Verwaltungsverfahrensrecht Flashcards
Erste Instanzen im Verwaltungsstrafverfahren
- Instanz
- grs BVB § 26/1 VStG, außer wenn ausdrücklich andere Behörden zur Besorgung der Angelegenheiten bestehen Agrarbezbeh, Finanzstrafbeh etc)
Gemeinde kann im eigenen WB kein Vwstrafverfahren durchführen Art 118/2 B-VG (liegt nicht im ausschließlichen Interesse) -> Zuweisung an die Gemeinde, also an den BGM nur im übertragenen WB zulässig Art 119/2 B-VG
siehe Art 118a/2 B-VG
— wo LPDs eingerichtet sind kommt ihnen die Strafbefugnis erster Instanz zu, vgl § 8 SPG
Festnahmen iSd § 35 VStG [leg cit]
Ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen festzunehmen
Voraussetzungen:
Begehen auf frischer Tat und Festnahmegrund iSd § 35 erforderlich + muss Verhältnismäßigkeitsgebot des Art 1 Abs 3 PersFrBVG entsprechen
Festnahmegründe:
Ungeklärte Identität,
Fluchtgefahr,
verharren oder Wiederholungsgefahr
Vereinfachte/abgekürzte Vf im Verwaltungsstrafverfahren § 47 - § 49 VStG
1) Strafverfügung
- Mandatsbescheid (ergeht ohne Ermittlungsvf)
- Identität steht fest
- Geldstrafen bis max EUR 600,-
- keine Bescheidbegründung erforderlich
- Einspruch (= RM) leitet ordentliches Vf ein - nach diesem ergeht Straferkenntnis
- VERBOT der reformatio in peius
2) Anonymverfügung
- Strafbescheid
- unbekannte Täter
- Geldstrafe max 365 EURO
- durch Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder Radar
- kein Rechtsmittel
Option 1 einzahlen -> erledigt das Vf
Option 2 keine Zahlung -> Anonymverfügung wird gegenstandslos und Täter muss ausgeforscht werden - nach Ausfroschung -> Strafverfahren
- Reformatio in peius (Abänderung des Urteils der ersten Instanz durch höhere zum Nachteil des Beschuldigten nicht ausgeschlossen)
3) Organstrafverfügung
- geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht können Organstrafverfügungen im Zuge ihrer Tätigkeit verhängen
- Mandatsbescheid
- max EUR 90,-
- durch Nichtzahlung wird sie gegenstandslos -> Organ der Gemeindeaufsicht muss hierbei Anzeige an die zuständige Behörde erstatten -> leitet Strafverfahren ein
- ref in peius nicht ausgeschlossen
Arten von Strafen im Verwaltungsstrafverfahren
Ist Führerscheinabnahme auch eine Strafe?
§ 10/1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften
1) Geldstrafe
- Untergrenze EUR 7 § 13 VStG
- Vollstreckung und Grenzen § 14 VStG
- § 15 VStG Widmung von Geldstrafen
2) Freiheitsstrafe
§ 11 VStG
- darf nur verhängt werden, wenn durch Materiengesetz angedroht und notwendig ist um weitere Verwaltungsstrafen zu verhindern
- § 12/1 VstG Mindestdauer 12 h, max 2 Wochen // erschwerende Gründe Ausweitung auf 6 Wochen mgl
§ 58/2 VStG Einschränkungen für Jugendliche
3) Ersatzfreiheitsstrafe
- ergeht immer korrespondierend mit Geldstrafe
- ausgenommen nur Anonymverfügungen
- bei Organstrafverfügung kommt sie nicht in Frage - mangels Vollstreckbarkeit
- keine Untergrenze
- max 2 Wochen (höchstens 6 Wochen)
4) Verfall
- § 17 VStG
Führerscheinentzug ist keine im VStG aufgezählte Strafart. Jedoch in können andere Verwaltungsvorschriften dies festlegen -> § 39 FSG
Verjährungen nach dem VStG
- Was bedeutet Verjährung + 3 Arten
Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraumes der Gläubiger die Möglichkeit verliert, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht.
