Casebook VfR Vasek Fälle Flashcards
Bei der Prüfungsvorbereitung fragt sich Bernhard, wozu die formellen Gesetzesvorbehalte des StGG gut sind, diese seien doch in Anbetracht des Art 18 B-VG überflüssig. Sabine findet, dass die Unterscheidung zwischen formellen/materiellen Gesetzesvorbehalten nur mehr theoretisch eine Rolle spiele.
Wer hat Recht?
Verhältnismäßigkeit!!
- formelle GVBH des StGG hatten historisch die Funktion die Grundrechtsbeschränkungen an die Gesetzesform zu binden (für die Bindung brauchte es nur ein entsprechendes Gesetz)
- Wesensgehaltsjudikatur: gesetzliche Beschränkungen der GR, dürfen nicht einer Aufhebung des GR gleichkommen!
- Anerkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips = allgemeine Schranke
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
a) Verfolgt die Regelung ein öffentliches Interesse?
b) Ist die Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet/sachlich/adäquat?
c) + VfGH verlangt, dass der GR-Eingriff darüber hinaus sachlich zu rechtfertigen ist
—> Bernhard liegt Falsch.
mat GVBH: GR-Eingriff darf nur erfolgen, wenn taxativ/explizit aufgezählt
form GVBH: öffentliches Interesse nicht näher spezifiziert
–> Praxis: Unterscheidung zw mat/form GVBH ist in der Grundrechtsprüfung gering (auch beim EGMR)
Der österreichische Staatsbürger Josef nimmt an einer nicht angemeldeten Demo gegen die aktuelle Flüchtlingspolitik teil. AG der erheblichen Verkehrsbehinderungen wird diese von den anwesenden Politikern aufgelöst. Dennoch führten die Teilnehmer, uA auch Josef den Demonstrationszug fort. Er erhält wenig später einen Strafbescheid wegen Missachtung des Gebots den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung zu verlassen (VersG). Josef ist entschlossen diesen auch uA beim Höchstgericht zu bekämpfen. Im Falle eines abweichend Erk des LVwG – wohin kann sich Josef wenden?
- was prüft der VwGH/VfGH
- wie sah es historisch aus Vs heute: stRsp
- Welche RM stehen ihm zu
VwGH zuständig bei Verletzung einfacher G
VfGH zuständig bei Grundrechtsverletzung
– VfGH beschränkt sich dR auf die Prüfung gravierender Rechtsverletzungen “Grobprüfungsrecht” (Grundrechte unter Gesetzesvorbehalt = Gesetzlosigkeit der Entscheidung des VwG, denkunmögliche Gesetzesanwendung, Anwendung einer verfassungswidrigen Form) keine Feinprfg durch den VfGH!
Versammlungsfreiheit stRsp VfGH “Feinprüfungsgrundrechte”: Ausgestaltungsvorbehalte sehen eine nähere inhaltliche Gestaltung durch den Gesetzgeber vor, sodass die einfachgesetzlichen Ausführungsgeesetze (Verg/VersG) nach stRsp des VfGH unmittelbar in das GR eingreifen
– bisher: jede Verltzung des einfachen Gesetz war als Grundrechtsverletzung zu qualifizieren und konnte somit nur durch Bescheidbeschwerde/Erkbeschwerde gem Art 144/1 B-VG beim VfGH bekämpft werden (Fall: kein Gestaltungsspielraum der Zuständigkeit durch VfGH/VwGH)
— Verwaltungsgerichtbarkeitsnovelle 2014 Judikaturwandel: VfGH bezieht sich auf Art 11 EMRK - liegt eine GR-Verl vor? – strenge/restriktive Verhältnismäßigkeitsprüfung
Überprüfung des VersG = Feinprüfung = Revision (Abtretung) an den VwGH
Ergebnis:
Josef kann zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Verwaltungsstrafe
– Parallelbeschwerde erheben
– diese beim VfGH (inklusive Abtretungsantrag an den VwGH) bekämpfen
(durch die 2014-Novelle gilt dies auch für Ausländer Art 11, 12 EMRK Grobprüfung VfGH/Feinprüfung VwGH)
Konzertpianistin und Musikpädagogin Isabelle nutzt jeden Vormittag zum Üben den Musikunterricht. Neue Nachbarn ziehen ins Mehrparteienhaus ein und werfen ihr Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms im Sinne eines Strafbescheids vor. In seiner Begründung stützt sich der Bescheid ausschließlich auf die Intensität der Lärmbelästigung.
Isabelle fühlt sich in ihren (welchen?) Grundrechten verletzt. Zu Recht?
- Strafbescheid greift in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein Art 17a StGG - schützt Werk- & Wirkungsbereich, sondern auch darauf bezogene Vorbereitungshandlungen - Lehrtätigkeit ist erfasst
- Verboten sind intentionale Eingriffe, jene die direkt und unmittelbar auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtete Akte *auch allg/unspezifische Beschränkungen können gegen die KFH verstoßen, wenn sie unverhältnismäßig sind
- Eingriffe binden Gesetzgebung und Vollziehung
Fall: die Abwägung des Verhätlnismäßigkeitsgebots wurde außer Acht gelassen - Art 6 StGG schützt (auch jede unselbstständige) Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist
Fall: Ist Isabelle in ihrem GR auf Erwerbsfreiheit berührt/verletzt? - Art 6 StGG nur verletzt bei intentionalen Vollziehungsakten (enger Eingriffsbegriff) -> bei Bestrafung wegen Erregung ungebührlichen Lärms nicht der Fall – es geht nicht spezifisch um die Unterbindung der Erwerbstätigkeit - die Beschränkung des Musikunterrichts ist bloß faktische Nebenwirkung des Strafbescheids - von Art 6 StGG nicht geschützt
Im Juscafé ist eine heftige Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit § 78 2. Fall StGB, der die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt, im Gange. Amelie ist der Meinung, dass das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord in das Recht auf Selbstbest eingreife und das GR “daher jedenfalls verletze”. Thomas widerspricht heftig und wirft seiner Kollegin vor, nicht weiterzudenken. Was könnte Thomas damit meinen? Stimmen Sie ihm zu?
- Eingriff/Verletzung
- Unterschied “Eingriff” und “Verletzung” -Y nicht jeder Eingriff in ein GR stellt eine Verletzung dar, wenn er gerechtfertigt ist.
