Baurecht Flashcards

1
Q

Wer ist Baubehörde erster Instanz der Gemeinde? Wo geregelt?

A

Bürgermeister (bzw Magistrat Statutarstädte)
§ 55 Oö BauO
- Oö innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen, daher keine Berufung mgl -> BB an VwG

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2
Q

Baubehörde säumig
2. Instanz auch säumig
Mglk?

A
  • Baubehörde - Säumnisbeschwerde ans VwG Art 130/1 Z 3 B-VG, § 8/1 VwGVG
  • VwG (2 Instanz) - Fristsetzungsantrag Art 133/1 Z 2 B-VG, § 38/1 VwGG
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3
Q

Wer erlässt die Oö BauO aG welcher Kompetenz?

A
  • Art 15/1 B-VG Landesgesetzgeber
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4
Q

Welche Verfahren kennt die Oö BauO? (7)

A
Anzeigeverfahren § 25a
Bewilligungsverfahren § 28f
Baupolizeiliches Verfahren § 46 - 51
Bauplatzgenehmigungsverfahren §§ 3ff
Strafverfahren § 57
Enteignungsverfahren §§ 10ff
Abtretungsverfahren § 16ff
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5
Q

Vereinfachtes Verfahren in der BauO?

A
  • grs bei Bewilligungsverfahren mündliche Verhandlung zwingend
    § 32/7 - Ausnahme: Bauvorhaben ist plangemäß zu bewilligen und Nachbarn unterschreiben, dass sie keine Einwendungen erheben werden
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6
Q

Wie ist der Vorgang bei bewilligungslos errichteten Bauten? § 49 Oö BauO

A

1) § 49/1 Oö BauO: Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachtrgl. die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Gem 3 Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben
Abs 4 wo Baubewilligung erloschen/bzw nachtrgl. aufgehoben wurde
2) Baupolizeiliches Vf § 49 und Verwaltungsstrafverfahren nach § 57

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7
Q

Hat der Nachbar im baupolizeilichen Vf Parteistellung?

A

Nein

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8
Q

Was hat die Behörde gem § 49 vorzuschreiben? Gilt dies auch bei anzeigepfl bzw bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben?

A

Sie hat den Eigentümer mit Bescheid aufzutragen:

1) binnen einer Frist die Baubewilligung anzusuchen
2) bauliche Anlage binnen einer Frist zu beseitigen (vorherigen Zustand wiederherzustellen

anzeigepfl bzw bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben –> gilt § 49 Oö BauO auch

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9
Q

Wer ist Verwaltungsstrafbehörde im Baurecht?

A

§ 57/2 Bezvwbehörde (BH bzw BGM in Statutarstädten)

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10
Q

Gibt es einen Verfall in der BauO?

A

Ja, § 57/3 Oö BauO

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11
Q

Beispiele für § 24 bewilligungspflichtige Bauvorhaben

tax Aufzählung

A
  • Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden (iVm §2 BauTG)
  • Errichtung und wesentl. Änderung von Bauwerken
  • Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden + schädl. Umwelteinwirkungen
  • Abbruch von Gebäuden
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12
Q

Beispiele für § 25 anzeigepflichtige Bauvorhaben (tax Aufzählung)

A
  • Änderung Verwendungszweck
  • größere Renovierung
  • Errichtung Hauskanalanlagen
  • Schwimmbecken (Tiefe > 1,5m)
  • Abbruch freistehender Gebäude
    etc.
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13
Q

Beispiele für § 26 bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

A
- (neg formuliert) alles was nicht in §§ 24, 25 fällt
zB
- Schwimmbecken (Tiefe < 1,5 m)
- Gartenhütten
- Spielhäuschen
- Mauern bis best. Höhe
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14
Q

Nachbarbegriff nach § 31/1 Oö BauO Unterschiede Z 1 und Z 2 (immer nur EIGENTÜMER!!)

A

– stellt in Gegensatz zur GewO auf den NAHEBEREICH ab

Z 1 - Wohngebäuden höchstens 10 m entfernt
Z 2 - alle anderen Bauvorhaben (zB heranrückende Bebauung) 50 m entfernt

nur dinglich Berechtigte, ds Eigentümer (niemals Mieter, bzw Pächter!)

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15
Q

Wann haben NB keine Parteistellung?

A

Im Anzeigeverfahren (also braucht es ein Baubewilligungsverfahren)

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16
Q

Wann präkludiert ein NB im Bauvf?

A

§ 42 AVG

  • setzt ordnungsgemäße Kundmachung voraus
    • persönliche Verständigung bzw
  • qualifizierte (doppelte) Kundmachung

Keine Präklusion (Verlust der subjektiven Rechte) bei Organ- und Formalparteien

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17
Q

Bis wann kann man “quasi-wiedereinsetzen”? Wo ist das geregelt?

