Gewerberecht Flashcards

1
Q

Unterschied Gewerbeausübender VS Betreibsanlageninhaber

A

Betriebsanlangenihanber: Träger der Betriebsanlagengenehmigung, kann auch in eventu Fruchtgenussberchtigter sein (Pächter, Mieter etc)
- Innehabung: lockerste zivilrechtliche Bindung

Gewerbeausübender (Gewerbetreibender): Die Gewerbeinhaber und die Fortbetriebsberechtigten sind Gewerbetreibende -> Person, denen die Gewerbeberechtigung tatsächlich zusteht. (Träger der Gewerbeberechtigung)

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2
Q

Gewerbeanmeldung VERLAUF und LÖSCHUNG grs

A

§ 340/1 - Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes iSd § 339/1 hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Liegen sie vor handelt es sich um ein Gewerbe nach Abs 2 -> GISA-Eintragung und durch Übermittlung des Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen
§ 363/4 -> Löschung aus Gewerberegister, bei Nichtigkeitserklärung der Voraussetzungen bzw durch Löschungsbescheid durch den LH

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3
Q

GF-Bestellung fakultativ/obligatorisch

Wann Genehmigungs-, wann Anzeigeverfahren?

A

Der gewerberechtliche GF ist dem Gewerbeinhaber “für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes” und der Gewerbebehörde “für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
§ 39 GewO
- obligatorisch: wenn Gewerbeausübung ohne ihn nicht mgl ist
– Gewerbeinhaber muss einen GF bestellen, wenn
1) Gewerbeinhaber keinen inl. Wohnsitz hat (außer EWR-Staat und Schweiz)
2) GI kann keinen Befähigungsnachweis erbringen
3) Eigenberechtigung iSd § 8/2 geht verloren
4) jur. P.
– muss neben den gesetzlichen Voraussetzungen in Ausübung eines reglementierten Gewerbes dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehören (GF einer GmbH) oder zumindest halbtags angestellt sein (§ 39/2 Z 1 und Z 2 GewO
5) im Rahmen des Fortbetriebsrechts, wenn kein BFNW vorliegt
— muss sich tatsächlich im Betrieb betätigen Abs 3
(reglementiertes Gewerbe -> mindestens halbtags

  • fakultativ (freiwillig)

Anzeigeverfahren: § 345/1 iVm § 39/4 GewO
Gen.verfahren: (sensible) § 95/2 iVm § 341 GewO

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4
Q

Obligatorische Geschäftsführer - Betätigung? - Verfahren - Zustimmung!

A
  • müssen sich tatsächlich im Betrieb entsprechend betätigen § 39/3 (bei regl. Gewerben zumindest halbtags angestellt sein (Abs 2 vorletzter Satz)

– Anzeigeverfahren: Der GI muss die Bestellung und das Ausscheiden des GF bei einer Gewerbebehörde anzeigen § 39/4, § 345/1 GewO

– Genehmigungsverfahren:Bei sensiblen Gewerben muss der GI die Genehmigung beantragen! § 95/2 erster Satz iVM § 341 GewO

ZUSTIMMUNG: der gewerberechtliche GF muss seiner Bestellung immer zustimmen

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5
Q

Was ist, wenn keine Gewerbeberechtigung entstanden ist?

A

Bei Nichtvorliegen aller Voraussetzungen hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen
§ 340/3

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6
Q

Einteilung der Gewerbe nach § 5/2

A

§ 5/2 GewO teilt die Gewerbe in freie, reglementierte und Teilgewerbe ein.

Zur Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind die allgemeinen Voraussetzungen auch die Befähigung zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes nachzuweisen = taxativ in § 94 aufgezählt. Teilgewerbe sind nach § 31/2 GewO Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausübung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hierbei vereinfacht erbringen. (vereinfachte Befnw. = LAB, Zeugnisse, erfolgreiche Besuche einer Schule etc)

freie Gewerbe allg Voraussetzungen und keinen BFNW

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7
Q

Ab wann kann man mit der Gewerbeausübung beginnen?

A
  • am Tag der Anmeldung des Gewerbes -> wenn alle allgemeinen allenfalls auch bes Voraussetzungen vorliegen. Gewerbeanmeldung entsteht mit dem ZP der Anmeldung
  • § 95 bei sensiblen Gewerben wird die relative Zuverlässigkeit geprüft, Gewerbeanmeldung ersteht erst mit positivem Bescheid, der in Rechtskraft erwächst, wenn alle Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes vorliegen
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8
Q

GewO wie geregelt? Verfahren? (3) Kompetenzgrl? (leg cit)

A

Kompetenzgrl: Art 10/1 Z 8 B-VG
Regelung: Gesetzgebung und Vollziehung unterliegen dem Bund. Die Vollziehung wird in mittelbarer Bundesvw ausgeübt. Art 104 f B-VG

Verfahren:

1) Anmeldungsverfahren §§ 339 f GewO
- § 5 GewO freie Gewerbe
- § 94 Z 55 GewO Rauchfangkehrer

2) Genehmigungsverfahren § 341 GewO
- bei sensiblen Gewerben (§ 95)

3) Anzeigeverfahren § 345 GewO
- Anzeige einer weiteren Betriebsstätte § 46/2 Z 1 und § 47 GewO
- neuen Standort § 46/2 Z 2 und Z 3 GewO
- Bestellung und Ausscheiden eines GF § 39/4, ggf Filalgeschäftsführer § 47/3
- Ersatz von Maschinen § 83/3