1. Liegt der Eingriff im Bereich des Schutzbereiches des zu prüfenden GR? (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt, gerichtliche Entscheidung -> staatlicher Eingriff - auch durch Unterlassung mgl) - Ausnahme staatlich gewährleistete Rechte
2. Eingriff vorhanden? Ist dieser gerechtfertigt? - gesetzliche Eingriffe -> liegt das G im Rahmen des jew Gesetzesvorbehalts (formell, materiell) / handelt es sich um GR ohne Gesetzesvorbehalt
– 3gliedrige Formel -> Grundrechte mat/form sind individuelle Vollziehungsakte – Gesetzlosigkeit – denkunmögl. Gesetzesanwendung verfassungswidrige Rechtsgrundlage
3. ERST WENN der Eingriff diesen Voraussetzungen entspricht handelt es sich um eine Grundrechtsverletzung!
Fall: Recht auf Leben, Art 2 EMRK, bejaht die Selbstbestimmung des Menschen; VfGH leitet das Recht auf freie Selbstbestimmung aus dem Recht auf Leben Art 8 EMRK und aus dem Gleichheitsgrundsatz Art 2 StGG, Art 7 B-VG ab (Umfasst auch Inanspruchnahme der Hilfe eines Dritten)
- Art 8 EMRK - GR unter materiellem Gesetzesvorbehalt = Eingriff ist gerechtfertigt wenn a) gesetzlich vorgesehen, b)Schutzziel iSd Abs 2 leg cit verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der Ziele notwendig (verhältnismäßig) ist
- VfGH verneinte bei Art 8 EMRK einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
§ 78 2 Fall StGB verbietet jede Art von Hilfeleistung zur Selbsttötung trat 2021 außer Kraft, ab 2022 Sterbeverfügungsgesetz zu prüfen, wenn im Einklang mit Recht auf Leben Art 2 EMRK keine GR-Verletzung
Der Grazer Helmut leidet seit Jahren unter der Feinstaubbelastung in seiner Heimatstadt. Er recherchierte und fand das “BVG Nachhaltigkeit”. Nach § 3/1 bekennt sich die Republik Ö zum umfassenden Umweltschutz. § 3 /2 leg cit Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft.
Helmut ist der Überzeugung, dass durch dieses “Grundrechts” er den VfGH mittels Erkenntnisbeschwerde begegnen kann.
Stimmen Sie Helmut zu?
Voraussetzung für eine Erkenntnisbeschwerde nach Art 144/1 B-VG ist die Behauptung der Verletzung in einem “verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht”. Das Bekenntnis zum umf. Umweltschutz wurde zwar in Form eines BVG erlassen, ist also Teil des obj. Verfassungsrechts, allerdings steht es nicht im Verfassungsrang.
Ein subjektives Recht liegt nur dann vor, wenn der Einhaltung einer objektiven Verfassungsbestimmung ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht.
Wann eine Verfassungsnorm den Rechtsunterworfenen ein subjektives Recht einräumt ist fraglich. Die hL ist sich einig, dass beim “BVG Nachhaltigkeit” keine subjektive Berechtigung besteht, es sich um kein “Grundrecht” im eigentlichen Sinn handelt.
§ 3/1 BVG Nachhaltigkeit -> Staatszielbestimmung und richtet sich an die Staatsorgane. Staatszielbestimmungen verpflichten die Staatsorgane zu einem bestimmten Handeln und grenzen den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum mehr/weniger ein.
§ 3 BVG Nachhaltigkeit: Kann von mittelbarerer Bedeutung sein - Ausdrucks öffentlichen Interesses und können bei der GR-Schranken von Bedeutung sein. (Beurteilung der Sachlichkeit einer Regelung)
Warum können subjektive Rechte sowohl verfassungsrechtlich, als auch einfachgesetzlich eingeräumt werden?
“Recht auf saubere Luft” § 3/1 BG Nachhaltigkeit - Was muss der VwGH mit dieser Norm anfangen?
- warum prüft hier der VwGH und nicht der VfGH? Wie begründet der VwGH seine Zuständigkeit?
- verfassungsrechtlich -> VfGH (GR-Verl)
- einfachgesetzlich -> VwGH
- “saubere Luft”: Der VwGH hat aus dem Unionsrecht (Luftqualitäts-RL) unter bestimmten Voraussetzungen ein subj. Recht auf Erl oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans abgeleitet und somit seine Zuständigkeit begründet.
Nach Art 37 GRC müssen “ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden”
Handelt es sich dabei um ein “Umwelt-Grundrecht” iSd Art 144 B-VG?
Grundlegendes Erk 2012 - Der VfGH qualifizierte die Rechte der GRC unter best. Voraussetzungen als eigenständige verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, di gem Art 144 B-VG geltend gemacht werden können.
- dies gilt wenn das betreffende Recht gem “Formulierung und Bestimmtheit einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der ö Bundesvf gleicht”
- VfGH beurteilt dies im Einzelfall
Die GRC weisen eine komplett andere normative Struktur auf.
- Art 37 GRC gehört ausdrücklich zu den Garantien, die nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern vielmehr Grundsätzen gleichen.
Der 70-jährige Herr F erleidet einen Schlaganfall und wird bewusstlos ins UKH X eingeliefert. Dort wird er in Übereinstimmung mit § 43a ArzneimittelG in eine für diesen Notfall indizierte klinische Arzneimittelprüfung einbezogen. Noch bevor er sein Bewusstsein erlangt, stirbt er an den Folgen des Schlaganfalles und kann die vorgesehene datenschutzrechtliche Einwilligung zur Weiterverwendung der erhobenen Daten nicht erteilen.
In diesem Fall dürfen die Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen weiter verwendet werden.
Soll das UKH X zur Absicherung die Zustimmung der Hinterblieben einholen?
Wie ist dieser Fall aus rechtlicher Sicht zu beurteilen? Erörtern Sie in diesem Zusammenhang ganz allgemein die Frage der Grundrechtssubjektivität.
- Grundrechtssubjektivität endet mit dem Tod
- gilt auch für § 1 DSG, welches ausschließlich die Privatssphäre lebender Personen schützt und mit dem Tod erlischt.
- höchstpers. Recht -> geht nicht auf Rechtsnachfolger über!
Zwei Fallkonstellationen - Einschränkungen:
1) Lassen sich aus den Daten des Verstorbenen Informationen über Dritte, insb Angehörige ableiten (Erbrankheiten), so unterliegen diese dem Grundrecht auf Datenschutz des betroffenen Dritten. Es geht um die Angehörigen selbst.
- es geht um die Reichweite des sachlichen Schutzbereiches
2) Weitere Einschränkungen der Datenverwendung können sich zudem aus einem - auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften (insb § 16 ABGB) abgeleiteten - postmortalen Persönlichkeitsschutz ergeben.
- Die Hinterbliebenen können die Datenverwendung nicht beeinflussen
- klinische Daten sind zudem pseudonymisiert zu verwenden
Kann man durch Einwilligung in eine staatliche Maßnahme (zB Zustimmung einer Hausdurchsuchung/Beschränkung der pers Freiheit) auf seine Grundrechte “verzichten”?
- Rsp: Grundrechtsträger kann über seine Grundrechtspositionen verfügen
- strenge Maßstäbe Ambivalenz Staat Vs GR-Träger
- absolute Grenzen bei Grundrechten die primär öffentliche Interessen schützen (pers Wahlrecht, Verbot der Zensur, Verbot der Zwangsarbeit)
– nicht steuerbar - Recht auf Leben, menschliche Würde
Können staatliche Gewährleistungspflichten im Falle einer Untätigkeit des Gesetzgebers beim VfGH durchgesetzt werden?
- denke an VfGH = Judikative, wer beschließt die G? an wen kann man sich dennoch wenden (weit gedacht)?
