Casebook VfR Vasek Fälle Flashcards

1
Q

Bei der Prüfungsvorbereitung fragt sich Bernhard, wozu die formellen Gesetzesvorbehalte des StGG gut sind, diese seien doch in Anbetracht des Art 18 B-VG überflüssig. Sabine findet, dass die Unterscheidung zwischen formellen/materiellen Gesetzesvorbehalten nur mehr theoretisch eine Rolle spiele.

Wer hat Recht?
Verhältnismäßigkeit!!

A
  • formelle GVBH des StGG hatten historisch die Funktion die Grundrechtsbeschränkungen an die Gesetzesform zu binden (für die Bindung brauchte es nur ein entsprechendes Gesetz)
  • Wesensgehaltsjudikatur: gesetzliche Beschränkungen der GR, dürfen nicht einer Aufhebung des GR gleichkommen!
  • Anerkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips = allgemeine Schranke

Verhältnismäßigkeitsprüfung:
a) Verfolgt die Regelung ein öffentliches Interesse?
b) Ist die Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet/sachlich/adäquat?
c) + VfGH verlangt, dass der GR-Eingriff darüber hinaus sachlich zu rechtfertigen ist

—> Bernhard liegt Falsch.

mat GVBH: GR-Eingriff darf nur erfolgen, wenn taxativ/explizit aufgezählt
form GVBH: öffentliches Interesse nicht näher spezifiziert

–> Praxis: Unterscheidung zw mat/form GVBH ist in der Grundrechtsprüfung gering (auch beim EGMR)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Der österreichische Staatsbürger Josef nimmt an einer nicht angemeldeten Demo gegen die aktuelle Flüchtlingspolitik teil. AG der erheblichen Verkehrsbehinderungen wird diese von den anwesenden Politikern aufgelöst. Dennoch führten die Teilnehmer, uA auch Josef den Demonstrationszug fort. Er erhält wenig später einen Strafbescheid wegen Missachtung des Gebots den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung zu verlassen (VersG). Josef ist entschlossen diesen auch uA beim Höchstgericht zu bekämpfen. Im Falle eines abweichend Erk des LVwG – wohin kann sich Josef wenden?

  • was prüft der VwGH/VfGH
  • wie sah es historisch aus Vs heute: stRsp
  • Welche RM stehen ihm zu
A

VwGH zuständig bei Verletzung einfacher G
VfGH zuständig bei Grundrechtsverletzung

– VfGH beschränkt sich dR auf die Prüfung gravierender Rechtsverletzungen “Grobprüfungsrecht” (Grundrechte unter Gesetzesvorbehalt = Gesetzlosigkeit der Entscheidung des VwG, denkunmögliche Gesetzesanwendung, Anwendung einer verfassungswidrigen Form) keine Feinprfg durch den VfGH!

Versammlungsfreiheit stRsp VfGH “Feinprüfungsgrundrechte”: Ausgestaltungsvorbehalte sehen eine nähere inhaltliche Gestaltung durch den Gesetzgeber vor, sodass die einfachgesetzlichen Ausführungsgeesetze (Verg/VersG) nach stRsp des VfGH unmittelbar in das GR eingreifen
– bisher: jede Verltzung des einfachen Gesetz war als Grundrechtsverletzung zu qualifizieren und konnte somit nur durch Bescheidbeschwerde/Erkbeschwerde gem Art 144/1 B-VG beim VfGH bekämpft werden (Fall: kein Gestaltungsspielraum der Zuständigkeit durch VfGH/VwGH)
— Verwaltungsgerichtbarkeitsnovelle 2014 Judikaturwandel: VfGH bezieht sich auf Art 11 EMRK - liegt eine GR-Verl vor? – strenge/restriktive Verhältnismäßigkeitsprüfung

Überprüfung des VersG = Feinprüfung = Revision (Abtretung) an den VwGH

Ergebnis:
Josef kann zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Verwaltungsstrafe
– Parallelbeschwerde erheben
– diese beim VfGH (inklusive Abtretungsantrag an den VwGH) bekämpfen
(durch die 2014-Novelle gilt dies auch für Ausländer Art 11, 12 EMRK Grobprüfung VfGH/Feinprüfung VwGH)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Konzertpianistin und Musikpädagogin Isabelle nutzt jeden Vormittag zum Üben den Musikunterricht. Neue Nachbarn ziehen ins Mehrparteienhaus ein und werfen ihr Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms im Sinne eines Strafbescheids vor. In seiner Begründung stützt sich der Bescheid ausschließlich auf die Intensität der Lärmbelästigung.

Isabelle fühlt sich in ihren (welchen?) Grundrechten verletzt. Zu Recht?

A
  • Strafbescheid greift in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein Art 17a StGG - schützt Werk- & Wirkungsbereich, sondern auch darauf bezogene Vorbereitungshandlungen - Lehrtätigkeit ist erfasst
  • Verboten sind intentionale Eingriffe, jene die direkt und unmittelbar auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtete Akte *auch allg/unspezifische Beschränkungen können gegen die KFH verstoßen, wenn sie unverhältnismäßig sind
  • Eingriffe binden Gesetzgebung und Vollziehung
    Fall: die Abwägung des Verhätlnismäßigkeitsgebots wurde außer Acht gelassen
  • Art 6 StGG schützt (auch jede unselbstständige) Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist
    Fall: Ist Isabelle in ihrem GR auf Erwerbsfreiheit berührt/verletzt?
  • Art 6 StGG nur verletzt bei intentionalen Vollziehungsakten (enger Eingriffsbegriff) -> bei Bestrafung wegen Erregung ungebührlichen Lärms nicht der Fall – es geht nicht spezifisch um die Unterbindung der Erwerbstätigkeit - die Beschränkung des Musikunterrichts ist bloß faktische Nebenwirkung des Strafbescheids - von Art 6 StGG nicht geschützt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Im Juscafé ist eine heftige Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit § 78 2. Fall StGB, der die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt, im Gange. Amelie ist der Meinung, dass das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord in das Recht auf Selbstbest eingreife und das GR “daher jedenfalls verletze”. Thomas widerspricht heftig und wirft seiner Kollegin vor, nicht weiterzudenken. Was könnte Thomas damit meinen? Stimmen Sie ihm zu?

  • Eingriff/Verletzung
A
  • Unterschied “Eingriff” und “Verletzung” -Y nicht jeder Eingriff in ein GR stellt eine Verletzung dar, wenn er gerechtfertigt ist.
    1. Liegt der Eingriff im Bereich des Schutzbereiches des zu prüfenden GR? (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt, gerichtliche Entscheidung -> staatlicher Eingriff - auch durch Unterlassung mgl)
  • Ausnahme staatlich gewährleistete Rechte
    2. Eingriff vorhanden? Ist dieser gerechtfertigt? - gesetzliche Eingriffe -> liegt das G im Rahmen des jew Gesetzesvorbehalts (formell, materiell) / handelt es sich um GR ohne Gesetzesvorbehalt
    – 3gliedrige Formel -> Grundrechte mat/form sind individuelle Vollziehungsakte – Gesetzlosigkeit – denkunmögl. Gesetzesanwendung verfassungswidrige Rechtsgrundlage
    3. ERST WENN der Eingriff diesen Voraussetzungen entspricht handelt es sich um eine Grundrechtsverletzung!

Fall: Recht auf Leben, Art 2 EMRK, bejaht die Selbstbestimmung des Menschen; VfGH leitet das Recht auf freie Selbstbestimmung aus dem Recht auf Leben Art 8 EMRK und aus dem Gleichheitsgrundsatz Art 2 StGG, Art 7 B-VG ab (Umfasst auch Inanspruchnahme der Hilfe eines Dritten)
- Art 8 EMRK - GR unter materiellem Gesetzesvorbehalt = Eingriff ist gerechtfertigt wenn a) gesetzlich vorgesehen, b)Schutzziel iSd Abs 2 leg cit verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der Ziele notwendig (verhältnismäßig) ist
- VfGH verneinte bei Art 8 EMRK einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
§ 78 2 Fall StGB verbietet jede Art von Hilfeleistung zur Selbsttötung trat 2021 außer Kraft, ab 2022 Sterbeverfügungsgesetz zu prüfen, wenn im Einklang mit Recht auf Leben Art 2 EMRK keine GR-Verletzung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Der Grazer Helmut leidet seit Jahren unter der Feinstaubbelastung in seiner Heimatstadt. Er recherchierte und fand das “BVG Nachhaltigkeit”. Nach § 3/1 bekennt sich die Republik Ö zum umfassenden Umweltschutz. § 3 /2 leg cit Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft.

Helmut ist der Überzeugung, dass durch dieses “Grundrechts” er den VfGH mittels Erkenntnisbeschwerde begegnen kann.

Stimmen Sie Helmut zu?

A

Voraussetzung für eine Erkenntnisbeschwerde nach Art 144/1 B-VG ist die Behauptung der Verletzung in einem “verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht”. Das Bekenntnis zum umf. Umweltschutz wurde zwar in Form eines BVG erlassen, ist also Teil des obj. Verfassungsrechts, allerdings steht es nicht im Verfassungsrang.

Ein subjektives Recht liegt nur dann vor, wenn der Einhaltung einer objektiven Verfassungsbestimmung ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht.

Wann eine Verfassungsnorm den Rechtsunterworfenen ein subjektives Recht einräumt ist fraglich. Die hL ist sich einig, dass beim “BVG Nachhaltigkeit” keine subjektive Berechtigung besteht, es sich um kein “Grundrecht” im eigentlichen Sinn handelt.

§ 3/1 BVG Nachhaltigkeit -> Staatszielbestimmung und richtet sich an die Staatsorgane. Staatszielbestimmungen verpflichten die Staatsorgane zu einem bestimmten Handeln und grenzen den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum mehr/weniger ein.

§ 3 BVG Nachhaltigkeit: Kann von mittelbarerer Bedeutung sein - Ausdrucks öffentlichen Interesses und können bei der GR-Schranken von Bedeutung sein. (Beurteilung der Sachlichkeit einer Regelung)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Warum können subjektive Rechte sowohl verfassungsrechtlich, als auch einfachgesetzlich eingeräumt werden?

“Recht auf saubere Luft” § 3/1 BG Nachhaltigkeit - Was muss der VwGH mit dieser Norm anfangen?

  • warum prüft hier der VwGH und nicht der VfGH? Wie begründet der VwGH seine Zuständigkeit?
A
  • verfassungsrechtlich -> VfGH (GR-Verl)
  • einfachgesetzlich -> VwGH
  • “saubere Luft”: Der VwGH hat aus dem Unionsrecht (Luftqualitäts-RL) unter bestimmten Voraussetzungen ein subj. Recht auf Erl oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans abgeleitet und somit seine Zuständigkeit begründet.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Nach Art 37 GRC müssen “ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden”

Handelt es sich dabei um ein “Umwelt-Grundrecht” iSd Art 144 B-VG?

A

Grundlegendes Erk 2012 - Der VfGH qualifizierte die Rechte der GRC unter best. Voraussetzungen als eigenständige verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, di gem Art 144 B-VG geltend gemacht werden können.
- dies gilt wenn das betreffende Recht gem “Formulierung und Bestimmtheit einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der ö Bundesvf gleicht”
- VfGH beurteilt dies im Einzelfall

Die GRC weisen eine komplett andere normative Struktur auf.
- Art 37 GRC gehört ausdrücklich zu den Garantien, die nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern vielmehr Grundsätzen gleichen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Der 70-jährige Herr F erleidet einen Schlaganfall und wird bewusstlos ins UKH X eingeliefert. Dort wird er in Übereinstimmung mit § 43a ArzneimittelG in eine für diesen Notfall indizierte klinische Arzneimittelprüfung einbezogen. Noch bevor er sein Bewusstsein erlangt, stirbt er an den Folgen des Schlaganfalles und kann die vorgesehene datenschutzrechtliche Einwilligung zur Weiterverwendung der erhobenen Daten nicht erteilen.
In diesem Fall dürfen die Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen weiter verwendet werden.

Soll das UKH X zur Absicherung die Zustimmung der Hinterblieben einholen?
Wie ist dieser Fall aus rechtlicher Sicht zu beurteilen? Erörtern Sie in diesem Zusammenhang ganz allgemein die Frage der Grundrechtssubjektivität.

A
  • Grundrechtssubjektivität endet mit dem Tod
  • gilt auch für § 1 DSG, welches ausschließlich die Privatssphäre lebender Personen schützt und mit dem Tod erlischt.
  • höchstpers. Recht -> geht nicht auf Rechtsnachfolger über!

Zwei Fallkonstellationen - Einschränkungen:
1) Lassen sich aus den Daten des Verstorbenen Informationen über Dritte, insb Angehörige ableiten (Erbrankheiten), so unterliegen diese dem Grundrecht auf Datenschutz des betroffenen Dritten. Es geht um die Angehörigen selbst.
- es geht um die Reichweite des sachlichen Schutzbereiches

2) Weitere Einschränkungen der Datenverwendung können sich zudem aus einem - auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften (insb § 16 ABGB) abgeleiteten - postmortalen Persönlichkeitsschutz ergeben.

  • Die Hinterbliebenen können die Datenverwendung nicht beeinflussen
  • klinische Daten sind zudem pseudonymisiert zu verwenden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Kann man durch Einwilligung in eine staatliche Maßnahme (zB Zustimmung einer Hausdurchsuchung/Beschränkung der pers Freiheit) auf seine Grundrechte “verzichten”?

A
  • Rsp: Grundrechtsträger kann über seine Grundrechtspositionen verfügen
  • strenge Maßstäbe Ambivalenz Staat Vs GR-Träger
  • absolute Grenzen bei Grundrechten die primär öffentliche Interessen schützen (pers Wahlrecht, Verbot der Zensur, Verbot der Zwangsarbeit)

– nicht steuerbar - Recht auf Leben, menschliche Würde

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Können staatliche Gewährleistungspflichten im Falle einer Untätigkeit des Gesetzgebers beim VfGH durchgesetzt werden?

  • denke an VfGH = Judikative, wer beschließt die G? an wen kann man sich dennoch wenden (weit gedacht)?
A

Gem Art 140 B-VG
- Durchsetzung mgl bei partiellem Unterlassen - der VfGH kann nur bestehende Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben, nicht aber fehlende Normen substituieren,<=ersetzen, G ergänzen pder Gesetzgeber zu ihrer Erlassung verpflichten > brauchen immer Anknüpfungspunkte (zB G enthält eine verfassungswidrige unzureichende Regelung)

  • Keine Mglk der Durchsetzung - wenn der Gesetzgeber untätig bleibt, also den Bereich gar nicht regelt = hier kann nur der EGMR angerufen werden (kein Anknüpfungspunkt)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Ein Drogenabhängiger wird infolge einer Razzia festgenommen. Auf Verdacht des Suchtgfithandels kommt er in eine “Schluckerzelle”. Es gibt keine medizinische Betreuung. Nach wenigen Tagen verstirbt er an einer Überdosis (After/Päckchen). Sein Vater sieht in diesem Fehlverhalten das Recht auf Leben verletzt. Mit welchem Argument könnte er eine Verletzung von Art 2 EMRK geltend machen?

A

Art 2 EMRK
- verbietet jede Art von Tötung durch staatliche Organe
+ Gewährleistungspflichten des Staates zum Schutz des menschlichen Lebens
- sie verpflichten den Staat nicht nur im Sinne des “Nichteingreifens”, sondern im Anlassfall auch zum positiven Handeln (wenn schlichtes Unterlassen nicht ausreicht)
- Summa Summarum - A könnte durch unterlassene Veranlassung med Versorgung gestorben sein (Schutzpflichten es Art 2 EMRK)
*bloße behördliche Tätigkeiten stellen idR keinen Anfechtungsgrund mittels Maßnahmenbeschwerde Art 130/1 Z 2 B-VG dar.
*qualifizierte Untätigkeit stellt einen AnfGr im Sinne des AuVBZ dar – wenn jemand stirbt aG staatlich unterlassener Fürsorge steht ihn (in weiter Auslegung) der Rechtsschutzweg zu (VfSlg 16.638/2002)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Kann das AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Grundrechtsberechtigter sein? zB als Mieter einer Liegenschaft?

A
  • VfGH erkennt grundsätzlich eine Grundrechtsberechtigung jur Personen des öffentlichen Rechts (AMS) an.
    Zwei Sichtweisen - differenzierte Grundrechtsfähigkeit
  • im Rahmen der Hoheitsvw genießen jur P des öR keinen Grundrechtsschutz
  • im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung haben sie einen GR-Schutz
  • geht das AMS (wie im Fall) Rechtsgeschäfte zw Privaten ein, kann es Träger von Grundrechten sein
    (nicht bei Ausübung der Erwerbstätigkeit bzw Meinungsfreiheit)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Hermine ist seit Jahren beim AMS tätig und bewirbt sich für eine leitende Stelle. Eine ihres Erachtens unqualifizierte Kollegin erhält den Job und Hermine fühlt sich übergangen. Könnte sie einen allfälligen SchaEAnspr auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend machen?

