Verwaltungsverfahrensrecht Flashcards

1
Q

Erste Instanzen im Verwaltungsstrafverfahren

A
  1. Instanz
    - grs BVB § 26/1 VStG, außer wenn ausdrücklich andere Behörden zur Besorgung der Angelegenheiten bestehen Agrarbezbeh, Finanzstrafbeh etc)

Gemeinde kann im eigenen WB kein Vwstrafverfahren durchführen Art 118/2 B-VG (liegt nicht im ausschließlichen Interesse) -> Zuweisung an die Gemeinde, also an den BGM nur im übertragenen WB zulässig Art 119/2 B-VG

siehe Art 118a/2 B-VG

— wo LPDs eingerichtet sind kommt ihnen die Strafbefugnis erster Instanz zu, vgl § 8 SPG

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2
Q

Festnahmen iSd § 35 VStG [leg cit]

A

Ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen festzunehmen
Voraussetzungen:
Begehen auf frischer Tat und Festnahmegrund iSd § 35 erforderlich + muss Verhältnismäßigkeitsgebot des Art 1 Abs 3 PersFrBVG entsprechen

Festnahmegründe:
Ungeklärte Identität,
Fluchtgefahr,
verharren oder Wiederholungsgefahr

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3
Q

Vereinfachte/abgekürzte Vf im Verwaltungsstrafverfahren § 47 - § 49 VStG

A

1) Strafverfügung
- Mandatsbescheid (ergeht ohne Ermittlungsvf)
- Identität steht fest
- Geldstrafen bis max EUR 600,-
- keine Bescheidbegründung erforderlich
- Einspruch (= RM) leitet ordentliches Vf ein - nach diesem ergeht Straferkenntnis
- VERBOT der reformatio in peius

2) Anonymverfügung
- Strafbescheid
- unbekannte Täter
- Geldstrafe max 365 EURO
- durch Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder Radar
- kein Rechtsmittel

Option 1 einzahlen -> erledigt das Vf
Option 2 keine Zahlung -> Anonymverfügung wird gegenstandslos und Täter muss ausgeforscht werden - nach Ausfroschung -> Strafverfahren
- Reformatio in peius (Abänderung des Urteils der ersten Instanz durch höhere zum Nachteil des Beschuldigten nicht ausgeschlossen)

3) Organstrafverfügung
- geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht können Organstrafverfügungen im Zuge ihrer Tätigkeit verhängen
- Mandatsbescheid
- max EUR 90,-
- durch Nichtzahlung wird sie gegenstandslos -> Organ der Gemeindeaufsicht muss hierbei Anzeige an die zuständige Behörde erstatten -> leitet Strafverfahren ein
- ref in peius nicht ausgeschlossen

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4
Q

Arten von Strafen im Verwaltungsstrafverfahren

Ist Führerscheinabnahme auch eine Strafe?

A

§ 10/1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften

1) Geldstrafe
- Untergrenze EUR 7 § 13 VStG
- Vollstreckung und Grenzen § 14 VStG
- § 15 VStG Widmung von Geldstrafen

2) Freiheitsstrafe
§ 11 VStG
- darf nur verhängt werden, wenn durch Materiengesetz angedroht und notwendig ist um weitere Verwaltungsstrafen zu verhindern
- § 12/1 VstG Mindestdauer 12 h, max 2 Wochen // erschwerende Gründe Ausweitung auf 6 Wochen mgl
§ 58/2 VStG Einschränkungen für Jugendliche

3) Ersatzfreiheitsstrafe
- ergeht immer korrespondierend mit Geldstrafe
- ausgenommen nur Anonymverfügungen
- bei Organstrafverfügung kommt sie nicht in Frage - mangels Vollstreckbarkeit
- keine Untergrenze
- max 2 Wochen (höchstens 6 Wochen)

4) Verfall
- § 17 VStG

Führerscheinentzug ist keine im VStG aufgezählte Strafart. Jedoch in können andere Verwaltungsvorschriften dies festlegen -> § 39 FSG

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5
Q

Verjährungen nach dem VStG

- Was bedeutet Verjährung + 3 Arten

A

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraumes der Gläubiger die Möglichkeit verliert, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht.

1) Verfolgungsverjährung § 31 /1 VStG
2) Strafbarkeitsverjährung Abs 2
3) Vollstreckungsverjährung Abs 3 (Antrag auf gerichtliche Exekution reicht als Vollstreckungshandlung)

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6
Q

Allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen nat P (7)

A
  • Tat muss mit Strafe bedroht sein § 1/1
  • Verwaltungsübertretung muss im Inland geschehen § 2/1
  • Menschen sind nur für ihr eigenes Verhalten strafbar (Ausnahme jur P)
  • Zurechnungsfähigkeit § 3/1
  • Vollendung des 14. LJ § 4/1
  • Schuldhaftes Verhalten (Vorsatz/Fahrlässigkeit // grs reicht fahrlässiges Verhalten, zudem Vorsatzdelikte als solche zu normieren sind) § 5/1
  • kein Vorliegen von Notstand § 6
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7
Q

Strafbarkeitsvoraussetzungen jur P

A

§ 5 iVM § 9/1 VStG

  • prinzipiell setzt Strafe persönliches Verschulden voraus
  • Vertretungsbefugte Organe sind nicht nur für ihr eigenes Verhalten strafbar, sondern auch bei anderen Personen, wenn sie ihnen zuzurechnen sind (sie sind verantwortlich)
  • § 9/1 VStG nur subsidiär, meistens andere Regelungen in betreffenden MaterienG (GewO, BauO
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8
Q

Wie ist der Ablauf des Ermittlungsverfahrens allgemein? (Zweck, Vorfragen, Grundsätze (4), Schließung

A

RGL §§ 37 - 55 AVG

1) Zweck
- maßgeblichen Sachverhalt feststellen
- Geltendmachung der Rechte/Interesse von Parteien
§ 37 AVG (Grundsatz der mat. Wahrheit, Parteiengehör)

2) Vorfragen im Ermvf
- Klärung der Rechtsfrage bildet hierbei entscheidende Voraussetzung