1) Verfolgungsverjährung § 31 /1 VStG
2) Strafbarkeitsverjährung Abs 2
3) Vollstreckungsverjährung Abs 3 (Antrag auf gerichtliche Exekution reicht als Vollstreckungshandlung)
Allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen nat P (7)
- Tat muss mit Strafe bedroht sein § 1/1
- Verwaltungsübertretung muss im Inland geschehen § 2/1
- Menschen sind nur für ihr eigenes Verhalten strafbar (Ausnahme jur P)
- Zurechnungsfähigkeit § 3/1
- Vollendung des 14. LJ § 4/1
- Schuldhaftes Verhalten (Vorsatz/Fahrlässigkeit // grs reicht fahrlässiges Verhalten, zudem Vorsatzdelikte als solche zu normieren sind) § 5/1
- kein Vorliegen von Notstand § 6
Strafbarkeitsvoraussetzungen jur P
§ 5 iVM § 9/1 VStG
- prinzipiell setzt Strafe persönliches Verschulden voraus
- Vertretungsbefugte Organe sind nicht nur für ihr eigenes Verhalten strafbar, sondern auch bei anderen Personen, wenn sie ihnen zuzurechnen sind (sie sind verantwortlich)
- § 9/1 VStG nur subsidiär, meistens andere Regelungen in betreffenden MaterienG (GewO, BauO
Wie ist der Ablauf des Ermittlungsverfahrens allgemein? (Zweck, Vorfragen, Grundsätze (4), Schließung
RGL §§ 37 - 55 AVG
1) Zweck
- maßgeblichen Sachverhalt feststellen
- Geltendmachung der Rechte/Interesse von Parteien
§ 37 AVG (Grundsatz der mat. Wahrheit, Parteiengehör)
2) Vorfragen im Ermvf
- Klärung der Rechtsfrage bildet hierbei entscheidende Voraussetzung
3) Grundsätze Offizialmaxime (von Amts wegen) - Grundsatz der arbiträren (= beliebig, Ermessen) Ordnung - Verfahrenskonzentration (Kumulation) - Effizienzprinzip
4) Schließung des Ermvf
- wenn die Sache zur Entscheidung reif ist § 39/3 AVG
- Ermittlungsverfahren gilt nicht mehr geschlossen bei § 39/5 AVG
Materielle Wahrheit (3 Merkmale) § 46 AVG - Grundsatz im Ermittlungsverfahren
- § 46 AVG Behörde muss den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und hierbei sehr objektiv vorgehen
Merkmale (3):
- von Amts wegen ermitteln
- muss den tatsächlichen SV feststellen (darf sich nicht mit Geständnissen begnügen)
- > Behörde bedient sich des Beweisverfahrens
Arten von Beweisen (2)
1) Unmittelbare Beweise
- ergehen direkt auf entscheidungsrelevanten Tatsachen (zB Staatsbürgerschaft nach Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises)
2) Mittelbare Beweise (Indizienbeweise)
- gehen auf Erfahrungsschluss auf entscheidungsfremde Tatsachen zurück (Zeuge berichtet, was ihm ein anderer mitgeteilt hat)
– wo die Behörde selbst Zeugen vernehmen kann, darf sie sich nicht mit mittelbaren Beweisen bedienen!
Was bedarf keines Beweises?
Offenkundige Tatsachen § 45/1 AVG, die sowohl allgemein als auch amtsbekannt sind und gesetzlich vermutete Rechts- und Tatsachenvermutungen
Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45 f AVG Arten? (2) notorische Tatsachen? Gesetzl. vermutete Tatsachen? - welche Grundsätze verankert? (3)
1) Unmittelbare und mittelbare Beweise
2) notorische Tatsachen (§ 45/1 AVG offenkundige Tatsachen bedürfen keinen Beweisen)
3) gesetzlich vermutete Tatsachen (§ 45/1 AVG Rechts- und Tatsachenvermutungen bedürfen keinen Beweis)
5) Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45/2 AVG die Behörde ist bei Würdigung der von ihr erhobenen SV-Elemente an keine Beweisregeln gebunden; nur an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse; grs sind alle Beweismittel gleichwertig; zB geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht wird gebilligt, dass sie die StVO richtig wahrnehmen)
- freie BW betrifft nur die Ermittlung des SV
6) Recht auf Parteiengehör § 45/3 AVG
7) Unbeschränktheit der Bw-Mittel § 46 AVG alles was zur Rechtsverletzung geführt hat, darf herangezogen werden
Welche Beweismittel dürfen herangezogen werden?
§ 46 AVG, alles was zur Feststellung des maßgeblichen SV dient
Urkunden, Zeugen, SV, Augenschein
- es gilt die Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der BW-Mittel §§ 47 - 54 AVG
Wie kann die Verletzung des Parteiengehörs heilen?
durch nachträgliche Stellungnahme
- Partei muss gegen erstinstanzlichen Bescheid Berufung/Beschwerde an das VwG erheben
Verlangt das AVG eine unm Beweisaufnahme?
- Was ist zulässig/unzulässig (2)?