A
  • GR-verpflichteter ist der Staat (gilt nicht nur für GKS –Bund/Länder/Gemeinden, auch für Körperschaften des öR und ausgegliederte Rechtsträger, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung besorgen = AMS
  • Besetzung von Stellen = nicht hoheitlich, AMS ist in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (Fiskalgeltung der GR)
  • hL Staat ist auch teilweise als Träger von Privatrechten an die GR gebunden Art 17 B-VG (Fiskalgeltung der GR)
    – Fiskalgeltung gilt uneingeschränkt beim Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG, Art 14 EMRK)
  • AMS hat daher bei seiner Stellenbesetzung das Sachlichkeitsgebot zu beachten
    Lösung: Wurde Hermine unsachlich behandelt -> SchaEAnspr auf Verletzung des GHS kann geltend gemacht werden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Was besagt das Günstigkeitsprinzip Art 53 EMRK?

A

Das Günstigkeitsprinzip ist eine rechtswissenschaftliche Kollisionsregel, die besagt, dass von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere anzuwenden und die ungünstigere verdrängt ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Im Zugverkehrsunternehmen Y herrscht im Sinne der Sicherheit ein striktes Alkoholverbot (0,00 für Dienstnehmer). Aus Anlass einzelner Vorfälle werden Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Im Zuge dieses “Planquadrats” würden sämtliche Mitarbeiter ungeachtet ihrer dienstlichen Zuordnung unangekündigt zu Alkotests aufgefordert.
Zustimmung des Betriebsrates “Kontrollen berühren die Menschenrechte” werden nicht eingeholt. In der Chefetage sieht man die Menschenwürde nicht berührt. Zudem sei man als privates Unternehmen sowieso nicht an die GR gebunden.

Stimmt das?

A
  • Argumentation des Zugverkehrsunternehmens: “staatsgerichtete Abwehrrechte, stehen nur im Verhältnis zw Einzelnen VS Staat
  • öRecht: Das GR zwischen Privatpersonen gelten (unmittelbare Drittwirkung) wird abgelehnt
    – MITTELBARE DRITTWIRKUNG: staatliche Gewährleistungspflichten und dem im Zuge der Gesetzgebung gebotenen Ausgleich der verschiedenen Grundrechtspositionen (vor allem bei Generalklauseln des Privatrechts zB § 16 ABGB Persönlichkeitsrechte)
    – nach OGH wirken die Grundrechte in das Privat- und Strafrecht hinein

Fall: Begriff “Menschenwürde” Anknüpfungspunkt für eine mittelbare Drittwirkung der GR
- GR der Menschenwürde ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich und umfassend verankert (anders als in DE)
– Art 1/4 PersFrG, Artv 3 EMRK = zentraler Anknüpfungspunkt
– braucht umfassende Interessenabwägung zw den Persönlichkeitsrechten des AN/Fürsorgepflichten des AG - nach OGH greifen unangekündigte Kontrollen in die Interessen der MA in ihrer körperlichen Integrität und Privatsphäre ein –> keine Unzulässigkeit des GR, weil nach reichlicher Interessensabwägung die Schutzpflichten des AN - alkohol/Risiko überwiegen/Betriebsrat muss dennoch mitwirken

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wäre es in Österreich zulässig, im Falle einer terroristischen Bedrohung einzelne/alle GR auszusetzen? Wenn ja, in welcher Form?

A

StGG kennt keine Notstandsklausel
- Aufhebung oder Einschränkung der GR kommt daher nur im “regulären Verfahren” eines VerfassungsG in Betracht (Achtung bei Gesamtänderung Art 44/3 B-VG)
- auch nicht zulässig ist eine Außerkraftsetzung von GR durch NotVO des BPräs Art 18/3 B-VG - diese dürfen keine Änderungen bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen enthalten
- Günstigkeitsprinzip Art 53 EMRK ändert daran nichts (StGG ist für Grundrechtsträger hierbei restriktiver als die EMRK = günstiger)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Als Reaktion auf die Terroranschläge in paris von 2015 verhängte Frankreich den Ausnahmezustand und informierte den Generalsekretär des Europarats, dass es angesichts der Bedrohung des Staates die EMRK “teilw aussetze”. Ein entsprechendes G erlaubt ua Wohnungsdurchsuchungen/Ausgangssperren/Versammlungsverbote ohne richterlichen Beschluss unter Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Beurteile die Zulässigkeit der “Suspendierung der Grundrechte” im Lichte der EMRK!

A

Art 15 EMRK ermöglicht es den MGS, im Falle eines Krieges - oder anderen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, Maßnahmen zu treffenm die die in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen. (Londoner Bombenanschläge)
- Eine Grundrechtssuspendierung im Notstandsfall steht unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt - Ausmaß muss somit unbedingt erforderlich sein
- der EGMR prüft zunächst, welche regulierenden Maßnahmen den Staat zur Verfügung gestanden wären, um die Gefahrensituation zu beherrschen – nur wenn diese nicht zur Verfügung gestanden wären ist Art 15 EMRK zulässig

  • Maßnahmen dürfen auch nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien (zB Genfer Konvention/Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche/politische Rechte) stehen.
    Art 15/2 EMRK notstandsfeste Grundrechte
    x) Recht auf Leben Art 2 EMRK (Ausnahme von Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen)
    x) uneingeschränktes Folterverbot Art 3 EMRK
    x) Art 7 EMRK - keine Strafe ohne Gesetz

– Generalsekretär muss immer ZEITNAHE über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden!!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Gibt es Fälle, in denen Angehörige Grundrechte im Namen von Verstorbenen geltend machen können?

A
  • keine Frage der Grundrechtssubjektivität, sondern der Beschwerdelegitimation
  • generell endet der Grundrechtsschutz mit dem Tod, somit können behauptete GR-Verl auch nicht mehr (durch Hinterbliebene) geltend gemacht werden.

Ausnahme:
Ein Mensch stirbt infolge eines staatlichen Grundrechtseingriffs
- die Beschwerdelegitimation geht auf nahe Angehörige über (vgl Andronicou/Constantinou)
-> Gebot des effektiven Rechtschutzes - anderenfalls könnte das Recht auf Leben (Art 2 EMRK) - mangels aufrechter Grundrechtsträgerschaft in den wenigsten Fällen geltend gemacht werden können.
-> Zuerkennung der Beschwerdelegitimation bewirkt die nachträgliche Geltendmachung des bis zum Zeitpunkt der Konventionsverletzung aufrechten Schutzes für die Zeit der noch aufrechten Grundrechtsberechtigung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Ist es in Ö möglich, im Falle eines Terroranschlages die Grundrechte auszusetzen?

A
  • Art 1 EMRK legt ihren pers. Geltungsbereich für alle der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterliegenden Personen.
  • Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle
  • Die Garantien der EMRK sind Jedermannsrechte!
  • entscheidend ist die Betroffenheit von Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates.
    Die Staatsangehörigkeit und ob die GR im Herkunftsstaat im gleichen Maße garantiert sind -> ist irrelevant
  • anders StGG zB Art 2 oder Art 6 StGG -> Staatsbürgerrechte
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Für wen gilt die EMRK und warum?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Wie sieht es mit der allgemeinen “Suspendierung” von GR aus?

A
  • Art 15 EMRK ermöglicht es den MS, im Falle eines Krieges oder öffentlichen Notstandes, Maßnahmen zu treffen, die die in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen.
  • eine GR-Suspendierung steht unter strengem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt!
    1) Wird vom EGMR geprüft, ob und welche regulierenden Maßnahmen der Staat gebraucht hätte um die Situation zu beherrschen.
    2) Maßnahmen dürfen zudem nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien stehen.
    3) Art 15/2 EMRK normiert “notstandsfeste” GR - diese dürfen nicht suspendiert werden (Recht auf Leben, jedoch Ausnahme: Todesfälle infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen, Folterverbot nach Art 3 EMRK, Verbot der Sklaverei, Garantie “keine Strafe ohne Gesetz”)
    4) Formelle Voraussetzung zur Suspendierung: Der Generalssekretär muss möglichst zeitnahe vom Geschehen + von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden -> Zuständigkeit EGMR zur inhaltlichen Überprüfung der Erforderlichkeit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Ist es in Ö möglich, im Falle eines Terroranschlages die Grundrechte auszusetzen?

A
  • Nein, seit 1867 gibt es keine Notstandsklausel im StGG mehr
  • eine Aufhebung/Einschränkung der GR muss auf dem regulären Weg erfolgen -> Erlassung eines Verfassungsgesetzes - enge Grenzen wegen Gesamtänderung der Bundesverfassung! Art 44/3 B-VG
  • ein Außerkrafttreten durch Notverordnung des BPräs Art 18/3 B-VG kommt ebenso wenig in Betracht (solche VO dürfen keine bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen enthalten!)
  • Art 15 EMRK hat insofern Bedeutung -> “Notstands-Verfassungsgesetze” müssen sich an dieselben Vorgaben halten wie alle anderen (vgl Frankreich Terroranschlag 2015)
    Als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris 2015 verhängte Frankreich den Ausnahmezustand und informierte den Generalsekretär Europas, dass Frankreich die EMRK “teilweise aussetze”
    zB sind Wohnungsdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss erlaubt, bzw Ausgangssperren udgl.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

Bei der Prüfungsvorbereitung fragt sich Bernhard, wozu die formellen Gesetzesvorbehalte des StGG gut sind, diese seien doch in Anbetracht des Art 18 B-VG überflüssig. Sabine findet, dass die Unterscheidung zwischen formellen/materiellen Gesetzesvorbehalten nur mehr theoretisch eine Rolle spiele.

Wer hat Recht?

A
  • formelle GVBH des StGG hatten historisch die Funktion die Grundrechtsbeschränkungen an die Gesetzesform zu binden (für die Bindung brauchte es nur ein entsprechendes Gesetz)
  • Wesensgehaltsjudikatur: gesetzliche Beschränkungen der GR, dürfen nicht einer Aufhebung des GR gleichkommen!
  • Anerkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips = allgemeine Schranke

Verhältnismäßigkeitsprüfung:
a) Verfolgt die Regelung ein öffentliches Interesse?
b) Ist die Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet/sachlich/adäquat?
c) + VfGH verlangt, dass der GR-Eingriff darüber hinaus sachlich zu rechtfertigen ist

—> Bernhard liegt Falsch.

mat GVBH: GR-Eingriff darf nur erfolgen, wenn taxativ/explizit aufgezählt
form GVBH: öffentliches Interesse nicht näher spezifiziert

–> Praxis: Unterscheidung zw mat/form GVBH ist in der Grundrechtsprüfung gering (auch beim EGMR)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
24
Q

Ein Journalist führt in einem Zeitungsartikel an, dass das gesamte VfR im B-VG geregelt ist. Stimmt das?

A

Nein, in Österreich gibt es kein Inkorparationsgebot.
- öst VfR hat nicht eine einzige Quelle, sondern es existieren neben B-VG auch andere einzelne verfassungsrechtliche Vfbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen § 38/1 Abfallwirtschaftsgesetz
- Verfassungsrecht der Länder

— Zersplitterung des österreichischen VfRechts
- mehrere Versuche (zB Österreich-Konvent) Einheitlichkeit zu schaffen scheiterten - Grund: Zusammenführung des VfR könnte zu Veränderungen der Rechtslage führen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
25
Q

Inwieweit ist der Umweltschutz von staatlichen Organen zu beachten?

A
  • B-VG wurde ursprünglich auch als “Spielregelverfassung” bezeichnet
  • regelt den Verfahrensablauf der pol. Prozesse (nicht aber die Inhalte der Politik)
  • umfassender Umweltschutz ist eine Staatszielbestimmung = gewähren keine subjektiven Rechte bzw beinhalten keine konkreten Gebote
    – ergo - umfassender Umweltschutz gewährt keine subjektiven Rechte, aber er ist vom VfGH/Vollziehung anzuwenden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
26
Q

Wie müssen Eingriffe in den umfassenden Umweltschutz (nunmehr BVG Nachhaltigkeit) ausgestaltet sein?

A

VfGH hat ausgesprochen, dass kein Kontrahierungszwang für gewerbliche Abfälle besteht und somit nicht gegen die Erwerbsausübungsfreiheit iSd Art 6 StGG verstößt, da:

1) Verpflichtungen des Abfallsammlers liegen verfassungsrechtlich durch BVG Nachhaltigkeit im öffentliche Interesse.
2) sind geeignet, unsachliche Entledigungen der Abfälle vorzubeugen.
3) die erteilte Abfallsammelerlaubnis ist adäquat sowie sachlich zu rechtfertigen

-

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
27
Q

Welche Staatszielbestimmungen kennen Sie?

A
  • Verbot nationalsozialistischer Tätigkeit
  • immerwährende Neutralität
  • umfassende Landesverteidigung
  • Nachhaltigkeit
  • atomfreies Österreich
  • Gleichstellung Mann/Frau
  • Rundfunk als öffentliche Aufgabe
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
28
Q

Was besagt der Begriff der Realverfassung? (Politik, Artikel im B-VG)

A
  • Unterscheidung zw formalen Vf und Realverfassung (“gelebte” Vf)
  • Realverfassung beschreibt informelle Abläufe, die im politischen Geschehen wirksam werden bzw gewisse Gewohnheiten und Gebräuche
    Bsp Art 56/1 B-VG freies Mandat // Blankoverzichtserklärung // Klubzwang
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
29
Q

Was versteht man unter dem Begriff “Bruch der Rechtskontinuität”?

A
  • Vf im formellen Sinn
    – Kontinuität alte Vf stützt sich auf neue
    – Diskontinuität neue Vf entsteht (Revolution im Rechtssinne)
    – beachte: eine komplette Übernahme ist nicht möglich von einem Tag auf den anderen

Beispiel: 1945 Übernahme der Verfassungsbestimmungen durch das R-ÜG Stand 1933
+ Aufhebung aller VO/G nach 1938 (va NS-Rassengesetze)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
30
Q

Kann es ein “verfassungswidriges VfR” geben?
- Stufenbau, Prinzipien, Beispiele
- Baugesetze

A

Stufenbau der Rechtsordnung
- Baugesetze
- BundesvfR
- LandesvfR
– Landes- und Bundesgesetze

  • Grundprinzipien der Vf
  • republikanisches,
  • demokratisches,
  • rechtsstaatliches,
  • bundesstaatliches,
  • sowie liberales + gewaltenteilendes Prinzip

–Art 44/3 B-VG Abänderung durch erhöhte Quoren bzw erschwert

Nach dem Stufenbau der RO kann verfassungswidriges Verfassungsrecht aufgehoben werden, wenn es eine Gesamtänderung des B-VG ergeben würde (Bsp Abschaffung BPräs = Wegfall republikanisches Prinzip // Zusammenlegung Kärnten und Stmk = Gesamtänderung bundesstaatlichen Prinzips)

Art 99/1 B-VG Landesrecht darf (gem Stufenbau) nicht Bundesrecht widersprechen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
31
Q

Was wissen Sie zum EZG bzgl. der These des geschlossenen Rechtsquellensystems?

A

Die These des geschlossenen Rechtsquellensystems besagt, dass die angeführten Rechtsquellen abschließend aufgezählt sind.
- ergo Rechtssetzungsorgane sind nicht befugt andere Rechtsquellen, als die, die im B-VG vorgesehen sind anzuwenden (VfG, G, VO, Gliedstaatsverträge, Bescheide und Urteile)
– Sinn und Zweck des Grs der Geschlossenheit -> Gewährleistung eines durchgängigen Rechtssystems (keine Lückenbildung)

EZG: Mischform nat R und Unionsrecht lt VfGH keine VO iSd Art 18/2 iVm Art 139 B-VG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
32
Q

Was ist die Versteinerungstheorie in Hinblick auf das Wasserrecht?

A

= Interpretationsmethode - im Zweifel sind Verfassungsbegriffe nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens auszulegen (Kombi strikte Wortlauttrennung und hist. Interpretation

– wichtig bei Kompetenztatbeständen
Wasserrecht: VersteinerungsZP 1925
- Art 10/1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung - UNMITTELBARE Wassernutzung (Wasserkraftwerke)
- Art 15 B-VG Generalklausel zu Gunsten der Länder - MITTELBARE Wassernutzung (Wohnhausbauten - wasserbauliche Nutzungszweck tritt in den Hintergrund)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
33
Q

Was muss bei der Auslegung einfacher Gesetze stets mitbedacht werden?
- Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation
- Bsp Wienerbauordnung

A
  • müssen gem Stufenbau immer mit der höherrangigen Norm in Einklang stehen
  • der Grundsatz der verfasskonf Interpretation besagt, dass eine Rechtsnorm in verschiedener Weise immer so auszulegen ist, dass es Verfassungsrecht nicht widerspricht (gilt für alle drei Staatsteilgewalten)

Wienerbauordnung: gemischte Baugebiete keine Fabriksanlagen zulässig e contrario neben bestehenden Fabriksanlagen sind keine Wohnanlagen zulässig

  • Grenze ist der Wortlaut des Gesetzes, widerspricht ein solcher dem VfR, ist das G wegen Verfassungswidrigkeit durch den VfGH iSe Gesetzprüfungsverfahrens aufzuheben
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
34
Q

Welche Interpretationsmethoden gibt es?

