Verwaltungsverfahrensrecht Flashcards
Erste Instanzen im Verwaltungsstrafverfahren
- Instanz
- grs BVB § 26/1 VStG, außer wenn ausdrücklich andere Behörden zur Besorgung der Angelegenheiten bestehen Agrarbezbeh, Finanzstrafbeh etc)
Gemeinde kann im eigenen WB kein Vwstrafverfahren durchführen Art 118/2 B-VG (liegt nicht im ausschließlichen Interesse) -> Zuweisung an die Gemeinde, also an den BGM nur im übertragenen WB zulässig Art 119/2 B-VG
siehe Art 118a/2 B-VG
— wo LPDs eingerichtet sind kommt ihnen die Strafbefugnis erster Instanz zu, vgl § 8 SPG
Festnahmen iSd § 35 VStG [leg cit]
Ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen festzunehmen
Voraussetzungen:
Begehen auf frischer Tat und Festnahmegrund iSd § 35 erforderlich + muss Verhältnismäßigkeitsgebot des Art 1 Abs 3 PersFrBVG entsprechen
Festnahmegründe:
Ungeklärte Identität,
Fluchtgefahr,
verharren oder Wiederholungsgefahr
Vereinfachte/abgekürzte Vf im Verwaltungsstrafverfahren § 47 - § 49 VStG
1) Strafverfügung
- Mandatsbescheid (ergeht ohne Ermittlungsvf)
- Identität steht fest
- Geldstrafen bis max EUR 600,-
- keine Bescheidbegründung erforderlich
- Einspruch (= RM) leitet ordentliches Vf ein - nach diesem ergeht Straferkenntnis
- VERBOT der reformatio in peius
2) Anonymverfügung
- Strafbescheid
- unbekannte Täter
- Geldstrafe max 365 EURO
- durch Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder Radar
- kein Rechtsmittel
Option 1 einzahlen -> erledigt das Vf
Option 2 keine Zahlung -> Anonymverfügung wird gegenstandslos und Täter muss ausgeforscht werden - nach Ausfroschung -> Strafverfahren
- Reformatio in peius (Abänderung des Urteils der ersten Instanz durch höhere zum Nachteil des Beschuldigten nicht ausgeschlossen)
3) Organstrafverfügung
- geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht können Organstrafverfügungen im Zuge ihrer Tätigkeit verhängen
- Mandatsbescheid
- max EUR 90,-
- durch Nichtzahlung wird sie gegenstandslos -> Organ der Gemeindeaufsicht muss hierbei Anzeige an die zuständige Behörde erstatten -> leitet Strafverfahren ein
- ref in peius nicht ausgeschlossen
Arten von Strafen im Verwaltungsstrafverfahren
Ist Führerscheinabnahme auch eine Strafe?
§ 10/1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften
1) Geldstrafe
- Untergrenze EUR 7 § 13 VStG
- Vollstreckung und Grenzen § 14 VStG
- § 15 VStG Widmung von Geldstrafen
2) Freiheitsstrafe
§ 11 VStG
- darf nur verhängt werden, wenn durch Materiengesetz angedroht und notwendig ist um weitere Verwaltungsstrafen zu verhindern
- § 12/1 VstG Mindestdauer 12 h, max 2 Wochen // erschwerende Gründe Ausweitung auf 6 Wochen mgl
§ 58/2 VStG Einschränkungen für Jugendliche
3) Ersatzfreiheitsstrafe
- ergeht immer korrespondierend mit Geldstrafe
- ausgenommen nur Anonymverfügungen
- bei Organstrafverfügung kommt sie nicht in Frage - mangels Vollstreckbarkeit
- keine Untergrenze
- max 2 Wochen (höchstens 6 Wochen)
4) Verfall
- § 17 VStG
Führerscheinentzug ist keine im VStG aufgezählte Strafart. Jedoch in können andere Verwaltungsvorschriften dies festlegen -> § 39 FSG
Verjährungen nach dem VStG
- Was bedeutet Verjährung + 3 Arten
Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraumes der Gläubiger die Möglichkeit verliert, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht.
