Casebook VfR Vasek Fälle Flashcards
Bei der Prüfungsvorbereitung fragt sich Bernhard, wozu die formellen Gesetzesvorbehalte des StGG gut sind, diese seien doch in Anbetracht des Art 18 B-VG überflüssig. Sabine findet, dass die Unterscheidung zwischen formellen/materiellen Gesetzesvorbehalten nur mehr theoretisch eine Rolle spiele.
Wer hat Recht?
Verhältnismäßigkeit!!
- formelle GVBH des StGG hatten historisch die Funktion die Grundrechtsbeschränkungen an die Gesetzesform zu binden (für die Bindung brauchte es nur ein entsprechendes Gesetz)
- Wesensgehaltsjudikatur: gesetzliche Beschränkungen der GR, dürfen nicht einer Aufhebung des GR gleichkommen!
- Anerkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips = allgemeine Schranke
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
a) Verfolgt die Regelung ein öffentliches Interesse?
b) Ist die Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet/sachlich/adäquat?
c) + VfGH verlangt, dass der GR-Eingriff darüber hinaus sachlich zu rechtfertigen ist
—> Bernhard liegt Falsch.
mat GVBH: GR-Eingriff darf nur erfolgen, wenn taxativ/explizit aufgezählt
form GVBH: öffentliches Interesse nicht näher spezifiziert
–> Praxis: Unterscheidung zw mat/form GVBH ist in der Grundrechtsprüfung gering (auch beim EGMR)
Der österreichische Staatsbürger Josef nimmt an einer nicht angemeldeten Demo gegen die aktuelle Flüchtlingspolitik teil. AG der erheblichen Verkehrsbehinderungen wird diese von den anwesenden Politikern aufgelöst. Dennoch führten die Teilnehmer, uA auch Josef den Demonstrationszug fort. Er erhält wenig später einen Strafbescheid wegen Missachtung des Gebots den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung zu verlassen (VersG). Josef ist entschlossen diesen auch uA beim Höchstgericht zu bekämpfen. Im Falle eines abweichend Erk des LVwG – wohin kann sich Josef wenden?
- was prüft der VwGH/VfGH
- wie sah es historisch aus Vs heute: stRsp
- Welche RM stehen ihm zu
VwGH zuständig bei Verletzung einfacher G
VfGH zuständig bei Grundrechtsverletzung
– VfGH beschränkt sich dR auf die Prüfung gravierender Rechtsverletzungen “Grobprüfungsrecht” (Grundrechte unter Gesetzesvorbehalt = Gesetzlosigkeit der Entscheidung des VwG, denkunmögliche Gesetzesanwendung, Anwendung einer verfassungswidrigen Form) keine Feinprfg durch den VfGH!
Versammlungsfreiheit stRsp VfGH “Feinprüfungsgrundrechte”: Ausgestaltungsvorbehalte sehen eine nähere inhaltliche Gestaltung durch den Gesetzgeber vor, sodass die einfachgesetzlichen Ausführungsgeesetze (Verg/VersG) nach stRsp des VfGH unmittelbar in das GR eingreifen
– bisher: jede Verltzung des einfachen Gesetz war als Grundrechtsverletzung zu qualifizieren und konnte somit nur durch Bescheidbeschwerde/Erkbeschwerde gem Art 144/1 B-VG beim VfGH bekämpft werden (Fall: kein Gestaltungsspielraum der Zuständigkeit durch VfGH/VwGH)
— Verwaltungsgerichtbarkeitsnovelle 2014 Judikaturwandel: VfGH bezieht sich auf Art 11 EMRK - liegt eine GR-Verl vor? – strenge/restriktive Verhältnismäßigkeitsprüfung
Überprüfung des VersG = Feinprüfung = Revision (Abtretung) an den VwGH
Ergebnis:
Josef kann zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Verwaltungsstrafe
– Parallelbeschwerde erheben
– diese beim VfGH (inklusive Abtretungsantrag an den VwGH) bekämpfen
(durch die 2014-Novelle gilt dies auch für Ausländer Art 11, 12 EMRK Grobprüfung VfGH/Feinprüfung VwGH)
Konzertpianistin und Musikpädagogin Isabelle nutzt jeden Vormittag zum Üben den Musikunterricht. Neue Nachbarn ziehen ins Mehrparteienhaus ein und werfen ihr Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms im Sinne eines Strafbescheids vor. In seiner Begründung stützt sich der Bescheid ausschließlich auf die Intensität der Lärmbelästigung.