A

1) Wortlautinterpretation (welche Bed hat das einzelne Wort?)
2) Grammatikalische Int (welche Bed haben die Wörter in ihrem sprachlichen Zusammenhang?)
3) systematische Int (Bedeutung der Sätze im Zusammenhang mit der RO)
4) historische Interpretation (was hat der Gesetzgeber damals gewollt?)
5) teleologischen Int (objektiver Sinn/Zweck der Norm?)

– Verhältnis ist nicht normativ festgelegt
- Wortlaut ist immer Ausgangspunkt
* beachte bei Kompetenztatbeständen immer die Versteinerungstheorie

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
35
Q

Was besagt die 3-Elementen-Lehre?
- Bsp Lipburger “Rep Kugelmugel”

A

3-E-L
– Staatsgebiet (best Teil der Staatsoberfläche)
– Staatsvolk (best Personenkreis, im Staatsgebiet dauerhaft ansässig)
– Staatsgewalt (Regelt Verhalten des Staatsvolkes durch AuVBZ)

+ Souveränität
– innen Ausübung der obersten Herrschaftsgewalt
– außen völkerr. Unabhängigkeit des Staates

Kugelmugel:
Kein Staat im Rechtssinne, zwar Territorium vorhanden, mangelt es an innen gerichteter Souveränität und 100 m2 zu klein, um dort ein Volk dauerhaft anzusiedeln

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
36
Q

Hat die EU Staatsqualität?

A
  • 3-E-L:
    befugte RA (RL, VO)
    keine Kompetenz-Kompetenz (Alleinzuständigkeit)
  • EU ist nur in jenen Bereichen zuständig, die von den MS übertragen wurden
  • keine Vollzugsbehörden -> mangelt Staatsgewalt

Die EU hat keine Staatsquallität

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
37
Q

Handelt es sich bei § 19/7 UVP-G-2000 um ein einfaches Materiengesetz im mat Sinn? Wenn nein, warum?

A

Vf im formellen Sinn - regelt das vorgesehene Erzeugungsverfahren
Vf im materiellen Sinn - den Inhalt (Ziele, Aufhaben, Organisation des Staates)

kein VfR im mat Sinn, sondern im formellen Sinn, da ausdrücklich als Vfbestimmung bezeichnet und eigenes Erzeugungsverfahren! § 19/7 UVP-G-2000 steht im VfRang, damit es eine höhere Bestandskraft hat

siehe Lenkerauskunft

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
38
Q

Österreichische Oppositionspolitiker will Bundesstaat ohne weiteres abschaffen. Kann er das?

A

Nein - Grundprinzipien der Verfassung (dem, rep, rechtsstaatliches, bundesstaatliches, liberales und gewaltenteilendes Grundprinzip

Braucht gem Art 44/3 B-VG VA + erhöhte Quoren (Präsenz 1/2, Konsenz 2/3) -> Beseitigung der Länder führt zur kompletten Beseitigung des bundestaatlichen Prinzips gem Art 2/3 B-VG -> Gesamtänderung der Bundesverfassung
- außerdem müsste gem Art 44/2 B-VG BR zustimmen (hierbei absolutes Vetorecht)

– ledigliche Berührungen der Prinzipien führen nicht zur Gesamtänderung der Bundesverfassung!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
39
Q

Um welches Baugesetz handelt es sich bei § 19 UVP-G-2000 in Hinblick auf die Bürgerrechtsinitiativen?

A
  • DEMOKRATISCHES PRINZIP Art 1 B-VG
    im Bereich der Gesetzgebung:
  • gewählte Repräsentanten mittelbare Demokratie
  • Elemente der dir Dem (VA, VB, VBef)
  • Vworgane sind an die Weisungen der übergeordneten Vworganen gebunden (BM + LH)
    Art 74 B-VG, Art 70/1 B-VG

im Bereich der Vollziehung:
- Legalitätsprinzip Art 18/1 B-VG
- Art 91 B-VG Schöffen- und Geschworene

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
40
Q

Um welches Grundprinzip handelt es sich bei der Aufhebung des Adels?

A

REPUBLIKANISCHES PRINZIP Art 1 B-VG
- definiert sich über die Stellung des Staatsoberhauptes
- vom Volk dir/ind gewählte Person, Funktionsperiode nur zweimal darauffolgend gültig
Gegensatz: Monarchie: Person auf Lebzeiten als Staatsoberhaupt + rechtlich nicht verantwortlich

  • Staatsform Österreichs ist republikanisch
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
41
Q

Fall: Entwurf einen neues Gesetzes in der IT-Branche, für Normbürger nicht verständlich. Welches Grundgesetz?

A

RECHTSSTAATLICHES PRINZIP
- drei Elemente: Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat, Verfassungsstaat

1) Gesetzesstaat
- vom Legalitätsprinzip wird der Grundsatz abgeleitet, dass Gesetze so genau bestimmt und auch so verständlich sein müssen, dass der Normbürger wissen kann, was Ge- bzw Verbot ist
2) Rechtsschutzstaat meint das bestehen unabhängiger Gerichte (ord., VwG, VwGH, VfGH
3) Verfassungsstaat meint die Bindung der Gesetzgebung an höherrangiges Recht und ihre Sicherung durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
42
Q

Mit welchem Grundprinzip geht die Vorstellung “checks and balances” einher?

A

GEWALTENDENTEILENDES PRINZIP
- Exekutive, Legislative und Judikative
–> Abhängigkeitszusammenhänge = checks and balances zwischen den drei Staatsgewalten
-> Auch Aufteilung zw Bund und Bundesländern und Selbstverwaltungskörpern tragen zur Gewaltenteilung bei

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
43
Q

Fall: Vereinte Nationen beschließen Handelsembargo gegen Staat XY. Beschluss wird lediglich im BGBl kundgemacht. Ist dieser Beschluss wirksam? Welchen Rang hat er?

A
  • B-VG regelt nicht auf welche Art und Weise Beschlüsse kundzumachen sind.
  • in manchen Fällen spezielle Transformation > brauchen nationale Rechtsvorschrift um adaptiert zu werden hier: generelle Transformation Art 9/2 B-VG - unmittelbare anzuwenden, self-executing
  • Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG, als Teil des LP, schreibt vor dass gesetzliche Grundlagen für die Vollziehung ausreichend determiniert sein müssen
  • Rang umstritten: MEZANINTHEORIE Rang zwischen Bundesverfassungsrecht und einfachen BG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
44
Q

Was sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts? (= ungeschriebenes Völkerrecht)

A

1) Völkergewohnheitsrecht
- Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda = auch allg Rechtsgrundsatz)
- Folterverbot
2) allgemeine Rechtsgrundsätze = sind in nationalen Rechtsordnungen der wichtigsten Rechtssysteme gemeinsam

Art 9/1 B-VG bewirkt eine fortlaufende Rezeption des Völkergewohnheitsrechts

  • Mezzanintheorie > die nach Art 9/1 B-VG rezipierten Völkerrechtsregelungen nehmen einen Rang zw Bundesverfassungsrecht und einfachen BG ein

Ist ein Verfassungsgesetz im Widerspruch zu einer Völkerrechtsregel, so ist die völkerrechtliche Regelung im innerstaatlichen Bereich unanwendbar!
DEROGATIONSREGELN lex posterior derogat legi priori

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
45
Q

Ö und Algerien wollen StV abschließen. NR beschließt , dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Was könnte den NR zu diesem Beschluss veranlassen? Darf man so einen Vertrag anwenden?

A

Erfüllungsvorbehalt > StV ist nicht self-executing wegen mangelnder Bestimmtheit gem Art 18 B-VG, sodass innerstaatliche Vorschriften erlassen werden müssen
- bei Erfüllungsvorbehalt wird die unmittelbare Anwendbarkeit ausgeschlossen, sodass dieser speziell transformiert werden muss > um innerstaatliche Rechtswirkungen zu entfalten, muss der StV erst in entsprechende Gesetze “gegossen” werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
46
Q

Oberösterreich und Algerien wollen ihren Grenzverlauf ändern. Wie haben sie zu verfahren? Was wäre zu tun, wenn eine Grenzänderung zw Oö und Nö erfolgen sollte?

A

Art 3/2 B-VG Änderungen der Bundesgrenzen
= politischer Staatsvertrag nach Art 50/1 B-VG
braucht Genehmigung NR + erhöhte Quoren + Zustimmung des betroffenen Landes Art 3 Abs 2 und 4 B-VG

  • Änderungen der “Binnengrenzen” erfordert übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder + erhöhte Quoren Art 3 Abs 3 und 4 B-VG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
47
Q

Kärnten will mit Slowenien einen StV über grenzüberschreitenden Nationalpark abschließen. Kärntner LH will sogleich beginnen. Wie hat er vorzugehen? Wie sind hierbei die Bundesorgane eingebunden?

A

In Angelegenheiten die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, dürfen die Länder StV mit an Österreich angrenzende Staaten oder Teilstaaten abschließen Art 16/1 B-VG

Vorgehensweise:
1) LH muss BReg unterrichten Art 16/2 B-VG
2) BReg muss zustimmen
3) BPräs wird bevollmächtigt Verhandlungen zu leiten Art 16/2 B-VG
4) Durchführung obliegt Land, Bund hat Überwachungsrecht Art 102 B-VG
5) ist das Land säumig, geht die Angelegenheit auf den Bund über DEVOLUTION Art 16 Abs 4 und 5 B-VG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
48
Q

Ö und Südseestaat Ypsilon wollen Handelsbeziehung eingehen - exotische Früchte. Einigten sich auf Text, jedoch steht dieser im Widerspruch zu einem innerstaatlichen Gesetz. Wie ist zu verfahren? Welchen Rang kommt dem Handelsvertrag zu?

A

1) Art 65/1 B-VG BPräs ist ermächtigt StV abzuschließen
jedoch nur auf Vorschlag der BReg/einzelnen BM
– Handelsvertrag ist gesetzesändernd, sodass der NR die Genehmigung erteilen muss Art 50/1 B-VG
2) Ratifikation entfaltet Rechtswirkungen und stellt eine bindende Willenserklärung dar
3) Kundmachung im BGBl o.ä.
4) In-Kraft-Treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung > gilt innerstaatlich
5) StV entfaltet Wirkung für staatliche Organe + bei ausreichender Bestimmtheit gem Art 18 B-VG auch für die Rechtsunterworfenen
kein Erfüllungsvorbehalt > unm anwendbar > self-executing
Art 50 B-VG StV die durch den NR genehmigt wurden, haben den Rang von einfachen BG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
49
Q

Ö und Ungarn wollen im Bereich Naturschutz einen StV abschließen. Burgenland protestiert, weil es der Meinung ist Naturschutz sei Landesrecht.
Wie hat Ö vorzugehen?

A
  • Bund ist bei Abschluss von StV nicht an die Kompetenzverteilung gebunden, darf gem Art 10/1 Z 2 B-VG StV in sämtlichen Angelegenheiten abschließen
  • Naturschutz > selbstständige WB der Länder daher: Stellungnahme des betroffenen Landes
  • betriff Regelung den selbstst. WB des BR auch dessen Zustimmung Art 50/2 Z 2 B-VG
  • Durchführung verpflichtet im selbstst WB der Länder das Land zur Durchführung, kommen diese dem nicht nach geht die Angelegenheit auf den Bund über (DEVOLUTION)
  • Haftung der Gesamtstaat!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
50
Q

Ö und Argentinien wollen einen StV, der im österreichischen Recht im Verfassungsrang stehen soll. Wie ist auf österreichischer Seite vorzugehen?

A

Seit B-VG Novelle 2008 sind keine verfassungsändernden/ergänzenden StV mehr zulässig.
- alle zuvor geschlossenen Verträge mussten vom BR mit qualifizierter Mehrheit vom NR genehmigt werden + ausdrücklich als verfassungsänd/erg. bezeichnet werden

Heute: sollen Inhalte von StV Verfassungsrang haben, muss ein eigenes BVG erlassen werden zB BVG über die Rechte von Kindern

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
51
Q

Klemens meint die EMRK stünde im österreichischen Recht im Verfassungsrecht. Stimmt das?

A

Ja, die EMRK + ihre ZP haben aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers den Rang eines BVG - keine Änderung durch BVG Novelle 2008
- bereits existierende StV im Verfassungsrang blieben entweder bestehen, oder wurden ihres Verfassungsranges entkleidet

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
52
Q

Was besagen die Theorien des Monismus/Dualismus?
Wie erfolgt die Übernahme von Völkerrecht?

A

Monismus: Völkerrecht und nationales Recht bilden eine einheitliche Rechtsordnung, Völkerrecht geht dem innerstaatlichem Recht vor

Dualismus: Völkerrecht und nationales Recht sind zwei getrennte Rechtsordnungen und unterscheiden sich nach Geltungsgrund, Adressat und Regelungsgegenstand.

Übernahme von Völkerrecht:
1) Transformation - nat. Regelung wird erlassen, in die die völkerrechtliche Bestimmung aufgenommen und somit umgeformt wird = dualistisch (braucht zwei Komponente)
2) Adaption - Völkerrechtsnorm wird unverändert in das nat. Recht übernommen und ist bei ausreichender Bestimmtheit auch unmittelbar anwendbar (self-executing) = monistisch

Gem BVG kann man sowohl Monismus als auch Dualismus auslegen - also entweder mit Transformation bzw Adaption

!! hL gemäßigter Monismus mit Primat des Völkerrechts!!

bei Konflikten ist nat. Recht anzuwenden und eine Abklärung hat in einem völkerrechtlichen Vf zu geschehen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
53
Q

Was ist der Unterschied zw Unionsrecht und der EMRK?

A

Unionsrecht > Vorrang vor staatlichem Recht
EMRK > kein Vorrang = gleichrangig durch autonome Entscheidung des Gesetzgebers

  • daher: eine Verletzung der EMRK kann daher auch vor dem VfGH geltend gemacht werden, erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges kann der EGMR angerufen werden (durch Beschwerde)

Urteil des EGMR hat keine unmittelbare Wirkung, aber gem Art 46 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet Entscheidungen des EGMR zu befolgen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
54
Q

Was ist der Unterschied zw einer RL/VO auf EU-Basis?

A

Verordnung: Art 288/2 AEUV
- Sekundärrechtsakte
- unmittelbar anwendbar > nicht umzusetzen > nationale Rechtsakte muss sich auf die VO stützen
- unm. Anwendbarkeit geht auf die autonome Geltung des Unionsrechts zurück!
- richten sich an MS und begründen Rechte und Pflichten für die Rechtsunterworfenen
Voraussetzung: hinreichende genaue unionsrechtliche Bestimmung (= Regelfall)

Richtlinie:
- Sekundärrechtsakte
nicht unmittelbar anwendbar > Art 288/3 AEUV müssen von den MS erst in das nat Recht umgesetzt werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
55
Q

Nenne Beispiele für Primärrecht der EU

A

Grundfreiheiten des Binnenmarkts
Unionsgrundrechte

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
56
Q

Heinrich hat sich als Kreditvermittler in Ö selbstständig gemacht.
Nach österreichischem Recht zu versteuern/Unionsrecht (VO) steuerfrei
Was hätte das FA machen müssen? (1)
Was muss die Gesetzgebung machen? (2)

A
  • nationale Gesetz muss im Einklang mit der unionsrechtlichen VO stehen
  • Anwendungsvorrang der unmittelbar anzuwendenden Vo gegenüber dem innerstaatlichem G
  • nationales G bleibt weiterhin in Geltung, nat. Gesetz hätte aber nicht angewendet werden dürfen

– generell gilt die mildere Kollisionsregel

1) Finanzamt hätte im Sinne seiner Inzidentzuständigkeit eine Prüfung vornehmen müssen (Achtung nur ordentliche Gerichte dürfen EGMR betreffend Vorabentscheidungsersuchen anrufen!!)

2) Gesetzgebung hat eine Rechtsbereinigungspflicht > innerstaatliches Recht muss an das Unionsrecht angepasst werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
57
Q

Gibt das Unionsrecht den MS vor, wie und in welcher Form die nationalen Organe eine RL umzusetzen haben?

A

Nein, Unionsrecht ist Länderblind. Viele MS und unterschiedliche Rechtsordnungen
- jew Zuständigkeit richtet sich nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung, ist das Land zuständig und säumig devoliert die Angelegenheit zum Bund über
- Form der Umsetzung frei
Voraussetzungen: Rechtsverbindlichkeit, gerichtlich durchsetzbar und Publizität (nach außen wirksam)

in Österreich:
kommt nur eine Umsetzung durch ein G/VO in Frage
in Form von VO darf nur erfolgen, wenn eine spezielle formell-gesetzlicher Ermächtigung im innerstaatlichem Recht vorliegt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
58
Q

Die österreichische BReg will besonders begünstigten Studierenden ein Budget gewähren. Erhalten sollen dieses nur österreichische Staatsbürger. Ist das G unionsrechtskonform?

