -> Gleichrangigkeit der “massgeblichen Sprachen” (WVK 33I)
-
weitere Regeln?
- Zusammenhang (II) (WVK 31II) = systematische Auslegung
- andere Rechtssätze zw. den Parteien
- jede spätere Übereinkunft/Übung und jeder zwischen den Vertragsparteien anwendbare Völkerrechtssatz (III a.-c.) = Spezialfall der systematischen Auslegung, Harmonisierung des VöR
- Ziel und Zweck (I) ⇒ „effet utile“ = teleologische Auslegung
- ergänzend: Entstehungsgeschichte (32) “travaux préparatoires“
effet utile (WVK 31 I)
= authentische Interpretation
- Ziel und Zweck massgebend
- Achtung: Auslegung als „living instrument“ also keine historische Auslegung, sondern gemäss aktuellen sozialen/wirtschaftlichen Bedingungen
Ungültigkeit von völkerrechtlichen Verträgen (WVK 51 ff.)
- Zwang gegen einen Staatenvertreter (WVK 51, s. Fall 21)
- Zwang gegen einen Staat (WVK 52, s. Fall 20)
- Verstoss gegen ius cogens (WVK 53)
- Problem: unscharfer Begriff
- RF: Nichtigkeit
NB: enger Gewaltbegriff, wirtschaftliche Gewalt reicht bspw. nicht aus
Anfechtbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen (WVK 46 ff.)
= bei Mängel minderen Grades
v.a.:
- offensichtliche Verletzung grundlegender innerstaatlicher Kompetenznormen (WVK 46), sofern:
- grundlegende Norm
- Offenkundigkeit
- Irrtum (WVK 48)
- Betrug und Täuschung (WVK 49)
Haftung
Staatenverantwortlichkeit
- Pendant: zivilrechtliche Haftung (innerstaatlich)
- Gedanke: Ausgleich
- eig. zu enger Begriff; eher “VöR-Verantwortlichkeit”
- “Rechtsquelle”: DARS
- durch Praxis von soft law zu VGR geworden
- wieso keine “richtige Konvention”?
(“Zustimmungsfähiges”, Vorgeschichte, Reputation)
- insb. ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (“Schäden müssen ausgeglichen werden”)
andere Arten der Verantwortlichkeit
- VöR-Strafrecht
- Gedanke: Sühne, Opfergerechtigkeit/Prävention
- Quellen: Statuten/Praxis int. Strafgerichte
Staatenverantwortlichkeit (VSS)
- TB
- VöR verletzendes Tun/Unterlassen
- Zurechenbarkeit zu Staat/anderes VöR-Subjekt
- keine RF
- weder Schaden (klar) noch Verschulden (h.M.)
→ keine explizite Regelung durch DARS
VSS der Verantwortlichkeit: Zurechenbarkeit
- Staatsorgan (DARS 4) / de facto-Staatsorgan (Dars 5)
- Handeln von Organen ultra vires (Dars 7)
- Private: spez. Zurechnungsgrund nötig
- öff. Funktionen ausübend (Dars 5)
- durch Anweisung/Kontrolle eines Staates (DARS 8) = Staat muss Verhalten steuern
⇒ Frage: erforderlicher Kontrollgrad?
⇒ “effective” oder “overall” control?
s. Nicaragua-Fall II; “effective” (37), Genozid-Fall; “complete dependence” (25), Jugoslawien-Tribunal; “overall control” - Staat übernimmt Verhalten Privater (DARS 11) → s. Teheraner-Geiselfall (24)
VSS der Verantwortlichkeit: keine Rechtfertigungsgründe
- Einwilligung (DARS 20)
- Selbstverteidigung gem. UnCh 51 (DARS 21)
- Repressalien (DARS 22) = vhm Gegenmassnahmen
- force majeur (DARS 23) = höhere Gewalt
- pers. Notlage / distress (DARS 24) vgl. Rainbow-Warrior-Schiedsfall II (26) = “wesentliche” Interessen v. Menschen
- Notstand / necessity (DARS 25) vgl. Staudamm-Fall (27) = wesentliche Interessen des Staates
Rechtsfolgen von VöR-Verletzungen
- Grundidee: “wipe out all consequences”
= allg. Rechtsprinzip - im Einzelnen:
- Weiterbestehen der Verpflichtung (continued duty), (DARS 29 f.)