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9
Q

Individueller Befähigungsnachweis

A

= Möglichkeit trotz fehlendem Befähigungsnachweis ein Gewerbe auszuüben. § 19 GewO kann auf Antrag in einem Verwaltungsvf oder im Rahmen eines Anmeldungsverfahrens festgestellt werden, dass eine ind. Bef. gegeben ist.
– Die Behörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet mit Feststellungsbescheid (Besonderheit: es wird durch beigebrachte Beweismittel entschieden)

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10
Q

Sensible Gewerbe

A

§ 95 GewO Überprüfung der Zuverlässigkeit in Abs 1 angeführten Gewerben: Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder ERST MIT RECHTSKRAFT DES BESCHEIDES gem § 340/1 GewO beginnen (im Gegensatz zu den anderen -> mit Antragseinbringung, Bescheid erwächst in formeller Rechtskraft)

Die Bestellung des GF ist iSd des Genehmigungsverfahrens nach § 341 GewO genehmigungspflichtig.

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11
Q

Gewerbebegriff… Was kann man sich darunter vorstellen? (Was fällt nicht unter die GewO?)

A

Nach § 1/1 gilt die GewO für alle gewerbsmäßigen ausgeübten, nicht gesetzlichen verbotenen und nicht vom Anwendungsbereich ausgenommenen Tätigkeiten

Abs 2:

  • Gewerbsmäßige Tätigkeiten sind jene, die selbstständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübt werden
    • selbstständig - auf eigene Rechnung und Gefahr (Tragen des unternehmerischen Risikos)
    • Regelmäßigkeit - lässt auf Wiederholungsabsicht schließen
    • Ertragserzielungsabsicht - Tätigkeit muss auf Gewinn gerichtet sein (tatsächlich ist dieser nicht erforderlich, bloße Unkostendeckung ist ausreichend – zB Gewinnung von neuen Kunden)
    • verboten zB Drogenhandel, ausgenommen sind zB Land- und Forstwirtschaft/Bergbau + Freiberufler (Rechtsanwälte, Apotheker und Notare -> sind durch andere G geregelt)
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12
Q

Welche Arten von Gewerben gibt es? (4)

A

Freie Gewerbe § 5/2 GewO

  • kein BF-NW, brauchen nur allgemeine Voraussetzungen
  • können Gewerbe aG der Anmeldung ausüben (zB Grafiker, Werbeagentur, Filmproduktion etc)

Reglementierte Gewerbe § 94
brauchen Befähigungsnachweis, neben den allgemeinen Voraussetzungen
zB Fleischer, Tischler, Schlosserei, Versicherungsagenten und Unternehmensberater

Sensible Gewerbe § 95
Unterkategorie der Reglementierten
- können mit der Ausübung erst nach Feststellung der relativen Zuverlässigkeit und einhergehenden feststellen Bescheid beginnen
- zB Baumeister, Zimmermeister, Drogisten und Waffenhändler

Teilgewerbe § 31
Unterkategorie der regl. Gewerbe
- Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hierfür auf vereinfachte Art erbringen können (LAB, Praxiszeiten, div Zeugnisse)
zB Änderungsschneiderei, Nagelstudio, Erdbau, Fahrradtechnik etc

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13
Q

Welche Tätigkeiten fallen nicht unter die GewO? Beispiele und wo normiert?

A
§ 2 - 4 GewO taxative Ausnahmen
Land- und Forstwirtschaft,
literarische Tätigkeiten,
Bergbau,
häusliche Nebenbeschäftigungen,
Berg- und Skiführer usw.
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14
Q

Gibt es auch andere Ausnahmen als in § 2 ff GewO?

A

Sondergesetzliche Ausnahmen mit Hinweis auf § 2/1 GewO

    • Anbieten von Telekommunikationsdiensten TKG
    • Tätigkeit der eingetragenen Mediatoren Zivilrechts- und Mediationsgesetz
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15
Q

Was sind freie Berufe (5 Voraussetzungen und Beispiele) vs freie Gewerbe?

A

Freie Gewerbe
§ 5/2 GewO kein Befnw. erforderlich + allgemeine Voraussetzungen; mit Anmeldung darf mit der Ausübung begonnen werden

Freie Berufe:
Selbstständige Berufe unterliegen einem eigenen Berufsrecht und sind aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommen
Freie Berufe sind:
- Berufe die ausgesprochenen, intellektuellen Charakter haben,
- hohe Qualifikationen verlangen,
- gewöhnlich einer strengen berufsständischen Regelung unterliegen,
- persönliche Elemente bei Ausübung bes Bedeutung haben,
- große Selbstständigkeit vorausgesetzt wird.

Freiberufler sind bspw Anwalt, Aufsichtsratsmg, Berater, Dentisten, Schilehrer, Ärzte, Lehrer, Kunstschaffende etc

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16
Q

Welchen Befähigungsnachweis muss man liefern, wo geregelt?

A

Generell bzw individuell
§ 18 besagt, dass der BM für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe per VO die Befähigungsvoraussetzungen festlegen muss.
– individueller Befnw. mgl wenn genereller nicht erbracht werden kann

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17
Q

Welche Staatsbürgerschaft benötigt man zur Gewerbeausübung?