3) Grundsätze
Offizialmaxime (von Amts wegen)
- Grundsatz der arbiträren (= beliebig, Ermessen) Ordnung 
- Verfahrenskonzentration (Kumulation)
- Effizienzprinzip

4) Schließung des Ermvf
- wenn die Sache zur Entscheidung reif ist § 39/3 AVG
- Ermittlungsverfahren gilt nicht mehr geschlossen bei § 39/5 AVG

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9
Q
Materielle Wahrheit (3 Merkmale) § 46 AVG
- Grundsatz im Ermittlungsverfahren
A
  • § 46 AVG Behörde muss den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und hierbei sehr objektiv vorgehen

Merkmale (3):

    • von Amts wegen ermitteln
    • muss den tatsächlichen SV feststellen (darf sich nicht mit Geständnissen begnügen)
  • > Behörde bedient sich des Beweisverfahrens
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10
Q

Arten von Beweisen (2)

A

1) Unmittelbare Beweise
- ergehen direkt auf entscheidungsrelevanten Tatsachen (zB Staatsbürgerschaft nach Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises)

2) Mittelbare Beweise (Indizienbeweise)
- gehen auf Erfahrungsschluss auf entscheidungsfremde Tatsachen zurück (Zeuge berichtet, was ihm ein anderer mitgeteilt hat)

– wo die Behörde selbst Zeugen vernehmen kann, darf sie sich nicht mit mittelbaren Beweisen bedienen!

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11
Q

Was bedarf keines Beweises?

A

Offenkundige Tatsachen § 45/1 AVG, die sowohl allgemein als auch amtsbekannt sind und gesetzlich vermutete Rechts- und Tatsachenvermutungen

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12
Q
Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45 f AVG
Arten? (2)
notorische Tatsachen?
Gesetzl. vermutete Tatsachen?
- welche Grundsätze verankert? (3)
A

1) Unmittelbare und mittelbare Beweise
2) notorische Tatsachen (§ 45/1 AVG offenkundige Tatsachen bedürfen keinen Beweisen)
3) gesetzlich vermutete Tatsachen (§ 45/1 AVG Rechts- und Tatsachenvermutungen bedürfen keinen Beweis)
5) Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45/2 AVG die Behörde ist bei Würdigung der von ihr erhobenen SV-Elemente an keine Beweisregeln gebunden; nur an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse; grs sind alle Beweismittel gleichwertig; zB geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht wird gebilligt, dass sie die StVO richtig wahrnehmen)
- freie BW betrifft nur die Ermittlung des SV
6) Recht auf Parteiengehör § 45/3 AVG
7) Unbeschränktheit der Bw-Mittel § 46 AVG alles was zur Rechtsverletzung geführt hat, darf herangezogen werden

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13
Q

Welche Beweismittel dürfen herangezogen werden?

A

§ 46 AVG, alles was zur Feststellung des maßgeblichen SV dient
Urkunden, Zeugen, SV, Augenschein
- es gilt die Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der BW-Mittel §§ 47 - 54 AVG

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14
Q

Wie kann die Verletzung des Parteiengehörs heilen?

A

durch nachträgliche Stellungnahme

- Partei muss gegen erstinstanzlichen Bescheid Berufung/Beschwerde an das VwG erheben

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15
Q

Verlangt das AVG eine unm Beweisaufnahme?

- Was ist zulässig/unzulässig (2)?

A
  • nein
    Es ist zulässig, Beweise aus anderen Verfahren von anderen Behörden heranzuziehen
  • unzulässig sind Beweismittel die auf anonymen Aussagen beruhen und der Partei nicht offengelegt werden dürfen
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16
Q

Zeugenbeweise

  • Was sind Zeugen? (Legaldefinition)
  • wo geregelt? § 19/1 und 3, 55 (mittelbare Beweisaufnahme) AVG
A

Zeugen sind Menschen, die ihr Wissen über best. Tatsachen oder ihre Wahrnehmung über einen zurückliegenden Vorgang bekunden. §§ 19/3, 55 AVG
- Behörde hat diese selbst zu vernehmen/oder von anderer Vwbehörde vernehmen zu lassen
§ 48 AVG regelt wer nicht als Zeuge vernommen werden darf
§ 49 AVG räumt Zeugen Aussageverweigerungsgründe ein

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17
Q

Unterschied PARTEI - BETEILIGTER

A

Partei: kann subjektives Recht ableiten und haben Rechtsanspruch bzw ein Interesse

Beteiligter § 51 AVG sind Personen, die an der Sache selbst weder Rechtsanspruch noch rechtliches Interesse haben

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18
Q

Augenschein nach AVG § 54 AVG

A

Die Beweisaufnahme durch Augenschein ist die unm. Sinneswahrnehmung durch Organe der Behörde, um sich einen Eindruck über Beschaffenheit der Sache, eines Menschen, Tieres, oder Zustandes ein Bild zu machen /va in BauO, GewO

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19
Q

Sachverständige

  • Legaldefintion
  • Arten (3)
A

RGL §§ 52 ff AVG
Personen, die sich durch besondere fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen und Sachverstand in der Sache bedienen können
- wirken an der Feststellung des maßgeblichen SV mit (nur in Sachfragen, nicht in rechtlicher Beurteilung)

1) Amtssachverständige
- beigegeben (gehören einer anderen entscheidenden Behörde an)
- zur Verfügung stehend (gehören anderer Behörde an)
Anwendung der Befangenheitsgründe § 7 AVG

2) Nichtamtliche SV
nur in drei Fällen:
- es stehen keine ASV zur Verfügung,
- ausdrücklich geboten,
- Beschleunigt Verfahren wesentlich

3) Privatsachverständige
- handeln im Auftrag einer Verfahrenspartei (hat Kosten komplett zu tragen)
keine SV iSd §§ 52ff AVG

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20
Q

Wie unterscheiden sich ASV von nichtamtlichen SV?

A

1) ASV
- bei Notwendigkeit immer beizuziehen § 52/1 AVG (Polizeiamtsarzt, Amtstierarzt udgl)
- Befangenheit - Regelungen finden Anwendung § 7 AVG
- können nicht abgelehnt werden
- sind von Beh beizuziehen

2) Nichtamtliche SV
- ausnahmsweise heranzuziehen
- bei Befangenheit ausgeschlossen! (braucht absolute Befangenheitsgründe)
- Bestellung durch Bescheid
- sind zu beeiden und zu belehren
- können bei Zweifel abgelehnt werden (fehlende Fachkenntnis, Vermutung der Befangenheit)

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21
Q

Was bedeutet Augenschein? Muss man pers anwesend sein?