Gem Art 140 B-VG
- Durchsetzung mgl bei partiellem Unterlassen - der VfGH kann nur bestehende Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben, nicht aber fehlende Normen substituieren,<=ersetzen, G ergänzen pder Gesetzgeber zu ihrer Erlassung verpflichten > brauchen immer Anknüpfungspunkte (zB G enthält eine verfassungswidrige unzureichende Regelung)
- Keine Mglk der Durchsetzung - wenn der Gesetzgeber untätig bleibt, also den Bereich gar nicht regelt = hier kann nur der EGMR angerufen werden (kein Anknüpfungspunkt)
Ein Drogenabhängiger wird infolge einer Razzia festgenommen. Auf Verdacht des Suchtgfithandels kommt er in eine “Schluckerzelle”. Es gibt keine medizinische Betreuung. Nach wenigen Tagen verstirbt er an einer Überdosis (After/Päckchen). Sein Vater sieht in diesem Fehlverhalten das Recht auf Leben verletzt. Mit welchem Argument könnte er eine Verletzung von Art 2 EMRK geltend machen?
Art 2 EMRK
- verbietet jede Art von Tötung durch staatliche Organe
+ Gewährleistungspflichten des Staates zum Schutz des menschlichen Lebens
- sie verpflichten den Staat nicht nur im Sinne des “Nichteingreifens”, sondern im Anlassfall auch zum positiven Handeln (wenn schlichtes Unterlassen nicht ausreicht)
- Summa Summarum - A könnte durch unterlassene Veranlassung med Versorgung gestorben sein (Schutzpflichten es Art 2 EMRK)
*bloße behördliche Tätigkeiten stellen idR keinen Anfechtungsgrund mittels Maßnahmenbeschwerde Art 130/1 Z 2 B-VG dar.
*qualifizierte Untätigkeit stellt einen AnfGr im Sinne des AuVBZ dar – wenn jemand stirbt aG staatlich unterlassener Fürsorge steht ihn (in weiter Auslegung) der Rechtsschutzweg zu (VfSlg 16.638/2002)
Kann das AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Grundrechtsberechtigter sein? zB als Mieter einer Liegenschaft?
- VfGH erkennt grundsätzlich eine Grundrechtsberechtigung jur Personen des öffentlichen Rechts (AMS) an.
Zwei Sichtweisen - differenzierte Grundrechtsfähigkeit - im Rahmen der Hoheitsvw genießen jur P des öR keinen Grundrechtsschutz
- im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung haben sie einen GR-Schutz
- geht das AMS (wie im Fall) Rechtsgeschäfte zw Privaten ein, kann es Träger von Grundrechten sein
(nicht bei Ausübung der Erwerbstätigkeit bzw Meinungsfreiheit)
Hermine ist seit Jahren beim AMS tätig und bewirbt sich für eine leitende Stelle. Eine ihres Erachtens unqualifizierte Kollegin erhält den Job und Hermine fühlt sich übergangen. Könnte sie einen allfälligen SchaEAnspr auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend machen?
- GR-verpflichteter ist der Staat (gilt nicht nur für GKS –Bund/Länder/Gemeinden, auch für Körperschaften des öR und ausgegliederte Rechtsträger, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung besorgen = AMS
- Besetzung von Stellen = nicht hoheitlich, AMS ist in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (Fiskalgeltung der GR)
- hL Staat ist auch teilweise als Träger von Privatrechten an die GR gebunden Art 17 B-VG (Fiskalgeltung der GR)
– Fiskalgeltung gilt uneingeschränkt beim Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG, Art 14 EMRK) - AMS hat daher bei seiner Stellenbesetzung das Sachlichkeitsgebot zu beachten
Lösung: Wurde Hermine unsachlich behandelt -> SchaEAnspr auf Verletzung des GHS kann geltend gemacht werden
Was besagt das Günstigkeitsprinzip Art 53 EMRK?
Das Günstigkeitsprinzip ist eine rechtswissenschaftliche Kollisionsregel, die besagt, dass von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere anzuwenden und die ungünstigere verdrängt ist.
Im Zugverkehrsunternehmen Y herrscht im Sinne der Sicherheit ein striktes Alkoholverbot (0,00 für Dienstnehmer). Aus Anlass einzelner Vorfälle werden Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Im Zuge dieses “Planquadrats” würden sämtliche Mitarbeiter ungeachtet ihrer dienstlichen Zuordnung unangekündigt zu Alkotests aufgefordert.
Zustimmung des Betriebsrates “Kontrollen berühren die Menschenrechte” werden nicht eingeholt. In der Chefetage sieht man die Menschenwürde nicht berührt. Zudem sei man als privates Unternehmen sowieso nicht an die GR gebunden.
Stimmt das?
- Argumentation des Zugverkehrsunternehmens: “staatsgerichtete Abwehrrechte, stehen nur im Verhältnis zw Einzelnen VS Staat
- öRecht: Das GR zwischen Privatpersonen gelten (unmittelbare Drittwirkung) wird abgelehnt
– MITTELBARE DRITTWIRKUNG: staatliche Gewährleistungspflichten und dem im Zuge der Gesetzgebung gebotenen Ausgleich der verschiedenen Grundrechtspositionen (vor allem bei Generalklauseln des Privatrechts zB § 16 ABGB Persönlichkeitsrechte)
– nach OGH wirken die Grundrechte in das Privat- und Strafrecht hinein
Fall: Begriff “Menschenwürde” Anknüpfungspunkt für eine mittelbare Drittwirkung der GR
- GR der Menschenwürde ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich und umfassend verankert (anders als in DE)
– Art 1/4 PersFrG, Artv 3 EMRK = zentraler Anknüpfungspunkt
– braucht umfassende Interessenabwägung zw den Persönlichkeitsrechten des AN/Fürsorgepflichten des AG - nach OGH greifen unangekündigte Kontrollen in die Interessen der MA in ihrer körperlichen Integrität und Privatsphäre ein –> keine Unzulässigkeit des GR, weil nach reichlicher Interessensabwägung die Schutzpflichten des AN - alkohol/Risiko überwiegen/Betriebsrat muss dennoch mitwirken
Wäre es in Österreich zulässig, im Falle einer terroristischen Bedrohung einzelne/alle GR auszusetzen? Wenn ja, in welcher Form?
StGG kennt keine Notstandsklausel
- Aufhebung oder Einschränkung der GR kommt daher nur im “regulären Verfahren” eines VerfassungsG in Betracht (Achtung bei Gesamtänderung Art 44/3 B-VG)
- auch nicht zulässig ist eine Außerkraftsetzung von GR durch NotVO des BPräs Art 18/3 B-VG - diese dürfen keine Änderungen bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen enthalten
- Günstigkeitsprinzip Art 53 EMRK ändert daran nichts (StGG ist für Grundrechtsträger hierbei restriktiver als die EMRK = günstiger)
Als Reaktion auf die Terroranschläge in paris von 2015 verhängte Frankreich den Ausnahmezustand und informierte den Generalsekretär des Europarats, dass es angesichts der Bedrohung des Staates die EMRK “teilw aussetze”. Ein entsprechendes G erlaubt ua Wohnungsdurchsuchungen/Ausgangssperren/Versammlungsverbote ohne richterlichen Beschluss unter Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Beurteile die Zulässigkeit der “Suspendierung der Grundrechte” im Lichte der EMRK!