- Wiedergutmachung
- (ev.) restitution (Naturalersatz)
- compensation (materielle Schäden)
- satisfaction (imaterielle Schäden)
Entstehung des Rechts der diplomatischen Beziehungen (WÜD, WÜK)
tragende Idee, Funktionen
tragende Idee: Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des internationalen Verkehrs (inkl. Vermeidung von Störungen desselben)
- “grosses Ganzes” soll durch kleine Probleme nicht gefährdet werden
- Langzeitnutzen infolge Verlässlichkeit der Regeln
- instruktiv Mendoza-Fall
- Sanktionierung via Ausweisung ⇒ persona non grata
- Verzicht auf strafrechtliche Belangung ⇒ diplomatische Immunität
Funktion: Informationsbeschaffung
- bereits seit 15. Jh. (Friedenssicherungsabsicht)
- heute Konkurrenzierung durch andere Akteure
Repräsentation
- Vertrauensaufbau
- Krisenfestigkeit von Beziehungen gewährleisten
Schutzfunktion
- diplomatischer/konsularischer Schutz
Unterscheide diplomatische und konsularische Beziehungen
Diplomaten:
- nehmen Interessen des Entsendestaates bei den obersten Organen des Empfangsstaates wahr
- WÜD = self-contained regime
- in kleinen Ländern Übernahme konsularischer Funktionen
Konsulate:
- Förderung wirtschaftliche Verkehrs / kulturelle und wissenschaftliche Angelegenheiten / Verwaltungsfunktionen
- reduzierte (aus der Funktion ergebende) Immunität
- WÜK
vgl. LaGrand-Fall (2, 30); Avena-Fall (31)
Vorgehen: diplomatische Beziehungen aufnehmen/abbrechen
- vertragliche Grundlage (= freiwillig)
- aktives/passives Gesandschaftsrecht
(= entsenden/empfangen) - Abbruch?
- keine Begründung nötig
- grds. minder “scharfe” Mittel; bspw. Schutzmacht (≠ gute Dienste)
- Schutz der Mission auch nach Abbruch
(= Wiederaufnahme gewährleisten!)
Missionszusammensetzung
- diplomatisches Personal: Missionschef (WÜD 14;
Agrément, WÜD 4) u. weitere Diplomaten - Verwaltungspersonal
- technisches Personal
- Dienstpersonal (oft aus Empfangsstaat)
Beeinflussung durch Empfangsstaat?
- Verweigerung Agrément (WÜD 4)
- Erklärung zur persona non grata (WÜD 9) = einzige “Sanktionsmöglichkeit” ⇒ self-contained regime!
- keine Zustimmung (WÜD 8)
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen (Diplomatie)
= dienen alle der Erfüllung der Missionszwecke; grds. immer Respektierung der Gesetze, aber Missbrauch leider Realität
Vorrechte:
- zentral: Unverletzlichkeit (WÜD 29)
Schutz vor Zwangsmassnahmen; Unterkunft/ Korrespondenz/ Dokumente davon eingeschlossen - in flagranti = Hinderung vor weiteren strafbaren Handlungen zulässig
Immunitäten (≠ Vorrechte!):
- insb. WÜD 31 (Schutz vor gerichtlicher Belangung)
- volle straf- weitgehende zivil- und verwaltungsrechtliche Immunität
- dienstliche Handlungen andauernd (nicht so bei privaten Handlungen), (WÜD 39II)
- Verzicht nur durch Entsendestaat möglich (WÜD 32)
Befreiungen:
- Steuern, Zölle, Abgaben (WÜD 33 ff.)
weitere Regeln zur Diplomatie
Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes (WÜD 22)
- Staatsgebiet des Empfängerstaats
- kein Betreten ohne Genehmigung
- Schutzpflicht!