A

Beim Augenschein verschafft sich das Vworgan durch unm Sinneseinwirkung einen Eindruck von “Ort und Stelle”, Vorgängen, Beschaffenheit der Sache/Mensch/Tier etc.

  • Beweismittel § 54 AVG, § 24 VStG, häufig mit mündl. Verhandlung kombiniert

– Ermessen, ob Augenschein durchgeführt wird, obliegt der Behörde

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22
Q

Wie entscheidet die Behörde bei unterschiedlichen Zeugenaussagen? Was beeinflusst die Entscheidung?

A

Grundsatz der freien BW § 45/2 AVG

  • Behörde ist nicht an förmliche Beweisregeln gebunden
  • Nachvollziehbarkeit und Plausibilität erforderlich vgl § 60 AVG
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23
Q

Wer ist Partei im Vwverfahren? RGL

Welches “Verfahren” ist das Vwvf prinzipiell? (Ausnahme?)

A

Die Parteistellung im Vwvf ergibt sich nach § 8 AVG

  • Person, die subjektiv öffentliches Recht hat bzw rechtliche Interessen an der Vwsache ableiten kann
    • somit auch Nachbarn in BauO

idR Vwvf - Ein-Parteien-Vf (außer Betriebsanlagen + ordentliches Verfahren)

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24
Q

Was ist genau das subjektive (öffentliche) Recht iSd § 8 AVG?
Auf was bezieht sich der Rechtsanspruch und auf was das rechtliche Interesse?

A

Das subjektive Recht ermöglicht einen Anspruch auf den Prozessweg
- § 8 AVG Parteistellung

  • der Rechtsanspruch bezieht sich auf antragsbedürftige Verwaltungsvf, das rechtliche Interesse auf amtswegige Vwvf
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25
Q

Welche Parteienrechte gibt es? (Zettel)

A
  • Akteneinsicht
  • Parteiengehör
  • Verständigung bei mündl. Verhandlung
  • Stellungnahme zum Ergebnis der BW
  • Ablehnung nichtamtlicher Dolmetscher/SV
  • Bescheidzustellung und -verkündung
  • Erhebung eines ord./außerord. RM
  • Geltendmachung der Entscheidungspflicht
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26
Q

Wer ist überhaupt Partei im Vwvf?

A

§ 8 AVG regelt lediglich, in welcher Beziehung Beteiligte zu einander stehen

  • kann aG des AVG nicht alleine gelöst werden
  • ergibt sich insb durch besondere Verwaltungsvorschriften (GewO, BauO)
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27
Q

Was ist der Unterschied zwischen Rechtsanspruch und rechtlichem Interesse?

A

1) Rechtsanspruch
- Anspruch auf bestimmte, behördliche Tätigkeit (zB Erteilung BA-Genehmigung)
2) Rechtliches Interesse
- Anspruch auf bestimmtes Vf, dessen Ergebnis durch G nicht strikt zu determinieren ist - Ermessensentscheidungen (Entscheidung über das Ansuchen eines Fremden auf Verleihung der Staatsbürgerschaft)

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28
Q

Präklusion

A
  • bewirkt Verlust der Parteistellung
    § 42 AVG
  • tritt nur bei ordnungsgemäßer Kundmachung ein (idR doppelte Kundmachung erforderlich)
  • Übergangene Partei - Kundmachung nicht zugekommen –> hat Mglk Einwendungen darzutun, aber keinen Rechtsanspruch auf erneute mündliche Verhandlung
    Fristen nach Materiengesetzen zB § 33/4 Oö BauO

-> bei doppelter Kundmachung gibt es keine übergangene Parteien

Antragsteller kann NIEMALS präkludieren

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29
Q

Unterschied Vorsatz und Fahrlässigkeit

A

Vorsatz: Gem § 5/1 StGB handelt jemand vorsätzlich, wenn er einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. WISSEN und WOLLEN
1) bedingter Vorsatz (Täter hält es für ernstlich möglich, einen TB zu verwirklichen)
2) Wissentlichkeit (Täter hält es nicht nur für möglich, sondern für gewiss einen TB zu verwirklichen)
3) Absichtlichkeit (Täter kommt es darauf an, den TB zu verwirklichen)
kein Tatbildirrtum

Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre und die ihm zuzumuten ist.

1) Objektive Sorgfaltswidrigkeit
2) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
3) Objektive Voraussehbarkeit
4) Subjektive Voraussehbarkeit
- Einhaltung der Sorgfalt ist einem maßgerechten Menschen zuzumuten

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30
Q

Was ist überhaupt das Verwaltungsverfahren?

  • insb bei welchen “Verfahren”?
  • welche Regeln schreibt der Gesetzgeber vor?
A

Im Vwvf schreibt der Gesetzgeber die Verfahrensregeln vor, nach denen die Vwbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Insb Regeln über das Ermittlungsverfahren (Vf bis zur Bescheiderlassung), sowie Regeln für Verfahren, nachdem ein Bescheid (I. Instanz) erlassen wurde (Rechtsmittelverfahren).

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31
Q

Welche Verwaltungsverfahrengesetze gibt es? (3)

A

EGVG
AVG
VStG

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32
Q

Beschreibe kurz das EGVG 2008 (Zettel)

A

Regelt welche Verwaltungsbehörden im Vwvf das AVG, VStG und VVG anzuwenden haben und dass die VerwaltungsverfahrensG auf die Besorgung “behördlicher Aufgaben” anzuwenden sind (Hoheitsverwaltung, nicht Privatwirtsdchaftsverwaltung)

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33
Q

Beschreibe kurz das AVG 1991 (Zettel)

A

Das Aufgabe ist auf Grundlage der Bedarfskompetenz des Art 11/2 B-VG erlassen worden. Regelt insb die im EGVG bezeichneten Verwaltungsbehörden und isb Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren.
– nur für Bescheide anzuwenden, VO weisen “falschen” Charakter auf (sind nicht individuell-konkret!)