Isabelle fühlt sich in ihren (welchen?) Grundrechten verletzt. Zu Recht?
- Strafbescheid greift in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein Art 17a StGG - schützt Werk- & Wirkungsbereich, sondern auch darauf bezogene Vorbereitungshandlungen - Lehrtätigkeit ist erfasst
- Verboten sind intentionale Eingriffe, jene die direkt und unmittelbar auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtete Akte *auch allg/unspezifische Beschränkungen können gegen die KFH verstoßen, wenn sie unverhältnismäßig sind
- Eingriffe binden Gesetzgebung und Vollziehung
Fall: die Abwägung des Verhätlnismäßigkeitsgebots wurde außer Acht gelassen - Art 6 StGG schützt (auch jede unselbstständige) Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist
Fall: Ist Isabelle in ihrem GR auf Erwerbsfreiheit berührt/verletzt? - Art 6 StGG nur verletzt bei intentionalen Vollziehungsakten (enger Eingriffsbegriff) -> bei Bestrafung wegen Erregung ungebührlichen Lärms nicht der Fall – es geht nicht spezifisch um die Unterbindung der Erwerbstätigkeit - die Beschränkung des Musikunterrichts ist bloß faktische Nebenwirkung des Strafbescheids - von Art 6 StGG nicht geschützt
Im Juscafé ist eine heftige Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit § 78 2. Fall StGB, der die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt, im Gange. Amelie ist der Meinung, dass das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord in das Recht auf Selbstbest eingreife und das GR “daher jedenfalls verletze”. Thomas widerspricht heftig und wirft seiner Kollegin vor, nicht weiterzudenken. Was könnte Thomas damit meinen? Stimmen Sie ihm zu?
- Eingriff/Verletzung
- Unterschied “Eingriff” und “Verletzung” -Y nicht jeder Eingriff in ein GR stellt eine Verletzung dar, wenn er gerechtfertigt ist.
1. Liegt der Eingriff im Bereich des Schutzbereiches des zu prüfenden GR? (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt, gerichtliche Entscheidung -> staatlicher Eingriff - auch durch Unterlassung mgl) - Ausnahme staatlich gewährleistete Rechte
2. Eingriff vorhanden? Ist dieser gerechtfertigt? - gesetzliche Eingriffe -> liegt das G im Rahmen des jew Gesetzesvorbehalts (formell, materiell) / handelt es sich um GR ohne Gesetzesvorbehalt
– 3gliedrige Formel -> Grundrechte mat/form sind individuelle Vollziehungsakte – Gesetzlosigkeit – denkunmögl. Gesetzesanwendung verfassungswidrige Rechtsgrundlage
3. ERST WENN der Eingriff diesen Voraussetzungen entspricht handelt es sich um eine Grundrechtsverletzung!
Fall: Recht auf Leben, Art 2 EMRK, bejaht die Selbstbestimmung des Menschen; VfGH leitet das Recht auf freie Selbstbestimmung aus dem Recht auf Leben Art 8 EMRK und aus dem Gleichheitsgrundsatz Art 2 StGG, Art 7 B-VG ab (Umfasst auch Inanspruchnahme der Hilfe eines Dritten)
- Art 8 EMRK - GR unter materiellem Gesetzesvorbehalt = Eingriff ist gerechtfertigt wenn a) gesetzlich vorgesehen, b)Schutzziel iSd Abs 2 leg cit verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der Ziele notwendig (verhältnismäßig) ist
- VfGH verneinte bei Art 8 EMRK einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
§ 78 2 Fall StGB verbietet jede Art von Hilfeleistung zur Selbsttötung trat 2021 außer Kraft, ab 2022 Sterbeverfügungsgesetz zu prüfen, wenn im Einklang mit Recht auf Leben Art 2 EMRK keine GR-Verletzung
Der Grazer Helmut leidet seit Jahren unter der Feinstaubbelastung in seiner Heimatstadt. Er recherchierte und fand das “BVG Nachhaltigkeit”. Nach § 3/1 bekennt sich die Republik Ö zum umfassenden Umweltschutz. § 3 /2 leg cit Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft.