1) Verfolgungsverjährung § 31 /1 VStG
2) Strafbarkeitsverjährung Abs 2
3) Vollstreckungsverjährung Abs 3 (Antrag auf gerichtliche Exekution reicht als Vollstreckungshandlung)
Allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen nat P (7)
- Tat muss mit Strafe bedroht sein § 1/1
- Verwaltungsübertretung muss im Inland geschehen § 2/1
- Menschen sind nur für ihr eigenes Verhalten strafbar (Ausnahme jur P)
- Zurechnungsfähigkeit § 3/1
- Vollendung des 14. LJ § 4/1
- Schuldhaftes Verhalten (Vorsatz/Fahrlässigkeit // grs reicht fahrlässiges Verhalten, zudem Vorsatzdelikte als solche zu normieren sind) § 5/1
- kein Vorliegen von Notstand § 6
Strafbarkeitsvoraussetzungen jur P
§ 5 iVM § 9/1 VStG
- prinzipiell setzt Strafe persönliches Verschulden voraus
- Vertretungsbefugte Organe sind nicht nur für ihr eigenes Verhalten strafbar, sondern auch bei anderen Personen, wenn sie ihnen zuzurechnen sind (sie sind verantwortlich)
- § 9/1 VStG nur subsidiär, meistens andere Regelungen in betreffenden MaterienG (GewO, BauO
Wie ist der Ablauf des Ermittlungsverfahrens allgemein? (Zweck, Vorfragen, Grundsätze (4), Schließung
RGL §§ 37 - 55 AVG
1) Zweck
- maßgeblichen Sachverhalt feststellen
- Geltendmachung der Rechte/Interesse von Parteien
§ 37 AVG (Grundsatz der mat. Wahrheit, Parteiengehör)
2) Vorfragen im Ermvf
- Klärung der Rechtsfrage bildet hierbei entscheidende Voraussetzung
3) Grundsätze Offizialmaxime (von Amts wegen) - Grundsatz der arbiträren (= beliebig, Ermessen) Ordnung - Verfahrenskonzentration (Kumulation) - Effizienzprinzip
4) Schließung des Ermvf
- wenn die Sache zur Entscheidung reif ist § 39/3 AVG
- Ermittlungsverfahren gilt nicht mehr geschlossen bei § 39/5 AVG
Materielle Wahrheit (3 Merkmale) § 46 AVG - Grundsatz im Ermittlungsverfahren
- § 46 AVG Behörde muss den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und hierbei sehr objektiv vorgehen
Merkmale (3):
- von Amts wegen ermitteln
- muss den tatsächlichen SV feststellen (darf sich nicht mit Geständnissen begnügen)
- > Behörde bedient sich des Beweisverfahrens
Arten von Beweisen (2)
1) Unmittelbare Beweise
- ergehen direkt auf entscheidungsrelevanten Tatsachen (zB Staatsbürgerschaft nach Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises)
2) Mittelbare Beweise (Indizienbeweise)
- gehen auf Erfahrungsschluss auf entscheidungsfremde Tatsachen zurück (Zeuge berichtet, was ihm ein anderer mitgeteilt hat)
– wo die Behörde selbst Zeugen vernehmen kann, darf sie sich nicht mit mittelbaren Beweisen bedienen!
Was bedarf keines Beweises?
Offenkundige Tatsachen § 45/1 AVG, die sowohl allgemein als auch amtsbekannt sind und gesetzlich vermutete Rechts- und Tatsachenvermutungen
Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45 f AVG Arten? (2) notorische Tatsachen? Gesetzl. vermutete Tatsachen? - welche Grundsätze verankert? (3)
1) Unmittelbare und mittelbare Beweise
2) notorische Tatsachen (§ 45/1 AVG offenkundige Tatsachen bedürfen keinen Beweisen)
3) gesetzlich vermutete Tatsachen (§ 45/1 AVG Rechts- und Tatsachenvermutungen bedürfen keinen Beweis)
5) Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45/2 AVG die Behörde ist bei Würdigung der von ihr erhobenen SV-Elemente an keine Beweisregeln gebunden; nur an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse; grs sind alle Beweismittel gleichwertig; zB geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht wird gebilligt, dass sie die StVO richtig wahrnehmen)
- freie BW betrifft nur die Ermittlung des SV
6) Recht auf Parteiengehör § 45/3 AVG
7) Unbeschränktheit der Bw-Mittel § 46 AVG alles was zur Rechtsverletzung geführt hat, darf herangezogen werden
Welche Beweismittel dürfen herangezogen werden?
§ 46 AVG, alles was zur Feststellung des maßgeblichen SV dient
Urkunden, Zeugen, SV, Augenschein
- es gilt die Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der BW-Mittel §§ 47 - 54 AVG
Wie kann die Verletzung des Parteiengehörs heilen?
durch nachträgliche Stellungnahme
- Partei muss gegen erstinstanzlichen Bescheid Berufung/Beschwerde an das VwG erheben
Verlangt das AVG eine unm Beweisaufnahme?