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34
Q

Beschreibe kurz das VStG 1991 (Zettel)

A

Das VStG ist auf Grundlage der Bedarfdskompetenz des Art 11/2 B-VG erlassen worden. Regelt insb das allgemeine Verwaltungsstrafrecht (§§ 1 bis 22) und zweitens das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 24 ff)

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35
Q

Was bedeutet überhaupt Verwaltungsstrafverfahren? + Kompetenzgrundlage

A

Jener Teil des Strafrechts, den der Gesetzgeber zur Vollziehung den Verwaltungsbehörden zuordnet. ANNEXMATERIE - Materiengesetze des Bundes- und der Länder.

allgemeines Verwaltungsstrafrecht wird vom Bundesgesetzgeber einheitlich auf der Kompetenzgrundlage des Art 11/2 B-VG (Bedarfskompetenz) erlassen.

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36
Q

Kurze Beschreibung des Verwaltungsstrafverfahrens

A

Verwaltungsverfahren, in dem Verwaltungs(straf)behörden Verwaltungsübertretungen mit Bescheid ahnden.

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37
Q

Was ist ein Bescheid?

A

Ein Bescheid ist eine von einer Vwbehörde erlassene, aG eines förmlichen Verfahrens individuell-konkrete Rechtsnorm mit Außenwirksamkeit. Er ergeht somit an einen bzw mehrere ausgewählte Adressaten.

Die Vwbehörde erlässt einen Bescheid nach den Anforderungen des B-VG (konstitutive Bescheidmerkmale) und Formerfordernisse der Verwaltungsverfahrensgesetze (deklarative BM)

Konstitute Bescheidmerkmale - ohne sie handelt es sich um keinen Bescheid -> zieht absolute Nichtigkeit nach sich

  • Behördenbezeichnung
  • Adressat
  • Spruch
  • Name und Unterschrift des Organwalters

deklarative Bescheidmerkmale - ergänzen die konstitutiven, prinzipiell gem AVG Bescheiderlassung mündlich und schriftlich zulässig -> keine absolute Nichtigkeit, kann jedoch zu wesentlichen Verfahrensfehlern führen

  • ausdrückliche Bezeichnung “Besdcheid)
  • Bescheidbegründung
  • RM-Belehrung
  • Angabe von Ort und Datum der Erledigung
    • diese müssen aus den Formalien ableitbar sein
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38
Q

Welche Arten von Bescheiden gibt es? (prinzipiell 3, ggf 5)

A

1) Feststellungsbescheide
- begründen kein Rechtsverhältnis, sondern stellen zweifelhafte Rechtsverhältnisse dar / nicht vollstreckbar (zB Staatsbürgerschaftsüberprüfung, Staatsbg kann vor und nach dem Bescheid bestehen)

2) Gestaltungsbescheide
- Begründet, gestaltet oder hebt Rechtsverhältnis auf / nicht vollstreckbar (zB Baubewilligungen)

3) Leistungsbescheide
- Ordnen Tun bzw Unterlassen an / vollstreckbar (zB Verbot der Behörde ein baufälliges Haus zu betreten)

.. weitere
materiellrechtlicher Bescheid (BauO, StVO)
verfahrensrechtlicher Bescheid (Bewilligung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand)
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39
Q

Was passiert, wenn einem Bescheid ein konstitutives Bescheidmerkmal fehlt?

A
  • Absolute Nichtigkeit
    Das Fehlen deklarativer BM, macht den Bescheid rechtlich nicht unwirksam, aber rechtswidrig und ggf anfechtbar.
    B-VG schreibt aG Art 130/1 iVm Art 144/1 B-VG konstitutive BM vor, AVG deklarative

Bescheid muss konstitutive BM aufweisen, um rechtswirksam zu werden

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40
Q

Wann ist ein Bescheid trotz Fehlerkalkül absolut nichtig? (2 Mglk)

A
  • wenn der Vwbehörde die abstrakte Zuständigkeit fehlt (zB Oö BM erlässt Baubewilligung für Wien)
  • wenn der Vwbehörde schwerwiegende und offensichtlich rechtswidrige Fehler passieren, die nicht mehr der Verwaltung zugerechnet werden können (Bescheid über Todesurteil)
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41
Q

Was versteht man unter Fehlerkalkül?

A

Die Rechtsordnung geht von fehlerhafter Rechtsakte aus. Die Rechtsnormen gelten bis zu ihrer Überprüfung und Aufhebung durch gegebene Rechtsschutzeinrichtungen als rechtswirksamer (trotz relativer Nichtigkeit)
– Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts = Rechtsschutzeinrichtungen

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42
Q

Was ist die Bestandskraft von Bescheiden? Wann tritt sie ein? (2)

A

Bestandskraft bedeutet, dass der Bescheid durch eine Vwbehörde nicht mehr abgeändert werden kann.

Formelle Bestandskraft: Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ordentliche RM des AVG

Materielle Bestandskraft: Vwbehörde darf einen formell bestandskräftigen aG der Unwiederrufbarkeit/Unanfechtbarkeit des Bescheides keine neue Entscheidung treffen (“ ne bis in idem” - nicht zweimal in der selben Sache)

43
Q

Wer darf einen Bescheid erlassen?

A

Nur eine Verwaltungsbehörde und hierbei nur der Organwalter oder der approbationsbefugte Beamten

44
Q

Kann die Bestandskraft durchbrochen werden?

A

Die materielle Bestandskraft kann gem § 68/2 und 3 AVG durchbrochen werden, wenn aus dem Bescheid kein Recht erwachsen ist.

45
Q

Bestandskraft und Rechtskraft von Bescheiden

3 Gründe, wann Rechtskraft eintritt.

A

1) Bestandskraft
- ein einmal erlassener Bescheid soll unabänderlichen Bestand haben, er kann nicht mehr amtswegig (materielle BK), als auch aG von RM der Partei (formelle BK) abgeändert werden.