A

Nein - mittelbare Diskriminierung gem Art 18 AEUV (allg Diskriminierungsverbot) > daher Unionsbürger gleichzusetzen
- Unionsbürger werden mittelbar diskriminiert, weil die Budgetierung diesen mit hoher Wslk mehr zustünde, als Österreichern > faktisch sind Unionsbürger stärker betroffen
- auch sie müssten die Möglichkeit zur Beziehung eines solchen Darlehens erhalten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
59
Q

Union führt Milchquoten ein und plant eine EU-VO. Darf die EU tätig werden?

A

Ja
- Zuständigkeiten der EU ergeben sich aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5/1 und 2 EUV
– darf ihr übertragende Kompetenzen tätig werden, alle anderen Zuständigkeiten sind von den MS wahrzunehmen

Fall Milch: Maßnahme im Bereich der Landwirtschaft
gem Art 2 Abs 2 iVm Art 4 Abs 2 lit d AEUV = geteilte Zuständigkeit, somit kann sowohl die EU, als auch die MS Rechtsakte setzen

MS dürfen nur Recht setzen, wenn die EU ihre Zuständigkeit noch nicht ausgeübt hat!!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
60
Q

Fall: Abgeordneten vom NR sind sich einig, dass ein geplanter Unionsrechtsakt zur Verbesserung der Energieeffizienz in Haushalten nicht zielführend ist und meinen dass es besser auf nationaler Ebene wäre.

Was werden die Abgeordneten gegen die Maßnahmen vorbringen und welche Instrumente stehen ihnen dafür zur Verfügung?

A
  • werden sich gem Art 5/3 AEUV auf das verankerte Subsidiaritätsprinzip berufen > demnach darf die EU nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der geplanten Maßnahme von den MS nicht ausreichend verwirklicht werden können, sodass diese auf Unionsebene besser zu realisieren ist.
    > Energiebereich = geteilte Zuständigkeit Art 2/2 iVm Art 4/2 lit i AEUV

> Kontrolle der Einhaltung des Prinzips durch nationale Parlamente mit der Subsidiaritätsrüge (NR und BR können in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes der EU nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist

> erkennen mehrere nat. Parlamenten einen Verstoß > muss EK Entwurf überprüfen

> wird Gesetzgebungsakt doch beschlossen Mglk. der Subsidiaritätsklage beim EuGH ex-post

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
61
Q

Fall: Frederike will bei den Wahlen zum EP kandidieren. Wie lautet die RGL und die Voraussetzungen?

A

RGL: Europawahlordnung, Europa-Wählerevidenzgesetz + Art 23a B-VG

Voraussetzungen:
- österr. Staatsbürgerschaft + Vollendung des 18. LJ
*passive Wahlrecht besitzen auch Staatsangehörige anderer EU MS, die im betreffenden Aufnahmestaat den Wohnsitz haben Art 22/2 AEUV
- keine rechtskräftige Verurteilung
- gilt das gleiche, unmittelbare, persönliche, freie und geheime Verhältniswahlrecht Art 23a B-VG = vereinbar mit Art 14/2 EUV (degressive prop. Zusammensetzung)
+ Staatengleichheit und Wahlrechtsgleichheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
62
Q

Fall: Französische Staatsbürgerin arbeitet in Oö in Grünau und gibt Hauptwohnsitz an. Kann sie bei der Gemeinderatswahl teilnehmen? RGL
- welche weiteren Rechte haben Unionsbürger außerdem?

A

Ja.
- Vertrag von Maastricht in Art 9 EUV und Art 20 ff AEUV steht Unionsbürgern zu
- genauer: Art 20 Abs 2 lit b und Art 22 AEUV

weitere Rechte:
- frei bewegen und aufhalten im Hoheitsgebiet
- aktives passives Wahlrecht betreffend EP
- Petitionen an das EP zu richten

ferner: B-VG Art 117/2 Satz 4 B-VG
oberösterr. Kommunalwahlordnung wer am Stichtag, in der betreffenden Gemeinde den Hauptwohnsitz hat

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
63
Q

Was besagt die Brückenklausel?

A

Der BK hat bei Rückgriff auf die Brückenklausel (eine Form des vereinfachten Vertragsänderungsverfahren auf EU-Ebene) die im “staatlichen Unionsverfassungsrecht” normierten Mitwirkungsrechte des NR und BR zu beachten.

Vorgehensweise:
1) Info an nat Parlamente
Art 23e/1 B-VG BM muss NR und BR unverzüglich vom EU-Vorhaben unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (bes Infopflicht!)
2) besonderes Mitwirkungsrecht in Art 23i/1 B-VG Zustimmung NR und BR
3) Ablehnung Art 23i/2 Z 2 B-VG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
64
Q

Fall: EU-VO darf der VfGH diese überprüfen?

A

Nein
- unmittelbarere Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Verfassungsrecht
- kollidierendes VfR dürfte vom VfGH nicht angewendet werden
– VfGH prüft innerstaatliche VO, G, StV

  • Zuständig EuGH = Verwerfungsmonopol für Unionsrecht (Ausnahme Primärrecht!)
    Vorabentscheidungsverfahren gem Art 267 Abs 1 lit b AEUV hinsichtlich der Gültigkeitsfrage
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
65
Q

Fall: Eduard möchte vom Internetkauf zurücktreten. Es existiert eine EU-RL, diese wurde aber in Ö fehlerhaft umgesetzt. Hat er ein Rücktrittsrecht?

A
  • Infolge der Unbestimmtheit kann er sich nicht direkt auf das Rücktrittsrecht berufen
  • denkbar: EK (auf Anregung Eduards) leitet Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH ein Art 258 ff AEUV
    – Zwangsgeld für Österreich
    – Staatshaftungsklage gegen Ö > zuständig VfGH/AHG

Voraussetzungen für eine Staatshaftungsklage:
1) qualifizierter Verstoß
2) Einzelnen müssen tatsächlich Rechte verliehen worden sein
3) Schaden ist tatsächlich und sicher

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
66
Q

Fall: EU-RL - wenn Arbeitgeber nicht zahlt, bekommt der Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Grantiezeitraum drei Monate. Im innerstaatlichen Recht ist ein Garantiezeitraum von fünf Monaten normiert. Frage: Darf der einfache Gesetzgeber aus Anlass der RL-Umsetzung einen viermonatigen Zeitraum vorsehen?

A

Nein
- doppelte Bindung an Unionsrecht und öst. VfR
- RL nicht konkret ausgestaltet > nicht vollständig determiniert - Mindestharmonisierung

– bei Vorliegen einer uniosnr Regelung ohne Mindestvorgaben/Wahlmglk wäre dies mgl - Totalharmonisierung

67
Q

Fall: Staatsanwältin ist sich nicht sicher ob EU-Geldwäsche-RL ein Tatobjekt vorliegt. Darf sie den EuGH anrufen?

A

Nein
- Staatsanwaltschaft ist kein vorlageberechtigtes Gericht Art 267 Abs 2 AEUV
- prinzipiell sind alle Gerichte gem Art 267/2 AEUV zur Vorlage an den EuGH berechtigt.

68
Q

Fall: BG Linz muss SEPA-VO heranziehen. Richter weigert sich. Darf er diese einfach unangewendet lassen?

A

Nein
- Prüfung durch EuGH Vorabentscheidungsverfahren Art 267/1 lit b AEUV
- BG Linz kein letztinstanzliches Gericht Art 267/3 AEUV > keine Berechtigung den EuGH anzurufen JEDOCH Zweifel an Gültigkeit
– EuGH besitzt Verwerfungsmonopol für Sekundärrecht

69
Q

Fall: Josef muss wg Ausübung eines Gewerbes ohne Berechtigung Strafe zahlen. Er denkt, dass dies gegen die NLF verstößt. LVwg holt keine Vorabentscheidung beim EuGH ein. Frage: Ist das Erk des LVwG einer Überprüfung durch den VfGH zugänglich?

A

Ja
- LVwG wäre vorlagepflichtiges Gericht gem Art 267/1 lit a Ivm Abs 3 AEUV

70
Q

Wie ist die Gentechnik in das B-VG hinsichtlich der Kompetenzverteilung einzugliedern? Die alte Vf gibt daraufhin keine Antwort. Welches Problem ist hier angesprochen?

A
  • bundesstaatliche Prinzip teilt die Kompetenzen zwischen Bund und Land auf Art 10-12 B-VG, Rest > Generalklausel zu Gunsten der Länder Art 15 B-VG (lückenlos)
    – Auslegung durch Interpretation va hinsichtlich der Versteinerungstheorie: Sie kombiniert verbale, obejtkiv-historische und systematische Interpretationselemente und legt diese nach dem Versteinerungszeitpunkt (In-Kraft-Treten idR 1.10.1925) aus.

Schwachpunkt: Versteinerungstheorie beruht auf einfachgesetzlicher Rechtsordnung, Gentechnik war zum Versteinerungszeitpunkt gar nicht geregelt

Abhilfe: intrasystematische Fortentwicklung = Durchleuchten des typischen Rechtsgehaltes

71
Q

Haben die Länder hinsichtlich des öffentlichen Auftragswesens ein Mitspracherecht?

A

Kompetenzverteilung - differenzierte Regelungen hinsichtlich Schule, Finanzen und öffentlichem Auftragswesen
- Art 14b B-VG - kommt vorwiegend dem Bund zu; in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Auftragen, die in der Vollziehungsebene der Länder gem Abs 2 Z 2 (zB Gemeinde) kommt den Ländern Gesetzgebungskompetenz zu.

– Abs 4
Mitwirkungsrecht an der Vorbereitung von Gesetzesvorbehalten / brauchen Zustimmung der Länder und dürfen ohne diese nicht kundgemacht werden > mehr als bloßes Anhörungsrecht
Art 42a B-VG

Wird eine Novelle ohne Zustimmung der Länder kundgemacht ist diese verfassungswidrig
Mglk Stellung eines Gesetzprüfungsantrages beim VfGH Art 140/1 Z 2 B-VG

72
Q

Ist das B-VG so konzipiert, dass es keine geteilten/konkurrierenden Zuständigkeiten gibt?

A

Kompetenzverteilung > Prinzip der strikten Kompetenztrennung
durch Art 15 B-VG “Generalklausel” lückenlos
demnach entweder Bund oder Land verantwortlich
–> dadurch grs Ausschluss konkurrierender Kompetenzen

Ausnahmen:
Art 12/1 B-VG Erlassung von Ausführungsgesetzen devolviert Zuständigkeit zum Bund, wenn das Land die Zuständigkeit nicht wahr nimmt

echte Konkurrenz - Abschluss von StV
Art 15/9 B-VG lex Starzynski

73
Q

Könnte man das Baurecht kompetenzrechtlich dem Bund zuweisen?

A
  • Bauwesen (mangels Zuweisung) Art 15/1 B-VG
  • Kompetenz-Kompetenz Bundesvfgesetzgebung
  • NR kann Kompetenzverschiebungen zw Bund und Länder beschließen
  • bei Kompetenzänderungen zu Lasten der Länder kommt dem BR ein absolutes Veto gem Art 42/2 B-VG zu

Bauwesen:
fällt bedeutungsmäßig in den größten verbliebenen Kompetenzbereich der Länder, daher kann im Falle einer Übertragung der Kompetenz an den Bund argumentiert werden, dass die Grenze einer einfachen Verfassungsänderung überschritten ist > Gesamtänderung > bundesstaatliches Prinzip

74
Q

Wie ist das Verwaltungsverfahren einzuordnen?

A
  • Annexmaterie (Adhäsionsprinzip) - Diejenige Gesetzgebung, die zur Regelung einer bestimmten Verwaltungsmaterie kompetent ist, hat auch das betreffende Verfahrensrecht auszugestalten.
  • Beispiel Gewerbe = Bund ermächtigt auch Verfahren auszugestalten

Verwaltungsverfahren Art 11/2 B-VG - soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, kann die Bundesgesetzgebung in Angelegenheiten in denen die Gesetzgebung den Ländern zukommt, einheitliche Verfahrensvorschriften erlasse = Bedarfskompetenz = Kompetenz-Kompetenz der einf Bundesgesetzgebung
- Durchbrechung der Zuständigkeit durch Materiengesetzgebung - abweichende Regelungen fals erforderlich mgl (verlangt obj Beurteilung)

VfGH Überprüft die Kompetenzen:
Art 138/2 präventiv
Art 140/1 abstrakte Normenkontrolle (Antrag auf Überprüfung eines LandesG)
Art 140/1 konkrete Normenkontrolle (VwG, VwGH, VfGH stellt konkrete Norm in Frage) > kann auch durch ErkB Art 144/1 zur konkreten Normenkontrolle kommen

Individualantrag Art 140/1 Z 1 lit c
Parteiantrag Art 140/1 Z1 lit d

75
Q

Wie sieht es aus, wenn man Buschenschanken öffentlich fördert, die Zuerkennung jedoch privatrechtlich erfolgt? Wie sieht es aus zw BuschenschankförderungG - dieses will der NR beschließen.

A
  • B-VG teilt Kompetenzen zw Gesetzgebung und Vollziehung in den Art 10 - 15 B-VG auf. 10-12 + 14-14b abschließend; Rest > Art 15 B-VG
    – umfasst NUR hoheitliche Funktionen der GKS Bund und Länder

– im Fall: Privatwirtschaftsverwaltung - Staat ist Träger von eigenen subjektiven Rechten Art 17 B-VG (berührt Kompetenzverteilung) - verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung
- Unbestritten > privatwirtschaftliches Staatshandeln darf geregelt werden; Art 17 B-VG

BuschenschankförderungG darf nur als Selbstbindungsgesetz des Bunds erlassen werden und darf KEINE Rechte und Pflichten für Dritte statuieren
- NR Art 10/1 Z 1 B-VG: wird er als Organ der Bundesverfassungsgesetzgebung tätig, gelten lediglich erhöhte Präsenz- und Konsensquoren –> er darf das Gesetz beschließen

76
Q

Was sind sog Selbstbindungsgesetze?

A

Nach der überwiegenden Lehre ist Art 17 B-VG eine Kompetenzgrundlage für sog Selbstbindungsgesetze.

Diese Gesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen oder Pflichten begründen, sondern ausschließlich Innenwirkung entfalten. Gesetzgebung kann die privatwirtschaftlich tätige Verwaltung an best Regelungen, Ziele etc binden = Ausgestaltung der Privatwirtschaftsverwaltung

77
Q

Es gibt ein Landesgesetz, welches es den Betreibern von Gastgewerbebetrieben/Buschenschanken verbietet Alkohol an Jugendliche unter 18. Jahren auszuschenken. Ist dieses Landesgesetz kompetenzkonform?

A

1) Abstellen auf “zum Schutz der Jugend” Art 15 B-VG
Fraglich, ob Art 10/1 Z 8 B-VG?
– Mittel zur Erreichung des Jugendschutzes = Regelungen für Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken
2) Buschenschanken zum Versteinerungszeiitpunkt ausgeschlossen –> abstellen auf VERSTEINERUNGSMATERIAL (sonst wäre Art 10/1 Z 8 B-VG einschlägig)
Lt. VfGH “Zwecke des Schutzes Minderjähriger VERBOT des Alkoholausschankes in Gewerbebetrieben = Art 10/1 Z 8 B-VG (nicht Art 15!!)
> Bundesgesetzgebung ist zur Regelung zuständig
2) Vwstrafr Regelungen ANNEX - folgen der Hauptmaterie = Art 10/1 Z 8 B-VG

Lösung: LG als auch etwaige Strafbestimmungen sind kompetenzwidrig

78
Q

Der VfGH hat die Passagen des BG über Krankenanstaltengesetze betreffend der Errichtung neuer Krankenhäuser aufgehoben. NR-Wahl steht knapp bevor, sodass die G “liegen gelassen werden”. Die Länder sehen einen akuten Anpassungsbedarf. Was können sie tun?