Helmut ist der Überzeugung, dass durch dieses “Grundrechts” er den VfGH mittels Erkenntnisbeschwerde begegnen kann.
Stimmen Sie Helmut zu?
Voraussetzung für eine Erkenntnisbeschwerde nach Art 144/1 B-VG ist die Behauptung der Verletzung in einem “verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht”. Das Bekenntnis zum umf. Umweltschutz wurde zwar in Form eines BVG erlassen, ist also Teil des obj. Verfassungsrechts, allerdings steht es nicht im Verfassungsrang.
Ein subjektives Recht liegt nur dann vor, wenn der Einhaltung einer objektiven Verfassungsbestimmung ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht.
Wann eine Verfassungsnorm den Rechtsunterworfenen ein subjektives Recht einräumt ist fraglich. Die hL ist sich einig, dass beim “BVG Nachhaltigkeit” keine subjektive Berechtigung besteht, es sich um kein “Grundrecht” im eigentlichen Sinn handelt.
§ 3/1 BVG Nachhaltigkeit -> Staatszielbestimmung und richtet sich an die Staatsorgane. Staatszielbestimmungen verpflichten die Staatsorgane zu einem bestimmten Handeln und grenzen den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum mehr/weniger ein.
§ 3 BVG Nachhaltigkeit: Kann von mittelbarerer Bedeutung sein - Ausdrucks öffentlichen Interesses und können bei der GR-Schranken von Bedeutung sein. (Beurteilung der Sachlichkeit einer Regelung)
Warum können subjektive Rechte sowohl verfassungsrechtlich, als auch einfachgesetzlich eingeräumt werden?
“Recht auf saubere Luft” § 3/1 BG Nachhaltigkeit - Was muss der VwGH mit dieser Norm anfangen?
- warum prüft hier der VwGH und nicht der VfGH? Wie begründet der VwGH seine Zuständigkeit?
- verfassungsrechtlich -> VfGH (GR-Verl)
- einfachgesetzlich -> VwGH
- “saubere Luft”: Der VwGH hat aus dem Unionsrecht (Luftqualitäts-RL) unter bestimmten Voraussetzungen ein subj. Recht auf Erl oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans abgeleitet und somit seine Zuständigkeit begründet.
Nach Art 37 GRC müssen “ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden”
Handelt es sich dabei um ein “Umwelt-Grundrecht” iSd Art 144 B-VG?
Grundlegendes Erk 2012 - Der VfGH qualifizierte die Rechte der GRC unter best. Voraussetzungen als eigenständige verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, di gem Art 144 B-VG geltend gemacht werden können.
- dies gilt wenn das betreffende Recht gem “Formulierung und Bestimmtheit einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der ö Bundesvf gleicht”
- VfGH beurteilt dies im Einzelfall
Die GRC weisen eine komplett andere normative Struktur auf.
- Art 37 GRC gehört ausdrücklich zu den Garantien, die nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern vielmehr Grundsätzen gleichen.
Der 70-jährige Herr F erleidet einen Schlaganfall und wird bewusstlos ins UKH X eingeliefert. Dort wird er in Übereinstimmung mit § 43a ArzneimittelG in eine für diesen Notfall indizierte klinische Arzneimittelprüfung einbezogen. Noch bevor er sein Bewusstsein erlangt, stirbt er an den Folgen des Schlaganfalles und kann die vorgesehene datenschutzrechtliche Einwilligung zur Weiterverwendung der erhobenen Daten nicht erteilen.
In diesem Fall dürfen die Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen weiter verwendet werden.
Soll das UKH X zur Absicherung die Zustimmung der Hinterblieben einholen?