A

österreichische, oder die eines EWR-MS. Gleichgestellt, sind Staaten mit denen es entsprechende Staatsverträge gibt (zB Schweiz)
auch Personen mit entsprechendem Aufenthaltstitel sind zur Gewerbeausübung berechtigt
RGL § 14 GewO

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18
Q

Was ist der generelle bzw individuelle Befähigungsnachweis?

A

Genereller Bef.nw:
Bei manchen Gewerben ist es erforderlich, dass der Gewerbetreibende eine Befähigung zur Ausübung dieses besitzt, um einen gewissen Standard der Leistung zu sichern.
- bei reglementierten § 16/2
- generell werden Bef.nw. nicht geprüft, sondern sind über Ausbildungswege festgelegt

Individueller Bef.nw:
Kann ein genereller BFNW nicht erbracht werden, hat die Behörde iSd § 19 GewO die individuelle Befähigung festzustellen (keine amtswegige Ermittlungspflicht) -> wenn auch keine individuelle Befähigung erbracht werden kann, hat der Gewerbetreibenden einen gewerberechtlichen GF zu bestellen (der sich entsprechend im Betrieb betätigt)

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19
Q

Ab wann darf man ein Gewerbe ausüben für das man nur den individuellen Bef.nw. braucht?

A

§ 340/1 nachdem der positive Feststellungsbescheid gem § 19 GewO, mit dem individuellen Bef-nw. vorliegt

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20
Q

Beschränkungen zur Gewerbeausübung?

zentrales Grundrecht, Erklärung, welcher Gesetzesvorbehalt, welche Schranken?

A

zentrales GR = Erwerbsfreiheit!
Jede Regelung, die die Berufsausübung einschränkt oder aber an den Berufsantritt bestimmte Voraussetzungen bindet/verbietet, stellt einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar
- formeller Gesetzesvorbehalt: Gesetzgeber kann laut Rsp des VfGH bei Eingriffen materielle Schranken setzten, diese müssen im öffentlichen Interesse geboten, adäquat, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein.

Antrittsbeschränkungen (bestimmte Ausbildungswege)
Ausübungsbeschränkungen (Vorschreibung von Sperrzeiten etc. -> weniger intensiv als Antrittsb.)

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21
Q

Rauchfangkehrer und GewO

  • VfGH (zitieren)
  • wo darf der Gewerbebetrieb eröffnet werden?
A

VfGH kam (wegen der Verhältnismäßigkeitsprfg) bei Rauchfangkehrern zum Ergebnis, dass die Bedarfsprüfung im öffentlichen Interesse (wegen Brand- und Umweltschutz) liegt, als auch ein taugliches und adäquates Mittel geboten ist.

  • Rauchfangkehrer unterliegen einer Bedarfsprfg § 121 GewO (wegen besonderer feuerpolizeilicher Voraussetzungen)
  • Gewerbebetrieb darf nur an einem Standort eröffnet werden, wo die Behörde objektive Naschfrage annimmt

– bloßes Ziel bestehende Unternehmen zu schützen -> stellt kein Ziel im öffentlichen Interesse dar!!

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22
Q

Ab wann darf man mit der Ausübung von sensiblen Gewerben/Rauchfangkehrergewerbe beginnen?

A

Nach Erhalt des Feststellungsbescheids § 95/1 iVm § 340/2 bzw § 125/3 iVm § 340/2 GewO

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23
Q

Was sind Teilgewerbe + gesetzliche Grundlage!

A
  • Tätigkeiten reglementierter Gewerbe (§ 31/2), deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung nur vereinfacht aufweisen
  • Teilgewerbeverordnung § 31/3 GewO – ausdrücklich genannt

Änderungsschneiderei, Nagelstudio, Autoverglasung

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24
Q

Welches subjektive Recht ist verletzt, wenn es zu Einschränkungen bei der Gewerbeausübung kommt?

A

Erwerbsfreiheit
Anmeldung suggeriert ex lege eine Gewerbeberechtigung.
-> muss nicht mehr auf Bewilligung der Behörde warten (außer ausdr. Genehmungspflicht - Rauchfangkehrer bzw sensible Gewerbe)
Hat jemand keinen Bef.nw -> muss der individuelle BFNW festgestellt werden - dann beginnt die Ausübung erst, wenn alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind § 340/1 4. Satz GewO

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25
Q

Ist die Zusendung des Gewerberegisters auch ein Bescheid?

A

Schlicht-hoheitliche Tätigkeit -> Übersendung eines Auszuges NEIN

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26
Q

Wie entsteht die Gewerbeberechtigung? (idR und Ausnahme)

A

Sie entsteht bereits mit der Anmeldung BZW bei Gewerbe nach § 95 und bei notwendigen individuellen BFNW erst mit rechtskräftigen positiven Feststellungsbescheid

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27
Q

Voraussetzungen des gewerberechtlichen GF (5 leg cit)

A

§ 39/2 RGL

  • muss alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen
  • sich entsprechend betätigen
  • anordnungsbefugt sein
  • muss der Bestellung nachweislich zugestimmt haben
  • österreich. Staatsbürger sein, Staatsbürger eines EWR-MS bzw eines Staates mit dem Staatsverträge bestehen (Schweiz)
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28
Q

Wann ist ein GF zwingend (obligatorisch) zu bestellen? (4)

A

Bei juristischen Personen § 9/1
wenn Gewerbeinhaber keinen inländischen Wohnsitz hat, oder er keinen BFNW erbringen kann, oder die Eigenberechtigung verloren geht

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29
Q

Wann muss der GF sich tatsächlich im Betrieb betätigen?