A

1) Gesetzgebungskompetenz von Heil- und Pflegeanstalten ist geteilt Art 12/1 Z 1 B-VG
– Grundsatzgesetze haben Grundzüge der Regelungen festzulegen, Ausführungsgesetze haben diese näher auszugestalten.
ergo: Ein Grundsatzgesetz kann an Überdeterminierung, als auch an mangelnder Bestimmtheit leiden

Fall: Stellt die Bundesgesetzgebung keine Grundsätze auf, können die Länder die betreffenden Angelegenheiten gem Art 15/6 B-VG frei regeln (Grundsatzfreier Raum)
-* auch in Fällen, wo die Grundsatzgesetzgebung nur teilweise geregelt ist
Sobald die Grundsatzgesetzgebung tätig wird: Die LG sind innerhalb einer von der Grundsatzgesetzgebung zu bestimmenden Frist (mind 6 Monate/max 1 Jahr - ohne Zustimmung des BR) anzupassen – geschieht dies nicht folgt die Invalidation des LG = es wird verfassungswidrig, gilt jedoch bis zur Aufhebung

79
Q

Die Länder erlassen Regelungen in Bezug auf Krankenhäuser. VfGH entscheidet sich dies aus dem Landesrecht zu streichen, Bund erlässt neue Grundsatzregelungen (Frist 8 Monate)
- Länder S/B novellieren die Ausführungen nach sechs/acht Monaten
- alle weiteren bis auf Land K nach einem Jahr
- Land K wird überhaupt nicht tätig

Wie ist die rechtliche Lage zu beurteilen?

A
  • Art 15/6 B-VG bestimmt, dass das BG für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen “kann” hM dieses “kann” ist als “MUSS” zu lesen bei Erstmaliger Erlassung eines Grundsatzgesetzes
  • Lässt ein Land die Frist ungenutzt > DEVOLUTION der Zuständigkeit an den Bund (Ausführungsgesetz tritt außer Kraft)
  • erlässt das Land nach Tätigwerden des Bundes ein Ausführungsgesetz tritt Grundsatzgesetz außer Kraft
  • somit Grundsatzgesetze sind niemals unmittelbar anwendbar

wenn Frist zu lange - zwar verfassungswidrig (Invalidition), galten aber bis zu ihrer Anpassung weiter
- Grundsatzgesetze haben NIEMALS DURCHGRIFFSWIRKUNG Art 12/1 B-VG

80
Q

Marion kommt aus Graz und erhält einen neuen Job in Wien. Sie will zwei Hauptwohnsitze anmelden, da sie auch in Graz zu den Wahlen gehen möchte. Darf sie das?

A

Art 6/1 bis 3 B-VG regelt
Staatsbürgerschaft, Landesbürgerschaft und Hauptwohnsitz einer Person
- Landesbürgerschaft spielt für die Staatsbürgerschaft keine Rolle, jedoch für den Hauptwohnsitz (LandesG können vorsehen, dass auch Staatsbürger, die einen anderen Wohnsitz zB Nebenwohnsitz haben, Landesbürger sind)

–> Hauptwohnsitz = Mittelpunkt der Lebensinteressen (wirtschaftliche, soziale, gesellschaftliche Komponente)

Es ist verfassungsrechtlich UNZULÄSSIG mehr als einen Hauptwohnsitz zu haben, jedoch sind Neben- und Zweitwohnsitze zulässig.

Marion arbeitetet in Wien ergo LEBENSMITTELPUNKT
> Landesbürgerschaft richtet sich immer nach dem Hauptwohnsitz, diese liegt bei Marion jetzt in Wien vor

81
Q

Elfriede hört im Radio, dass Hochbegabte eine Förderung von Bund und Land bekommen. Sogleich schickt sie das Hochbegabtenzeugnis an den BM für Wissenschaft und Forschung und hofft auf die Förderung.

Um welchen Vertrag handelt es sich?

A

Art 15a Vereinbarung = öffentlich-rechtliche Verträge die Bund und Länder untereinander in Angelegenheiten ihres selbstständigen Wirkungsbereiches abschließen können. (können Ang. Gesetzgebung, Vollziehung und Privatwirtschaftsvw umfassen)
- Abschlussberechtigt Bund - BM/BReg
Land - zukommendes Organ idR LH

  • Gesetzesändernde- oder -ergänzende Verträge brauchen die Genehmigungen des NR unter Mitwirkung des BR
  • binden Vertragsparteien, aber nie Dritte > non-self-executing, da nicht unmittelbar anwendbar
82
Q

Das Land K meint, dass der Bund nicht seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, weil er das in der Vereinbarung genannte FörderungsG nicht erlassen hätte.

Hat das Land K die Möglichkeit die Erlassung des G zu erzwingen?

A

Art 138a B-VG stellt der VfGH auf Antrag der BReg oder einer beteiligten LReg fest, ob eine Vereinbarung iSd Art 15a/1 B-VG vorliegt und ob die Vereinbarung von einem Land/Bund erfüllt wurde (gilt nicht für vermögensrechtliche Ansprüche!!)

  • LReg K sollte an VfGH herantreten
  • G ist nicht durchsetzbar nur die Feststellung
    vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Art 15a B-VG Vereinbarung sind gem Art 137 B-VG geltend zu machen (Kausalgerichtsbarkeit)
83
Q

Im Land S kommt es in letzter Zeit rund um ein Asylheim vermehrt zu polizeilichen Einsätzen betreffend Diebstahl udgl. Land S beschließt § 7b - Vorsorgeanspruch für Asylwerber, als auch § 7c - Ausgangsverbot zw 20 und 6 Uhr für Asylwerber.

Kann das Land eine solche Novelle verfassungskonform erlassen?

A

Kompetenztatbestand Art 10/1 Z 3 und 7 B-VG
Asyl- bzw Fremdenpolizeirecht
– Art 12/1 Z 1 iVm Art 15/6 B-VG greift nicht (hier dürfte das Land die AusführungsgG/Vollziehung regeln, falls der Bund keine Grundsätze aufstellt

Grundversorgung von Fremden = Asyl-Fremdenpolizeirecht (nicht Armenwesen)

Art 17 B-VG nur in Angelegenheiten iSd Privatwirtschaft sind die Länder befugt frei zu regeln (es gelten keine Kompetenzen)

Fazit §§ 7b und 7c sind kompetenzwidrig, weil die Angelegenheit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist

84
Q

Wo gehört die Errichtung von Wachkörpern kompetenzrechtlich hin?

A

Art 10/1 Z 14 B-VG - Errichtung von Wachkörpern ist dem Bund vorbehalten - Eine Errichtung durch das Land wäre kompetenzwidrig

85
Q

Wo gehört das Kindergartenwesen bzw das Hortwesen kompetenzrechtlich hin?

A

Art 14/4 lit b B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung, daher unterschiedliche Landesrechte mgl.

86
Q

Welche “Behörde” kümmert sich um das Schul- und Erziehungswesen?

A

Art 113 B-VG Bildungsdirektion (jedes Land muss eine solche einrichten)
- sie ist gem Art 113/1 B-VG jedoch ausdrücklich nicht für die Vollziehung des Kindergartenwesens und Hortwesens gem Art 14/4 lit b B-VG zuständig

– Vollziehung erfolgt in normaler Landesvollziehung –> man muss sich an die Landesvollziehung und nicht an die Bildungsdirektion wenden!

87
Q

Austauschstudent Petr liest in Art 60 B-Vg, dass der BPräs vom Bundesvolk gewählt wird. Ergibt sich daraus die “Demokratieform” Österreichs?

A

Demokratie = Gesetzgeber wird mittels Volkswahl gewählt
in Ö NR (unter Mitwirkung BR)

RGL Art 1 B-VG
Gesetzgebung des Bundes Art 24ff, Art 41ff
Gesetzgebung der Länder Art 95ff B-VG
+ Gemeinden Art 117 B-VG als ALLGEMEINER VERTRETUNGSKÖRPER (kein gesetzgebendes Organ!)

88
Q

Warum spricht man in Ö von einem “parlamentarischen Regierungssystem”? Wie lauten die Verfassungsbestimmungen? Welchen Einfluss haben die Parteien und welche Stellung nimmt der BPräs ein?

A

Parlamentarisch, weil Volksvertretungen einen starken Einfluss auf die Regierung haben
zB NR kann der BReg das Vertrauen entziehen (politische Verantwortlichkeit) und bei Gesetzesvertößen Anklage beim VfGH erheben (rechtliche Verantwortlichkeit)

Art 74 sowie Art 76 und Art 142 B-VG “Ministerklage” “Staatsgerichtsbarkeit”

  • Konflikte werden meist intern ausgetragen, daher treten Minister bereits VOR einem Misstrauensvotum zurück

BPräs hat “präsidentiellen” Einfluss > bestellt und entlässt die BReg und kann den NR auflösen > Beschränkt Macht des NR – daher BPräs Direktwahl!

89
Q

Welche Rolle spielen die Grundrechte für die Demokratie? Welche sind hierbei von besonderer Bedeutung? Kann der Gesetzgeber diese Grundrechte abschaffen?

A
  • wichtig für demokratische Willensbildung
    > Wahlberechtigte dürfen sich frei über pol. Entwicklungen INFORMIEREN, AUSTAUSCHEN und ihre EINSICHT mitteilen
  • Damit das Wahlrecht - welches grundrechtlich beschützt ist - sinnvoll ausgeübt werden kann, verbürgt die Verfassung daher Meinungs-, Presse-, Petitions-, Vereins- und Versammlungsfreiheit

Der Gesetzgeber kann die GR, die im VfRang stehen nicht ohne weiters abändern > Art 44/1 B-VG erhöhte Quoren - bei Gesamtänderung Art 44/3 B-VG + Abstimmung durch das gesamte Bundesvolk

.. wo die Grenze zu ziehen ist, darüber lässt sich diskutieren…

90
Q

Die linksextreme Partei RRF möchte die Abschaffung der Demokratie, als auch die Etablierung einer egalitären Gesellschaft.
Kann sie mittels Satzung an das Innenministerium erfolgreich gegründet werden? Kann sie aufgelöst werden?

A

Für die Gründung nach dem BG über die Finanzierung pol Parteien (PartG) genügt die Hinterlegung einer Satzung
- Mindesterfordernisse § 1 Abs 4 ParteiG > Satzung bewirkt Rechtspersönlichkeit

  • Linksextremismus schadet nicht
    – etwaige Schranken durch Verbotsgesetz 1947 mgl.
    – behördliches Verfahren zur Auflösung gibt es nicht
    – nach Rsp darf die Satzung auch nicht abgelehnt werden
91
Q

Worin liegt der Unterschied zw “politischen” und “wahlwerbenden” Parteien?

A

1) politische Partei
- entsteht mit Hinterlegung der Satzung beim Innenministerium § 1/4 ParteiG
- wird dauerhaft vollrechtsfähig
- nur sie bekommen Förderungsmittel § 3 PartG

2) wahlwerbende Partei
- entsteht mit Einbringung eines konkreten Wahlvorschlages
- beschränkte Rechtspersönlichkeit
- nur sie kann daher eine Wahl anfechten § 67/2 VfGG iVm Art 141 B-VG

92
Q

Andreas ist unzufrieden mit den Wahlprinzipien des NR. Er möchte nur mehr gebildete Personen, es soll auch telefonisch gewählt werden dürfen. Auch soll der Zählerwert unterschiedlich - je nach Bildungsgrat - sein. Wie sieht die rechtliche Lage aus?

A

Verfassungsrechtliche Wahlprinzipien
- nur gebildete Leute – Widerspruch zum allgemeinen Wahlrecht Art 26/1 B-VG
- unterschiedlicher Zählerwert – betrifft gleiches Wahlrecht
- Wahl telefonisch - betrifft das geheime Wahlrecht

Wahlrechtsgrundsätze stehen im Verfassungsrang Art 26 B-VG - Änderung = Gesamtänderung der Bundesverfassung > demokratisches Grundprinzip Art 44/3 B-VG

93
Q

Der Gemeinderatsbedienstete Franz aus Wien erfährt, dass er nicht in der Wählerevidenz eingetragen ist. Was kann er tun?

A

§ 6 Wählerevidenzgesetz - Berichtigungsantrag an die Bezvwbeh Wien § 9/1 WEviG
vgl §§ 28 ff NRWO

94
Q

Lukas studiert Jus in Wien. Er hat dort seinen Hauptwohnsitz und wundert sich wieso er auch zu den LT-Wahlen im Burgenland berechtigt ist.

Wie ist die rechtliche Lage?

A

Art 95 B-VG LT-Wahlrecht > Landesbürgerschaft ergibt sich aus Art 6/2 B-VG
Hauptwohnsitz markiert Wahlberechtigung + Art 5 bgl L-VG markiert div Rechte für Pendler (Auslandsösterreicher haben keine Stimme > nur NR-Wahlen, jedoch Ausnahmen in den LG!!)

95
Q

Die Novelle der stmk LT-Wahlordnung sieht vor, dass auch ausländischen Staatsbürgern das Wahlrecht zukommt. Die BReg überlegt einen Antrag auf Aufhebung der Novelle beim VfGH zu stellen?

Wird er Erfolg versprechen?

A
  • abstrakte Normenkontrolle Art 140/1 Z 3 B-VG
    Art 1 B-VG “Volk” = Staatsbürger, somit verstößt die Novelle gegen Art 95/1 B-VG, die Landesbürgerschaft verlangt!
96
Q

In Vorarlberg als auch im Burgenland will man das Wahlalter für die LT-Wahl ändern. Vorarlberg mit 21. und im Burgenland mit 15. Wie sieht die rechtliche Lage aus?

A

Wahlalter wird grs durch LTWO selbstständig geregelt.
Art 95/2 B-VG wahlrechtliches Homogenitätsprinzip - Nach Art 26 /1 B-VG wird der NR von Männer und Frauen ab dem 16. LJ gewählt - die LT dürfen hierbei den Raum nicht enger ziehen

  • Senkung auf 15. ist zulässig Bgld
  • Erhöhung auf 21. unzulässig Vorarlberg
97
Q

Um endlich Geld in die Staatskasse zu spülen, soll eine neue Steuer beschlossen werden. Der Gesetzesentwurf steht, Beschluss des NR fehlt. ABC Partei stimmt dafür, jedoch nicht Peter. Er wird von der Partei ausgeschlossen.

Hat sich Peter rechtswidrig verhalten? Verliert er sein Mandat im NR?

A

Nein
- freies Mandat Art 56 B-VG (generell kein offizieller Klubzwang jedoch politische Praxis)
- berufliche Immunität Art 57/1 B-VG

– er ist nun wilder Abgeordneter (er hat keine Partei bzw Klubzwang)

98
Q

Plenarsitzung:
Edwin bezeichnet Michael als “linkslinkes Gesindel”
Stammtisch: Edwin gibt Michael eine Ohrfeige
Im Zuge dessen berichtet die Zeitung XY?

Wie sieht es mit Immunität, SchaE etc aus?

A

berufliche Immunität Art 57 B-VG für linkslinkes Gesindel kann Edwin nicht belangt werden

– absolute Schutz durch außerberuflichen Immunität durchbrochen: Verleumdung § 297 StGB Vergehen nach § 18InfOG
> NR kann strafrechtlichen Verfolgung zustimmen

–Ohrfeige: Michael kann SchaE einfordern, da die zivilrechtliche Haftung durch die außerberufliche Immunität nicht blockiert wird

– Zeitung Art 33 B-VG “Wahrheitsgetreu” > jede darüber hinausgehende Berichterstattung = belangbar

99
Q

Stefan ist Außenminister und NR-Abgeordneter. Nun will er auch den Familienbetrieb übernehmen.

Darf er das? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer allfälligen Inkompatibilität?

A

Keine Unvereinbarkeit Außenminister und NR-Abgeordneter (jedoch üblich auf das Mandat zu verzichten)

  • Als aktives MG der BReg darf man keinem Beruf mit Erwerbsabsicht nachgehen § 2/1 Unv-Transparenz-G
    > Genehmigung beantragen § 2/3

– tut er dies nicht - Verlust des Regierungsamtes durch den Unvereinbarkeitsausschuss beim VfGH § 10/1

100
Q

§ 198 des BG vom xx.xx.xxxx über die GO des NR bestimmt, dass das Bundesgesetz nur aG eines “selbstständigen Antrages” geändert werden kann.

Wie gestaltet sich das Gesetzgebungsverfahren in Österreich?

A

4 Möglichkeiten:

  • idR Regierungsvorlagen seitens der BReg
  • Selbstständiger Antraf vom NR
  • auch BR kann Verfahren in Gang bringen Art 41/1 B-VG
  • Wahlvolk Art 41/1 B-VG “Volksbegehren”

beachte Art 51/1 B-VG ausschließliches Initiativrecht der BReg in Bezug auf das Bundesfinanzrahmengesetz

101
Q

a) das BG vom xx.xx.xxxx über die GO des NR soll geändert werden

b) eine Novelle zum StGB soll beschlossen werden

c) Art 10/1 Z 10 B-VG soll erweitert werden.

Welche Stellungen kommen dem BR zu?

A

a) weder Einspruchs- noch Zustimmungsrecht (NR soll in GO nicht auf Länderinteressen angewiesen sein) Art 42/5 B-VG

b) suspensives Vetorecht - Einspruch - Beharrungsbeschloss - BR kann Gesetzesbeschluss lediglich hinauszögern Art 42/2-4 B-VG “aufschiebende Wirkung”

c) absolutes Vetorecht Art 15/1 B-VG Naturschutz fällt unter die Generalklausel zG der Länder deswegen Art 44/2 B-VG

102
Q

Es wird in Österreich über ein neues Pandemiegesetz diskutiert. Welche Instrumente kommen dafür in Betracht?