- Was ist zulässig/unzulässig (2)?
- nein
Es ist zulässig, Beweise aus anderen Verfahren von anderen Behörden heranzuziehen - unzulässig sind Beweismittel die auf anonymen Aussagen beruhen und der Partei nicht offengelegt werden dürfen
Zeugenbeweise
- Was sind Zeugen? (Legaldefinition)
- wo geregelt? § 19/1 und 3, 55 (mittelbare Beweisaufnahme) AVG
Zeugen sind Menschen, die ihr Wissen über best. Tatsachen oder ihre Wahrnehmung über einen zurückliegenden Vorgang bekunden. §§ 19/3, 55 AVG
- Behörde hat diese selbst zu vernehmen/oder von anderer Vwbehörde vernehmen zu lassen
§ 48 AVG regelt wer nicht als Zeuge vernommen werden darf
§ 49 AVG räumt Zeugen Aussageverweigerungsgründe ein
Unterschied PARTEI - BETEILIGTER
Partei: kann subjektives Recht ableiten und haben Rechtsanspruch bzw ein Interesse
Beteiligter § 51 AVG sind Personen, die an der Sache selbst weder Rechtsanspruch noch rechtliches Interesse haben
Augenschein nach AVG § 54 AVG
Die Beweisaufnahme durch Augenschein ist die unm. Sinneswahrnehmung durch Organe der Behörde, um sich einen Eindruck über Beschaffenheit der Sache, eines Menschen, Tieres, oder Zustandes ein Bild zu machen /va in BauO, GewO
Sachverständige
- Legaldefintion
- Arten (3)
RGL §§ 52 ff AVG
Personen, die sich durch besondere fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen und Sachverstand in der Sache bedienen können
- wirken an der Feststellung des maßgeblichen SV mit (nur in Sachfragen, nicht in rechtlicher Beurteilung)
1) Amtssachverständige
- beigegeben (gehören einer anderen entscheidenden Behörde an)
- zur Verfügung stehend (gehören anderer Behörde an)
Anwendung der Befangenheitsgründe § 7 AVG
2) Nichtamtliche SV nur in drei Fällen: - es stehen keine ASV zur Verfügung, - ausdrücklich geboten, - Beschleunigt Verfahren wesentlich
3) Privatsachverständige
- handeln im Auftrag einer Verfahrenspartei (hat Kosten komplett zu tragen)
keine SV iSd §§ 52ff AVG
Wie unterscheiden sich ASV von nichtamtlichen SV?
1) ASV
- bei Notwendigkeit immer beizuziehen § 52/1 AVG (Polizeiamtsarzt, Amtstierarzt udgl)
- Befangenheit - Regelungen finden Anwendung § 7 AVG
- können nicht abgelehnt werden
- sind von Beh beizuziehen
2) Nichtamtliche SV
- ausnahmsweise heranzuziehen
- bei Befangenheit ausgeschlossen! (braucht absolute Befangenheitsgründe)
- Bestellung durch Bescheid
- sind zu beeiden und zu belehren
- können bei Zweifel abgelehnt werden (fehlende Fachkenntnis, Vermutung der Befangenheit)
Was bedeutet Augenschein? Muss man pers anwesend sein?
Beim Augenschein verschafft sich das Vworgan durch unm Sinneseinwirkung einen Eindruck von “Ort und Stelle”, Vorgängen, Beschaffenheit der Sache/Mensch/Tier etc.
- Beweismittel § 54 AVG, § 24 VStG, häufig mit mündl. Verhandlung kombiniert
– Ermessen, ob Augenschein durchgeführt wird, obliegt der Behörde
Wie entscheidet die Behörde bei unterschiedlichen Zeugenaussagen? Was beeinflusst die Entscheidung?
Grundsatz der freien BW § 45/2 AVG
- Behörde ist nicht an förmliche Beweisregeln gebunden
- Nachvollziehbarkeit und Plausibilität erforderlich vgl § 60 AVG
Wer ist Partei im Vwverfahren? RGL
Welches “Verfahren” ist das Vwvf prinzipiell? (Ausnahme?)