Wie ist dieser Fall aus rechtlicher Sicht zu beurteilen? Erörtern Sie in diesem Zusammenhang ganz allgemein die Frage der Grundrechtssubjektivität.
- Grundrechtssubjektivität endet mit dem Tod
- gilt auch für § 1 DSG, welches ausschließlich die Privatssphäre lebender Personen schützt und mit dem Tod erlischt.
- höchstpers. Recht -> geht nicht auf Rechtsnachfolger über!
Zwei Fallkonstellationen - Einschränkungen:
1) Lassen sich aus den Daten des Verstorbenen Informationen über Dritte, insb Angehörige ableiten (Erbrankheiten), so unterliegen diese dem Grundrecht auf Datenschutz des betroffenen Dritten. Es geht um die Angehörigen selbst.
- es geht um die Reichweite des sachlichen Schutzbereiches
2) Weitere Einschränkungen der Datenverwendung können sich zudem aus einem - auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften (insb § 16 ABGB) abgeleiteten - postmortalen Persönlichkeitsschutz ergeben.
- Die Hinterbliebenen können die Datenverwendung nicht beeinflussen
- klinische Daten sind zudem pseudonymisiert zu verwenden
Kann man durch Einwilligung in eine staatliche Maßnahme (zB Zustimmung einer Hausdurchsuchung/Beschränkung der pers Freiheit) auf seine Grundrechte “verzichten”?
- Rsp: Grundrechtsträger kann über seine Grundrechtspositionen verfügen
- strenge Maßstäbe Ambivalenz Staat Vs GR-Träger
- absolute Grenzen bei Grundrechten die primär öffentliche Interessen schützen (pers Wahlrecht, Verbot der Zensur, Verbot der Zwangsarbeit)
– nicht steuerbar - Recht auf Leben, menschliche Würde
Können staatliche Gewährleistungspflichten im Falle einer Untätigkeit des Gesetzgebers beim VfGH durchgesetzt werden?
- denke an VfGH = Judikative, wer beschließt die G? an wen kann man sich dennoch wenden (weit gedacht)?
Gem Art 140 B-VG
- Durchsetzung mgl bei partiellem Unterlassen - der VfGH kann nur bestehende Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben, nicht aber fehlende Normen substituieren,<=ersetzen, G ergänzen pder Gesetzgeber zu ihrer Erlassung verpflichten > brauchen immer Anknüpfungspunkte (zB G enthält eine verfassungswidrige unzureichende Regelung)
- Keine Mglk der Durchsetzung - wenn der Gesetzgeber untätig bleibt, also den Bereich gar nicht regelt = hier kann nur der EGMR angerufen werden (kein Anknüpfungspunkt)
Ein Drogenabhängiger wird infolge einer Razzia festgenommen. Auf Verdacht des Suchtgfithandels kommt er in eine “Schluckerzelle”. Es gibt keine medizinische Betreuung. Nach wenigen Tagen verstirbt er an einer Überdosis (After/Päckchen). Sein Vater sieht in diesem Fehlverhalten das Recht auf Leben verletzt. Mit welchem Argument könnte er eine Verletzung von Art 2 EMRK geltend machen?
Art 2 EMRK
- verbietet jede Art von Tötung durch staatliche Organe
+ Gewährleistungspflichten des Staates zum Schutz des menschlichen Lebens
- sie verpflichten den Staat nicht nur im Sinne des “Nichteingreifens”, sondern im Anlassfall auch zum positiven Handeln (wenn schlichtes Unterlassen nicht ausreicht)
- Summa Summarum - A könnte durch unterlassene Veranlassung med Versorgung gestorben sein (Schutzpflichten es Art 2 EMRK)
*bloße behördliche Tätigkeiten stellen idR keinen Anfechtungsgrund mittels Maßnahmenbeschwerde Art 130/1 Z 2 B-VG dar.
*qualifizierte Untätigkeit stellt einen AnfGr im Sinne des AuVBZ dar – wenn jemand stirbt aG staatlich unterlassener Fürsorge steht ihn (in weiter Auslegung) der Rechtsschutzweg zu (VfSlg 16.638/2002)
Kann das AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Grundrechtsberechtigter sein? zB als Mieter einer Liegenschaft?