- Demonstrationen ggf. zulässig (Würde d. Mission)
- auch Einrichtungen (WÜD 24)/Beförderungsmittel davon erfasst
- Humanitäres Asyl bzgl. Gefährdung von Leib/Leben (wohl VGR), s. Mindszenty-Fall (33)
- diplomatisches Asyl? (in Lateinamerika als VGR, ansonsten nicht anerkannt; vgl. Assange-Fall)
Verkehrs-/Kommunikationsfreiheit
- Reise-/Bewegungsfreiheit (WÜD 26), einschränkbar! (nationale Sicherheit)
- amtliche Korrespondenz unverletzlich (WÜD 27 III) ⇒ Praxis: Illusion
- dipl. Kuriergepäck (so gekennzeichnet!) unverletzlich (WÜD 27III), vgl. Dikko-Fall (34) ⇒ Notstand (DARS 25) kein Grund
- Diplomatengepäck sofern triftige Gründe + Anwesenheit = kontrollierbar (WÜD 36II)
Arten von Staatenverbindungen
Kriterium: Formalität/Dauer
Staatenkonferenz
- punktuelle Verbindung
- teilw. verbindliches Abschlussdokument/-erklärung
- z.B. Umweltkonferenzen
informelle (nicht bindend) Staatenzusammenschlüsse
- politische Koordination
- auf Dauer angelegt
- z.B. G7, G20
Verwaltungsunion
- beschränkte Verwaltungsaufgaben
- dauerhaft
- rechtlich geprägt
- geringe Institutionalisierung
- z.B. int. Bodenseekonferenz
int. Org.
- dauerhafter, rechtlich geprägter Zusammenschluss
- ev. VöR-Subjekt, vgl. Bernadotte-Gutachten (9)
- z.B. WTO, UNESCO
supranat. Org.
- noch intensivere Verbindung als int. Org.
- fliessender Übergang
- z.B. EU
Merkmale int. vs. supranat. Organisationen
int. Org.:
- vertragliche Grundlage (= VöR-V)
- auf Dauer angelegter rechtlicher Zusammenschluss
- Rechspersönlichkeit
- Mitglieder = Staaten
- mind. 1 Organ
- eigenständige Aufgabenwahrnehmung
supranat. Org.:
- Organe handeln (formell) ohne Weisungsbefugnis von MS
- Mehrheitsprinzip für gew. Beschlüsse (nicht rein Konsensprinzip)
- keine Umsetzungsgesetzgebung
- erhebliche Kompetenzenfülle
- (finanzielle Unabhängigkeit?)
- (obl. Gerichtsbarkeit?)
UNO
- wichtigste int. Org.→ Org. für koll. Sicherheit
- Grundlage: UNCh
- Staaten als Mitglieder
- pol. Nachfolgerin des VB
wichtigste Neuerungen: Gewaltverbot; Zwangsmassnahmen (UNCh VII) - Aufgaben:
- Friedenswahrung (wichtigste Aufgabe!)
- Verhinderung WWIII
- eigenes Organ hierzu
- “Peacekeeping”-Praxis
- int. Zusammenarbeit
- ökon. Fortschritt
- soz. Fortschritt
- Friedenswahrung (wichtigste Aufgabe!)
Hauptorgane der UNO
GV (Art. 9 ff. UNCh)
- keine verbindlichen Handlungen (Diskussion, Resolution)
- eine Stimme/Staat
- Unterorgane: ILC, Menschenrechtsrat
Sicherheitsrat (Art. 23 ff. UNCh)
- 15 Mitglieder
- Diskussion aber auch verbindliche Resolutionen
- 9 für Entscheid (qual. Mehr)
- Veto der P5
IGH (Art. 92 ff. UNCh)
- Rechtsstreit zw. Staaten
- Gutachten
- keine obligatorische Gerichtsbarkeit
Sekretariat (Art. 97 ff. UNCh)
- “Welt-Moderator”
- v.a. Vermittlungen
Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC, Art. 61 ff. UNCh)
- Unterstützung der GV
Treuhandrat (Art. 75 ff. UNCh, Tätigkeit 1994 eingestellt)
“UN-family”:
- weitere durch Kooperationsabkommen verbundene Org.
- Sonderorg./specialized agencies
- z.B. WHO, UNESCO
weitere wichtige int. Organisationen (hier nur Schlüsselorganisationen)
WTO
- 1995
- Ablösung des GATT
- 164 Mitglieder
- Liberarisierung des int. Handels
- Grundidee: Abbau von Handelshemmnissen
- dadurch auch Frieden und Wohlstand
- via: Abbau Zölle, Regeln zur Nichtdiskriminierung, Subventionen, öff. Beschaffungswesen
- → 30 Abkommen
- gerichtsähnlicher Streitbeilegungsmechanismus
IWF
- 1944 (“1” von Bretton Woods)
- 190 MS
- Grundidee: Währungsstabilität, Vermeidung ruinöser Abwertungen, Kreditgewährung (bei ökon. Schwierigkeiten; oft via Auflagen - Kritik bzgl. Demokratie)
Weltbank
- 1944 (“2” von Bretton Woods)
- 189 MS
- Vergabe langfristiger Kredite an Entwicklungsländer und ärmste Länder (IBRD, IDA)
- WB-Gruppe = 5 Org. mit eigener VöR-Subjektivität
G20 und OECD
G20:
- informeller Zusammenschluss (insb. Finanzminister, Zentralbankchefs)
- Repräsentation v. 90% des globalen BIP; 80% des Welthandels, 2/3 Weltbevölkerung
- urspr. Politikabstimmung, seither Ausdehnung auf weitere Themen (Gesundheit, Klima, Energie)
- grds. Ablösung der G7
- bessere Reaktionsfähigkeit als starre Staatenverbindungen / unflexible int. Org. (?)