Die Parteistellung im Vwvf ergibt sich nach § 8 AVG
- Person, die subjektiv öffentliches Recht hat bzw rechtliche Interessen an der Vwsache ableiten kann
- somit auch Nachbarn in BauO
idR Vwvf - Ein-Parteien-Vf (außer Betriebsanlagen + ordentliches Verfahren)
Was ist genau das subjektive (öffentliche) Recht iSd § 8 AVG?
Auf was bezieht sich der Rechtsanspruch und auf was das rechtliche Interesse?
Das subjektive Recht ermöglicht einen Anspruch auf den Prozessweg
- § 8 AVG Parteistellung
- der Rechtsanspruch bezieht sich auf antragsbedürftige Verwaltungsvf, das rechtliche Interesse auf amtswegige Vwvf
Welche Parteienrechte gibt es? (Zettel)
- Akteneinsicht
- Parteiengehör
- Verständigung bei mündl. Verhandlung
- Stellungnahme zum Ergebnis der BW
- Ablehnung nichtamtlicher Dolmetscher/SV
- Bescheidzustellung und -verkündung
- Erhebung eines ord./außerord. RM
- Geltendmachung der Entscheidungspflicht
Wer ist überhaupt Partei im Vwvf?
§ 8 AVG regelt lediglich, in welcher Beziehung Beteiligte zu einander stehen
- kann aG des AVG nicht alleine gelöst werden
- ergibt sich insb durch besondere Verwaltungsvorschriften (GewO, BauO)
Was ist der Unterschied zwischen Rechtsanspruch und rechtlichem Interesse?
1) Rechtsanspruch
- Anspruch auf bestimmte, behördliche Tätigkeit (zB Erteilung BA-Genehmigung)
2) Rechtliches Interesse
- Anspruch auf bestimmtes Vf, dessen Ergebnis durch G nicht strikt zu determinieren ist - Ermessensentscheidungen (Entscheidung über das Ansuchen eines Fremden auf Verleihung der Staatsbürgerschaft)
Präklusion
- bewirkt Verlust der Parteistellung
§ 42 AVG - tritt nur bei ordnungsgemäßer Kundmachung ein (idR doppelte Kundmachung erforderlich)
- Übergangene Partei - Kundmachung nicht zugekommen –> hat Mglk Einwendungen darzutun, aber keinen Rechtsanspruch auf erneute mündliche Verhandlung
Fristen nach Materiengesetzen zB § 33/4 Oö BauO
-> bei doppelter Kundmachung gibt es keine übergangene Parteien
Antragsteller kann NIEMALS präkludieren
Unterschied Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz: Gem § 5/1 StGB handelt jemand vorsätzlich, wenn er einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. WISSEN und WOLLEN
1) bedingter Vorsatz (Täter hält es für ernstlich möglich, einen TB zu verwirklichen)
2) Wissentlichkeit (Täter hält es nicht nur für möglich, sondern für gewiss einen TB zu verwirklichen)
3) Absichtlichkeit (Täter kommt es darauf an, den TB zu verwirklichen)
kein Tatbildirrtum
Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre und die ihm zuzumuten ist.
1) Objektive Sorgfaltswidrigkeit
2) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
3) Objektive Voraussehbarkeit
4) Subjektive Voraussehbarkeit
- Einhaltung der Sorgfalt ist einem maßgerechten Menschen zuzumuten
Was ist überhaupt das Verwaltungsverfahren?
- insb bei welchen “Verfahren”?
- welche Regeln schreibt der Gesetzgeber vor?
Im Vwvf schreibt der Gesetzgeber die Verfahrensregeln vor, nach denen die Vwbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Insb Regeln über das Ermittlungsverfahren (Vf bis zur Bescheiderlassung), sowie Regeln für Verfahren, nachdem ein Bescheid (I. Instanz) erlassen wurde (Rechtsmittelverfahren).
Welche Verwaltungsverfahrengesetze gibt es? (3)
EGVG
AVG
VStG
Beschreibe kurz das EGVG 2008 (Zettel)
Regelt welche Verwaltungsbehörden im Vwvf das AVG, VStG und VVG anzuwenden haben und dass die VerwaltungsverfahrensG auf die Besorgung “behördlicher Aufgaben” anzuwenden sind (Hoheitsverwaltung, nicht Privatwirtsdchaftsverwaltung)
Beschreibe kurz das AVG 1991 (Zettel)
Das Aufgabe ist auf Grundlage der Bedarfskompetenz des Art 11/2 B-VG erlassen worden. Regelt insb die im EGVG bezeichneten Verwaltungsbehörden und isb Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren.
– nur für Bescheide anzuwenden, VO weisen “falschen” Charakter auf (sind nicht individuell-konkret!)