A

Fakultativ -> muss in der Lage sein sich entsprechend zu betätigen § 39/2 erster Satz
obligatorisch -> muss sich tatsächlich betätigen § 39/3

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30
Q

Besonderheiten eines obligatorischen GF (3)

A

muss sich nicht nur entsprechend, sondern TATSÄCHLICH betätigen § 39/3
- bei der Ausübung eines regl. Gewerbes muss er darüber hinaus halbtags angestellt sein § 39 Abs 2 vorletzter Satz

Bei jur. Personen:

  • muss er zum gesetzlich berufenen Organ der jP angehören ODER
  • mindestens bis zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb sich beschäftigen
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31
Q

Gewerberechtlicher vs handelsrechtlicher GF

A

Handelsrechtlicher:
- ist nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung der zB GmbH nach außen berufen
- kann gleichzeitig auch gewerberechtl. GF sein
-

Gewerberechtlicher:
Zweck -> Übertragung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf eine Person “Überwälzung”
+ wenn Befähigung nicht erbracht werden kann, bzw Wohnsitzthemen

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32
Q

Wie melde ich einen gewerberechtlichen GF an?

A

Der Gewerbeinhaber muss die Bestellung und das Ausscheiden des GF bei der Gewerbebehörde (Bezvwbehörde) anzeigen § 39/4, § 345/1)
– Anzeigepflichtige Bestellung

Bei sensiblen Gewerben des § 95 reicht eine bloße Anzeige nicht aus, hierbei wird die Genehmigung der Bestellung (nicht das Ausscheiden) eines GF beantragt, worüber die Gewerbebehörde mit Feststellungsbescheid entscheidet § 341 GewO
– Genehmigungspflichtige Bestellung

33
Q

Ab wann liegt eine ordnungsgemäße Bestellung eines gewerberechtlichen GF vor? (2 Möglichkeiten)

A

Liegt vor, wenn die Anzeige erfolgt und der GF alle Voraussetzungen erfüllt bzw der Genehmigungsbescheid vorliegt § 95

34
Q

warum darf der Bund in der GewO ein eigenes Verfahren - neben AVG - normieren?

A

Laut EGVG findet das AVG Anwendung auf das behördliche Verfahren der “Behörden der staatlichen Verwaltung der Länder und der Organe der Städte mit eigenem Statut”
- Kompetenzrechtliche Grundlage des AVG ist Art 11/2 B-VG und somit Bedarfskompetenz des Bundes, es erlaubt den Materiengesetzgebern des Bundes und der Länder Abweichungen der einheitlichen Regelungen vorzunehmen

  • Bund machte Gebrauch, und legte das Antragsverfahren des AVG um § 5/1 und §§ 339 f GewO
35
Q

Wie nennt man diesen Bescheid, wenn die Behörde eine gewerberechtliche Tätigkeit untersagt?

A
  • -> Bescheid der feststellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen = LEISTUNGSBESCHEID
  • -> Untersagung der Ausübung = FESTSTELLUNGSBESCHEID “weil etwas unterlassen werden muss”
36
Q

Was ist wenn ich die Voraussetzungen der Gewerbeanmeldung nicht erfülle? Ausübung eines Gewerbes ohne Berechtigung (3 Mglk)

A

Anmeldeverfahren nach § 340
Behörde prüft die gesetzlichen Voraussetzungen, liegen diese nicht vor, hat sie die Ausübung mittels Bescheid festzustellen und diese zu untersagen

Übertretungen nach § 366

  • zunächst Aufforderung an den Gewerbetreibenden um die Herstellung eines entsprechenden Zustandes iSd Rechtsordnung (Frist)
  • Schließungsbescheid erlassen! (iSd AVG)
37
Q

Wie sind die Verwaltungsbehörden in der GewO organisiert? (Kompetenzverteilung, wer gibt die Weisung an wen?)

A

Art 10/1 Z 8 B-VG
Gesetzgebung und Vollziehung Bund

– Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung Art 102/1 iVm Art 105 B-VG

BM für WFJ (Weisung) -> LH (Weisung) -> Bezirksverwaltungsbehörden

38
Q

Wer ist Behörde I. Instanz im gewerberechtlichen Berufsrecht

A

Bezvwbehörde § 333/1

39
Q

Welches Verwaltungsverfahren ist bei § 360 anzuwenden und welches bei § 366?

A

§ 360 AVG unter Berücksichtigung der Sonderverfahrensbestimmungen der GewO
§ 366 VStG iVm AVG

40
Q

Wer bekommt den Bescheid zugestellt?

A

Gewerbeinhaber (nicht GF)

41
Q

Was kann ich tun, wenn ich mit einem Feststellungsbescheid nicht zufrieden bin? (LVwGs genauer)

A

Bescheidbeschwerde an das LVwG iSd Art 130/1 Z 1 iVm Art 132/1 Z 1 B-VG

Ein LVwG ist ein in jedem Land eingerichtetes Gericht des öRechts Art 129 B-VG
Die LVWGs sind in Verwaltungs(straf)sachen der Landesverwaltung und der mittleren Bundesverwaltung (Art 131 Abs 1 B-VG) nach Art 130/1 B-VG zuständig zur Entscheidung über Bescheid-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden.