– nach Zustellung (Verkündung ist er bestandskräftig)

2) Rechtskraft
- mit Zustellung kann der bestandskräftige Bescheid nicht mehr durch die Vwbehörde abgeändert werden, aber der Adressat kann bei Behauptung der Verletzung seiner subjektiven Rechte den Bescheid mittels Bescheidbeschwerde binnen 4 Wochen beim VwG anfechten

Rechtskraft tritt daher ein mit
- Ablauf der Beschwerdefrist,
Verzicht auf die Beschwerde,
mit rechtskräftiger Entescheidung durch das VwG

46
Q

Was sind Nebenbestimmungen bei Bescheiden? (4 Mglk)

A

NB sind behördliche Anordnungen, die den Hauptinhalt des Bescheides ergänzen und konkretisieren (pflichtbegründende Nebenbestimmungen)

1) Auflage
Verpflichtung zu bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden
2) Bedingung
Eintritt oder Erlöschen des Angeordneten ist von einem best. Ereignis abhängig (ungewiss)
3) Befristung
Eintritt oder Ende ist von einem künftigen Ereignis abhängig (gewiss)
4) Widerrufungsvorbehalt

47
Q

Welche Rechtsmittel kennt das AVG?

A

ordentliche RM

  • Vorstellung gegen Mandatsbescheide
  • Berufung
  • Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidung

außerordentliche RM

  • Wiederaufnahme des Vf
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
  • Devolutionsantrag
48
Q

Was ist die Berufung

A
  • grs ein (aufsteigendes) ordentliches Rechtsmittel gegen einen Bescheid
  • die Oberbehörde (Vwbehörde zweiter Instanz) ist zur Entscheidung binnen zwei Wochen zuständig
  • volle Berufung -> Behörde entscheidet neu, kein Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)
49
Q

Was ist eine Berufungsvorentscheidung und ein Vorlageantrag?

A

Berufungsvorentscheidung = Ermessen der Behörde, eine Abänderung durch Berufungsvorentscheidung binnen 2 Monaten ab Einlangen der Berufung vorzunehmen
Vorlageantrag setzt Berufungsvorentscheidung außer kraft und die Berufungsbehörde entscheidet über die Berufung selbst

50
Q

Was ist ein Mandatsbescheid? RGL § 57 AVG

A

Ein Bescheid, der ohne vorhergegangenes Ermittlungsverfahren ergeht (vereinfachte Verfahren des VStG).
RM ist die Vorstellung
RGL § 57 AVG

51
Q

Unterschied zw Vorstellung und Berufung?

A

Vorstellung ist kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie verpflichtet die Vwbehörde das Ermittlungsverfahren nachzuholen

Berufung ist ein aufsteigendes RM. Die zweite Instanz entscheidet in der Sache neu.

52
Q

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

A

RGL §§ 71 und 72 AVG
Partei erhält Möglichkeit eine versäumte Prozesshandlung unter den Voraussetzungen des § 71/1 AVG nachzuholen

  • Antragstellung
  • Partei versäumt Frist/mündl. Verhandlung
  • erleidet Rechtsnachteil, Partei trifft kein Verschulden bzw nur minderer Grad
  • falsche unrichtige RM-Belehrung
53
Q

Quasi-Wiedereinsetzung (keine Parteistellung vorh., Partei war präkludiert)

A

§ 42/3 AVG - mangels Parteistellung kommt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Frage
- Präkludierte Partei wird das Recht eingeräumt, nachträglich ihre versäumten Einwendungen vorzubringen und Parteistellung ex nunc zu erlangen

54
Q

Welche Rechtsmittel im VStG gibt es?

A
  • Einspruch gegen Strafverfügung § 49
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand §§ 71 iVm § 24
  • Wiederaufnahme des Verfahrens § 69f iVM § 24
55
Q

Wiederaufnahme des Verfahrens (Parteistellung vorhanden)

A

Verfahren muss mittels Bescheid abgeschlossen sein,
es darf kein RM mehr zur Verfügung stehen (Bescheid muss formell rechtskräftig sein)

braucht Wiederaufnahmegrund:

  • Bescheid muss durch Fälschung der Urkunden etc zustande gekommen sein
  • neue Tatsachen werden als Beweismittel zugänglich -> Hauptinhalt des Spruchs ändert sich
  • Bescheid muss gem § 38 von Vorfragen abhängig sein
  • nachträglicher Bescheid/ger. Entscheidung ändert Parteistellung
56
Q

Voraussetzungen der mündlichen Verhandlung iSd AVG

A
  • grs fakultativ §§ 40 AVG
  • Materiengesetzgeber kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend anordnen zB § 32 BauO, kann aber entfallen § 32/7 Oö BauO
    • AVG sagt dazu nichts, ERMESSEN kann von Amts wegen oder auf Antrag angeordnet werden § 39/2 AVG (kein subjektives Recht einer Partei - ANREGUNG) muss dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entsprechen
57
Q

Ist eine mündliche Verhandlung volksöffentlich?

A

Nein, Grundsatz der bloßen Parteienöffentlichkeit
§ 40/1 AVG zu laden sind alle bekannten Parteien und Beteiligten, alle Zeugen und SV sind beizuziehen, ggf auch Vertreter der Parteien § 10 AVG

58
Q

Warum gelten die Fristen des AVG auch für das VwGH-Verfahren

A

§ 62 VwGG, wenn nichts anderes bestimmt ist

59
Q

Was versteht man unter aufschiebender Wirkung?

A

Durch die aufschiebende Wirkung wird die (Zwangs-)Vollstreckbarkeit des Bescheides suspendiert. Rechte und Pflichten sind vorläufig aufgeschoben.
auch Bescheidbeschwerde an das VwG enthält aufschiebende Wirkund § 13/1 VwGVG
- Berufung § 64/1 AVG

60
Q

Wann hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung?

A

Wenn der Partei weder ein Recht verleiht, noch eine Pflicht auferlegt wird.
zB Verweigerung einer behördlichen Genehmigung

iWs
Auch wenn eine Beschwerde grundsätzlich aufschiebend wirkt, so kann die Behörde im Vorverfahren die aufschiebende Wirkung des Bescheides ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist

61
Q

Wann kann eine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden?

A

Wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse der Partei ist oder im öffentlichen Interesses hinsichtlich Gefahr in Verzug.