Art 15 EMRK ermöglicht es den MGS, im Falle eines Krieges - oder anderen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, Maßnahmen zu treffenm die die in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen. (Londoner Bombenanschläge)
- Eine Grundrechtssuspendierung im Notstandsfall steht unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt - Ausmaß muss somit unbedingt erforderlich sein
- der EGMR prüft zunächst, welche regulierenden Maßnahmen den Staat zur Verfügung gestanden wären, um die Gefahrensituation zu beherrschen – nur wenn diese nicht zur Verfügung gestanden wären ist Art 15 EMRK zulässig
- Maßnahmen dürfen auch nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien (zB Genfer Konvention/Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche/politische Rechte) stehen.
Art 15/2 EMRK notstandsfeste Grundrechte
x) Recht auf Leben Art 2 EMRK (Ausnahme von Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen)
x) uneingeschränktes Folterverbot Art 3 EMRK
x) Art 7 EMRK - keine Strafe ohne Gesetz
– Generalsekretär muss immer ZEITNAHE über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden!!
Gibt es Fälle, in denen Angehörige Grundrechte im Namen von Verstorbenen geltend machen können?
- keine Frage der Grundrechtssubjektivität, sondern der Beschwerdelegitimation
- generell endet der Grundrechtsschutz mit dem Tod, somit können behauptete GR-Verl auch nicht mehr (durch Hinterbliebene) geltend gemacht werden.
Ausnahme:
Ein Mensch stirbt infolge eines staatlichen Grundrechtseingriffs
- die Beschwerdelegitimation geht auf nahe Angehörige über (vgl Andronicou/Constantinou)
-> Gebot des effektiven Rechtschutzes - anderenfalls könnte das Recht auf Leben (Art 2 EMRK) - mangels aufrechter Grundrechtsträgerschaft in den wenigsten Fällen geltend gemacht werden können.
-> Zuerkennung der Beschwerdelegitimation bewirkt die nachträgliche Geltendmachung des bis zum Zeitpunkt der Konventionsverletzung aufrechten Schutzes für die Zeit der noch aufrechten Grundrechtsberechtigung.
Ist es in Ö möglich, im Falle eines Terroranschlages die Grundrechte auszusetzen?
- Art 1 EMRK legt ihren pers. Geltungsbereich für alle der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterliegenden Personen.
- Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle
- Die Garantien der EMRK sind Jedermannsrechte!
- entscheidend ist die Betroffenheit von Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates.
Die Staatsangehörigkeit und ob die GR im Herkunftsstaat im gleichen Maße garantiert sind -> ist irrelevant - anders StGG zB Art 2 oder Art 6 StGG -> Staatsbürgerrechte
Für wen gilt die EMRK und warum?
Wie sieht es mit der allgemeinen “Suspendierung” von GR aus?
- Art 15 EMRK ermöglicht es den MS, im Falle eines Krieges oder öffentlichen Notstandes, Maßnahmen zu treffen, die die in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen.
- eine GR-Suspendierung steht unter strengem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt!
1) Wird vom EGMR geprüft, ob und welche regulierenden Maßnahmen der Staat gebraucht hätte um die Situation zu beherrschen.
2) Maßnahmen dürfen zudem nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien stehen.
3) Art 15/2 EMRK normiert “notstandsfeste” GR - diese dürfen nicht suspendiert werden (Recht auf Leben, jedoch Ausnahme: Todesfälle infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen, Folterverbot nach Art 3 EMRK, Verbot der Sklaverei, Garantie “keine Strafe ohne Gesetz”)
4) Formelle Voraussetzung zur Suspendierung: Der Generalssekretär muss möglichst zeitnahe vom Geschehen + von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden -> Zuständigkeit EGMR zur inhaltlichen Überprüfung der Erforderlichkeit
Ist es in Ö möglich, im Falle eines Terroranschlages die Grundrechte auszusetzen?
- Nein, seit 1867 gibt es keine Notstandsklausel im StGG mehr
- eine Aufhebung/Einschränkung der GR muss auf dem regulären Weg erfolgen -> Erlassung eines Verfassungsgesetzes - enge Grenzen wegen Gesamtänderung der Bundesverfassung! Art 44/3 B-VG
- ein Außerkrafttreten durch Notverordnung des BPräs Art 18/3 B-VG kommt ebenso wenig in Betracht (solche VO dürfen keine bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen enthalten!)
- Art 15 EMRK hat insofern Bedeutung -> “Notstands-Verfassungsgesetze” müssen sich an dieselben Vorgaben halten wie alle anderen (vgl Frankreich Terroranschlag 2015)
Als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris 2015 verhängte Frankreich den Ausnahmezustand und informierte den Generalsekretär Europas, dass Frankreich die EMRK “teilweise aussetze”
zB sind Wohnungsdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss erlaubt, bzw Ausgangssperren udgl.
Bei der Prüfungsvorbereitung fragt sich Bernhard, wozu die formellen Gesetzesvorbehalte des StGG gut sind, diese seien doch in Anbetracht des Art 18 B-VG überflüssig. Sabine findet, dass die Unterscheidung zwischen formellen/materiellen Gesetzesvorbehalten nur mehr theoretisch eine Rolle spiele.
Wer hat Recht?
- formelle GVBH des StGG hatten historisch die Funktion die Grundrechtsbeschränkungen an die Gesetzesform zu binden (für die Bindung brauchte es nur ein entsprechendes Gesetz)
- Wesensgehaltsjudikatur: gesetzliche Beschränkungen der GR, dürfen nicht einer Aufhebung des GR gleichkommen!
- Anerkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips = allgemeine Schranke
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
a) Verfolgt die Regelung ein öffentliches Interesse?
b) Ist die Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet/sachlich/adäquat?
c) + VfGH verlangt, dass der GR-Eingriff darüber hinaus sachlich zu rechtfertigen ist
—> Bernhard liegt Falsch.
mat GVBH: GR-Eingriff darf nur erfolgen, wenn taxativ/explizit aufgezählt
form GVBH: öffentliches Interesse nicht näher spezifiziert
–> Praxis: Unterscheidung zw mat/form GVBH ist in der Grundrechtsprüfung gering (auch beim EGMR)
Ein Journalist führt in einem Zeitungsartikel an, dass das gesamte VfR im B-VG geregelt ist. Stimmt das?
Nein, in Österreich gibt es kein Inkorparationsgebot.
- öst VfR hat nicht eine einzige Quelle, sondern es existieren neben B-VG auch andere einzelne verfassungsrechtliche Vfbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen § 38/1 Abfallwirtschaftsgesetz
- Verfassungsrecht der Länder
— Zersplitterung des österreichischen VfRechts
- mehrere Versuche (zB Österreich-Konvent) Einheitlichkeit zu schaffen scheiterten - Grund: Zusammenführung des VfR könnte zu Veränderungen der Rechtslage führen
Inwieweit ist der Umweltschutz von staatlichen Organen zu beachten?
