Casebook VfR Vasek GRUNDRECHTE Flashcards

1
Q

Manfred wurde vom BGM Kitzbühel eine Baubewilligung für ein Gebäude mit dem Verwendungszweck “Bordell” erteilt. Am 2.3.2002 suchte er erstmals danach an. Mit Bescheid vom 9.1.2009 wurde dies mit Devolutionsnatrag abgewiesen, Begründung mangelnder Bedarf. 2009 & 2015 wurde die Angelegenheit zwei Mal zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Begründung wie 2009 “mangelnder Bedarf”

Ist Manfred in seinen verfassungsgesetzlichen Rechte verletzt? Gehen Sie davon aus, dass der “alte” Instanzenzug rechtmäßig erschöpft wurde.

A

Art 6/1 EMRK garantiert ein Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer. JEDERMANNSRECHT
Art 6 EMRK ist auf das Verfahren zur Bewilligung von Bordellen anwendbar, da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art 6/1 EMRK handelt. Verfahrensdauer ist nicht strikt -> Einzelfallbeurteilung - braucht Versäumnis von staatlichen Organen = Verletzung

Fall: 12 Jahre blieb die Behörde immer mit derselben Begründung untätig
Versäumnis ist NUR durch staatliche Organe begründet, da Manfred sowohl Säumnisbeschwerden als auch Fristsetzungsanträge erhoben hat und sich somit um die Beschleunigung des Verfahrens bemühte. Besondere Gründe für die lange Dauer sind nicht ersichtlich.

Manfred wurde in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Verfahrensdauer gem Art 6/1 EMRK verletzt.

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2
Q

Katja ist Staatsbürgerin des Staates Phantasia. Sie kommt 2015 illegal nach Ö und stellt einen Antrag auf internationalen Schutz, da sie ihr Bruder in der Heimat zwangsverheiraten will. Der Antrag wird mit Bescheid abgewiesen und Katja wird aus dem Staatsgebiet ausgewiesen. Sie erhebt gegen den erg Bescheid Beschwerde, aus Furcht vor der Zwangsverheiratung. Diese wird vom BVwG abgewiesen, die Entscheidung erließ ein männlicher Richter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. § 20/1 AsylG normiert, dass beim Asylwerber in Hinsicht auf seine sexuelle Selbstbestimmung einen Richter/Senat desselben Geschlechts bekommen muss. Katja wendet sich mit Entscheidungsbeschwerde gem Art 144 B-VG an den VfGH. In welchem GR könnte Sie verletzt sein?

A

Prüfung: Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter n Art 83/2 B-VG
Die Entscheidung eines VwG verletzt das Recht auf den ges Richters, wenn das VwG eine ihm gesetzliche Zuständigkeit unrechtmäßig in Anspruch nimmt, die Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt bzw zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert & das VwG bei der Entscheidung nicht gesetzmäßig zusammengesetzt war
Fall: § 20/2 AsylG statuiert ausdrücklich, dass sich eine RichterIN Katjas annehmen musste -> ist nicht passiert – in conclusio: sexuelle Selbstbestimmung verletzt
Tanja stellte als Frau einen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des drohenden Eingriffs auf ihre Selbstbestimmung und aus Frucht vor einer Zwangsehe –> dennoch entschied ein männlicher Richter
Lösung: Katja ist Isd Art 83/2 B-VG Recht auf den ges Richter verletzt!

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3
Q

Tanja ist die Tochter von Volker. Tanjas Mutter ist kurz nach der Geburt verstorben. Sandra, die seit 10 Jahren mit Volker zusammenlebt möchte Tanja adoptieren, da sie diese großzieht. Der Antrag auf Bewilligung der Adoption wird in erster Instanz abgewiesen, da der Altersunterschied von Adoptivmutter- und Kind 16 Jahre betragen muss. Tanja und Sandra sind lediglich 15 Jahre auseinander. Volker bringt Parteiantrag auf Normenkontrolle beim VfGH ein. Er meint, dass die Best gegen Art 1 BVG über die Rechte von Kindern verstößt. Hat er Recht?