- Kritik: Intransparenz, fehlende demokratische Legitimation
OECD:
- int. Org.
- 38 MS
- Ziele: Förderung Wirtschaft, Erhöhung Wohlstand, Ausweitung Welthandel
- Sanktionen via Rufschädigung (soft-law)
friedliche Streitbeilegung
- Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung
- UNCh2 Ziff. 3, insb. Kap. VI
- zwei Arten:
- diplomatisch-politisch
- rechtlich-justizförmig
- Differenzierungskriterien:
- Natur des Streits,
- Grundlage der Lösung,
- Einbezug Dritter,
- Verbindlichkeit der Lösung
- freie Kombinierbarkeit der Mittel, z.T. Kaskade (damit auch diffuse Ordnung)
Arten der friedlichen Streitbeilegung
diplomatisch-politisch
- namentlich UNCh 33I
- grössere Flexibilität
- Verhandlung = direkter Kontakt zw. Parteien
- Untersuchung = Prüfung des SV durch neutralen Dritten (UNCh 34)
- Vermittlung = Unterstützung durch am Streit unbeteiligte Dritte , weniger aktive Rolle des Dritten als beim Vergleich
- gute Dienste = Vermittlungsversuch mit weniger aktiven Rolle des Vermittlers (Ziel sind Direktgespräche; bspw. Infrastruktur bereitstellen)
- Vergleich = Kombo von Untersuchung und Vermittlung (gerade in Umwelt-VöR)
- rest. s. UNCh 33
Arten der friedlichen Streitbeilegung
rechtlich-justizförmig
Schiedsgerichtsbarkeit
- grosser Parteieinfluss auf Verfahren und Richter
- geringe Institutionalisierung
- Vertraulichkeit
- PCA seit 1907
int. Gerichtsbarkeit
- fixe Verfahrensordnung und
Zusammensetzung - ständige Einrichtungen
- einziges nicht spez. Gericht: IGH
vr Gerichtsbarkeit?
insb. Private?
- keine “bias” durch nat. Ordnung!
- Zustimmungserfordernis
- Ausfluss der souveränen Gleichheit
- nicht immer für alles ein Gericht da
- z.T. Zustimmung durch Mitgliedschaft (z.B. WTO, Europarat)
- Akzeptanz
- mögl. nur Minimalstandards schützen
- Vermeidung angreifbarer Aussagen
- “Kompromissurteile”; denn Rückzug von Gerichtsbarkeit jederzeit möglich
- Multikulturalität der Richterbank
- diffuse Dogmatik
- anspruchsvolles Prozessieren
- grosser Einfluss durch angelsächsische Prozesskkultur
- nötig: Justizkultur
Private als Subjekte?
- Individuum
- partielle Subjektivität: MR und vr Strafrecht
- Individualbeschwerde vor EGMR
- vor int. Straftribunalen (seit WWII)
- TNC
- grds. (-)
- z.T. in Schiedsverfahren (v.a. Investitionen)
- Unternehmen
- in WTO-Streitbeilegung teilw. via Staat (selbst keine Parteistellung)
Verfahren IGH
Arten:
- streitiges Verfahren: zw. Staaten
- Gutachtenverfahren
- keine Rechtskraft
- via Antrag vorgelegt
- vgl. Fall 6 und 39
Verfahren:
- Zuständigkeitsprüfung
- Sachurteil möglich?
- Klage-VSS
- oft als separater Beschluss
- Begründetheitsprüfung = materielle Prüfung
- Verletzung von VöR?