- VfGH erkennt grundsätzlich eine Grundrechtsberechtigung jur Personen des öffentlichen Rechts (AMS) an.
Zwei Sichtweisen - differenzierte Grundrechtsfähigkeit - im Rahmen der Hoheitsvw genießen jur P des öR keinen Grundrechtsschutz
- im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung haben sie einen GR-Schutz
- geht das AMS (wie im Fall) Rechtsgeschäfte zw Privaten ein, kann es Träger von Grundrechten sein
(nicht bei Ausübung der Erwerbstätigkeit bzw Meinungsfreiheit)
Hermine ist seit Jahren beim AMS tätig und bewirbt sich für eine leitende Stelle. Eine ihres Erachtens unqualifizierte Kollegin erhält den Job und Hermine fühlt sich übergangen. Könnte sie einen allfälligen SchaEAnspr auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend machen?
- GR-verpflichteter ist der Staat (gilt nicht nur für GKS –Bund/Länder/Gemeinden, auch für Körperschaften des öR und ausgegliederte Rechtsträger, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung besorgen = AMS
- Besetzung von Stellen = nicht hoheitlich, AMS ist in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (Fiskalgeltung der GR)
- hL Staat ist auch teilweise als Träger von Privatrechten an die GR gebunden Art 17 B-VG (Fiskalgeltung der GR)
– Fiskalgeltung gilt uneingeschränkt beim Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG, Art 14 EMRK) - AMS hat daher bei seiner Stellenbesetzung das Sachlichkeitsgebot zu beachten
Lösung: Wurde Hermine unsachlich behandelt -> SchaEAnspr auf Verletzung des GHS kann geltend gemacht werden
Was besagt das Günstigkeitsprinzip Art 53 EMRK?
Das Günstigkeitsprinzip ist eine rechtswissenschaftliche Kollisionsregel, die besagt, dass von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere anzuwenden und die ungünstigere verdrängt ist.
Im Zugverkehrsunternehmen Y herrscht im Sinne der Sicherheit ein striktes Alkoholverbot (0,00 für Dienstnehmer). Aus Anlass einzelner Vorfälle werden Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Im Zuge dieses “Planquadrats” würden sämtliche Mitarbeiter ungeachtet ihrer dienstlichen Zuordnung unangekündigt zu Alkotests aufgefordert.
Zustimmung des Betriebsrates “Kontrollen berühren die Menschenrechte” werden nicht eingeholt. In der Chefetage sieht man die Menschenwürde nicht berührt. Zudem sei man als privates Unternehmen sowieso nicht an die GR gebunden.
Stimmt das?
- Argumentation des Zugverkehrsunternehmens: “staatsgerichtete Abwehrrechte, stehen nur im Verhältnis zw Einzelnen VS Staat
- öRecht: Das GR zwischen Privatpersonen gelten (unmittelbare Drittwirkung) wird abgelehnt
– MITTELBARE DRITTWIRKUNG: staatliche Gewährleistungspflichten und dem im Zuge der Gesetzgebung gebotenen Ausgleich der verschiedenen Grundrechtspositionen (vor allem bei Generalklauseln des Privatrechts zB § 16 ABGB Persönlichkeitsrechte)
– nach OGH wirken die Grundrechte in das Privat- und Strafrecht hinein
Fall: Begriff “Menschenwürde” Anknüpfungspunkt für eine mittelbare Drittwirkung der GR
- GR der Menschenwürde ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich und umfassend verankert (anders als in DE)
– Art 1/4 PersFrG, Artv 3 EMRK = zentraler Anknüpfungspunkt
– braucht umfassende Interessenabwägung zw den Persönlichkeitsrechten des AN/Fürsorgepflichten des AG - nach OGH greifen unangekündigte Kontrollen in die Interessen der MA in ihrer körperlichen Integrität und Privatsphäre ein –> keine Unzulässigkeit des GR, weil nach reichlicher Interessensabwägung die Schutzpflichten des AN - alkohol/Risiko überwiegen/Betriebsrat muss dennoch mitwirken
Wäre es in Österreich zulässig, im Falle einer terroristischen Bedrohung einzelne/alle GR auszusetzen? Wenn ja, in welcher Form?