A

Art 42/3 AVG iVm § 33/5 Oö BauO

- längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag

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18
Q

Was versteht man unter “übergangene Parteien” hinsichtlich der Oö BauO?

A
  • Personen, die weder persönlich noch durch Hausflurkundmachung von der mündl. Verhandlung verständigt wurden. (auch wenn keine doppelte Kundmachung erfolgte)
  • Parteistellung bleibt aufrecht können im Rahmen einer Bescheidbeschwerde Parteigehör vorbringen.
    § 33/2 Oö BauO
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19
Q

Wie müssen die Einwendungen der Nachbarn sein, um “konform” zu sein? (3 Voraussetzungen)

A

1) zeitgerecht iSd Art 42/1 AVG (sonst Präklusionsfolgen)
2) rechtserhebliche Einwendungen § 31/4 Oö BauO
3) hinreichend konkret (Nachvollziehbarkeit auf welches subj. Recht der NB sich bezieht; keine konkreten §§ erforderlich)

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20
Q

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zw Baurecht und Betriebsanlagenrecht?

A

Gemeinsamkeiten:

  • NB ex lege Parteistellung (§ 31/1 Oö BauO und § 365/1 GewO)
  • Präklusionsfolgen
  • Vorschriften hins. Konkretisierungspflicht

Unterschiede:
- NB-Begriff in GewO viel weiter als in Baurecht (keine dingl Berechtigung notwendig) § 75 GewO

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21
Q

Wann ist ein Gebäude bewilligungspflichtig, wann nicht?

A

§§ 24, 25 Oö BauO

pflichtig - wenn es Wohnzwecken dient (immer)
nicht pfl. - Gebäude bis 15 m² und nicht zu Wohnzwecken dient –> anzeigepflichtig

22
Q

Was versteht man unter Enteignung in der BauO?

A

Enteignung kann grs auf zwei Arten geschehen:

1) im öffentlichen Interesse (zB Bauten, die öff Zwecken dienen “Sonderopfertheorie”)
2) Anliegerleistung (Grundabtretung für Verkehrsflächen)

Enteignungen dürfen nur gegen angemessene Entschädigungen vorgenommen werden §§ 10 ff BauO
- Behörde = BGM/Magistrat (Achtung: Übertragener WB) Art 10/1 Z 6 B-VG iVm Art 119/1 B-VG

23
Q

Nenne die 6 baupolizeilichen TB in der Oö BauO

A

1) Behördliche Bauaufsicht § 41
2) Erhaltungspflicht für alle baul. Anlagen § 47
3) Baugebrechen § 48
4) Bewilligungslose bauliche Anlagen § 49 Abs 1 bis 5
5) Rechtsw. Ausf. bewilligungs-freier -anzeigenfreier baulicher Anlagen § 49/6
6) Benutzung baul. Anlagen § 50

24
Q

Wo sind die anzeigepflichtigen Bauvorhaben normiert?
Ablauf?
Wann kann mit dem Bau begonnen werden

A

§ 25/1 Oö BauO
- kein Baubewilligungsantrag notwendig, nur eine Bauanzeige

Beginnen

  • Behörde nicht binnen 8 Wochen mit Bescheid untersagt
  • vor Ablauf der 8WoFri, wenn die Behörde mitteilt, dass sie das Vorhaben nicht untersagt
  • Bescheid, ergeht mit Auflagen und ist rechtskräftig

§ 25a/2 Oö BauO

25
Q

Baubewilligungsverfahren allgemein

  • besondere Verfahrensbestimmungen?
  • Bewilligungsvoraussetzungen? (Ermessen ja/nein)
  • Bescheidwirkung
  • Wie lange ist die Baubewilligung ex lege aufrecht?
A
  • grs bei Neu- Zu und Umbau von Gebäuden §§ 3 ff Oö BauO
  • Regelungen des AVG werden unter Berücksichtigung etwaiger Sonderbestimmungen der Oö BauO angewendet
    besondere Verfahrensbestimmungen sind:
    Baubewilligungsbescheid muss schriftlich ergehen § 35/1 (auch Bauplatzbew.B)
    Vorprüfung § 30 Oö BauO
  • grs zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 32 Oö BauO
    Augenschein

Bewilligungsvoraussetzungen:
§ 35 Oö BauO, kein Ermessen

Bescheidwirkung: dinglich (alle Rechten und Pflichten gehen auf RF über § 53/1 Oö BauO

Baubewilligung aufrecht:
- erlischt ex lege nach 3 Jahren (wenn nicht begonnen wurde, außerdem wenn Bauvorhaben nicht binnen fünf Jahren fertiggestellt ist § 38 Abs 1 und 2 Oö BauO

26
Q

Wie geht die Behörde bei einem Baugebrechen vor?

A

§ 48 = Verschlechterung des Zustandes der baulichen Anlage (tax.A.)