- RF?
ev. Separatverfahren - einstweilige Massnahmen, Interventionen Dritter, Auslegung, Wiederaufnahme
Klage-VSS Zuständigkeit i.e.S
ratione personae:
- Parteifähigkeit (= Staaten)
- Teilnahme am Statut (bspw. UNO-Mitglieder sowieso)
ratione materiae
- Unterwerfung unter IGH (vgl. IGH-St. 36) insb. Reziprozität
- Kompromiss (Alt.: rügelose Einlassung forum prorogatum)
- Unterwerfungsklausel im Vertrag
- allg. Anerkennung IGH 34 ff.
Zulässigkeit
- keine scharfe Trennung; Unzulässigkeit kann auch als Unzuständigkeitsgrund bewertet werden
- berücksichtigt, sofern Einrede
- Rechtsstreit, Rechtsschutzinteresse, keine Verjährung, res iudicata
Interventionsverbot
UN-Charta 2 Ziff. 1, 7
VSS, Bsp., Kritik
= schützt Staaten vor Einmischung anderer Staaten in wirtschaftliches/kulturelles/soziales/… System und das Recht auf eigene Aussenpolitik
= Entscheidungsfreiheit
- Völkergewohnheitsrecht, ius cogens
- auf tiefer Stufe als Gewaltverbot
- betrifft Einmischung, die nicht militärisch sind
- geht um Eingriffe unterhalb der Gewaltschwelle
VSS:
- Einmischung eines anderen Staates in innere Angelegenheiten (domaine réservé)
= “all diejenigen Fragen, die nicht Gegenstand des VöR sind, sondern der staatlichen Regelungsmacht vorbehalten bleiben” - zwangsähnliches Element (auch politisch/ökonomisch)
- Arg.: zielgericht, geeignet um Konflikt zu beeinflussen / Kräfteverhältnisse verschieben
= Einmischung eines anderen Staates in innere Angelegenheiten, der zwangsähnliches Element zukommt
Beispiele:
- Destabilisierung: Anstreben von “regime change”, Anerkennung von Opposition
- Verletzung der Gebietshoheit: Eichmann, Rainbow-Warrior
- ökon. Zwang: Handelsembargos, die sehr stark Volkswirtschaft eines Landes beeinflussen
- militärischer Zwang: gleichzeitig auch Gewaltverbot berührt
Kritik:
- Rückständigkeit
- Missbrauch
- aber: Stabilität, Verhinderung von Verwicklungen
Völkerrechtliche Qualifikation von Cyberangriffen
⇒ meist handelt es sich um einen illegalen Zugriff auf Daten, um sie zu manipulieren
- netzinterne Wirkung ⇒ Nutzung dieses Netzwerks/Dienstes wird verunmöglicht
- netzexterne Wirkung ⇒ Effekt beschränkt sich nicht auf System
- z.B. Raketenabwehrsystem oder kritische Infrastruktur ausgeschaltet
es ist unklar
- ob Gewalt → bei intensiven netzexternen Wirkungen womöglich gegeben
- oder Intervention
Gewaltverbot
UN-Charta 2 Ziff. 4
- umfassendes Gewaltverbot (aus WWII)
- Teil des VGR (h.M.: ius cogens)
- auch Drohung miteinbezogen
Gewaltbegriff:
- Mindestintensität (Gesamtbeurteilung)
- Angriff auf Territorium
- Staat als Angreifer (Zurechnungsproblematik)
- Androhung nur rw, wenn Ausübung der angedrohten Gewalt rw (vgl. Atomwaffengutachten II, 39)
= d.h. einem Staat zurechenbare Gewaltausübung in Form eines Angriffs auf das Territorium eines anderen Staats
Ausnahmen:
- Selbstverteidigung (UNCh 51)
- Zwangsmassnahmen (UNCh, Kap. VII)
Selbstverteidigungsrecht
UN-Charta 51
VSS:
- bewaffneter Angriff
- keine Def. → Mindestintensität!