62
Q

Befangenheit

A

Wenn ein Grund iSd § 7 AVG vorliegt, ist ein Organwalter befangen, unabhängig von seiner tatsächlichen subj Einstellung

  • Organwalter haben von Amts wegen BHGründe zu prüfen
    • für Organwalter § 7 AVG
    • für Sachverständigen § 53/1 AVG

absolute Befangenheitsgründe § 7/1 Z 1 und Z 2 AVG
relative Befangenheitsgründe § 7/1 Z 3 AVG

+ Artikel 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren)

63
Q

Befangenheit und Auswirkungen auf das weitere Verfahren

A

Prinzipiell haben die Vworgane Befangenheit von Amts wegen zu prüfen und ggf ihre Vertretung zu veranlassen, außer bei Gefahr in Vollzug (Abs 2)

  • Befangenheit des Organwalters führt nicht zur Unzuständigkeit der I. Instanz -> Rechtsmittelbehörde entscheidet in der Sache neu

– Verfahrensmangel heilt, wenn in der Berufngsbehörde ein unbefangenes Organ entscheidet

64
Q

Wie kann man sich wehren, wenn ein befangenes Organ entschieden hat?

A
  • Bekämpfung des Bescheides aG der Verletzung von Verfahrensvorschriften
    • Partei hat weder subjektives Recht unzuständiges Organ abzulehnen, noch ein Antragsrecht auf Vertretung
    • Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften notwendig
65
Q

Was ist eine Verfahrensanordnung, wo ist sie geregelt?

A

AVG enthält keine Definition.

  • kraft ausdrücklicher gesetzlicher Feststellung (§ 63/2 AVG) sind Verfahrensanordnungen keine Bescheide und somit ist keine Berufung zulässig.
  • haben (im GGs zu Bescheiden kein Ermittlungsverfahren -> sind jederzeit abänderbar und haben keinen selbstständigen normativen Charakter)

Verfahrensanordnung zB - Verweigerung der Akteneinsicht, mündlichen Verhandlung etc.

Verfahrensrechtlicher Bescheid zB - Ladungsbescheid, Ablehnung/Bewilligung Wiedereinsetzung des Verfahrens etc.

66
Q

Vertretung nach dem AVG - Legaldef und Arten

A

Vertreter sind Personen, die für einen Rechtsakte setzen und somit Rechte und Pflichten begründen.

1) Gesetzl. Vertreter
§ 9 AVG (Partei ist nicht prozessfähig, subsidiär Bestimmungen des ABGB)
2) Gewillkürter Vertreter § 10 AVG
3) Rechtsbeistand § 10/ 5 AVG (nur Beratungen, auch Unmündige kommen in Frage)
4) Prozesskurator § 11 AVG

67
Q

Bestellung eines Vertreters im Innen- und Außenverhältnis

A

Innen: durch empfangsbedürftige Willenserklärung und deren Annahme durch den Bevollmächtigten (formlos)

Außen: Adressat der Vollmachtserklärung ist gem § 10/1 AVG die für das Verfahren zuständige Behörde- “durch seinen Namen ausweisen” (auch mündl. durch Aktenvermerk mgl.)

68
Q

Was geschieht, wenn eine Bevollmächtigung einen Mangel aufweist?

A

§ 13/3 AVG Verbesserungsauftrag

  • wird fehlerfreie schriftl. Vollmacht nachgereicht, gilt Mangel als behoben
    • wird er erst im Nachhinein behoben, so geht sämtliche Verfahrensakte nur auf Vertreter über -> ins Leere
69
Q

Wann kann die Behörde vom Nachweis einer Bevollmächtigung absehen?

A

§ 10 Abs 1 und 4 AVG

  • Bevollmächtigte ist zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufen Abs 1
  • Vertretung durch amtsbekannte Angehörige § 36a iVm § 10/4 AVG
  • Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre
70
Q

Wann erlischt die Bevollmächtigung?

A
  • Tod,
  • Ende des Verfahrens,
  • Erlöschen der Berechtigung des Anwaltsberufes,
  • Kündigung,
  • Konkurseröffnung,
    und Verlust der Handlungsfähigkeit
71
Q

Unterschied im Ermittlungsverfahren zw AVG und VStG RGL § 24 ff VStG

  • Wie einzuleiten?
  • Was umfasst es? (3)
  • spezielle Regelungen im VStG?
  • wesentliche Unterschiede? (3)
A

Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ist gem der Offizialmaxime von Amts wegen einzuleiten und umfasst:

1) Rechtfertigung des Beschudigten,
2) mündl. Verhandlung und
3) Erledigung des Verfahrens.

Auf das Ermittlungsverfahren gem § 24 VStG finden prinzipiell die §§ 37ff AVG Anwendung

  • teilweise trifft das VStG aber speziellere Regelungen, zum Bsp:
    • § 38 VStG über das Entscheidungsrecht von Zeugen,
    • §§ 40 VStG betreffend der Vernehmung
  • § 51 AVG ist nicht auf das VStG anwendbar!

Unterschiede:

  • VStG mündl Verhandlung zwingend, AVG nicht
  • Präklusion gibt es nur im AVG
  • § 51 AVG nicht anzuwenden bei VStG
72
Q

Welche Arten von Fristen kennt das AVG? (3 + 3)

A

1) Verfahrensrechtliche Fristen
- - best Verfahrensakt ist nur innerhalb eines gewissen Zeitraums zulässig zB Berufung zwei Wochen § 63/5 AVG, oder
- - best. Verfahrensakt darf erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gesetzt werden, zB Devolutionsantrag gem § 73/2 AVG 6 Monate

2) Materiellrechtliche Fristen
- - gewisse Zeitspanne muss verstrichen sein, damit materiellrechtliche Rechtsfolge eintritt, zB Erlischt die Lenkerberechtigung nach FSG nach 100 Jahren

3) Anschluss- oder Präklusionsfristen

4) Gesetzliche und behördliche Fristen
- - sind durch G oder VO vorgegeben (zB alle Rechtsmittelfristen)

73
Q

Akteneinsicht

  • Verletzung
  • was resultiert aus Akteneinsicht?
  • wann darf sie verweigert werden?
A