Gewerberecht = mittelbare Bundesverwaltung -> LVwG zuständig!

42
Q

Nachbarstellung in GewO und BauO

A

GewO - weiter Parteienbegriff § 75/2

BauO - enger Parteienbegriff § 31/1

43
Q

Gewerbepol Vf nach § 360 iVm § 366/1 Z 1 GewO (zunächst, danach?

A

Regelungen des AVG greifen unter Berücksichtigung der Sonderverfahrensbestimmungen der GewO

  • amtswegige Einleitung
  • Nachbarn haben keine Parteistellung
    • zunächst handelt es sich um eine Maßnahme (kein Verfahren und ausdrücklich vor Bescheiderlassung)
    • danach erfolgt ein Leistungs- und Festbestellungsbescheid.
44
Q

Individueller Befähigungsnachweis, bei welchen Berufen erforderlich?

A

Überall dort, wo generell ein BFNW erforderlich ist, bei reglementierten Gewerben, wo kein genereller BFNW erbracht werden kann.

45
Q

Vorgang bei Anmeldung eines Bäckereiunternehmens?

A

1) § 340 GewO vor Ausübung Gewerbe anzeigen (hier müssen alle Voraussetzungen vorliegen)
2) liegen alle vor, wird die Behörde den Betrieb ins GISA eintragen und einen Auszug übermitteln
3) § 94 Z 3 GewO -> reglementiertes Gewerbe, braucht BFNW
4) liegt Befähigung nicht vor, ist dies von der Behörde mittels Bescheid festzustellen § 340/3 und die Ausübung zu untersagen
5) + Vwstrafvf § 366

= Feststellungsbescheid (Voraussetzungen fehlen) und Leistungsbescheid (Unterlassen wird gefordert)

46
Q

Entziehen der Gewerbeberechtigung - Gründe

A

§ 87

  • Ausschlussgrund gem § 13 Abs 1 oder 2 zutreffend + es kann Wiederholung befürchtet werden (auf Eigenart der strafbaren Handlung eingehen)
  • § 13/3 bis 5 aufgezählte Umstände
  • schwerwiegende Verstöße die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe und den einhergehenden Rechtsvorschriften stehen (Zuverlässigkeit wird verneint)
  • Gewerbeinhaber ist wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung bestraft + vorschriftswidriges Verhalten ist weiters zu befürchten § 366/1 Z 1
  • § 117/7 eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung fällt weg/Nachweis iSd § 376 Z 16a erfolgt nicht rechtzeitig
  • Berufshaftpflicht oder sonstige fällt weg § 137c/5

–> Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ist in § 361

47
Q

Gibt es einen Verfall in der GewO?

A

Ja § 369

48
Q

Wann bekomme ich einen Bescheid im Zuge der GewO?
Wo geregelt?
Welche sonstigen Mglk eines Bescheides beim Anmeldeverfahren gibt es?

A

Entstehen der Gewerbeb. = Anmeldung des Gewerbes

  • erfüllt Person die allgemeinen Voraussetzungen als auch allenfalls besondere, darf das Gewerbe aG der Anmeldung ausgeübt werden (Anmeldung hat konstitutiven Charakter)

Zu beachten:

  • Gewerbeberechtigung entsteht, ab dem ZP der Anmeldung, wenn tatsächlich alle erforderlichen materiellen Voraussetzungen gegeben sind
  • Tag der Anmeldung = wenn alle erforderlichen Unterlagen bei der Behörde einlangen
  • Sach- und Rechtslage im ZP der Anmeldung ist maßgeblich

– § 95 braucht relative Zulässigkeit, Gewerbeberechtigung besteht erst, wenn Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist

Anmeldeverfahren:
- § 399/2
- wenn bei der Behörde Zweifel bestehen, hat sie ein Feststellungsverfahren n § 348/1 durchzuführen, ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung besteht nicht (von Amts wegen)
- § 95 - Behörde hat binnen 3 Monaten einen Bescheid zu erlassen
- stellt die Behörde fest, dass nicht alle Voraussetzungen vorliegen, hat sie die Ausübung des Gewerbes mit Bescheid zu untersagen
- bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist das mittels Bescheid festzustellen und die Ausübung zu untersagen (bei unbefugter Ausübung -> Vwstrafverfahren einleiten)
GISA-Eintragung (deklarativen Charakter - Gewerbeberechtigung besteht mit Anmeldung bzw mit pos Feststellungsbescheid)

49
Q

Wann bekomme ich einen Bescheid bei der Gewerbeanmeldung? (4 Mglk)

A
  • wenn nicht alle Voraussetzungen gegeben sind
  • bei sensiblen Gewerben
  • Rauchfangkehrer
  • beim individuellen Befähigungsnachweis
50
Q

Wo sind die Ausnahmen der GewO normiert und wie ist es festzustellen, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich der GewO fällt?