- B-VG wurde ursprünglich auch als “Spielregelverfassung” bezeichnet
- regelt den Verfahrensablauf der pol. Prozesse (nicht aber die Inhalte der Politik)
- umfassender Umweltschutz ist eine Staatszielbestimmung = gewähren keine subjektiven Rechte bzw beinhalten keine konkreten Gebote
– ergo - umfassender Umweltschutz gewährt keine subjektiven Rechte, aber er ist vom VfGH/Vollziehung anzuwenden
Wie müssen Eingriffe in den umfassenden Umweltschutz (nunmehr BVG Nachhaltigkeit) ausgestaltet sein?
VfGH hat ausgesprochen, dass kein Kontrahierungszwang für gewerbliche Abfälle besteht und somit nicht gegen die Erwerbsausübungsfreiheit iSd Art 6 StGG verstößt, da:
1) Verpflichtungen des Abfallsammlers liegen verfassungsrechtlich durch BVG Nachhaltigkeit im öffentliche Interesse.
2) sind geeignet, unsachliche Entledigungen der Abfälle vorzubeugen.
3) die erteilte Abfallsammelerlaubnis ist adäquat sowie sachlich zu rechtfertigen
-
Welche Staatszielbestimmungen kennen Sie?
- Verbot nationalsozialistischer Tätigkeit
- immerwährende Neutralität
- umfassende Landesverteidigung
- Nachhaltigkeit
- atomfreies Österreich
- Gleichstellung Mann/Frau
- Rundfunk als öffentliche Aufgabe
Was besagt der Begriff der Realverfassung? (Politik, Artikel im B-VG)
- Unterscheidung zw formalen Vf und Realverfassung (“gelebte” Vf)
- Realverfassung beschreibt informelle Abläufe, die im politischen Geschehen wirksam werden bzw gewisse Gewohnheiten und Gebräuche
Bsp Art 56/1 B-VG freies Mandat // Blankoverzichtserklärung // Klubzwang
Was versteht man unter dem Begriff “Bruch der Rechtskontinuität”?
- Vf im formellen Sinn
– Kontinuität alte Vf stützt sich auf neue
– Diskontinuität neue Vf entsteht (Revolution im Rechtssinne)
– beachte: eine komplette Übernahme ist nicht möglich von einem Tag auf den anderen
Beispiel: 1945 Übernahme der Verfassungsbestimmungen durch das R-ÜG Stand 1933
+ Aufhebung aller VO/G nach 1938 (va NS-Rassengesetze)
Kann es ein “verfassungswidriges VfR” geben?
- Stufenbau, Prinzipien, Beispiele
- Baugesetze
Stufenbau der Rechtsordnung
- Baugesetze
- BundesvfR
- LandesvfR
– Landes- und Bundesgesetze
- Grundprinzipien der Vf
- republikanisches,
- demokratisches,
- rechtsstaatliches,
- bundesstaatliches,
- sowie liberales + gewaltenteilendes Prinzip
–Art 44/3 B-VG Abänderung durch erhöhte Quoren bzw erschwert
Nach dem Stufenbau der RO kann verfassungswidriges Verfassungsrecht aufgehoben werden, wenn es eine Gesamtänderung des B-VG ergeben würde (Bsp Abschaffung BPräs = Wegfall republikanisches Prinzip // Zusammenlegung Kärnten und Stmk = Gesamtänderung bundesstaatlichen Prinzips)
Art 99/1 B-VG Landesrecht darf (gem Stufenbau) nicht Bundesrecht widersprechen
Was wissen Sie zum EZG bzgl. der These des geschlossenen Rechtsquellensystems?
Die These des geschlossenen Rechtsquellensystems besagt, dass die angeführten Rechtsquellen abschließend aufgezählt sind.
- ergo Rechtssetzungsorgane sind nicht befugt andere Rechtsquellen, als die, die im B-VG vorgesehen sind anzuwenden (VfG, G, VO, Gliedstaatsverträge, Bescheide und Urteile)
– Sinn und Zweck des Grs der Geschlossenheit -> Gewährleistung eines durchgängigen Rechtssystems (keine Lückenbildung)
EZG: Mischform nat R und Unionsrecht lt VfGH keine VO iSd Art 18/2 iVm Art 139 B-VG
Was ist die Versteinerungstheorie in Hinblick auf das Wasserrecht?
= Interpretationsmethode - im Zweifel sind Verfassungsbegriffe nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens auszulegen (Kombi strikte Wortlauttrennung und hist. Interpretation
– wichtig bei Kompetenztatbeständen
Wasserrecht: VersteinerungsZP 1925
- Art 10/1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung - UNMITTELBARE Wassernutzung (Wasserkraftwerke)
- Art 15 B-VG Generalklausel zu Gunsten der Länder - MITTELBARE Wassernutzung (Wohnhausbauten - wasserbauliche Nutzungszweck tritt in den Hintergrund)
Was muss bei der Auslegung einfacher Gesetze stets mitbedacht werden?
- Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation
- Bsp Wienerbauordnung
- müssen gem Stufenbau immer mit der höherrangigen Norm in Einklang stehen
- der Grundsatz der verfasskonf Interpretation besagt, dass eine Rechtsnorm in verschiedener Weise immer so auszulegen ist, dass es Verfassungsrecht nicht widerspricht (gilt für alle drei Staatsteilgewalten)
Wienerbauordnung: gemischte Baugebiete keine Fabriksanlagen zulässig e contrario neben bestehenden Fabriksanlagen sind keine Wohnanlagen zulässig
- Grenze ist der Wortlaut des Gesetzes, widerspricht ein solcher dem VfR, ist das G wegen Verfassungswidrigkeit durch den VfGH iSe Gesetzprüfungsverfahrens aufzuheben
Welche Interpretationsmethoden gibt es?
1) Wortlautinterpretation (welche Bed hat das einzelne Wort?)
2) Grammatikalische Int (welche Bed haben die Wörter in ihrem sprachlichen Zusammenhang?)
3) systematische Int (Bedeutung der Sätze im Zusammenhang mit der RO)
4) historische Interpretation (was hat der Gesetzgeber damals gewollt?)
5) teleologischen Int (objektiver Sinn/Zweck der Norm?)
– Verhältnis ist nicht normativ festgelegt
- Wortlaut ist immer Ausgangspunkt
* beachte bei Kompetenztatbeständen immer die Versteinerungstheorie
Was besagt die 3-Elementen-Lehre?
- Bsp Lipburger “Rep Kugelmugel”
3-E-L
– Staatsgebiet (best Teil der Staatsoberfläche)
– Staatsvolk (best Personenkreis, im Staatsgebiet dauerhaft ansässig)
– Staatsgewalt (Regelt Verhalten des Staatsvolkes durch AuVBZ)
+ Souveränität
– innen Ausübung der obersten Herrschaftsgewalt
– außen völkerr. Unabhängigkeit des Staates
Kugelmugel:
Kein Staat im Rechtssinne, zwar Territorium vorhanden, mangelt es an innen gerichteter Souveränität und 100 m2 zu klein, um dort ein Volk dauerhaft anzusiedeln
Hat die EU Staatsqualität?