Vorgehen

1) Instandsetzungsantrag an Eigentümer
2) Abtragungsantrag (wenn Instandsetzung nicht mehr funktioniert)
3) Bescheidmäßige Anordnung erf. Sicherheitsmaßnahmen
4) Bei Gefahr in Vollzug - Räumung des Gebäudes mittels AuvBZ
5) GGf. Benützungsuntersagen an Eigentümer § 48/7

27
Q

Heranrückende Wohnbebauung

A

§ 31/5
= Neubau von Wohngebäuden an bisher unbebauten Grundstücken, die sich im unm. Nähebereich zu einer zB bestehenden BA befinden = Emmissionsquelle besteht bereits -> Konsequenz: gegenseitige Interessensbeeinträchtigung + Schutz des BA-Inhabers (kann weitere Auflagen vorgeschrieben bekommen)

  • Problem.
28
Q

Was ist wenn das Grundstück verkauft wird? Baubewilligung aufrecht?

A

Ja, dingliche Wirkung § 53/1 Oö BauO

29
Q

Wie läuft die Kundmachung gem § 32 Oö BauO

A
  • mündl Verhandlung grs fakultativ, ZWINGEND bei § 32 Oö BauO Baubewilligungsvf

1) Erste Kundmachungsform:
- Anschlag Gemeindetafel
- Verlautbarung in best. GemeindeZeitung
- Verlautbarung im Internet

2) Kundmachungsform
- weitere geeignete Kundmachungsform

30
Q

Wie kann die Entscheidung bzgl Baubewilligung seitens der Behörde ausfallen?

A

Bescheidmäßige Erledigung (Antragsteller hat Rechtsanspruch, wenn mat. Voraussetzungen erfüllt sind … Zulässigkeit, Begründung etc etc etc

31
Q

Wer ist zuständig für die Baupolizei?

A

Art 118/2 B-VG iVm Art 118/3 Z 9 B-VG - Gemeinde im eigenen WB

32
Q

Wer erlässt die BauO? (Kompetenzrechtlich?)

A

Art 15 B-VG - Baurecht mangels KTB fällt in die Generalklausel - dh Gesetzgebung und Vollziehung beim Land -> Gesetzgebungsorgan: LANDTAG
- Baurecht fällt aber aus der allgemeinen Landesvw heraus Art 118/3 B-VG - daher örtliche Angelegenheiten von Gemeinden im eigen WB zu erledigen.
(Baubehörde BGM/bzw Magistrat in Statutarstadt - immer, egal ob im eigenen bzw übertragenen WB)

33
Q

Was tut die Baubehörde, wenn der Bauherr ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben NICHT anzeigt?

Ist das auch im Vwstrafverfahren relevant?

A
  • Auftrag zur nachträglichen Anzeige ODER
  • Anordnung bauliche Anordnung in angemessener Frist zu beseitigen (in vorherigen Zustand)
    RGL § 49/1 iVm § 25a/5 Oö BauO

– Ja § 57/1 Z 3 iVm § 57/2 Oö BauO = Verwaltungsübertretung, Strafrahmen bis EUR 36.000,-

34
Q

Wieso handelt es sich bei einer “Enteignung” um eine Annexmaterie?

A

Geregelt in Art 10/1 Z 6 B-VG; Wortlaut “soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in die selbstständige Kompetenz der Länder fallen” (Wortlautinterpretation)

– Annex = Sind kein eigenständiger Kompetenztatbestand, sind unselbstständig in den Kompetenztatbeständen enthalten.

35
Q

Verfall in BauO

A

§ 57/3
- bei strafbaren Handlungen können gw. Werkzeuge, Stoffe + Baueinrichtungen die verwendet wurden als VERFALL ausgesprochen werden

36
Q

Kann eine Baubewilligung auch von der BezVwBehörde erteilt werden?

A

Prinzipiell entscheidet BGM/Magistrat über Baubewilligung. Einzelne Aufgaben können jedoch an Bezvwbeh. übertragen werden (Beispiele ??)
- Oö Bau-Übertragungsverordnung, Art 118/7 B-VG

37
Q

Unterschied Anzeige- und Genehmigungsverfahren (4)

A

Anzeigeverfahren endet mit Fristablauf (8 Wochen)
Anzeigeverfahren keine zwingende mündliche Verhandlung
Anzeigeverfahren ist Ein-Parteien-Verfahren
-* Baubewilligungsverfahren gibt es eine Vorprfg

38
Q

Welche Arten von Bescheiden gibt es im Anzeigevf?

A
  • Bescheid mit dem Bauausführung untersagt wird,
  • Bescheid mit dem Auflagen vorgeschrieben werden,
  • Bescheid für Bestellung eines Bauführers
39
Q

Was sind Bedingungen?