A

§ 2 - 4 GewO

- mittels Feststellungsbescheid

51
Q

§ 360 (leg cit, Bescheid-Merkmale)

A

§ 360 regelt einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

  • Rechtsordnung muss in entsprechenden Zustand wieder hergestellt werden (braucht angemessene Frist)
  • -> bei Nichtbefolgung notwendige Maßnahmen ergreifen (von Teilschließung bis zur Schließung des gesm Betriebs)

Bescheid ergeht an Gewerbeausübenden, er ist:

  • sofort wirksam
  • dinglich wirksam
  • tritt automatisch nach einem Jahr außer kraft (falls nicht kürzer befristet)
52
Q

Gewerberechtlicher GF + sensible Gewerbe

A

GF ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich, der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften

– § 95 Genehmigung der Bestellung eines gewerber. GF ist GENEHMIGUNGSPFLICHTIG (sonst anzeigepfl)

– Bestellung ist ein privatrechtlicher Vertrag

53
Q

§ 370 GewO - sind dem GF alle Strafen zu verhängen?

A

§ 370/1
GF nicht verantwortlich, wenn er aG der Weisungen des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift verletzt / Glaubhaftmachung erforderlich

54
Q

Wer ist zur Vollziehung der GewO zuständig?

A

Gewerberecht gem § 10/1 Z 8 wird in mittelbarer Bundesvw vollzogen. Erste Instanz ist die Bezvwbehörde (§ 333 GewO)

55
Q

Allgemeine Voraussetzungen Nat.P/Jur.P + besondere Voraussetzungen (1 Mglk.)

A

1) Allgemeine Voraussetzungen für nat P
- Eigenberechtigung (§ 21 ABGB geistig gesunde Person mit Vollendung des 18. LJ)
- Wohnsitz im Inland (+ EWR-MS + Drittstaaten mit entsprechendem Staatsvertrag)
- keine Gewerbeausschlussgründe gem § 13 GewO
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (Gültiger Aufenthaltstitel zB)

2= Allgemeine Voraussetzungen für jur P
§ 14/2
- Sitz / NL in Ö
- keine Ausschlussgründe § 13/3
- brauchen zwingend gewerberechtlichen GF /muss gleichzeitig mit Gewerbeanmeldung bestellt werden/

3) Besondere Voraussetzungen
- Bedarfsprfg Rauchfangkehrer
(siehe Skript S 130)

56
Q

Wer erlässt bei § 113 den Bescheid?

Was kann ich tun, wenn er nicht erlassen wird?

A
  • Gemeinde
    § 113/3 werden gem § 337 GewO im eigenen WB der Gemeinde vollzogen -> GewO ist Gesetzgebungskomp des Bundes, innergemeindlicher Instanzenzug ist nicht ausgeschlossen –> Devolutionsantrag gem § 73 AVG

– Angelegenheiten des eigenen WB der Gemeinde § 337

57
Q

Vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Unterschied ordentliches?

A

§§ 353 ff GewO (vereinfacht § 359b

  • Jene Betriebsanlagen, die offenkundig ein geringes Ausmaß in Hinblick auf § 74/2 erreichen, sind zwar nicht genehmigungsfrei, aber sie unterliegen als Bagatellanlagen einem vereinfachten Gen.vf nach § 359b

§ 353 BH/BGM /Statutarstadt/ zuständig + örtliche Zuständigkeit nach Lage
- Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet (Antragsleg nur Anlageninhaber, nicht Dritte wie bspw Nachbarn)
§ 353 Unterlagen

mündliche Verhandlung § 356 nicht zwingend
Präklusionswirkungen iSd § 42 AVG nur bei qualifizierter Kundmachung (doppelt)

– Mehrparteienverfahren insb NB haben Parteistellung

– Behörde muss binnen 4 Monaten einen Genehmigungsbescheid erlassen (dingliche Wirkung) “klebt an der Anlage”
§ 80/1 Erlöschen der BA, wenn die Genehmigung nicht ihren Zweck verfolgt (keine Genehmigungen auf Vorrat)

Vereinfachtes Verfahren (Nachbarn haben nur beschränkte Parteistellung NUR, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Vf überhaupt vorliegen)
– vereinfacht bei:
§ 76 oder Beschaffenheit und Wirkungsweise kann auf Privathaushalte angewendet werden
nicht mehr als 800m² bzw nicht mehr als 300 kW
Verfahren trifft spezialgenehmigung

Vereinfachtes BA-Verfahren -> Feststellungsbescheid
Ordentliches BA-Verfahren -> Genehmigungsbescheid

58
Q

Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der BA

A

Wer Nachbar ist legt § 75/2 fest.
“alle Personen die durch die Errichtung, den Bestand/Betrieb der BA in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit oder sonstig belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können”
– nicht Personen die sich nur vorübergehend aufhalten (Lieferanten, Kunden)
– Maßgeblich ist die bloße Mglk der Belästigung

Einwendungen:

1) Rechtserheblich § 74/1 Z 1 und Z 2 GewO
- Gefährdung muss zumindest mgl sein
- als Bauland gewidmetes Grundstück muss tatsächlich bebaut sein (sonst kein Aufenthalt von Personen mgl)
- juristische Personen können Einwendungen bzgl Gef/Belästigung nicht tätigen
2) Hinreichend konkret
- keine konkreten G zwingend, es muss zu erkennen sein auf welchen Umstand sich der Nachbar bezieht
3) Rechtzeitig
- § 42/1 AVG iVm § 356/1 GewO

59
Q

Gewerbepolizei, wer bekommt den Bescheid zugestellt?