- 3-E-L:
befugte RA (RL, VO)
keine Kompetenz-Kompetenz (Alleinzuständigkeit) - EU ist nur in jenen Bereichen zuständig, die von den MS übertragen wurden
- keine Vollzugsbehörden -> mangelt Staatsgewalt
Die EU hat keine Staatsquallität
Handelt es sich bei § 19/7 UVP-G-2000 um ein einfaches Materiengesetz im mat Sinn? Wenn nein, warum?
Vf im formellen Sinn - regelt das vorgesehene Erzeugungsverfahren
Vf im materiellen Sinn - den Inhalt (Ziele, Aufhaben, Organisation des Staates)
kein VfR im mat Sinn, sondern im formellen Sinn, da ausdrücklich als Vfbestimmung bezeichnet und eigenes Erzeugungsverfahren! § 19/7 UVP-G-2000 steht im VfRang, damit es eine höhere Bestandskraft hat
siehe Lenkerauskunft
Österreichische Oppositionspolitiker will Bundesstaat ohne weiteres abschaffen. Kann er das?
Nein - Grundprinzipien der Verfassung (dem, rep, rechtsstaatliches, bundesstaatliches, liberales und gewaltenteilendes Grundprinzip
Braucht gem Art 44/3 B-VG VA + erhöhte Quoren (Präsenz 1/2, Konsenz 2/3) -> Beseitigung der Länder führt zur kompletten Beseitigung des bundestaatlichen Prinzips gem Art 2/3 B-VG -> Gesamtänderung der Bundesverfassung
- außerdem müsste gem Art 44/2 B-VG BR zustimmen (hierbei absolutes Vetorecht)
– ledigliche Berührungen der Prinzipien führen nicht zur Gesamtänderung der Bundesverfassung!
Um welches Baugesetz handelt es sich bei § 19 UVP-G-2000 in Hinblick auf die Bürgerrechtsinitiativen?
- DEMOKRATISCHES PRINZIP Art 1 B-VG
im Bereich der Gesetzgebung: - gewählte Repräsentanten mittelbare Demokratie
- Elemente der dir Dem (VA, VB, VBef)
- Vworgane sind an die Weisungen der übergeordneten Vworganen gebunden (BM + LH)
Art 74 B-VG, Art 70/1 B-VG
im Bereich der Vollziehung:
- Legalitätsprinzip Art 18/1 B-VG
- Art 91 B-VG Schöffen- und Geschworene
Um welches Grundprinzip handelt es sich bei der Aufhebung des Adels?
REPUBLIKANISCHES PRINZIP Art 1 B-VG
- definiert sich über die Stellung des Staatsoberhauptes
- vom Volk dir/ind gewählte Person, Funktionsperiode nur zweimal darauffolgend gültig
Gegensatz: Monarchie: Person auf Lebzeiten als Staatsoberhaupt + rechtlich nicht verantwortlich
- Staatsform Österreichs ist republikanisch
Fall: Entwurf einen neues Gesetzes in der IT-Branche, für Normbürger nicht verständlich. Welches Grundgesetz?
RECHTSSTAATLICHES PRINZIP
- drei Elemente: Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat, Verfassungsstaat
1) Gesetzesstaat
- vom Legalitätsprinzip wird der Grundsatz abgeleitet, dass Gesetze so genau bestimmt und auch so verständlich sein müssen, dass der Normbürger wissen kann, was Ge- bzw Verbot ist
2) Rechtsschutzstaat meint das bestehen unabhängiger Gerichte (ord., VwG, VwGH, VfGH
3) Verfassungsstaat meint die Bindung der Gesetzgebung an höherrangiges Recht und ihre Sicherung durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit
Mit welchem Grundprinzip geht die Vorstellung “checks and balances” einher?
GEWALTENDENTEILENDES PRINZIP
- Exekutive, Legislative und Judikative
–> Abhängigkeitszusammenhänge = checks and balances zwischen den drei Staatsgewalten
-> Auch Aufteilung zw Bund und Bundesländern und Selbstverwaltungskörpern tragen zur Gewaltenteilung bei
Fall: Vereinte Nationen beschließen Handelsembargo gegen Staat XY. Beschluss wird lediglich im BGBl kundgemacht. Ist dieser Beschluss wirksam? Welchen Rang hat er?
- B-VG regelt nicht auf welche Art und Weise Beschlüsse kundzumachen sind.
- in manchen Fällen spezielle Transformation > brauchen nationale Rechtsvorschrift um adaptiert zu werden hier: generelle Transformation Art 9/2 B-VG - unmittelbare anzuwenden, self-executing
- Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG, als Teil des LP, schreibt vor dass gesetzliche Grundlagen für die Vollziehung ausreichend determiniert sein müssen
- Rang umstritten: MEZANINTHEORIE Rang zwischen Bundesverfassungsrecht und einfachen BG
Was sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts? (= ungeschriebenes Völkerrecht)
1) Völkergewohnheitsrecht
- Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda = auch allg Rechtsgrundsatz)
- Folterverbot
2) allgemeine Rechtsgrundsätze = sind in nationalen Rechtsordnungen der wichtigsten Rechtssysteme gemeinsam
Art 9/1 B-VG bewirkt eine fortlaufende Rezeption des Völkergewohnheitsrechts
- Mezzanintheorie > die nach Art 9/1 B-VG rezipierten Völkerrechtsregelungen nehmen einen Rang zw Bundesverfassungsrecht und einfachen BG ein
Ist ein Verfassungsgesetz im Widerspruch zu einer Völkerrechtsregel, so ist die völkerrechtliche Regelung im innerstaatlichen Bereich unanwendbar!
DEROGATIONSREGELN lex posterior derogat legi priori
Ö und Algerien wollen StV abschließen. NR beschließt , dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Was könnte den NR zu diesem Beschluss veranlassen? Darf man so einen Vertrag anwenden?
Erfüllungsvorbehalt > StV ist nicht self-executing wegen mangelnder Bestimmtheit gem Art 18 B-VG, sodass innerstaatliche Vorschriften erlassen werden müssen
- bei Erfüllungsvorbehalt wird die unmittelbare Anwendbarkeit ausgeschlossen, sodass dieser speziell transformiert werden muss > um innerstaatliche Rechtswirkungen zu entfalten, muss der StV erst in entsprechende Gesetze “gegossen” werden
Oberösterreich und Algerien wollen ihren Grenzverlauf ändern. Wie haben sie zu verfahren? Was wäre zu tun, wenn eine Grenzänderung zw Oö und Nö erfolgen sollte?
Art 3/2 B-VG Änderungen der Bundesgrenzen
= politischer Staatsvertrag nach Art 50/1 B-VG
braucht Genehmigung NR + erhöhte Quoren + Zustimmung des betroffenen Landes Art 3 Abs 2 und 4 B-VG
- Änderungen der “Binnengrenzen” erfordert übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder + erhöhte Quoren Art 3 Abs 3 und 4 B-VG
Kärnten will mit Slowenien einen StV über grenzüberschreitenden Nationalpark abschließen. Kärntner LH will sogleich beginnen. Wie hat er vorzugehen? Wie sind hierbei die Bundesorgane eingebunden?
