Baurecht Flashcards
Wer ist Baubehörde erster Instanz der Gemeinde? Wo geregelt?
Bürgermeister (bzw Magistrat Statutarstädte)
§ 55 Oö BauO
- Oö innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen, daher keine Berufung mgl -> BB an VwG
Baubehörde säumig
2. Instanz auch säumig
Mglk?
- Baubehörde - Säumnisbeschwerde ans VwG Art 130/1 Z 3 B-VG, § 8/1 VwGVG
- VwG (2 Instanz) - Fristsetzungsantrag Art 133/1 Z 2 B-VG, § 38/1 VwGG
Wer erlässt die Oö BauO aG welcher Kompetenz?
- Art 15/1 B-VG Landesgesetzgeber
Welche Verfahren kennt die Oö BauO? (7)
Anzeigeverfahren § 25a Bewilligungsverfahren § 28f Baupolizeiliches Verfahren § 46 - 51 Bauplatzgenehmigungsverfahren §§ 3ff Strafverfahren § 57 Enteignungsverfahren §§ 10ff Abtretungsverfahren § 16ff
Vereinfachtes Verfahren in der BauO?
- grs bei Bewilligungsverfahren mündliche Verhandlung zwingend
§ 32/7 - Ausnahme: Bauvorhaben ist plangemäß zu bewilligen und Nachbarn unterschreiben, dass sie keine Einwendungen erheben werden
Wie ist der Vorgang bei bewilligungslos errichteten Bauten? § 49 Oö BauO
1) § 49/1 Oö BauO: Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachtrgl. die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Gem 3 Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben
Abs 4 wo Baubewilligung erloschen/bzw nachtrgl. aufgehoben wurde
2) Baupolizeiliches Vf § 49 und Verwaltungsstrafverfahren nach § 57
Hat der Nachbar im baupolizeilichen Vf Parteistellung?
Nein
Was hat die Behörde gem § 49 vorzuschreiben? Gilt dies auch bei anzeigepfl bzw bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben?
Sie hat den Eigentümer mit Bescheid aufzutragen:
1) binnen einer Frist die Baubewilligung anzusuchen
2) bauliche Anlage binnen einer Frist zu beseitigen (vorherigen Zustand wiederherzustellen
anzeigepfl bzw bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben –> gilt § 49 Oö BauO auch
Wer ist Verwaltungsstrafbehörde im Baurecht?
§ 57/2 Bezvwbehörde (BH bzw BGM in Statutarstädten)
Gibt es einen Verfall in der BauO?
Ja, § 57/3 Oö BauO
Beispiele für § 24 bewilligungspflichtige Bauvorhaben
tax Aufzählung
- Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden (iVm §2 BauTG)
- Errichtung und wesentl. Änderung von Bauwerken
- Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden + schädl. Umwelteinwirkungen
- Abbruch von Gebäuden
Beispiele für § 25 anzeigepflichtige Bauvorhaben (tax Aufzählung)
- Änderung Verwendungszweck
- größere Renovierung
- Errichtung Hauskanalanlagen
- Schwimmbecken (Tiefe > 1,5m)
- Abbruch freistehender Gebäude
etc.
Beispiele für § 26 bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
- (neg formuliert) alles was nicht in §§ 24, 25 fällt zB - Schwimmbecken (Tiefe < 1,5 m) - Gartenhütten - Spielhäuschen - Mauern bis best. Höhe
Nachbarbegriff nach § 31/1 Oö BauO Unterschiede Z 1 und Z 2 (immer nur EIGENTÜMER!!)
– stellt in Gegensatz zur GewO auf den NAHEBEREICH ab
Z 1 - Wohngebäuden höchstens 10 m entfernt
Z 2 - alle anderen Bauvorhaben (zB heranrückende Bebauung) 50 m entfernt
nur dinglich Berechtigte, ds Eigentümer (niemals Mieter, bzw Pächter!)
Wann haben NB keine Parteistellung?
Im Anzeigeverfahren (also braucht es ein Baubewilligungsverfahren)
Wann präkludiert ein NB im Bauvf?
§ 42 AVG
- setzt ordnungsgemäße Kundmachung voraus
- persönliche Verständigung bzw
- qualifizierte (doppelte) Kundmachung
Keine Präklusion (Verlust der subjektiven Rechte) bei Organ- und Formalparteien
Bis wann kann man “quasi-wiedereinsetzen”? Wo ist das geregelt?
Art 42/3 AVG iVm § 33/5 Oö BauO
- längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag
Was versteht man unter “übergangene Parteien” hinsichtlich der Oö BauO?
- Personen, die weder persönlich noch durch Hausflurkundmachung von der mündl. Verhandlung verständigt wurden. (auch wenn keine doppelte Kundmachung erfolgte)
- Parteistellung bleibt aufrecht können im Rahmen einer Bescheidbeschwerde Parteigehör vorbringen.
§ 33/2 Oö BauO
Wie müssen die Einwendungen der Nachbarn sein, um “konform” zu sein? (3 Voraussetzungen)
1) zeitgerecht iSd Art 42/1 AVG (sonst Präklusionsfolgen)
2) rechtserhebliche Einwendungen § 31/4 Oö BauO
3) hinreichend konkret (Nachvollziehbarkeit auf welches subj. Recht der NB sich bezieht; keine konkreten §§ erforderlich)
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zw Baurecht und Betriebsanlagenrecht?
Gemeinsamkeiten:
- NB ex lege Parteistellung (§ 31/1 Oö BauO und § 365/1 GewO)
- Präklusionsfolgen
- Vorschriften hins. Konkretisierungspflicht
Unterschiede:
- NB-Begriff in GewO viel weiter als in Baurecht (keine dingl Berechtigung notwendig) § 75 GewO