A

§ 360/1 GewO

- Anlageninhaber bzw Gewerbetreibender

60
Q

Definiere eine BA

A

§ 74/1 jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dient.
Voraussetzungen
- gewerbl. Tätigkeit
- selbstständig, regelmäßig mit Ertragsabsicht
- Einrichtung
- örtlich gebunden (funktional zu verstehen; braucht somit Standort)

61
Q

Was wird der BA NICHT zugerechnet?

A

Kundenverhalten
Immissionen vorbeifahrender Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen
Parkplatz (fraglich, wie ist PP gewidmet, ist er öffentlich?)

62
Q

BA-Genehmigungsverfahren

A

Nicht jede BA ist genehmigungspflichtig
Genehmigungspflichtig sind nur jene, die potenziell gefährlich sind
§ 74/2 unterscheidet zw “harmlosen” und “gefährlichen BA”
– ob eine BA genehmigungspflichtig ist, wird mittels Feststellungsverfahren festgestellt § 358 (setzt Antrag des BA-Inhabers voraus - Projektgenehmiguhngsverfahren)

Arten von BA

    • Normalanlagen
    • Bagatellanlagen mit einem vereinfachten Genehmigungsvf
63
Q

Nachbarstellung im BA-Verfahren

A

1) Vereinfachtes BA-Vf:
- nur beschränkte Parteistellung! Lediglich Anhörungsrecht der Nachbarn und zwar nur auf die Frage, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes BA-Vf zutreffen (§ 359b/1 GewO)

2) Ordentliches BA-Vf:
- sehr weiter Nachbarbegriff
- resultiert aus § 74/2 GewO:
Nachbar ist,
– wer sich im Emmissionsbereich der BA nicht nur vorübergehend aufhält, oder
– in seinem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet sein könnte
+ Erhalter von Einrichtungen… und Schulen (hohes Schutzinteresse)

Es kommt auf eine potentielle Belästigung/Gefährdung an (BA-Verfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren), der tatsächliche Umstand ist irrelevant (Mglk. von Auflagen)

Nachbarn wird gem § 74/2 ein subjektives Recht auf “Gefährdung bzw Belästigung” eingeräumt
- Behörde muss dies von Amts wegen prüfen (Zustimmung der NB ist keine gesetzliche Entscheidungsvoraussetzung)

64
Q

Parteistellung im BA-Verfahren + subjektive Rechte

A

Anlageverfahren sind Mehrparteienverfahren, mit einer Hauptpartei und mehreren Nebenparteien.
1) Antragsteller (= Konsenswerber) der die BA genehmigen lassen will, er muss nicht Eigentümer, sondern Inhaber sein. = Hauptpartei + hat subjektives Recht auf Genehmigung der gewerblichen BA gem § 77/1 bzw § 81/1 (immer Parteistellung gem § 8 AVG)
2) Nebenparteien sind die Nachbarn gem § 75/2 “Nachbarbegriff” bzw Personen, die in ihren subjektiven Rechten
– Belästigung gem § 74/2 Z 2
– Gefährdung gem § 74/2 Z 1
geltend machen können -> bloße Mglk “potentiell” ausreichend, tatsächlich irrelevant.

65
Q

Ist die mündliche Verhandlung im BA-Verfahren zwingend?

A
  • grs nach AVG fakultativ (freiwillig)
    Die Behörde hat nach § 39/2 AVG frei zu entscheiden, ob sie eine mündliche Verhandlung gem §§ 40 ff AVG anberaumt oder nicht
    VERFAHRENSGRUNDSÄTZE der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis müssen gewahrt sein!! + insb Vermeidung übergangener Parteien iH auf Präklusion

ACHTUNG: Materiengesetzgeber kann die Durchführung zu einer mündlichen Verhandlung zwingend vorsehen wie etwa § 32 Oö BauO Baubewilligungsverfahren

66
Q

Warum beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an?

A

Mündliche Verhandlung dient im ord. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ua den Nachbarn zur Verteidigung ihrer subjektiven Rechte (müssen Einwendungen erheben, um Nebenparteien im gegenständlichen Vf zu bleiben)
– im einfachen Ba-Verfahren haben sie nur Anhörungsrechte und zwar nur, ob Voraussetzungen für die BA vorliegen

– qualifiziert kundgemachte mündliche Verhandlung des Weiteren für Behörde wichtig, um übergangene Parteien zu meiden und in Hinblick auf Präklusionsfolgen

67
Q

Wie erfolgt die Ausschreibung einer mündl Verhandlung im BA-Verfahren?

A

§ 41 AVG, jedoch Materiengesetzgeber
§356/1 GewO!

1) Qualifizierte Kundmachung
- Anschlag Gemeindeamtstafel UND
- Anschlag Betriebsgrundstück UND
- Anschlag bei benachbarten Häusern
2) ODER Alternativ
anstatt Hausanschlag am Betriebsgrundstück und jener Häuser -> persönliche Verständigung der NB

68
Q

Ist eine qualifizierte Kundmachung beim normalen BA-Vf nötig? Was ist die Konsequenz dessen?

A

Ja, § 356 GewO hat zwingend eine qualifizierte Kundmachung zu erfolgen
Folge: Präklusion - NB verlieren ihre Parteistellung, wenn sie keine rechtzeitigen Einwendungen erheben § 42 AVG

69
Q

Was ist eine übergangene Partei (allgemein)?