StGG kennt keine Notstandsklausel
- Aufhebung oder Einschränkung der GR kommt daher nur im “regulären Verfahren” eines VerfassungsG in Betracht (Achtung bei Gesamtänderung Art 44/3 B-VG)
- auch nicht zulässig ist eine Außerkraftsetzung von GR durch NotVO des BPräs Art 18/3 B-VG - diese dürfen keine Änderungen bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen enthalten
- Günstigkeitsprinzip Art 53 EMRK ändert daran nichts (StGG ist für Grundrechtsträger hierbei restriktiver als die EMRK = günstiger)
Als Reaktion auf die Terroranschläge in paris von 2015 verhängte Frankreich den Ausnahmezustand und informierte den Generalsekretär des Europarats, dass es angesichts der Bedrohung des Staates die EMRK “teilw aussetze”. Ein entsprechendes G erlaubt ua Wohnungsdurchsuchungen/Ausgangssperren/Versammlungsverbote ohne richterlichen Beschluss unter Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Beurteile die Zulässigkeit der “Suspendierung der Grundrechte” im Lichte der EMRK!
Art 15 EMRK ermöglicht es den MGS, im Falle eines Krieges - oder anderen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, Maßnahmen zu treffenm die die in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen. (Londoner Bombenanschläge)
- Eine Grundrechtssuspendierung im Notstandsfall steht unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt - Ausmaß muss somit unbedingt erforderlich sein
- der EGMR prüft zunächst, welche regulierenden Maßnahmen den Staat zur Verfügung gestanden wären, um die Gefahrensituation zu beherrschen – nur wenn diese nicht zur Verfügung gestanden wären ist Art 15 EMRK zulässig
- Maßnahmen dürfen auch nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien (zB Genfer Konvention/Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche/politische Rechte) stehen.
Art 15/2 EMRK notstandsfeste Grundrechte
x) Recht auf Leben Art 2 EMRK (Ausnahme von Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen)
x) uneingeschränktes Folterverbot Art 3 EMRK
x) Art 7 EMRK - keine Strafe ohne Gesetz
– Generalsekretär muss immer ZEITNAHE über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden!!
Gibt es Fälle, in denen Angehörige Grundrechte im Namen von Verstorbenen geltend machen können?
- keine Frage der Grundrechtssubjektivität, sondern der Beschwerdelegitimation
- generell endet der Grundrechtsschutz mit dem Tod, somit können behauptete GR-Verl auch nicht mehr (durch Hinterbliebene) geltend gemacht werden.
Ausnahme:
Ein Mensch stirbt infolge eines staatlichen Grundrechtseingriffs
- die Beschwerdelegitimation geht auf nahe Angehörige über (vgl Andronicou/Constantinou)
-> Gebot des effektiven Rechtschutzes - anderenfalls könnte das Recht auf Leben (Art 2 EMRK) - mangels aufrechter Grundrechtsträgerschaft in den wenigsten Fällen geltend gemacht werden können.
-> Zuerkennung der Beschwerdelegitimation bewirkt die nachträgliche Geltendmachung des bis zum Zeitpunkt der Konventionsverletzung aufrechten Schutzes für die Zeit der noch aufrechten Grundrechtsberechtigung.
Ist es in Ö möglich, im Falle eines Terroranschlages die Grundrechte auszusetzen?
- Art 1 EMRK legt ihren pers. Geltungsbereich für alle der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterliegenden Personen.
- Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle
- Die Garantien der EMRK sind Jedermannsrechte!
- entscheidend ist die Betroffenheit von Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates.
Die Staatsangehörigkeit und ob die GR im Herkunftsstaat im gleichen Maße garantiert sind -> ist irrelevant - anders StGG zB Art 2 oder Art 6 StGG -> Staatsbürgerrechte
Für wen gilt die EMRK und warum?
Wie sieht es mit der allgemeinen “Suspendierung” von GR aus?