In Angelegenheiten die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, dürfen die Länder StV mit an Österreich angrenzende Staaten oder Teilstaaten abschließen Art 16/1 B-VG
Vorgehensweise:
1) LH muss BReg unterrichten Art 16/2 B-VG
2) BReg muss zustimmen
3) BPräs wird bevollmächtigt Verhandlungen zu leiten Art 16/2 B-VG
4) Durchführung obliegt Land, Bund hat Überwachungsrecht Art 102 B-VG
5) ist das Land säumig, geht die Angelegenheit auf den Bund über DEVOLUTION Art 16 Abs 4 und 5 B-VG
Ö und Südseestaat Ypsilon wollen Handelsbeziehung eingehen - exotische Früchte. Einigten sich auf Text, jedoch steht dieser im Widerspruch zu einem innerstaatlichen Gesetz. Wie ist zu verfahren? Welchen Rang kommt dem Handelsvertrag zu?
1) Art 65/1 B-VG BPräs ist ermächtigt StV abzuschließen
jedoch nur auf Vorschlag der BReg/einzelnen BM
– Handelsvertrag ist gesetzesändernd, sodass der NR die Genehmigung erteilen muss Art 50/1 B-VG
2) Ratifikation entfaltet Rechtswirkungen und stellt eine bindende Willenserklärung dar
3) Kundmachung im BGBl o.ä.
4) In-Kraft-Treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung > gilt innerstaatlich
5) StV entfaltet Wirkung für staatliche Organe + bei ausreichender Bestimmtheit gem Art 18 B-VG auch für die Rechtsunterworfenen
kein Erfüllungsvorbehalt > unm anwendbar > self-executing
Art 50 B-VG StV die durch den NR genehmigt wurden, haben den Rang von einfachen BG
Ö und Ungarn wollen im Bereich Naturschutz einen StV abschließen. Burgenland protestiert, weil es der Meinung ist Naturschutz sei Landesrecht.
Wie hat Ö vorzugehen?
- Bund ist bei Abschluss von StV nicht an die Kompetenzverteilung gebunden, darf gem Art 10/1 Z 2 B-VG StV in sämtlichen Angelegenheiten abschließen
- Naturschutz > selbstständige WB der Länder daher: Stellungnahme des betroffenen Landes
- betriff Regelung den selbstst. WB des BR auch dessen Zustimmung Art 50/2 Z 2 B-VG
- Durchführung verpflichtet im selbstst WB der Länder das Land zur Durchführung, kommen diese dem nicht nach geht die Angelegenheit auf den Bund über (DEVOLUTION)
- Haftung der Gesamtstaat!
Ö und Argentinien wollen einen StV, der im österreichischen Recht im Verfassungsrang stehen soll. Wie ist auf österreichischer Seite vorzugehen?
Seit B-VG Novelle 2008 sind keine verfassungsändernden/ergänzenden StV mehr zulässig.
- alle zuvor geschlossenen Verträge mussten vom BR mit qualifizierter Mehrheit vom NR genehmigt werden + ausdrücklich als verfassungsänd/erg. bezeichnet werden
Heute: sollen Inhalte von StV Verfassungsrang haben, muss ein eigenes BVG erlassen werden zB BVG über die Rechte von Kindern
Klemens meint die EMRK stünde im österreichischen Recht im Verfassungsrecht. Stimmt das?
Ja, die EMRK + ihre ZP haben aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers den Rang eines BVG - keine Änderung durch BVG Novelle 2008
- bereits existierende StV im Verfassungsrang blieben entweder bestehen, oder wurden ihres Verfassungsranges entkleidet
Was besagen die Theorien des Monismus/Dualismus?
Wie erfolgt die Übernahme von Völkerrecht?
Monismus: Völkerrecht und nationales Recht bilden eine einheitliche Rechtsordnung, Völkerrecht geht dem innerstaatlichem Recht vor
Dualismus: Völkerrecht und nationales Recht sind zwei getrennte Rechtsordnungen und unterscheiden sich nach Geltungsgrund, Adressat und Regelungsgegenstand.
Übernahme von Völkerrecht:
1) Transformation - nat. Regelung wird erlassen, in die die völkerrechtliche Bestimmung aufgenommen und somit umgeformt wird = dualistisch (braucht zwei Komponente)
2) Adaption - Völkerrechtsnorm wird unverändert in das nat. Recht übernommen und ist bei ausreichender Bestimmtheit auch unmittelbar anwendbar (self-executing) = monistisch
Gem BVG kann man sowohl Monismus als auch Dualismus auslegen - also entweder mit Transformation bzw Adaption
!! hL gemäßigter Monismus mit Primat des Völkerrechts!!
bei Konflikten ist nat. Recht anzuwenden und eine Abklärung hat in einem völkerrechtlichen Vf zu geschehen
Was ist der Unterschied zw Unionsrecht und der EMRK?
Unionsrecht > Vorrang vor staatlichem Recht
EMRK > kein Vorrang = gleichrangig durch autonome Entscheidung des Gesetzgebers
- daher: eine Verletzung der EMRK kann daher auch vor dem VfGH geltend gemacht werden, erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges kann der EGMR angerufen werden (durch Beschwerde)
Urteil des EGMR hat keine unmittelbare Wirkung, aber gem Art 46 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet Entscheidungen des EGMR zu befolgen
Was ist der Unterschied zw einer RL/VO auf EU-Basis?
Verordnung: Art 288/2 AEUV
- Sekundärrechtsakte
- unmittelbar anwendbar > nicht umzusetzen > nationale Rechtsakte muss sich auf die VO stützen
- unm. Anwendbarkeit geht auf die autonome Geltung des Unionsrechts zurück!
- richten sich an MS und begründen Rechte und Pflichten für die Rechtsunterworfenen
Voraussetzung: hinreichende genaue unionsrechtliche Bestimmung (= Regelfall)
Richtlinie:
- Sekundärrechtsakte
nicht unmittelbar anwendbar > Art 288/3 AEUV müssen von den MS erst in das nat Recht umgesetzt werden
Nenne Beispiele für Primärrecht der EU
Grundfreiheiten des Binnenmarkts
Unionsgrundrechte
Heinrich hat sich als Kreditvermittler in Ö selbstständig gemacht.
Nach österreichischem Recht zu versteuern/Unionsrecht (VO) steuerfrei
Was hätte das FA machen müssen? (1)
Was muss die Gesetzgebung machen? (2)
- nationale Gesetz muss im Einklang mit der unionsrechtlichen VO stehen
- Anwendungsvorrang der unmittelbar anzuwendenden Vo gegenüber dem innerstaatlichem G
- nationales G bleibt weiterhin in Geltung, nat. Gesetz hätte aber nicht angewendet werden dürfen
– generell gilt die mildere Kollisionsregel
1) Finanzamt hätte im Sinne seiner Inzidentzuständigkeit eine Prüfung vornehmen müssen (Achtung nur ordentliche Gerichte dürfen EGMR betreffend Vorabentscheidungsersuchen anrufen!!)