A

Jeder, der nicht ordnungsgemäß geladen bzw Kenntnis erlagen konnte, wäre eine übergangene P. Versäumt die Behörde eine Nebenpartei zum Vf hinzuzuziehen, spricht man von einer übergangenen Partei!

Rechte:
nachträgliche Zustellung des Bescheides
Recht auf bescheidmäßige Anerkennung der Parteistellung
Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln § 26/2 VwGG und § 82/1 VfGG (Revision)

70
Q

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein dass eine gewerbliche BA genehmigt wird?

A

Gefährdungen und Belästigungen müssen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, damit Genehmigung erteilt wird.
– zumutbare Beeinträchtigungen (§ 74/2 Z 3 bis Z 5 GewO) oder Belästigungen (§ 74/2 Z 2 GewO) müssen die NB in Kauf nehmen

– Gefährdungen gehen darüber hinaus!

71
Q

Unterschied Belästigung (und Beeinträchtigungen) und Gefährdung

A

1) Belästigungen - müssen auf ein zumutbares Maß begrenzt werden
§ 77/2 GewO
“tatsächliche örtlichen Verhältnisse”
zu messen an abstrakter Durchschnittsperson, unabhängig des jew NB und seinen subjektiven Empfindungen

2) Gefährdungen - gehen über Belästigungen hinaus
= Einwirkungen auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über bloße Beeinträchtigungen hinaus gehen
- zu messen an konkret betroffenen Menschen
- nicht relevant, dass Gefährdung vermieden werden kann (NB muss immer sein Fenster öffnen können - deshalb geschlossen halten IST KEIN ARGUMENT
Rsp “ein bestimmtes, dem Schutz vor Emissionen dienendes Verhalten der NB ist vom Gesetz her nicht normiert”

72
Q

Zu welchem Ergebnis kann die Behörde im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommen?

A

1) Abweisung des Genehmigungsantrages
- wenn Gefährdungen nicht vermeidbar sind oder Belästigungen nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können oder Luftschadstoffe bestehen, der Stand der Technik betroffen ist

2) Genehmigung der gewerb. BA
wenn Gefährdungen vermieden werden können und Beeinträchtigungen/Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können
- der Stand der Technik gewährleistet ist (in der Praxis kommt das nie vor)

3) Genehmigung der gewerbl. BA unter Auflagen
- PRAXIS!
Genehmigungsbescheid nach § 77, 81, 359b GewO berechtigt zur Errichtung und rechtswirksame Genehmigung besteht schon vor Eintritt der Rechtskraft. Auflagen sind zwingend einzuhalten; bei Nichteinhaltung - Strafmaßnahmen (Recht an BA-Genehmigung geht hierbei aber nicht verloren)

73
Q

Auflagen im BA-Genehmigungsverfahren konkret

A

Auflagen sind Pflichten und begründen Nebenbestimmungen eines begünstigten Bescheids. Es handelt sich um Leistungspflichten die vollstreckbar sind.

Auflagen dienen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Projektes

Voraussetzungen:

  • Auflagen müssen bzgl den genannten - Schutzinteressen erforderlich sein,
  • konkrete Ge- und Verbote enthalten,
  • tauglich und erfüllbar sein,
  • die BA nicht in ihrem Wesen ändern,
  • und dürfen sich nur an den Inhaber richten!

§ 77/1 GewO “erforderlich”, “bestimmt” und “geeignet”
1) Erforderlichkeit
- sie müssen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich sein (gelindestes Mittel)
2) Bestimmtheit
- sie müssen so konkret gefasst sein, dass die Vollstreckbarkeit, als auch Überprüfbarkeit seitens der Behörde zweifelsfrei ist
3) Eignung
- Maßnahme muss entweder Gefährdung vermeiden bzw Beeinträchtigung/Belästigung auf ein zumutbares Maß reduzieren
NICHT GEEIGNET: Auflagen die technisch unmöglich sind bzw Dritte betreffen (Inhaber ist für Kunden/Lieferanten nicht verantwortlich

74
Q

Wann erlischt die BA-Genehmigung

A

§ 80/1 GewO
Binnen 5 Jahren ex lege (nach Rechtskraft):
- falls BA-Betrieb nicht tatsächlich aufgenommen wurde,
- Betriebsunterbrechung mehr als 5 J dauert

75
Q

Was passiert bei einer Änderung der BA?

A

§ 81 GewO

  • Abweichen von genehmigten Zustand und vom Genehmigungsbescheid
  • Änderung der Genehmigung berührt die geschützten Interessen, sodass neue Gefährdungen und Belästigungen hinzukommen können
  • Abs 2 Ausnahmen
76
Q

Wann wird eine BA prinzipiell genehmigt?

A

§ 77/1 iVm § 74 Z 2 bis Z 5 GewO
- wenn nach technischen, als auch medizinischen Stand zu erwarten ist, dass Gefährdungen vermieden werden bzw Beeinträchtigungen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden

77
Q

Entscheidungsfrist im normalen, als auch vereinfachten BA-Verfahren

A

4 Monate § 359a/1 - ordentliches BA-Gen.vf

2 Monate § 359b/4 - vereinfachtes BA-Gen.vf

78
Q

Wie bezeichnet man einen Genehmigungsbescheid mit und ohne Auflagen

A

Ohne Auflagen - Rechtsgestaltungsbescheid

Mit Auflagen - Leistungsbescheid (weil Tun/Unterlassen gefordert wird und er vollstreckbar ist)