- auf eigenes Territorium
- von Staat; Private grds. möglich, (keine Zurechnung vgl. Nicaragua-Fall II, 37)
- Verhältnismässigkeit
- noch keine Massnahme des Sicherheitsrats = Subsidiarität
- Tätigwerden zum Zweck der Friedenssicherung
- blosse Aufforderung genügt nicht
= verhältnismässige Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff eines anderen Staats auf das eigene Territorium; sofern der SR selbst noch keine Massnahmen ergriffen hat
zeitliche Grenzen
- Verteidigung während Angriff
- nach h.M. in engen Grenzen auch präventiv (Coraline-Kriterien); “nicht anders abwehrbarer (vs. keine Wahl der Mittel bzw. Zeit für Abwägungen), überwältigender Angriff imminent” (z.B. Sechstagekrieg, 40)
Zwangsmassnahmen des UN-Sicherheitsrats
Kapitel VII UN-Charta
“Triggersituation”: (Friedensbedrohung als Schlüsselbegriff)
- int. Destabilisierung
- schwere innere Destabilisierung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen / per se
Massnahmen:
- vorläufige Massnahmen (UNCh 40)
- nichtmilitärische Massnahmen (UNCh 41)
- Waffenstillstand
- Embargo
- ad hoc-Strafgericht
- Tendenz zu “targeted/smart sanctions”
- Überweisung an den IStGH (Römer Statut 13 b.)
- militärische Massnahmen (UNCh 42)
- “all necessary means” aber trz. vhm
- Sicherheitsrat autorisiert nationale Sicherheitskräfte, GS ist Chef
- R2P
Ist Sicherheitsrat an Menschenrechte gebunden?
- noch ungelöst
- UN als Institution geniesst Immunität
- bisher nur erfolgreich: Klagen vor nationalen Gerichten gegen nationale Truppen
Responsibility to Protect (“R2P”)
- Souveränität als Verantwortung eines Staates zum Schutz der Menschenrechte der eigenen Staatsangehörigen
- Unterstützung durch die Staatengemeinschaft?
- gem. “E-Learning” Ermächtigung durch SR erforderlich
- geht noch weiter als humanitäre Intervention …
- Sicherheitsrat ist oft blockiert - Können andere Staaten die betroffenen Staaten unterstützen bei Wahrnehmung ihrer Souveränität?
- Pflicht (str.), schwere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern
- Völkermord
- Kriegsverbrechen
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Humanitäre Intervention
= ”Militärische Intervention in einem fremden Staat zum Schutz der Opfer besonders schwerer Verletzungen von Menschenrechten”
- Opfer besitzen nicht die Staatsangehörigkeit des eingreifenden Staates
- Zulässig ohne Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat?
- h.L.: unzulässig ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates
- a.A.: zulässig als ultima ratio (vgl. Nato im Kosovo-Krieg)
Idee des humanitären VöR?
“Kompromissrecht” = Ausgleich militärischer und humanitärer Anliegen
- Gewalt soweit wie möglich eindämmen
- Berücksichtigung des militärisch Notwendigen
- “unnötiges Leiden” vermeiden
- keine Reziprozität
- kein humanitäres Maximum!
- self-contained regime
- zentrales Problem: keine effektive Überwachung
Quellen des HVöR
- wichtigste Quellen:
- GK (I. - IV.) + deren ZP (I., II.)
- HLKO
- ausserdem = VGR
- teilw. unterschiedliche Regeln für int./nicht-int. Konflikte
- meiste Regeln betreffen int. bewaffnete Konflikte = Staatenkrieg
- unklar inwiefern diese Anwendung auf den NIAC finden, teilw. via VGR (vgl. Tadic-Fall I, 41)
- wenige Regeln bzgl. NIAC
- nicht geregelt: Unruhen/interne Spannungen (Schutz des Einzelnen via MR) ⇒ Abgrenzung dabei; “nur” Polizei aktiv
- unklares Verhältnis zw. HVöR und MR; Klärung via IGH
- Atomwaffengutachten II (39); Mauergutachten (42)
- m.M.n. grds. Exklusivität, aber z.T. auch gleichzeitige Anwendbarkeit
Grundprinzipien des HVöR
-
Begrenztheit der Mittel-/Methodenwahl (ZP I 35 I)
- militärisch Notwendiges als Grenze ⇒ enges Verständnis!
- Mittelverbote (ZP I 35 II); Konkretisierung durch Spezialkonventionen
- Methodenverbote (ZP I 37 f.)
- Schutzgut: Restvertrauen in Gegner
⇒ Prinzip 1 weitgehend auch in NIAC
- Schutzgut: Restvertrauen in Gegner
-
Kriegshandlungen nur gg. militärische Ziele (ZP I 48)
- militärische Objekte und kämpfende Truppe
- Verbot sog. “unterschiedsloser Angriffe”
- diesbez. schwierige Abgrenzung; wird v.a. via VHM gemacht (3 Theorien)
- Rechtsgut: Restvertrauen
- relevant für Friedensperspektiven
- Annäherungsversuche bez. NIAC aber grds. nur bez. IAC
-
Kämpfe nur zw. Kombattanten (ZP I 43 f.)