A

Elemente der direkten Demokratie
1) Volksabstimmung Art 43 B-VG - das wahlberechtigte Volks stimmt BINDEND für oder gegen einen Gesetzesbeschluss

2) Volksbefragung - nicht bindend; NR an Ausgang nicht gebunden

– Gesetzgeber steht es frei was er wählt, außer bei Art 44/3 B-VG ist eine VA zwingend bzw obligatorisch

3) Volksbegehren kommt nicht in Betracht, da dieses vom volk selbst ausgeht Art 41/2 B-VG = kein Zustimmungs- sondern ein Initiativrecht

103
Q

Ein Pandemiegesetz wird beschlossen.
In der Lesung waren nur 59 Abgeordnete anwesend und es verstoße gegen das GR auf Datenschutz.

Wie ist die rechtliche Lage?

A

BPräs beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen von BG Art 47/1 B-VG (strittig ob formell bzw auch materiell; hL tendiert zu formell)

Fehlen der Mindestanzahl > Mangel der vom BPräs aufgegriffen werden muss > inhaltlicher Mangel muss auch offenkundig sein

  • Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften schadet nicht
104
Q

Bundeskanzler verweigert die Unterschrift betreffend des neuen Pandemiegesetzes. Wie ist die rechtliche Beurteilung?

A
  • nicht einmal Mindestvoraussetzungen der gehörigen Kundmachung wurden erfüllt > absolute Nichtigkeit Art 47/3 B-VG
  • weicht der Text der Kundmachung vom Beschluss des NR ab, kann das G vor dem VfGH angefochten werden Art 49 B-VG

– Gerichte haben nur gehörig kundgemachte G anzuwenden Art 89/1 B-VG (strittig bei VfGH) > dürfen PandemieG nicht anwenden

– BK hat due Pflicht gegenzuzeichnen Art 47/3 B-VG “Gebot der vollständigen Publikation”
- Art 142/2 lit b iVm Art 142/4 iVm Art 70/1 B-VG

105
Q

Welche Verordnungen finden man im BGBl?

A
  • nicht alle
    RIS beschränkt sich auf die VO der höchsten Verwaltungsorgane des Bundes (BPräs, BReg, BM, der VA sowie der jeweilige Präsident des NR, des RH, des VwGH und VfGH)

– Verordnungen anderer Behörden werden auf Amtstafeln bzw div Homepages kundgemacht (zB Platzverbote durch Megaphon, Straßenverkehrszeichen etc)

106
Q

Susi erhält einen Strafbescheid, weil sie am xx.xx.xxxx im Bereich des Platzverbotes gegen den Akademikerball demonstrierte. Ist dieser Strafbescheid rechtswidrig? Hat er gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen?

A
  • Nein, die Verordnung (Platzverbot) ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich während ihrer Geltung ereigneten
  • Rückwirkungsverbot irrelevant - gilt nur, wenn die Verordnung ein Verhalten für strafbar erklärt, das zum Zeitpunkt des Verhaltens noch nicht strafbar war (Art 7/1 EMRK)
107
Q

Die BM für Landesverteidigung schließt Verträge mit Rüstungsfabrikanten ab, verweigert aber nach erbrachter Leistung die Zahlung mit Hinweis auf die Budgetlimitierung - BundesfinanzG und deren einseitige Auflösbarkeit.

Wie ist der SV rechtlich einzuordnen?

A

BundesfinanzG bildet die Gebarung der Verwaltung
- hat keinen Einfluss auf Rechtsbeziehungen Dritter
“Bepackungsverbot”
= G im formellen Sinn, welches sich inhaltlich nur an die Verwaltung richtet > daher einseitig auflösbar

108
Q

Darf der BPräs eine Beurkundung (zB Verkürzung einer Beschwerdefrist betreffend des FremdenrechtsänderungsG) verweigern?

A

Art 47 B-VG BPräs beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze > Prüfungspflicht!

  • formelle Prüfungsbefugnis:
  • BPärs prüft lediglich, ob die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Gesetzgebungsprozess eingehalten wurden
    Ergebnis: Darf die Unterschrift nicht verweigern
  • materielle Prüfungsbefugnis:
  • BPräs prüft, ob der Inhalt des Gesetzgebungsbeschlusses verfassungskonform ist
    Ergebnis: Darf die Unterschrift verweigern

> Wortlaut “Zustandekommen” Spannungsverhältnis - eher formell + BPräs entscheidet als monoktratisches Organ = muss Entscheidung nicht begründen

109
Q

BPräs befindet sich zusammen mit BK auf einwöchigen Chinadienstreise. Wer vertritt ihn?

A

2 Mglk:
1) dauernde Erledigung der Stelle des BPräs (Tod)
Art 64/1 B-VG drei Präsidenten des NR

2) zeitweilige Verhinderung der Stelle des BPräs
(20 Tage oder übersteigend)
- BK
- ist auch BK verhindert VK Art 69/1 B-VG
> 20 Tage = 3 Präsidenten des NR

– wer ihn zu vertreten hat gilt zu prüfen

110
Q

BPräs befindet sich mit BK und VZ auf einer einwöchigen Dienstreise in Italien. Wer vertritt ihn?

A

= Aufenthalt des BPräs in anderen MS der EU gilt nicht als Verhinderung des BPräs iSd Art 64/1 B-VG
- kein Vertretungsfall

  • wenn alle verhindert + Drittland > BK wird durch das dienstälteste nicht verhinderte MG der BReg vertreten Art 69/2 B-VG
111
Q

VK, der auch mit der Führung des BM für Inneres zuständig ist, erkrankt plötzlich und wird für einige Wochen ausfallen. Wer vertritt ihn?

A

Fall: VK ist Ressortchef und Mitglied der BReg
- im Einvernehmen kann er einen anderen BM, einen Staatsekretär oder einen leitenden Beamten mit seinen Geschäften betrauen Art 73/1 B-VG
- “Betraute” trägt die gleiche Verantwortung wie der BM

Fall 2: Umstritten, wenn VK kein Ressort zukommt

112
Q

Inwieweit ist der BPräs für seine Amtsführung rechtlich und politisch verantwortlich?

A

1) rechtlich = Bundesverfassung einzuhalten (nicht wie BReg für Gesetzesverletzung verantwortlich, weil er ein Vworgan ist)
Art 142, Art 141, Art 60/3 iVm Art68/2 B-VG

2) politisch = BPräs ist dem Bundesvolk verantwortlich
Art 60/6 B-VG

113
Q

Wie ist die Wahl des BPräs kundzumachen, was ist wenn er verstirbt und die Regeln wurden nicht eingehalten? Wer ist anfechtungsbefugt und wer entscheidet?

A

RGL § 1 Abs 1 und 2 BPräsWG
- VO im BGBl + Anschlag in Gemeinden > qualifizierte (gehörige) Kundmachung
- Abs 4 Wahl muss gem Abs 4 verschoben werden, wenn der BPräs innerhalb von 30 Tagen verstirbt
–> wird dies nicht eingehalten Wahlanfechtung Art 141 B-VG

  • Anfechtungsberechtigt Wahlwerber + Parteien
  • es entscheidet der VfGH
114
Q

Während der SarS-CoV-Pandemie erkrankt ein MG des NR - daraufhin müssen alle in Quarantäne. Der BPräs erlässt eine Notverordnung die im Widerspruch zu der COVID-19-VO in Widerspruch steht, da sie die Einreise generell verbietet, währenddessen das COVID-19-MG vorsieht, dass die Einreise mit einem gültigen PCR Test gestattet ist.

Die Notverordnung bleibt unverändert in Kraft. Welche Fehler sind hierbei unterlaufen?

A

BPräs kann gem Art 18/3 aG von vis absoluta (Kriegs- oder Krisensituationen) Notverordnungen erlassen = NOTVERORDNUNGSRECHT

  • brauchen Vorschlag der BReg + Zustimmung und Genehmigung
  • sie ist unverzüglich dem NR mitzuteilen Abs 4

Fall: Der NR hat im gegenständlichen Fall kein BG gefasst, die NotVO ist unverändert in Kraft geblieben > verfassungswidrig
NotVO sind “vorläufig gesetzesändernde” VO, dh sie können einfachgesetzliche Bestimmungen abändern
Fall: Unproblematisch, dass die Notverordnung dem Covid-19-MG widerspricht

Zusammengefasst sind Fehler im Gesetzgebungsverfahren unterlaufen!

115
Q

Was sind Berufstitel und Beispiele?

A

Hofrat, Amtsrat, Universitätsprofessor

= Verwaltungsakte sog “Entschließungen”
- richten sie sich an einen unbest Adressatenkreis > VO, richten sie sich an einen bestimmten Adressatenkreis > Bescheide

116
Q

Ein veröffentlichtes Video zeigt den VK in einer unrühmlichen Situation. Daraufhin entlässt der BPräs die gesamte BReg. Darf er das?

A

Art 70/1 B-VG
außerordentliches Machtinstrument - darf die gesamte BReg entlassen
neuer Auffassung: nur wenn Gründe dafür sprechen

– argumentieren

117
Q

Wer ernennt Bundesbeamte und Beispiele?

A

Richteramtsanwärter
- BPräs Art 65/2 lit a B-VG
- Delegationsermächtigung: BPräs kann den zuständigen MG der BReg übertragen und sie ermächtigen Art 66/1 B-VG

118
Q

Franz ist NR-Abgeordneter, BM für Finanzen und Vorstand einer AG. Wie sieht es rechtlich aus?

A
  • kein Widerspruch zw BM und NR-Abgeordneter, wenn auch unüblich (normalerweise legt man hierbei das Mandat zurück) Art 19/1
  • Inkompatibilität zw Berufen mit Erwerbsabsicht regelt das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, demnach dürfen die MG der Bundesregierung während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
    – Unvereinbarkeitsausschuss anzeigen
119
Q

Der BReg wird gem Art 74/1 B-Vg das Vertrauen entzogen. Sie wird durch den BPräs enthoben. Wie sieht es rechtlich aus?

A

Art 71 B-VG bis zur Bildung einer neuen BReg sind die Staatsekretäre und die BM mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen
– Vorsitz frei wählbar
profesorische Regierung

Bierlein???

120
Q

Muss ein BM seinem Staatssekretär Aufgaben übertragen?

A

Staatssekretäre sind Hilfsorgane der jew BM
Art 78/2 B-VG können sie beigegeben werden

  • BM nicht verpflichtet diesem Aufgaben zu übertragen
121
Q

Darf ein Landesrat eine Angelegenheit beim VfGH anfechten?

A

Nein - monokratisches Organ, dem nur gewisse Aufgaben zukommen

oberstes Vworgan Art 101/1 ist die LReg die ihre Geschäfte idR kollegial führt, dazu zählt auch ua die Anfechtung von BundesG beim VfGH gem Art 140 B-VG

  • Anfechtung von Bundesgesetzen fällt unter die von einer Zuständigkeitsübertragung ausgenommenen Kompetenzen
122
Q

Gem Art 148a Abs 1 B-VG kann Beschwerde an die VA erhoben werden. Wer ist legitimiert und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

A

Art 148a Abs 1 - jeder Person
- muss von einem Missstand in der Vw betroffen sein und es darf ihr kein RM mehr zustehen
– “Missstand” keine Legaldefinition vorhanden

Bsp: schikanöses Verhalten von Vworganen, Verzögerungen von Entscheidungen

123
Q

Wie wird der RH funktionell tätig? Funktionell und organisatorisch
Welche Kompetenzen hat er?

A

Art 122/1 in Angelegenheiten der Bundesgebarung ist er funktionell als Organ des NR tätig
- in Angelegenheiten der Länder- und Gemeindegebarung ist er funktionell als Organ des betreffenden LT tätig

Organisatorisch > Kontrolleinrichtung des Bundes

Kompetenzen: tax Art 121 ff B-VG und dürfen ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung nicht erweitert werden

124
Q

Fall: Ein Bezirkshauptmann ahndet ein Vergehen mit EUR 1.800 (Höchstmaß) EUR 1.500. Welcher Konflikt ergibt sich daraus? Welches Grundprinzip der Vf ist verletzt?

A
  • rechtsstaatliches Grundprinzip und Legalitätsprinzip
    Art 18/1 B-VG - die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden = Abhängigkeit der Verwaltung von den Erlassung der Normen des Gesetzgebers > Verwaltungshandeln soll somit für den Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein.

Einen höheren Strafrahmen anzusetzen als das Gesetz erlaubt steht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Grundprinzip iVm Legalitätsprinzip.

125
Q

Der NR beschließt eine Strafbestimmung, welche das Betreten und Befahren mit einer Geldstrafe bestimmt. Welche konkrete Orte damit gemeint sind, bestimmt eine Verordnung.

Welcher Konflikt ergibt sich hierbei?

A

Art 18/1 B-VG Determinierungsgebot - verpflichtet zur ausreichenden Bestimmung von Gesetzen. Damit soll das Verwaltungshandeln für den Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein.
- Zu unbestimmte Gesetze stellen eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation dar.
- es braucht immer ausreichend determinierte Gesetze

im Fall liegt ein Verstoß gegen des Art 18/1 B-VG und des rechtsstaatlichen Prinzips vor (auch wenn es ein Fehlerkalkül gibt)

Nach Rsp des VfGH ist eine formalgesetzliche Delegation immer schon dann anzunehmen, wenn nicht schon aus dem G wesentliche Merkmale der Verordnung ersichtlich sind!

Ergebnis: Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, den wesentlichen Inhalt der VO vorherzubestimmen, liegt eine formalgesetzliche Delegation vor.

126
Q

BH Franz schaut einen Live-Stream der NR-Sitzung, wo über die neue Strafnorm diskutiert wird. Nach mehrheitlicher Zustimmung wendet Franz die Norm an. Darf er das?

A

Nein, Rechtsstaatlichkeit erfordert die Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns für die Rechtsunterworfenen. Es braucht ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit, weshalb Art 49 B-VG normiert, dass Bundesgesetze im BGBl kundzumachen sind (publizieren erforderlich!)
Fall: Es lag noch kein Gesetz vor, das Franz hätte anwenden dürfen.

127
Q

Welches Maß an Determinierung erfordert das Raumordnungsrecht?
Was wäre, wenn eine Gemeinde einen Vertrag für ein zu bebauendes Grundstück beschließen würde?

A

Ausgangspunkt ist hierbei ein differenziertes Legalitätsprinzip. Das geforderte Mindestmaß an gesetzlicher Vorherbestimmung hängt vom zu regelnden Sachgebiet ab. Der VfGH akzeptiert im Raumordnungsrecht eine finale Determinierung, die den Vollzugsorganen einen größeren Gestaltungsspielraum einräumt.
- Verwaltungshandeln erhält nur Zielvorgaben

Vertrag: Neufestlegung von Widmungen geschehen durch hoheitliches Handeln. Schließt die Gemeinde einen Vertrag ab, liegt lediglich privatwirtschaftliches Handeln vor Art 116/2 B-VG, wo das LGP nicht gilt.

Das LGP verlangt, dass Raumordnungspläne stets auf das Gesetz rückführbar sein müssen (Ziele beachten, Verfahren einhalten)

  • Ergebnis: Ein Vertrag verstößt gegen das LGP und das rechtsstaatliche Prinzip
128
Q

Was ist die Rechtsanwaltskammer und welche Befugnisse kommen ihr zu?

A

RAK ist ein Selbstverwaltungskörper Art 120b/1 Satz 1 B-VG > autonomes Satzungsrecht, welches dazu ermächtigt im Rahmen der Gesetze Verordnungen zu erlassen
= gelockertes LGP
Verordnung ist wie die ortspolizeiliche gesetzesergänzend
Art 120b B-VG Ausnahme vom LGP

Alle anderen verfassungsunmittelbaren VO sind gesetzesergänzend-, -ändernd oder -vertretend

129
Q

Der NR ermächtigt einen BM mit der Erlassung einer Verordnung. Nach Erlass ist der NR wegen der falschen Rechtsgrundlage der VO unzufrieden. Kann der NR die VO beseitigen?

A

Er hat die Mglk. die Verordnungsermächtigung - formelle oder materielle Derogation - zu beseitigen, um so das automatische Außerkrafttreten der DVO herbeizuführen (ipso iure).

Herzog Mantel Theorie: DVO sind vom G abhängig - Wegfall der einfachgesetzlichen Grundlage = Wegfall der DVO (DVO teilt Schicksal)

130
Q

Kann der VfGH Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit aufheben, weil eine fehlerhafte Rechtsgrundlage angeführt ist?

A

Nein, die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage macht die VO nicht gesetzeswidrig.

131
Q

Der NR ermächtigt einen BM in einem verfassungswidrigen Gesetz eine DVO zu erstellen. Welche Konsequenzen hat dies für die DVO?

A

Herzog Mantel Theorie findet nur Anwendung, wenn der Gesetzgeber selbst die gesetzliche Verfassungsbestimmung beseitigt.