§ 17 AVG
- Verletzung macht Vf fehlerhaft und Bescheid ggf rechtswidrig
- Recht auf Gehör resultiert aus Kenntnis der Aktenlage
- allgemeine Auskunftspflicht nach B-VG hat nichts mit Aktenlage zu tun!
- Voraussetzung Parteistellung im Verfahren
Einschränkungen gem Abs 3
- Verweigerung der Akteneinsicht durch Verfahrensanordnung oder verfahrensrechtlichen Bescheid (wenn Vf anhängig ist bzw Vf bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde)

74
Q

Kundmachung nach dem AVG

A

§ 41/1 iVm § 42 AVG
- persönliche Verständigung aller Beteiligten (nicht nur Parteien)
- noch andere Personen kommen als Beteiligte in Betracht - Kundmachung an der Amtstafel + Verlautbarung in der Amtszeitung ggf auch elektronischem Amtsblatt
Präklusion, wenn Vorschriften nicht eingehalten worden sind § 41/1 S 2 AVG

75
Q

Kundmachung im Internet
§ 42/1a AVG
- welcher Grundsatz ist hiermit verbunden?

A

Die Kundmachung im Internet gilt als geeignet, wenn die Behörde davon ausgehen kann, dass sie sich dauerhaft eignet. (Grundsatz der Verfahrensökonomie)

76
Q

allg Strafbarkeitsvoraussetzungen (5)
Milderungsgründe (3)
Warum können jur P nicht Täter sein?

A
  • allg Strafbarkeitsvoraussetzungen:
    • menschliches Verhalten,
    • Zurechnungsfähigkeit,
    • schuldhaftes Verhalten (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
    • Ausschluss des Verschuldens durch Rechtsirrtum bzw Notwehr
    • Rechtswidrigkeit der Tat
  • Milderungsgründe
    – ordentlicher Lebenswandel,
    Furch oder Gehorsam,
    Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen etc siehe § 34 StGB
    – Erschwerungsgründe siehe § 33 StGB

Jur P können nicht Täter sein, da persönliches Verschulden Voraussetzung ist -> dieses ist nur physischen Personen zuzurechnen (bei jur P sind die Organwalter, der der jur P zugerechnet werden können für ihr Verhalten verantwortlich!)

77
Q

Strafbemessung nach § 19 VStG

A

Objektive Kriterien Abs 1
- Grundlage ist die Bedeutung des geschützten strafrechtlichen Rechtsgut und die Intensität seiner Beeinträchtigung

Subjektive Kriterien Abs 2

  • Erschwerungs- und Milderungsgründe gem §§ 33, 34 StGB
  • Ausmaß des Verschuldens
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • allfällige Sorgfaltspflichten
78
Q

Muss man die Ersatzfreiheitsstrafe immer in den Spruch schreiben?

A

Ersatzfreiheitsstrafen sind Ersatzsanktionen für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldleistungen, sie sind zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen.
Geldstrafe + korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe

  • ausgenommen Annonymverfügungen § 49a VStG und Organstrafverfügungen (weil sie vollstreckt werden)
79
Q

Welche Behörde ist für das Strafverfahren zuständig? (VStG)

A

§§ 26, 27 VStG

  • sachlich Bwzvwbehörde erster Instanz (Ausgenommen LPD Zuständigkeit)
  • örtlich richtet sich nach Tatortprinzip
80
Q

Rechtsmittel gegen Strafbescheid

A

Bescheidbeschwerde iSd Art 130/1 Z 1 iVm Art 131/1 B-VG danach REVISION an VwGH Art 132/1 Z 1 iVm Art 133/1 B-VG und/oder ERKB an den VfGH Art 140/1 B-VG

81
Q

Darf der Bürgermeister Strafbescheide ausstellen?

A

Verwaltungsstrafverfahren fällt nicht in den eigenen WB der Gemeinde, sondern ist Aufgabe der Bezvwbehörde. Zuweisung kann nur im übertragenen WB zulässig sein.

  • prinzipiell nein
82
Q

Säumnisbeschwerde im Verwaltungsverfahren?

Welche Zeiten werden nicht eingerechnet? Wo ist das geregelt?

A

RGL § 37 VwGVG

83
Q

Warum darf die Verwaltung nur so “geringe Freiheitsstrafen” erlassen?

A

BVG zum Schutz der pers Freiheit setzt eine Grenze von 6 Wochen (3 Monate bei einer unabhängigen Behörde)
Art 91 B-VG -> Volk soll an Rsp mitwirken

84
Q

Wie kann nach dem VStG entschieden werden? (Zettel)

A

Mit Straferk oder mittels abgekürzter Verfahren
Das ordentliche Strafverfahren kann auf dreifache Weise geschlossen werden:
1) Erlassung des Strafbescheides (Straferkenntnis)
2) Durch Ermahnung durch Erlassung des Bescheides mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit
3) Durch Einstellung des Verfahrens

85
Q

Freiheitsstrafe im VStG?

A

RGL § 11 und § 12 VStG

  • darf nur verhängt werden, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten
  • Minimum 12 Stunden, falls Erschwerungsgründe geboten sind max 6 Wochen

Gem Art 3/2 des BVG zum Schutz der pers Freiheit 6 Wochen (bei einer unabhängigen Behörde 3 Monate)

86
Q

Welche Behörde entscheidet prinzipiell in Verwaltungsstrafsachen?

A
  • > grs Bezirksverwaltungsbehörde gem § 26/1 iVm § 27/1 VStG
  • dort wo sachliche Zuständigkeit in WB der LPDs (regelt der Materiengesetzgeber) ist jedoch im Gebiet der Gemeinde, die Landespolizeidirektion zuständig (zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz) § 8 SPG
87
Q

Bezirksverwaltungsbehörde, wer ist das? Tatortprinzip

A

Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirkshauptmann, bzw in Städten mit eigenem Statut der BGM.
–> Tatortprinzip - Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung eingetreten ist, auch wenn der Erfolg wo anders verwirklicht wurde

88
Q

Einwendungen der Nachbarn bis wann (mündlich und schriftlich), und warum?