A

Bei Bedingungen hängt die Baubewilligung vom Eintreten eines bestimmten Ereignisses ab.

40
Q

Welche Auflagen/Bedingungen sind hinsichtlich einer Baubewilligung zulässig? (4)

A

Auflagen/Bedingungen hinsichtlich…

1) öff-rechtl. Einwendungen § 35/1 Oö BauO
2) baurechtliche Vorschriften im Interesse der Sicherheit, Festigkeit, Brandschutz… § 35/2
3) mit der Anordnung bauliche Anlagen abzutragen § 35/3
4) mit der Anordnung die Herstellung einer Verkehrsfläche abzuwarten § 35/4

41
Q

Wie vorgehen, wenn jemand auf einem Grundstück wo vorhandenes Gebäude steht bauen will? Abriss!

A

§ 24/1 Z 4 - zuerst feststellen, ob es einer Bewilligung bedarf. Wenn dies nicht der Fall ist -> Anzeigepflicht § 25/1 Z 12 Oö BauO

42
Q

Beginn der Bauausführung bei Bewilligungspfl. - und anzeigepfl. Bauvorhaben.

A

1) Bewill.pfl.
- erst nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides § 39
2) Anzeige.pfl.
- wenn 8WoFri verstrichen,
- vor Fristablauf mitgeteilt wurde, dass die Untersagung nicht beabsichtigt ist, bzw
- Auflagen wurden per Bescheid vorgeschrieben § 25a/2 Oö BauO

43
Q

Bauplatzbewilligung und Erlöschen dieser § 3 ff Oö BauO

A
  • Der Neu, Zu- und Umbau von Gebäuden darf prinzipiell nur geschehen, wenn Bauplatzbewilligung vorliegt ODER gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. = notwendige Voraussetzung
  • bei bloß anzeigepflichtigen oder bewilligungsfreier-, bzw bewilligungsfreier Bauvorhaben ist keine BPW erforderlich

Die BPW ist schriftlich zu beantragen und wird von der Behörde mit schriftlichem Bescheid entschieden.
Voraussetzungen: § 5/1
- Zustimmung Grundeigentümer,
- gesetzliche Bestimmungen werden eingehalten,
- sie stimmt mit Sicherung einer zweckmäßigen und ordnungsgemäßen Bebauung überein

    • Gewährleistung der öff. Interessen -> Auflagen
    • pro Grundstück/ein Bauplatz (Größe mindestens 500 m²)
  • BPW erlischt, wenn FWP/BP neu erlassen bzw geändert wird
  • BPW muss zu öffentlichen Straßennetz Zugang haben
  • BP-Eigenschaft muss im Grundbuch ersichtlich sein
44
Q

Ist eine mündliche Verhandlung in der Oö BauO immer verpflichtend?

A

§ 32/1 Oö BauO - grs immer
außer Abs 7:
- Bauvorhaben ist plangemäß zu bewilligen und Nachbarn geben durch ihre Unterschrift (auf Bauplan) bekannt, keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben

45
Q

Was normiert Art 118/7 B-VG (oö BÜV in Paragraph 13)

A

Oö Bau-ÜbertragungsVO
- grs wird die Baubewilligung vom BGM/Magistrat erteilt. Jedoch können die Gemeinden einzelne Aufhaben auch der Bezvwbehörde übertragen

46
Q

Was sind die Vorteile einer mündlichen Verhandlung (bzw Lokalaugenschein)

A

1) Verfahrensökonomie

2) mündliche Verhandlung + doppelte Kundmachung -> Präklusionsfolgen

47
Q

Wann erlischt die Baubewilligung

A

§ 38/1 binnen 3 Jahren

- es geht mir das Geld aus § 38 2-5 nach fünf Jahren

48
Q

Was ist, wenn der Bescheid nicht schriftlich ergeht?

A
  • absolute Nichtigkeit § 35

- schriftliche Bescheiderlassung ist ein konstitutives Bescheidmerkmal

49
Q

Welche Bestimmungen enthält die Oö BauO bzgl BA-Verfahren der GewO?

A

Einwendungen sind nur zulässig in Hinblick auf Übereinstimmung der Betriebstype in der konkreten Widmungskategorie § 31/6

Grund:
Bauverfahren + BA-Verfahren sind von einander zu trennen!! Ansonsten würde es eine “Zweigleisigkeit” geben

50
Q

Wann muss die Baubehörde über Bewilligungsantrag entscheiden? RM?

A

Spätestens nach 6 Monaten
–> RM Säumnisbeschwerde § 8 VwGVG (RM gegen Untätigkeit einer Behörde
§ 28/7 VwGVG
1) SB kann Erk vorerst auf die Entscheidung einzelner, maßgebl. Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den Bescheid binnen acht Wochen nachzuholen
2) kommt sie dem nicht nach, kann das VwG über die Beschwerde durch Erk selbst entscheiden