Hebt der VfGH das G durch Erk auf, führt dies nicht gleichzeitig zur Beseitigung der VO. Diese muss nach Art 139 B-VG aufgehoben werden

132
Q

Wie sieht es mit Verweisungen und dem rechtsstaatlichem Grundprinzip aus?

A

Grs gilt, dass Verweisungen aus rechtsstaatlicher Sicht unproblematisch sind, solange gewährleistet ist, dass der einzelne Rechtsunterworfene die Rechtslage mit Bestimmtheit feststellen kann.
- Verweisungen müssen daher ausreichend bestimmt und hinreichend kundgemacht werden.

133
Q

Welche Arten von Verweisungen gibt es?

A

Statische > eine Norm enthält den Verweis auf eine andere Norm in einer bestimmten Fassung
Dynamisch > hierbei wird auf eine Norm in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen

134
Q

Bruno ist Abgeordneter zum NR und soll nun vom BPräs zum BK ernannt werden. Ergeben sich Probleme?

A

prinzipiell:
NR-Abgeordneter > Gesetzgebungsorgan
BK > oberstes Organ der Vw Art 69/1 B-VG

  • Durchbrechung der Gewaltentrennung

Fall: keine persönliche Inkompatibilität (Praxis entweder/oder)
Art 70/2 B-VG Umkehrschluss! (anders wäre es, wenn Bruno BK wäre und MG des NR ist!!)

135
Q

Kennt die Verfassung ein Monopol auf die Erlassung auf generell-abstrakter Rechtsnormen?

A

Nein
Gesetzgeber - erlässt G im formellen Sinn
Verwaltung - Verordnungen
> materiell sind sie gleichartig!

136
Q

Elisabeth bekommt nicht ihre Kaution und wendet sich an die Schlichtungsstelle für Wohn- und Mietsachen. Diese verpflichtet die Vermieterin mit Bescheid die Kaution zzgl Zinsen auszubezahlen. Daraufhin ruft die Vermieterin gem § 40 MRG ein ordentliches Gericht an.

Wie ist die Rechtslage?

A
  • sukzessive Zuständigkeit
    Generell Art 94/1 B-VG Verbot wechselseitiger Instanzenzüge
    Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ist es möglich die in Art 94/2 “echten” Instanzenzüge, bei denen das Außerkrafttreten des Bescheides nicht mehr erforderlich ist, von den Verwaltungsbehörden an ordentliche Gerichte zu schaffen.
    (gilt nur für einzelne Angelegenheiten)
137
Q

Dem NR liegt eine Regierungsvorlage zur Änderung der Geschäftsordnung der Gerichte vor. Sie sollen modifiziert werden. Der Gesetzesentwurf wird vom NR mehrheitlich iSd Art 31 B-VG angenommen, der Beschuss wird beurkundet und kundgemacht.

Ist die Einrichtung von “neuen” ordentlichen Gerichten durch den einfachen Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich zulässig?

A

Art 83/1 B-VG regelt die Organisation und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte > durch Bundesgesetz
- einfache Mehrheit
Regelungen der Gerichtsorganisation oder der Zuständigkeit der ordentliche Gerichte durch VO wird von Art 83/1 B-VG ausgeschlossen

Errichtung der Bezirksstrafgerichte durch den einfachen Gesetzgeber sind grs verfassungsrechtlich zulässig

138
Q

Inwieweit ist die Organisation der Gerichtsbarkeit des öR bundesverfassungsrechtlich determiniert?

A

Im Vergleich zur ordentlichen GBK weist die Organisation der GBK des öR eine höhere Regelungsdichte auf.

Neben VwGH/VfGH sind auch die VwG erster Instanz (BVwG, BFG, neun LVwG) unmittelbar im B-VG verankert

139
Q

Was bestimmt das B-VG in Bezug auf Rechtspfleger?

A

Art 87a/1 B-VG besonders ausgebildete, nichtrichterliche (Bundes)bedienstete, denen durch Bundesgesetz (RpflG) die Besorgung einzelner, genau bezeichnender Arten von Geschäften der GB übertragen wird.

Sie sind als Organe der GBK Art 87a/3 B-VG nur an die Weisungen des zuständigen Richters gebunden.

Art 135a/1 B-VG normiert, dass Rechtspfleger auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingesetzt werden können.

140
Q

Was wissen Sie zu Richter?

A

Richter gem Art 87/1 B-VG sind in ihrer Ausübung unabhängig (weisungsfrei), unabsetzbar und unversetzbar vgl Art 88/2 B-VG

ISd Art 87/2 B-VG sind die Aufgaben der Justizverwaltung die von einem Einzelrichter (also monokratisch) wahrgenommen werden, der Verwaltung zuzuordnen, somit ist der betreffende Richter auch an die Weisungen der vorgesetzten Organe gebunden.

Wird die GBK durch Senate/Kommissionen ausgeübt ist sie nicht der Verwaltung, sondern der GBK zuzuordnen.

  • Die Entscheidung, ob eine Justizverwaltungssache monokratisch/kollegial zu behandeln ist, entscheidet der einfache Gesetzgeber

zB Präsident OLG Einzelrichter = Vw

141
Q

Paul entscheidet sich nach seiner politischen Karriere im NR zu seinem juristischen Beruf zurückzukehren. Als er schließlich sein viertes Dienstjahr als Richter am BVwG abgeschlossen hat, wird er von der BReg als Präsident des BVwG vorgeschlagen? Wo besteht das verfassungsrechtliche Hindernis?

A

Art 134/5 B-VG können MG des NR nicht den VwG angehören
- Paul hat die Funktion im NR beendet > somit kann er Richter am BVwG sein, aber Art 134/6 iVm Abs 5 B-VG darf er nicht zum Präsident ernannt werden (Unvereinbarkeit bzw Inkompatibilität)

142
Q

Was normiert Art 135/1 zweiter Satz B-VG?

A

Der Materiengesetzgeber kann in Abweichung von der sonst bestehenden Einzelrichterzuständigkeit vorsehen, dass die VwG durch Senate entscheiden. Der einfache Bundesgesetzgeber darf daher zB eine COVID-19-MG Senatszuständigkeit vorsehen

  • bei LVwG braucht es die Zustimmung der Länder!
143
Q

In Tirol soll kündtig das vwgerichtliche Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide betreffend der Wiederansiedlung von Pflanzen nicht heimischer Art (TNSchG) rascher abgewickelt werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf bestimmt deshalb in solchen Angelegenheiten eine Entscheidungsfrist von drei Monaten für das zust. VwG.

die Änd würde der Prüfung des VfGh nicht standhalten, da es an Erforderlichkeit der Bestimmung mangle.

Ist die Kritik aus vfr Sicht zutreffend?

A
  • das Verfahren der VwG (Ausnahme: BFG) wird nach Art 136/2 B-VG durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.
    -Art 136/2 letzter Satz B-VG eröffnet dem Bundes- und Landesgesetzgeber die Möglichkeit, davon abweichende Regelungen zu treffen, WENN diese zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind oder soweit das genannte besondere BG dazu ermächtigt.
  • VwGVG wurde auf Grl des Art 136/2 erlassen - verpflichtet in § 34/1 VwG verfahrensleitende Anträge und Beschwerden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach deren Einlagen zu entscheiden, soweit durch BG/LG nichts anderes bestimmt ist.

Fall:
- schnellere Entscheidungsfrist - grs abweichende Regelung durch den Landesgesetzgeber möglich.
- Nach Art 136/2 letzter Satz B-VG iVm § 34/1 VwGVG wird Materiengesetzgeber ermächtigt, abweichende Regelungen zu treffen, wenn erforderlich und keine subsidiäre einheitliche Bestimmung vorliegt.
Konklusion = Kritik am Gesetzesentwurf ist unzutreffend.

144
Q

Der Bürgermeister der Stadt Salzburg hat den Verdacht, dass sich Michael - nach seinem Australienurlaub - mit dem Dengue-Fieber angesteckt hat.
- anzeigepflichtige Krankheit gem § 1/1 Z 2 EpiG

Auf Grundlage von § 44/3 EpiG durchsuchen die Polizisten die Wohnung von Michael (Gefahr in Vollzug).

Wie kann Michael dagegen rechtlich vorgehen, welches RM steht ihm zur Verfügung?

A

§ 44/3 EpiG = Bezvwbeh (in Salzburg:Statutarstadt) der BGM für die Durchf von Hausdurchsuchungen zuständig
- Polizisten sind hierbei Hilfsorgane
- Hausdurchsuchung = Maßnahme, also die Ausübung unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt.
- Maßnahmenbeschwerde Art 130/1 Z 2 B-VG an ein VwG RM
- Die Zuständigkeitsverteilung auf LVwG, BVwG und BFG bestimmt Art 131 B-VG

  • BFG ausgeschlossen - nix abgabenrechtliches bzw. kein Fall des FinStrG Abs 3
  • BVwG Art 131/2 scheidet auch aus - keine Aufgabenvollziehung UNM durch Bundesbehörden vgl § 44/3 EpiG “Bezvwbeh”
  • “Gesundheitswesen” Art 102/2 nicht in Aufzählung - daher Gesetzgeber kann ohne Zustimmung der Länder nicht unmittelbar durch Bundesbeh vollziehen
  • Art 131/1 B-VG Generalklausel einschlägig -> Zuständigkeit der LVwG -> Beschwerdeeinbringung beim LVwG Salzburg
145
Q

Was kann man machen wenn ein LVwG säumig ist bzw. nicht entscheidet? LVwG braucht neun Monate.

A
  • Regelung in § 34 VwGVG
  • grs sechs Monate, sofern Materiengesetze nichts anderes bestimmen
  • Fristsetzungsantrag an den VwGH Art 133/1 Z 2 iVm Abs 7 B-VG
  • § 33 VwGG - LVwG Sbg muss binnen drei Monaten das Erk erlassen - kommt LVwG Sbg dem nicht nach, so hat der VwGH ihm aufzutragen in einer von ihm festgesetzten Frist das Erk nachzuholen (§ 42a VwGG)
  • VwGH nicht befugt, Erk an Szelle des LVwG zu erlassen!
146
Q

Die Iranerin Sehyda flieht aus dem Iran, weil sie einer Minderheit angehört, die schweren Repressionen im Heimatstaat unterliegen. Das BFA weist den Bescheid als unbegründet ab. Sie bringt frist- und formgerecht Bescheidbeschwerde ein und beantragt die Durchf einer mündlichen Verhandlung. Das BVwG führt keine mü V durch und weist die BB mit Erkenntnis ab.

Welches RM steht Sehyda zur Verfügung?
Welche Rechtsverletzungen müsste sie darin (jeweils) aufstellen?

A
  • Art 133/1 Z 1 B-VG - Revision an den VwGH
  • Art 144/1 B-VG Erkbeschwerde an den VfGH (subsidiär)

Unterschied Rev und Erkb:
- Erkenntnisbeschwerde: Verletzung von Grundrechten und/oder Grund- und einfachgesetzlich gewährleistete Rechte infolge der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
- Revision: Behauptung “in Rechten verletzt zu sein”
-> Geltendmachung der Verl in einfachgesetzlicher gewährleisteter Rechte (die nicht ausschließlich auf der Anw eines verfassungwidrigen G beruht) + Verl von unionsrechtlich gewährleisteter Rechte

  • Zuständigkeiten von VfGH sind in der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen! -> daher, keine idente Behauptungen der Rechtsverletzungen!
147
Q

Sehyda wird in ihrem Heimatstaat Iran verfolgt. Ihr Bescheid wird abgewiesen. Sie bedient sich des RM der Erkenntnisbeschwerde an den VfGH.

Darin macht sie glaubhaft, dass sie durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC - Durchf einer mü Verhandlung - verletzt sei.

Wie lauten ihre Erfolgsaussichten?

A
  • Art 6 EMRK beschränkt sich auf strafrechtliche Anklagen “criminal charges” und zivilrechtliche Ansprüche “civil rights” - asylrechtliche Belange nicht integriert -> Art 6 EMRK scheidet aus

anders…

  • Art 47/2 GRC - GRC bindet die Mitgliedsstaaten der EU jedoch nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts, Umsetzung von RL.
    -> Art 13 AnerkennungsRL verpflichtet die MS, Drittstaatsangehörige, die aus religiösen Gründen verfolgt werden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Ergebnis: Sehyda könnte gem Art 47/2 GRC mit ihrer Beschwerdebehauptung Erfolg haben!

148
Q

Sehyda wird in ihrem Heimatstaat Iran aus religiösen Gründen verfolgt. Ihr Bescheid wird ohne mü Verhandlung als unbegründet abgewiesen. IdF reicht sie ErkB beim VfGH ein. Dieser lehnt die Behandlung ihres Rechtsmittels ab´.

Frage: Kann Sehyda nun an den VwGH herantreten?

A

Ja, -> Sukzessivbeschwerde = Beantragung der Abtretung der Beschwerde an den VwGH Art 144/3 B-VG

  • muss spätestens zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des VfGH beim VwGH eingebracht werden § 87/3 VfGG
  • danach Revisionsfrist § 26/1 VwGG - beginnt mit der Zustellung des verfassungsgerichtlichen Abtretungsbeschlusses
  • VwGH entscheidet über die neu einzubringende Revisions (weil, Abtretung bewirkt den neuerlichen Beginn der Revisionsfrist)

Sehyda könnte auch GLEICHZEITIG gegen das Erk des VwG
- ErkB Art 144/1 B-VG -> VfGH
- Revision Art 133/1 Z 1 B-VG -> VwGH
erheben –> Paralellbeschwerde

149
Q

Julia fährt zu schnell und erhält von der BH Linz-Land eine Geldstrafe. Sie erhebt Beschwerde an das LVwG OÖ. Dieses hebt den angefochtenen Bescheid auf.

Hat die BH Linz-Land eine Mglk. das Erk des LVwG OÖ zu bekämpfen?

A

Bezirkshauptmannschaft Linz/Land -> belangte Behörde § 9/2 Z 1 u § 18 VwGVG = legitimiert RM der Revision anzuwenden

– Amtsrevision Art 133/6 Z 2 B-VG - braucht keine Behauptung subjektiver Rechte!!

– Erkb Art 144/1 B-VG scheidet aus, da eine Verletzung der subjektiven Rechte geltend gemacht werden muss

150
Q

Der VwGh hat in einer von ihm zu entscheidenden Rechtssache Bedenken, ob er einer Verordnung bzgl. Gesetzmäßigkeit im Revisionsverfahren anzuwenden hat.

Wie hat er vorzugehen?
Kann er die VO unangewendet lassen?

A

Art 135/4 B-VG sieht eine sinngem Anw des Art 89 B-VG auf die VwG und den VwGH vor.
Nach Art 135/4 iVm Art 89/1 B-VG ist die Prüfung der Gültigkeit von “gehörig kundgemachten” VO untersagt.
– diese VO sind von Gerichten anzuwenden
– erreicht eine VO ein Mindestmaß an Publizität ist sie vom VwGH im konkreten Verfahren anzuwenden.

– bei Bedenken: VO-Prüfungsantrag gem Art 139/1 Z 1 B-VG an den VfGH
Voraussetzungen: Bedenken + Präjudizialität

Ergebnis: Der VwGH hat Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der VO sowie die Präjudizialität im anhängigen Verfahren. Er ist VERPFLICHTET einen Verordnungsprüfungsantrag an den VfGH zu stellen.
Vgl Art 89 und Art 139 B-VG

151
Q

Was bedeutet Präjudizialität ener Verodnung?

A

Die Verordnung ist in der anhängigen Rechtssache vom jeweiligen (antragstellenden) Gericht anzuwenden.

152
Q

Was versteht man unter einer “gehörig kundgemachten” Verordnung?

A

Nach der nunmehrigen Rsp des VfGH liegt eine solche bereits dann vor, “wenn die Verordnung ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise”

  • Jeder staatliche, normative Akt der sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet und in einer zugänglichen Form allgemein kundgemacht worden ist. (Mindestmaß an Publizität)
153
Q

Ein anonymer Anrufer ruft bei der BH Grieskirchen an und meldet, dass ein Gewerbebetrieb entgegen seiner Auflagen auch nachts produziert - Lärmemissionen.

Daraurhin machen sich zwei Mitarbeiter der BH (= zuständige Gewerbebehörde) auf den Weg zur Anlage. Hierbei fahren sie viel zu schnell in eine Kurve und verursachen einen Blechschaden an einem parkenden PKW.

Kann der geschädigte Eigentümer des PKW Schadenersatz fordern? Wenn ja, von wem?