A

RGL § 42 AVG

  • mündlich: bis in der mündlichen Verhandlung zulässig
  • schriftlich: bis am Tag vor der mündlichen Verhandlung

– Grund: wenn Verhandlungsleiter keine Kenntnis von den Einwendungen erhält, kommen sie nicht zu Tragen (Verfahrensökonomie und Vorbereitung)

89
Q

Welche Grundrechte sind im Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung? (5) (Zettel)

A

Art 5 EMRK Recht auf Freiheit und Sicherheit -> Relevant für Freiheitsstrafen
Art 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
Art 7 EMRK Keine Strafe ohne Gesetz -> bei StrafG Rückwirkungsverbot (nulla peona sine lege)
Art 5 StGG iVm Art 1 1. ZP Eigentumsfreiheit -> Geldstrafen
Art 4 7. ZP EMRK Doppelverfolgungs- Bestrafungsverbot .> niemand darf wegen derselben Sache zweimal vor Gericht gestellt werden

90
Q

Fristen

Postlauf

A

§ 32 f AVG
- Der Postlauf ist nur dann nicht bei Fristen zu beachten, wenn ein Zustelldienst genutzt wird.
Dokument muss somit am letzten Tag der RM-Frist an den Zustelldienst übergeben werden, gilt nicht bei E-Mails § 33/3 AVG

91
Q

Gibt es auch eine Revision, bei der kein subjektives Recht besteht?

A

RGL Art 133/6 Z 2 und Z 3 B-VG
-+ belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG (Legalpartei)
+ BM (Ministerrevision)
+ Amtsrevision gem Art 132/1 Z 2 B-VG (hierbei müssen keine Revisionspunkte genannt werden; Umfang ausreichend)

92
Q

Was bedeutet freie Beweiswürdigung

A

§ 45/2 AVG
postulierter Grundsatz der freien BW besagt, dass die Behörde bei Würdigung der von ihr erhobenen Sachverhaltselemente an keine Beweise gebunden ist.
- es zählt der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme
- alle Beweise sind grs gleichwertig
- Beweise müssen schlüssig und widerspruchsfrei sind
- Grundsatz der freien BW ermächtigt sie niemals zu Ermessen (Ermessen = Durchbrechung des Legalitätsprinzips)

93
Q

Was ist eine Verfolgungshandlung? (leg cit)

A

§ 32 Abs 1 und 2 VStG
- Eine von der Behörde gerichtete Amtshandlung gegen den Beschuldigten (zB Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung etc), Abs 2 auch dann wenn die Behörde nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte keine Kenntnis davon erlangt hat.

94
Q

Wer ist bei jur Personen verantwortlich?

A

§ 9 VStG

  • wer nach außen hin, die juristische Person bzw eingetragene Personengesellschaft vertritt (= Organwalter)
  • Fälle bes Verantwortlichkeit in Abs 2 und Abs 3
95
Q

Was ist eine Amtsbeschwerde?

A

prinzipiell besteht der Rechtsschutz im öffentlichen Recht gem subjektiven Rechten. Rechtsordnung legitimiert jedoch auch Amtsparteien zur Rechtsmittelerhebung, sie haben keine subjektiven Rechte, sondern machen bloße objektive Rechtsverletzung geltend.
- je nach Verwaltungsvorschrift sind div Organe zur Beschwerdelegitimation ermächtigt Art 132/4 B-VG

– zB zuständige Bundesminister

96
Q

Welche Form der Beschwerde gibt es noch? (Amtsbeschwerde)

A

Parteibeschwerde, auch hier benötigt die Partei unter gegebenen Voraussetzungen kein subjektives Recht (zB Formal- und Organparteistellung, Anerkennung der Parteistellung durch Sonderverfahrensrecht)

97
Q

VERFALL in der GewO?

Bäcker und Backofen

A

Verfall = Abnahme von gewissen Gegenständen, wenn sie in Zusammenhang mit eine Vwübertretung stehen.
§ 369 GewO prinzipiell mgl, außer die Gegenstände werden zur Ausführung des Berufes oder zur Führung des Haushalts benötigt

  • Verfallen können demnach § 366 GewO +
    § 367 Z 15 - Z 20 GewO
98
Q

Gewerbepolizei iSd § 360 GewO, um welche Anordnung handelt es sich?

A
  • Verfahrensanordnungen zur Herstellung des entsprechenden Zustandes (nach Rechtsordnung). Wird dem nicht nachgekommen, kann die Behörde mit Bescheid die Herstellung des der RO entsprechenden Zustandes erzwingen.
99
Q

Was ist eine geeignete Kundmachungsform?

A

Eine, in der die Behörde davon ausgehen kann, dass der Beteiligte von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangen kann § 42/1a AVG

100
Q

persönliche Ladung und Folgen - Kundmachung, für was wichtig?

A

Wurde eine Person persönlich geladen (auch wenn keine qualifizierte Kundmachung erfolgte) erstrecken sich die Präklusionsfolgen iSd § 42/1 AVG auf sie. Ohne persönliche Ladung, prinzipiell keine Präklusionsfolgen.

101
Q

Wie kann das LVwG entscheiden?

A

Art 130/4 RGL
- LVwG entscheidet grs in der Sache selbst.
Es kann der Bescheidbeschwerde stattgeben und den negativen Bescheid in einen positiven umwandeln (zB Baubewilligung erteilen), oder mittels Beschluss an die bescheiderlassene Behörde zurückverweisen (falls die Sache noch nicht entscheidungsreif ist)

102
Q

Was kann ich machen, wenn der BGM über meinen Antrag auf Baubewilligung nicht entscheidet?

A

Säumnisbeschwerde gem Art 130/1 Z 3 iVm § 8 VwGVG

  • Nachbarn haben kein Recht auf die SB, da sie kein Recht auf Entscheidung haben (dies hat prinzipiell nur der Antragsteller)
  • das VwG entscheidet gem § 28/7 VwGVG
103
Q

Kosten zu Sachverständigen

- Grundsatz und Ausnahme

A

Grundsatz der Selbsttragung

- ausgenommen sind Barauslagen (zB Gebühren für nichtamtliche SV)

104
Q

Jemand will Bescheidbeschwerde erheben und bringt diese beim VwG anstatt bei der belangten Behörde ein. Was geschieht?

A

VwG leitet die Beschwerde an Behörde weiter und fasst dazu einen verfahrensleitenden Beschluss (geschieht dies nicht und sie entscheidet bspw -> dann ist sie unzuständig)