2) Gesetzgebung hat eine Rechtsbereinigungspflicht > innerstaatliches Recht muss an das Unionsrecht angepasst werden
Gibt das Unionsrecht den MS vor, wie und in welcher Form die nationalen Organe eine RL umzusetzen haben?
Nein, Unionsrecht ist Länderblind. Viele MS und unterschiedliche Rechtsordnungen
- jew Zuständigkeit richtet sich nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung, ist das Land zuständig und säumig devoliert die Angelegenheit zum Bund über
- Form der Umsetzung frei
Voraussetzungen: Rechtsverbindlichkeit, gerichtlich durchsetzbar und Publizität (nach außen wirksam)
in Österreich:
kommt nur eine Umsetzung durch ein G/VO in Frage
in Form von VO darf nur erfolgen, wenn eine spezielle formell-gesetzlicher Ermächtigung im innerstaatlichem Recht vorliegt
Die österreichische BReg will besonders begünstigten Studierenden ein Budget gewähren. Erhalten sollen dieses nur österreichische Staatsbürger. Ist das G unionsrechtskonform?
Nein - mittelbare Diskriminierung gem Art 18 AEUV (allg Diskriminierungsverbot) > daher Unionsbürger gleichzusetzen
- Unionsbürger werden mittelbar diskriminiert, weil die Budgetierung diesen mit hoher Wslk mehr zustünde, als Österreichern > faktisch sind Unionsbürger stärker betroffen
- auch sie müssten die Möglichkeit zur Beziehung eines solchen Darlehens erhalten
Union führt Milchquoten ein und plant eine EU-VO. Darf die EU tätig werden?
Ja
- Zuständigkeiten der EU ergeben sich aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5/1 und 2 EUV
– darf ihr übertragende Kompetenzen tätig werden, alle anderen Zuständigkeiten sind von den MS wahrzunehmen
Fall Milch: Maßnahme im Bereich der Landwirtschaft
gem Art 2 Abs 2 iVm Art 4 Abs 2 lit d AEUV = geteilte Zuständigkeit, somit kann sowohl die EU, als auch die MS Rechtsakte setzen
MS dürfen nur Recht setzen, wenn die EU ihre Zuständigkeit noch nicht ausgeübt hat!!
Fall: Abgeordneten vom NR sind sich einig, dass ein geplanter Unionsrechtsakt zur Verbesserung der Energieeffizienz in Haushalten nicht zielführend ist und meinen dass es besser auf nationaler Ebene wäre.
Was werden die Abgeordneten gegen die Maßnahmen vorbringen und welche Instrumente stehen ihnen dafür zur Verfügung?
- werden sich gem Art 5/3 AEUV auf das verankerte Subsidiaritätsprinzip berufen > demnach darf die EU nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der geplanten Maßnahme von den MS nicht ausreichend verwirklicht werden können, sodass diese auf Unionsebene besser zu realisieren ist.
> Energiebereich = geteilte Zuständigkeit Art 2/2 iVm Art 4/2 lit i AEUV
> Kontrolle der Einhaltung des Prinzips durch nationale Parlamente mit der Subsidiaritätsrüge (NR und BR können in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes der EU nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist
> erkennen mehrere nat. Parlamenten einen Verstoß > muss EK Entwurf überprüfen
> wird Gesetzgebungsakt doch beschlossen Mglk. der Subsidiaritätsklage beim EuGH ex-post
Fall: Frederike will bei den Wahlen zum EP kandidieren. Wie lautet die RGL und die Voraussetzungen?
RGL: Europawahlordnung, Europa-Wählerevidenzgesetz + Art 23a B-VG
Voraussetzungen:
- österr. Staatsbürgerschaft + Vollendung des 18. LJ
*passive Wahlrecht besitzen auch Staatsangehörige anderer EU MS, die im betreffenden Aufnahmestaat den Wohnsitz haben Art 22/2 AEUV
- keine rechtskräftige Verurteilung
- gilt das gleiche, unmittelbare, persönliche, freie und geheime Verhältniswahlrecht Art 23a B-VG = vereinbar mit Art 14/2 EUV (degressive prop. Zusammensetzung)
+ Staatengleichheit und Wahlrechtsgleichheit
Fall: Französische Staatsbürgerin arbeitet in Oö in Grünau und gibt Hauptwohnsitz an. Kann sie bei der Gemeinderatswahl teilnehmen? RGL
- welche weiteren Rechte haben Unionsbürger außerdem?
Ja.
- Vertrag von Maastricht in Art 9 EUV und Art 20 ff AEUV steht Unionsbürgern zu
- genauer: Art 20 Abs 2 lit b und Art 22 AEUV
weitere Rechte:
- frei bewegen und aufhalten im Hoheitsgebiet
- aktives passives Wahlrecht betreffend EP
- Petitionen an das EP zu richten
ferner: B-VG Art 117/2 Satz 4 B-VG
oberösterr. Kommunalwahlordnung wer am Stichtag, in der betreffenden Gemeinde den Hauptwohnsitz hat
Was besagt die Brückenklausel?
Der BK hat bei Rückgriff auf die Brückenklausel (eine Form des vereinfachten Vertragsänderungsverfahren auf EU-Ebene) die im “staatlichen Unionsverfassungsrecht” normierten Mitwirkungsrechte des NR und BR zu beachten.
Vorgehensweise:
1) Info an nat Parlamente
Art 23e/1 B-VG BM muss NR und BR unverzüglich vom EU-Vorhaben unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (bes Infopflicht!)
2) besonderes Mitwirkungsrecht in Art 23i/1 B-VG Zustimmung NR und BR
3) Ablehnung Art 23i/2 Z 2 B-VG
Fall: EU-VO darf der VfGH diese überprüfen?
Nein
- unmittelbarere Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Verfassungsrecht
- kollidierendes VfR dürfte vom VfGH nicht angewendet werden
– VfGH prüft innerstaatliche VO, G, StV
- Zuständig EuGH = Verwerfungsmonopol für Unionsrecht (Ausnahme Primärrecht!)
Vorabentscheidungsverfahren gem Art 267 Abs 1 lit b AEUV hinsichtlich der Gültigkeitsfrage
Fall: Eduard möchte vom Internetkauf zurücktreten. Es existiert eine EU-RL, diese wurde aber in Ö fehlerhaft umgesetzt. Hat er ein Rücktrittsrecht?
- Infolge der Unbestimmtheit kann er sich nicht direkt auf das Rücktrittsrecht berufen
- denkbar: EK (auf Anregung Eduards) leitet Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH ein Art 258 ff AEUV
– Zwangsgeld für Österreich
– Staatshaftungsklage gegen Ö > zuständig VfGH/AHG
Voraussetzungen für eine Staatshaftungsklage:
1) qualifizierter Verstoß
2) Einzelnen müssen tatsächlich Rechte verliehen worden sein
3) Schaden ist tatsächlich und sicher