- nein
Es ist zulässig, Beweise aus anderen Verfahren von anderen Behörden heranzuziehen - unzulässig sind Beweismittel die auf anonymen Aussagen beruhen und der Partei nicht offengelegt werden dürfen
Zeugenbeweise
- Was sind Zeugen? (Legaldefinition)
- wo geregelt? § 19/1 und 3, 55 (mittelbare Beweisaufnahme) AVG
Zeugen sind Menschen, die ihr Wissen über best. Tatsachen oder ihre Wahrnehmung über einen zurückliegenden Vorgang bekunden. §§ 19/3, 55 AVG
- Behörde hat diese selbst zu vernehmen/oder von anderer Vwbehörde vernehmen zu lassen
§ 48 AVG regelt wer nicht als Zeuge vernommen werden darf
§ 49 AVG räumt Zeugen Aussageverweigerungsgründe ein
Unterschied PARTEI - BETEILIGTER
Partei: kann subjektives Recht ableiten und haben Rechtsanspruch bzw ein Interesse
Beteiligter § 51 AVG sind Personen, die an der Sache selbst weder Rechtsanspruch noch rechtliches Interesse haben
Augenschein nach AVG § 54 AVG
Die Beweisaufnahme durch Augenschein ist die unm. Sinneswahrnehmung durch Organe der Behörde, um sich einen Eindruck über Beschaffenheit der Sache, eines Menschen, Tieres, oder Zustandes ein Bild zu machen /va in BauO, GewO
Sachverständige
- Legaldefintion
- Arten (3)
RGL §§ 52 ff AVG
Personen, die sich durch besondere fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen und Sachverstand in der Sache bedienen können
- wirken an der Feststellung des maßgeblichen SV mit (nur in Sachfragen, nicht in rechtlicher Beurteilung)
1) Amtssachverständige
- beigegeben (gehören einer anderen entscheidenden Behörde an)
- zur Verfügung stehend (gehören anderer Behörde an)
Anwendung der Befangenheitsgründe § 7 AVG
2) Nichtamtliche SV nur in drei Fällen: - es stehen keine ASV zur Verfügung, - ausdrücklich geboten, - Beschleunigt Verfahren wesentlich
3) Privatsachverständige
- handeln im Auftrag einer Verfahrenspartei (hat Kosten komplett zu tragen)
keine SV iSd §§ 52ff AVG
Wie unterscheiden sich ASV von nichtamtlichen SV?
1) ASV
- bei Notwendigkeit immer beizuziehen § 52/1 AVG (Polizeiamtsarzt, Amtstierarzt udgl)
- Befangenheit - Regelungen finden Anwendung § 7 AVG
- können nicht abgelehnt werden
- sind von Beh beizuziehen
2) Nichtamtliche SV
- ausnahmsweise heranzuziehen
- bei Befangenheit ausgeschlossen! (braucht absolute Befangenheitsgründe)
- Bestellung durch Bescheid
- sind zu beeiden und zu belehren
- können bei Zweifel abgelehnt werden (fehlende Fachkenntnis, Vermutung der Befangenheit)
Was bedeutet Augenschein? Muss man pers anwesend sein?
Beim Augenschein verschafft sich das Vworgan durch unm Sinneseinwirkung einen Eindruck von “Ort und Stelle”, Vorgängen, Beschaffenheit der Sache/Mensch/Tier etc.
- Beweismittel § 54 AVG, § 24 VStG, häufig mit mündl. Verhandlung kombiniert
– Ermessen, ob Augenschein durchgeführt wird, obliegt der Behörde
Wie entscheidet die Behörde bei unterschiedlichen Zeugenaussagen? Was beeinflusst die Entscheidung?
Grundsatz der freien BW § 45/2 AVG
- Behörde ist nicht an förmliche Beweisregeln gebunden
- Nachvollziehbarkeit und Plausibilität erforderlich vgl § 60 AVG
Wer ist Partei im Vwverfahren? RGL
Welches “Verfahren” ist das Vwvf prinzipiell? (Ausnahme?)
Die Parteistellung im Vwvf ergibt sich nach § 8 AVG
- Person, die subjektiv öffentliches Recht hat bzw rechtliche Interessen an der Vwsache ableiten kann
- somit auch Nachbarn in BauO
idR Vwvf - Ein-Parteien-Vf (außer Betriebsanlagen + ordentliches Verfahren)
Was ist genau das subjektive (öffentliche) Recht iSd § 8 AVG?
Auf was bezieht sich der Rechtsanspruch und auf was das rechtliche Interesse?
Das subjektive Recht ermöglicht einen Anspruch auf den Prozessweg
- § 8 AVG Parteistellung
- der Rechtsanspruch bezieht sich auf antragsbedürftige Verwaltungsvf, das rechtliche Interesse auf amtswegige Vwvf