- Art 15 EMRK ermöglicht es den MS, im Falle eines Krieges oder öffentlichen Notstandes, Maßnahmen zu treffen, die die in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen.
- eine GR-Suspendierung steht unter strengem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt!
1) Wird vom EGMR geprüft, ob und welche regulierenden Maßnahmen der Staat gebraucht hätte um die Situation zu beherrschen.
2) Maßnahmen dürfen zudem nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien stehen.
3) Art 15/2 EMRK normiert “notstandsfeste” GR - diese dürfen nicht suspendiert werden (Recht auf Leben, jedoch Ausnahme: Todesfälle infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen, Folterverbot nach Art 3 EMRK, Verbot der Sklaverei, Garantie “keine Strafe ohne Gesetz”)
4) Formelle Voraussetzung zur Suspendierung: Der Generalssekretär muss möglichst zeitnahe vom Geschehen + von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden -> Zuständigkeit EGMR zur inhaltlichen Überprüfung der Erforderlichkeit
Ist es in Ö möglich, im Falle eines Terroranschlages die Grundrechte auszusetzen?
- Nein, seit 1867 gibt es keine Notstandsklausel im StGG mehr
- eine Aufhebung/Einschränkung der GR muss auf dem regulären Weg erfolgen -> Erlassung eines Verfassungsgesetzes - enge Grenzen wegen Gesamtänderung der Bundesverfassung! Art 44/3 B-VG
- ein Außerkrafttreten durch Notverordnung des BPräs Art 18/3 B-VG kommt ebenso wenig in Betracht (solche VO dürfen keine bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen enthalten!)
- Art 15 EMRK hat insofern Bedeutung -> “Notstands-Verfassungsgesetze” müssen sich an dieselben Vorgaben halten wie alle anderen (vgl Frankreich Terroranschlag 2015)
Als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris 2015 verhängte Frankreich den Ausnahmezustand und informierte den Generalsekretär Europas, dass Frankreich die EMRK “teilweise aussetze”
zB sind Wohnungsdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss erlaubt, bzw Ausgangssperren udgl.
Bei der Prüfungsvorbereitung fragt sich Bernhard, wozu die formellen Gesetzesvorbehalte des StGG gut sind, diese seien doch in Anbetracht des Art 18 B-VG überflüssig. Sabine findet, dass die Unterscheidung zwischen formellen/materiellen Gesetzesvorbehalten nur mehr theoretisch eine Rolle spiele.
Wer hat Recht?
- formelle GVBH des StGG hatten historisch die Funktion die Grundrechtsbeschränkungen an die Gesetzesform zu binden (für die Bindung brauchte es nur ein entsprechendes Gesetz)
- Wesensgehaltsjudikatur: gesetzliche Beschränkungen der GR, dürfen nicht einer Aufhebung des GR gleichkommen!
- Anerkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips = allgemeine Schranke
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
a) Verfolgt die Regelung ein öffentliches Interesse?
b) Ist die Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet/sachlich/adäquat?
c) + VfGH verlangt, dass der GR-Eingriff darüber hinaus sachlich zu rechtfertigen ist
—> Bernhard liegt Falsch.
mat GVBH: GR-Eingriff darf nur erfolgen, wenn taxativ/explizit aufgezählt
form GVBH: öffentliches Interesse nicht näher spezifiziert
–> Praxis: Unterscheidung zw mat/form GVBH ist in der Grundrechtsprüfung gering (auch beim EGMR)
Ein Journalist führt in einem Zeitungsartikel an, dass das gesamte VfR im B-VG geregelt ist. Stimmt das?
Nein, in Österreich gibt es kein Inkorparationsgebot.
- öst VfR hat nicht eine einzige Quelle, sondern es existieren neben B-VG auch andere einzelne verfassungsrechtliche Vfbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen § 38/1 Abfallwirtschaftsgesetz
- Verfassungsrecht der Länder
— Zersplitterung des österreichischen VfRechts
- mehrere Versuche (zB Österreich-Konvent) Einheitlichkeit zu schaffen scheiterten - Grund: Zusammenführung des VfR könnte zu Veränderungen der Rechtslage führen