A

Art 23 B-VG & AHG
- erfasst ist nur hoheitliches Handeln - hier zwei Mitarbeiter der BH auf dem Weg zur Prüfung
- schuldhaftes Handeln - zu schnelles Einfahren in die Kurve

– gegeben

Funktionstheorie:
Haftbar generell jener Rechtsträger, der für die Behörde funktionell gehandelt hat.
Mitarbeiter der BH –> Bund

Funktionsträger = Bund
Organisationsträger = Land

Leistet das Land SchaE kann es Rückersatz vom Bund fordern, dieser Regress (schuldhaftes, rechtswidriges Handeln) von den Beamten (Organhaftung)

154
Q

Ist es denkbar, dass der Staat für Schäden durch Gesetzgebungsorgane haftet?

A

nein, das B-VG kennt keine Haftung für rechtswidrige Akte der gesetzgebenden Organe.

Unionsrecht:

155
Q

Gegen die Tierschützerin Beate wird ein Strafverfahren wegen Bet an einer krim Organisation eröffnet. Beates Anwalt argumentiert, dass die gen Strafbest gegen die Bestimmtheit der österr Bundesverfassung verstoße.

Was könnte man Beates Anwalt raten, wenn dieser § 278a StGB durch den VfGH auf seine Verfassungskonformität überprüfen lassen möchte?

A
  • Art 140 B-VG VfGh erkennt über die Verfassungswidrigkeit von G
  • Antrag eines staatlichen Organs/Privatperson
    1) von Amts wegen (wenn der VfGH bei ihm anhängigen Rechtssache ein G anzuwenden hätte Art 144
    2) Art 140/1 - alle anderen Fälle (taxativ) Antragsleg

Fall:
Option
1) Anwalt soll LG überzeugen einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH stellen
Art 140/1 Z 1 lit a iVm Art 89/2
+ LG muss gegen die Anw des G aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben
- angefochtene Bestimmungen müssen präjudiziell sein
“präjudiziell” LG hat G anzuwenden -> G vorgreiflich -> Präjudizialität gegeben

Option
2) Parteiantrag auf Gesetzesprüfung Art 140/1 Z 1 lit d B-VG
Antragslegitimiation:
Beate -> Partei des Gerichtsverfahrens
Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache von einem ord Gericht erster Instanz - ergo - Beate muss Urteil abwarten (kann in der Hauptverhandlung keinen Antrag stellen)
- Antrag muss nicht zugleich mit Rechtsmittel eingebracht werden vgl §§ 62/2 iVm 62a VfGG
- Präjudizialität muss gegeben sein

  • auch können mittels Parteiantrag auch VO, Wiederverlautbarungen, Staatsverträge aus einem ordentlichen Gerichtsverfahren heraus angefochten werden
156
Q

Wie sieht es mit Gesetzesaufhebungen hinsichtlich Verkehrsstrafen aus? (S 201)

A
  • wer hebt auf? VfGH
  • wann? mit Ablauf der Kundmachung Art 140/5
  • Art 140/7 sieht vor, dass das G anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erk etwas anderes ausspricht
  • wenn G aufgehoben wurde, erfolgt eine Rückzahlung an den Geschädigten (seit 1984 keine Prüfung des “Anlassfalls”)
  • Quasi-Anlassfälle - wenn Anlassfall passiert ist, diese sind beim VfGH bereits anhängig
  • alle anderen Fälle bleiben bis zur Kundmachung in Kraft, sie sind “immunisiert”

siehe S 201

157
Q

Fall: Der NR hat einen Untersuchungsausschuss zur Klärung der Verantwortung für die Vorgänge rund um die H-Bank eingesetzt und verschiedene Personen als “Auskunftspersonen” geladen.

Gerlinde = Staatskommissarin und wird promt von einem NR-Abgeordneten konfrontiert, dass sie bei wichtigen Entscheidungen immer den Sitzungssaal verlassen habe.

Gerlinde fühlt sich in ihrem Recht auf Ehre und in ihrem Recht auf Wahrung ihres wirtschaftlichen Rufes verletzt.

Welchen Rechtsweg kann Gerlinde bestreiten? (+ Ablauf Verfahren und Rechtsmittel)

A
  • VfGH entscheidet über best. Meinungsverschiedenheiten der Untersuchungsausschüsse Art 138b (die meisten: Überprüfung von Beschlüssen auf ihre Rechtmäßigkeit durch MG des Untersuchungsausschusses selbst)
  • Art 138b/1 Z 7 iVm § 56i/3 VfGG
  • Gerlinde muss Beschwerde beim VfGH erheben:
    – muss angefochtenes Verhalten darlegen + Person die dieses gesetzt hat “Persönlichkeitsrechte”
    Art 138b/1 Z 7 B-VG Beschwerde ist zulässig
  • der VfGH muss sich strikt an die Beschwerdeinbringung halten und kann nicht von Amts wegen prüfen, ob in andere Persönlichkeitsrechte eingegriffen wurde
    Parteistellung: Beschwerdeführer und Präsident des NR § 56i/4 VfGG - alle anderen: schriftliche Stellungnahme
  • der VfGH hat ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden
    Abweisung/Zurückweisung/Erklärung des angefochtenen Verhaltens für rechtswidrig

Ergebnis: NR-Abgeordnete ist durch sein Recht auf Meinungsfreiheit geschützt Art 10 EMRK - kein Wertungsexzess vorhanden

158
Q

Fall: Julia bewirtschaftet ein Grundstück in OÖ. Ihr Zufahrtsweg - die Gemeindestraße X - wird aufgelassen. Gemeinderat begründet die VO dahingehen, dass Julia auch die Straße Y nutzen könne - Fahrzeit 0,5 h mehr. VO wird erlassen und kundgemacht.

Was kann Julia gegen diese VO machen?

A
  • Individualantrantrag auf Verordnungsprüfung (Art 139/1 Z 3 B-VG)
    Voraussetzungen der Antragslegitimation:
  • unmittelbare Betroffenheit (gegeben, Julia ist Normadressat, weil sie von der Norm unm. betroffen ist)
  • Unzumutbarkeitsweg ein gerichtliches Urteil/behördlichen Bescheid zu erlangen (keine Möglichkeit eines Parteiantrages auf Normenkontrolle bzw. der Einbringung einer Erkenntnisbeschwerde)
  • Eingriff muss aktuell, nicht bloß potenziell gegeben sein (Der Eingriff ist aktuell, da Julia die Gemeindestraße X nicht mehr nutzen darf)

Ergebnis: Der IA von Julia würde als unbegründet zurückgewiesen werden, weil Julia durch die Gemeindestr Y die Möglichkeit hat, ihr Grundstück zu befahren, auch wenn es länger dauert. = “faktische wirtschaftliche Reflexwirkung” Anders: Würde sie gar nicht mehr auf das Grundstück kommen, wäre der IA zulässig. = unmittelbare Betroffenheit!

159
Q

Mathilde hat aus Bali für ihre Tierhandlung einige exotische Tiere nach Ö mitgenommen. Einige Wochen später werden diese vom zuständigen BM beschlagnahmt. Es ergeht ein Bescheid in diesem die Revision für zulässig erklärt wird. Mathilde erhebt Revision beim VwGH. Dieser hebt den Bescheid aufgrund von Verfahrensmängeln auf. Der BM verweigert weiter die Herausgabe der Tiere. Mathilde wendet sich an den VfGH. Sie fordert die Herausgabe der Tiere als auch macht sie schadensersatzrechtliche Ansprüche geltend.

RGL der Klage?
Gegen wen richtet sich die Klage?
Wird Mathilde Erfolg haben?

A
  • Art 137 B-VG Kompetenz des VfGH, über vermögensr Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände zu erkennen = Kausalgerichtsbarkeit
  • subsidiäre Klagemglk., wenn weder ein ord. Gericht noch eine Vwbehörde zuständig ist
  • vermögensrechtliche Ansprüche = alle Ansprüche, die auf eine Geldleistung bzw. auf geldwerte Leistungen abzielen
  • Klage kann gem §§ 37, 38 VfGG auf Leistung/Feststellung gerichtet sein, sie richtet sich nicht gegen das handelnde Organ, sondern gegen die Gebietskörperschaft selbst
  • passive Klagslegitimation ergibt sich aus Art 137 B-VG
  • Herausgabe beschlagtnahmter Tiere -> vermögensrechtl. Anspruch
  • bei schadensersatzr. Ansprüchen handelt es sich um “bürgerliche Rechtssachen” -> ordentlichen Rechtsweg, nicht vor dem VfGH

in eventu - auch Amtshaftungsklage gem Art 23/1 B-Vg mgl.

160
Q

Wann liegt ein positiver Zuständigkeitskonflikt vor?
Auf welcher RGL kann der VfGH entscheiden?
Kommt den Parteien ein Antragsrecht zu?
Kann der VfGH im Konfliktfall sich absprechen?

Fall: Hinz/Kunz nachbarschft. Rechtsstreit, Zuständigkeitskonflikt VwG Wien/LG Zivilrechtssachen Wien – beide erachten sich für zuständig

A

Art 138 B-VG VfGH entscheidet über Kompetenzkonflikte:
– zw Verwaltungsbehörden und Gerichten (Z1)
– ord. Gerichten und VwG (Z2)
– VwGH und VfGH selbst (Z2)
– allen anderen (Z2)
– Bund/Land oder Ländern untereinander (Z3)

– pos. Zuständigkeitskonflikt = zwei Gerichte/Vwbehörden nehmen in derselben Rechtssache ihre Zuständigkeit an
– negativer Zuständigkeitskonflikt beide lehnen ihre Zuständigkeit ab

“dieselbe Sache” dieselbe generelle Rechtsnorm ist auf ein und denselben SV anzuwenden

  • Antragsberechtigung nach §§ 42 ff VfGG
  • Parteien im Ausgangsverfahren sind nur subsidiär antragsberechtigt
    – VfGH muss von Amts wegen die Zuständigkeit entscheiden, sofern er Kenntnis erlangt hat
  • § 43/4 VfGG die genannten Behörden sind zur Anzeige verpflichtet!

– wenn rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache vorliegt, kommt dem VfGH keine Kompetenz zur Feststellung der Zuständigkeit zu, das entscheidende Gericht bleibt alleine zuständig § 43/1 und 2 VfGG

– Abs 5 - das Vf wird bis zur Entscheidung des VfGH unterbrochen

161
Q

In einer kleinen Tiroler Gemeinde wurde gewählt. Es befanden sich - entgegen der einschl. Bestimmungen des TGWO - keine Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge in den Wahlzellen, noch Angaben zu den wahlwerbenden Gruppen auf den Stimmzetteln selbst.

Eine Wählergruppe begehrt die Aufhebung der Wahl durch den VfGH. Die Wahlbehörde entgegnet, dass die Wahlvorschläge als auch wahlwerbenden Gruppen an der Amtstafel ausgehängt waren.

Ist der VfGH zuständig?
Aus welchen Gründen kann eine Wahl angefochten werden?
Wer ist zur Anfechtung berechtigt?
Wird die Anfechtung im gegenständlichen Fall erfolgreich sein?

A
  • Art 141 B-VG VfGH ist “Wahlgerichtshof”
  • erkennt gem Abs 1 lit a und b B-VG
    + Anfechtung/Entscheidung Volksbegehren, VA etc lit e

Fall: Wahl Gemeinderat = allg. Vertretungskörper = VfGH ist zuständig.
- nach Art 141/1 kann eine Wahlanfechtung auf Rechtswidrigkeit gestützt werden (jede Art von Rechtswidrigkeit kann geltend gemacht werden // gesetzwidrige Handlungen, rechtswidrige RGL
- die Rechtswidrigkeit muss behauptet werden - Antrag auf Nichterklärung des gesm. Wahlverfahrens/oder best. Teil davon
- VfGH prüft nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeit, und nicht von Amts wegen!
Antragslegitimation - richtet sich nach den jew Wahlordnungen + § 67/2 VfGG generell antragslegitimiert sind: Wahlwerber, Wählergruppen/bev. Vertreter
- Antrag ist spätestens 4 Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens einzubringen § 68/1 VfGG

Fall: Wahlbehörde hat rechtswidrig gehandelt, da sie entgegen den einschlägigen Normen des TGWO keine Abschriften der Wahlvorschläge angebracht hat. Der Hinweis mit der Amtstafel ändert nichts an der Rechtswidrigkeit:

Ergebnis: Die Wahl ist gem Art 141/1 B-VG iVm § 70/1 VfGG jedoch nur dann aufzuheben, wenn die beh RW auf das Wahlergebnis Einfluss hatte. Ständige Rsp des VfGH es reicht die Möglichkeit/Konjunktiv “wenn es möglich wäre, dass die Rechtswidrigkeit Einfluss auf die Wahl hätte”
Fazit: Der VfGH würde von einem durch die Rechtswidrigkeit potenziellen Einfluss auf die Wahl ausgehen, sodass er das gesamte Wahlverfahren aufheben wird.

162
Q

In einem Bauverfahren in einer NÖ Gemeinde wurden einige Nachbarn - mangels subjektiver-öffentlicher Rechte nicht als Verfahrensparteien zugelassen. Das zust LvwG NÖ weist die von einem betroffenen Nachbarn eingebrachte Beschwerde zurück.

Dieser wendet sich an den VfGH und rügt die Verletzung von Art 7 B-VG, Art 2 und 5 StGG, Art 6 EMRK, Art 17, 20 und 47 GRC.

Der VfGH lehnt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass es sich um keine verfassungsrechtlichen Fragen handelt.

Um welche Art des Verfahrens handelt es sich?
Kann der VfGH die Behandlung der Beschwerde ablehnen?
Wie schaut es mit der GRC/österr. Vf aus?

S 210

A
  • Art 144 B-VG
    VfGH erkennt über Beschwerden gegen Erk/Beschlüsse von VwG
  • Antragslegitimiert sind nur Träger, die in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sind
    – Bf muss die Behauptung aufbringen er sei in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht/Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, gesetzwidrigen VO, gesetzwidrigen Wiederverlautbarung, rechtswidrigen Staatsvertrag in seinen Rechten verletzt worden
  • sechs Wochen Frist
  • Berufung auf Art 144 B-VG + Bez der Entscheidung + bestimmtes Begehren

– GRC ist im Gegensatz zur EMRK nicht Teil des österreichischen Verfasssungsrechts im formellen Sinn, sondern Unionsrecht, Anwendungsbereich wird durch Art 51/1 GRC bestimmt
– GRC gilt ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht!
– GRC ist trotzdem als Prüfungsmaßstab heranzuziehen

Fall: GRC dient nicht als Prüfungsmaßstab, da kein hinreichender Zusammenhang zum Unionsrecht besteht, insb werden keine RL umgesetzt!
Der BF konnte sich nicht auf die GRC berufen.

163
Q

Fall: Wegen einer Wahlveranstaltung verhängte die LPD Steiermark auf Grundlage des § 36/1 SPG durch VO ein weiträumiges Platzverbot. Joseph, der die Veranstaltung besuchen wollte wurde aufgrund seiner Frisur und Kleidung am Betreten des Platzes gehindert. Er legte gegen diese Maßnahme Beschwerde bei der LPD ein. Diese wies diese zurück. Auch die Beschwerde beim VwG Stmk wurde abgewiesen. Danach wendet er sich an den VfGH. In seiner Beschwerde wird die Aufhebung der abweisenden Entscheidung ag der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art 7 B-VG Art 4 und 12 StGG, sowie Art 10/11 EMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen VO verlangt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hob die LPD bereits die VO auf - Ausnahmeregelung des PLatzverbotes.

Wie hat der VfGH vorzugehen und zu entscheiden

A
  • Beschwerde nach Art 144 B-VG
  • Prüfungsgegenstand - Erk/Beschluss eines VwG (Ausnahme Entscheidungen betreffen der Zulässigkeit der Revision Art 144 Abs 1 und 5 B-VG)
  • BF muss Träger subjektiver Rechte sein:
    – Verletzung in einem verfassungsgesetzlich, gewährleisteten Recht
    – Verletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen VO, verfassungswidrigen Gesetzes, gesetzwidrigen Wiederverlautbarung, rechtswidrigen Staatsvertrages
    -> Prüfungsmaßstab bei gesetzwidriger VO - das GESAMTE höherrangige Recht

Bei Behauptung der Anw einer rechtswidrigen generellen Norm hat der VfGH von Amts wegen ein Normenkontrollverfahren einzuleiten und das Beschwerdeverfahren auszusetzen.
-> Fall: VO-Prüfungsvf muss eingeleitet werden Art 139/1 Z 2 B-VG

Voraussetzung: Präjudizialität - Die Norm muss tatsächlich (nicht bloß potenziell) in denkunmöglicher Weise angewendet werden.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Gesetzeskonformität der von der LPD Stmk erlassenen VO. - Prüjudizialität gegeben, weil VO im Verfahren vor dem LVwG angewendet wurde
§ 36/1 SPG prüfen - soll Personen schützen, für Besuchen der Wahlveranstaltung definitiv nicht geeignet.
-> VO = gesetzwidrig

Dieses Ergebnis des Normenkontrollverfahrens ist bei der Entscheidung des Anlassverfahrens zugrunde zu legen.
Ergebnis: Das abweichende Erk des LVwG ist aufzuheben.