- zulässiges Töten und Getötetwerden
- Nichtkombattanten
- Teilnahmeverbot
- Kriegsverbrechen bei Tötung
in NIAC ? (Annäherung bez. Regeln - Problem: Souveränität)
Schutz Kriegsgefangener im HVöR?
GKIII und ZPI (insb. 44II)
- besonderer Rechtsstatus
- ausgeprägte Verletzlichkeit
- relevant für Friedensperspektive, Verhandlungen
- müssen Rechtsordnung des Internierungsstaats beachten
- v.a. Rechte im HVöR
- keine Rache
- Repressalienverbote
- Zugang des IKRK
- Freilassung/Heimschaffung
- keine Kriegsgefangenen in internen Konflikten (aber faktisch Annäherung)
Schutz Zivilbevölkerung im HVöR?
Gefahren für Zivilbevölkerung
- von Kriegshandlungen ausgehend:
- Vermeidung einer Involvierung
- abnehmende Begrenzbarkeit (Ukraine)
- Lösung durch intelligente Waffen (?)
- in der Hand des Gegners:
- bes. Schutzbedürfnis
Rechtsstatus im Einzelnen
- Grundproblem: Diskrepanz Schutzanspruch und Realität
- Teilnahmeverbot; andernfalls Ruhen des Status “Zivilperson” (= Strafbarkeit dennoch (+) bei Angriffen)
- Repressalien-, Schutzschild-, Einschüchterungs-, Kollektivstrafen-, Deportations-, Ansiedlungsverbot der eigenen Bevölkerung
- keine Unterscheidung Kombattanten/Zivilpersonen in NIAC (aber dabei ZPII bzgl. Zivilpersonen)
vr Strafrecht?
- nicht nur eine Angelegenheit der Staaten?
- Element der Staatsaufgabe Sicherheit
- insb. Sensibilität ggü. fremder Justiz, jeweilige kulturelle Prägung
- jedoch Wendepunkt in NS-Zeit
- eigener Staat verfolgt eigene Bevölkerung; entspricht nicht Sicherheit als Staatsaufgabe
- extremes Ausmass: industrieller Massenmord
- Besonderheiten VöR-Verbrechen
- Makroverbrechen
- meist mittels grosser Organisationsstruktur
- anderes Haupttäterprofil
- Staaten selbst als Verfolgungshindernis
- IStGH übernimmt subsidiär für Staaten, da diese Aufgabe ggf. nur ungenügend erfüllen (IStGH-Statut 17)
Entwicklung der int. Strafjustiz
Nürnberg und Tokio
- interalliierte Militärtribunale
- nicht nur Kriegsverbrechen als TB; auch Hintermänner sollten zur Verantwortung gezogen werden können
Leistungen:- Recht > Macht
- Bändigung von Rache, Verzichtsleistung
- rel. faire Verfahren (auch Freisprüche)
- Kritik:
- Siegerjustiz
- nulla poena sine lege
- individuelle Strafbarkeit
- ne bis in idem
- Abwesenheitsurteile
Ex-Jugoslawien, Rwanda
- keine Fortschritte im KK
- mehr Spielraum für SR (Zwangsmassnahmen)
- dadurch Tribunale
- ad-hoc Gerichte
- wiederum Siegerjustiz …
- TB viel detaillierter (neu: Genozid; aber keine V. gg. den Frieden), auch Prozessrecht detaillierter, insb. Berufungsinstanz
- Vorreiter für IStGH
heute
- IStGH
- ständig, nicht ad-hoc
- nochmals leichte Erweiterung der TB (“Aggression”)
- subs. Zuständigkeit; Primat der Selbstaufarbeitung (IStGH 17)
- detailliertes Verfahren-/Beweisrecht
- pers. Zuständigkeit (IStGH 12 ff.)
- Überweisung SR (Sudan/Dafur)
- Unterbreitung durch MS (DR Kongo)
- proprio motu = Ankläger leitet von sich aus Ermittlungen ein (Kenia); nur mögl. sofern Tatortstaat den Gerichtshof anerkennt / Täter besitzt Staatsangehörigkeit eines die Gerichtsbarkeit anerkennenden Staats
- insgesamt durchwachsene Bilanz