Beschreibe kurz das VStG 1991 (Zettel)
Das VStG ist auf Grundlage der Bedarfdskompetenz des Art 11/2 B-VG erlassen worden. Regelt insb das allgemeine Verwaltungsstrafrecht (§§ 1 bis 22) und zweitens das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 24 ff)
Was bedeutet überhaupt Verwaltungsstrafverfahren? + Kompetenzgrundlage
Jener Teil des Strafrechts, den der Gesetzgeber zur Vollziehung den Verwaltungsbehörden zuordnet. ANNEXMATERIE - Materiengesetze des Bundes- und der Länder.
allgemeines Verwaltungsstrafrecht wird vom Bundesgesetzgeber einheitlich auf der Kompetenzgrundlage des Art 11/2 B-VG (Bedarfskompetenz) erlassen.
Kurze Beschreibung des Verwaltungsstrafverfahrens
Verwaltungsverfahren, in dem Verwaltungs(straf)behörden Verwaltungsübertretungen mit Bescheid ahnden.
Was ist ein Bescheid?
Ein Bescheid ist eine von einer Vwbehörde erlassene, aG eines förmlichen Verfahrens individuell-konkrete Rechtsnorm mit Außenwirksamkeit. Er ergeht somit an einen bzw mehrere ausgewählte Adressaten.
Die Vwbehörde erlässt einen Bescheid nach den Anforderungen des B-VG (konstitutive Bescheidmerkmale) und Formerfordernisse der Verwaltungsverfahrensgesetze (deklarative BM)
Konstitute Bescheidmerkmale - ohne sie handelt es sich um keinen Bescheid -> zieht absolute Nichtigkeit nach sich
- Behördenbezeichnung
- Adressat
- Spruch
- Name und Unterschrift des Organwalters
deklarative Bescheidmerkmale - ergänzen die konstitutiven, prinzipiell gem AVG Bescheiderlassung mündlich und schriftlich zulässig -> keine absolute Nichtigkeit, kann jedoch zu wesentlichen Verfahrensfehlern führen
- ausdrückliche Bezeichnung “Besdcheid)
- Bescheidbegründung
- RM-Belehrung
- Angabe von Ort und Datum der Erledigung
- diese müssen aus den Formalien ableitbar sein
Welche Arten von Bescheiden gibt es? (prinzipiell 3, ggf 5)
1) Feststellungsbescheide
- begründen kein Rechtsverhältnis, sondern stellen zweifelhafte Rechtsverhältnisse dar / nicht vollstreckbar (zB Staatsbürgerschaftsüberprüfung, Staatsbg kann vor und nach dem Bescheid bestehen)
2) Gestaltungsbescheide
- Begründet, gestaltet oder hebt Rechtsverhältnis auf / nicht vollstreckbar (zB Baubewilligungen)
3) Leistungsbescheide
- Ordnen Tun bzw Unterlassen an / vollstreckbar (zB Verbot der Behörde ein baufälliges Haus zu betreten)
.. weitere materiellrechtlicher Bescheid (BauO, StVO) verfahrensrechtlicher Bescheid (Bewilligung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand)
Was passiert, wenn einem Bescheid ein konstitutives Bescheidmerkmal fehlt?
- Absolute Nichtigkeit
Das Fehlen deklarativer BM, macht den Bescheid rechtlich nicht unwirksam, aber rechtswidrig und ggf anfechtbar.
B-VG schreibt aG Art 130/1 iVm Art 144/1 B-VG konstitutive BM vor, AVG deklarative
Bescheid muss konstitutive BM aufweisen, um rechtswirksam zu werden
Wann ist ein Bescheid trotz Fehlerkalkül absolut nichtig? (2 Mglk)
- wenn der Vwbehörde die abstrakte Zuständigkeit fehlt (zB Oö BM erlässt Baubewilligung für Wien)
- wenn der Vwbehörde schwerwiegende und offensichtlich rechtswidrige Fehler passieren, die nicht mehr der Verwaltung zugerechnet werden können (Bescheid über Todesurteil)
Was versteht man unter Fehlerkalkül?
Die Rechtsordnung geht von fehlerhafter Rechtsakte aus. Die Rechtsnormen gelten bis zu ihrer Überprüfung und Aufhebung durch gegebene Rechtsschutzeinrichtungen als rechtswirksamer (trotz relativer Nichtigkeit)
– Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts = Rechtsschutzeinrichtungen