A

Die vom BVG Kinderrechte garantierten Rechte können vor dem VfGH als verfassungsg gewährleistete Rechte iSd Art 144 B-VG geltend gemacht werden und sind daher Maßstab bei der verfassungsrechtlichen Normenkontrole.
Gem Art 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind “Anspruch auf den Schutz/Fürsorge, die für sein Wohlergehen und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationsgerechtigkeit
- Wohl des Kindes = vorrangige Erwägung
- Beschränkungen der in Art 1 leg cit gew Rechte sind nur zulässig, wenn gesetzlich vorgesehen
- Gesetzesvorbehalt ist Art 8/2 EMRK nachgebildet
- Regelung über den Altersabstand ist gesetzlich vorgesehen
Prüfung: Ist die Regelung notwednig/verhältnismäßig und dient der in Art 7 BVG Kinderrechte normierten Ziel?
- Regelung über einen Mindestaltersabstand ist eine leicht handhabbare Regelung, dient der Rechtssicherheit und dem Wohl des Kindes und verfolgt daher das legitime Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
- sie ist grs sachlich da sie einen Generationssprung sicherstellt
- Fall: Tanja, die bereits länger mit Volker und Sandra zusammenlebt und daher sehr Wohl von einer Eltern-Kind-Beziehung auszugehen ist kann S nicht adoptieren, lediglich aG des zu geringen Altersabstandes
- Schutzgut Entwicklung –> kommt erhebliches Gewicht zu!

Lösung: Auch durch Zuwarten/Zeitablauf wird der gesetzliche Mindestaltersabstand nicht erreicht, die Gründe die eine starre Altersgrenze rechtfertigen wiegen die Schwere des Eingriffes in Art 1 BVG Kinderrechte nicht auf -> Mindestaltersabstand verletzt daher Art 1 BVG Kinderrechte

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4
Q

Cornelia erwarb vor über 30 Jahren ein Grundstück in St Pölten. Sie verkauft dieses um EUR 100.000. Nun erfährt sie von ihrem Freund Klaus, dass wenn sie früher verkauft hätte, hätte sie keine Steuer auf den Verkaufserlös gezahlt. Einige Zeit später erhält sie einen Bescheid von FA. Sie erhebt Bescheidbeschwerde an das BFG. Das BFG hat Bedenken und wendet sich mit einem Normenkontrollantrag an den VfGH. Dieser erklärt den Antrag für zulässig.

Sind die Bedenken des BFG bergründet? Begründen Sie Ihre Antwort.

A

Prüfen: Ob die gesetzliche Bestimmung, die eine Besteuerung von privaten Grundstücksverkäufen vorsieht, auch wenn diese nach alter Rechtslage nicht steuerverfangen waren, gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstößt.
- Der aus dem GGS abgeleitete Vertrauensschutz schützt die Normunterworfenen vor nicht vorhersehbaren/überraschenden Rechtsänderungen
- der Gesetzgeber hat hierbei einen Gestaltungsspielraum
Der Vertrauensschutz wird verletzt, wenn
1) Gesetzgeber eine belastende/rückw Regelung erlässt
2) Gesetzgeber plötzlich/intensiv in bereits erworbene Rechtspositionen eingreift
3) eine spätere Maßnahme des Gesetzgebers frustriert (ihrer Wirkung beraubt) wird
Vertrauensschutz statuiert eine schutzwürdige Position, die dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Schranken setzt

Fakt:
- private Grundstücksverkäufe mussten nicht besteuert werden = jahrzehntelanges Vertrauen - daher unvorhersehbar/nicht vorstellbar
- va im Steuerrecht spielt der Vertrauensschutz im Zusammenhang mit rückwirkenden belastenden Regelungen eine wichtige Rolle
Rückwirkende Verschlechterungen können daher rechtlich unzulässig sein
Fall: kein rückwirkend belastendes Gesetz - Gesetzgeber greift nicht rückwirkend in bestehende Rechtspositionen ein, sondern mit dem Status Quo
- Im Sinne auf die Nichtbesteuerung des Erlöses bei privaten Grundstücken vor der Gesetzesänderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber best Verhaltensweisen der Normunterworfenen iSv faktischen Dispositionen gefördert hätte
- von einem intensiven Eingriff ist nicht auszugehen > wirtschaftlicher Verkehr/man muss mit Abgaben rechnen

Lösung: Es ist von keinem auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen auszugehen, auch wenn die Rechtsunterworfenen zuerst keine Steuer entrichten mussten erhalten sie keine aus dem Vertrauensschutz schutzwürdige Position
Ergebnis: Die gesetzliche Bestimmung verletzt nicht den verfassungsg gewährleisteten Vertrauensschutz.

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5
Q

Markus will Arzt werden und entschließt sich die Aufnahmeprüfung an der MedUni in Wien zu absolvieren. Da es in der letzten Zeit vermehrt zu schlechten Testergebnissen seitens weiblichen Studentinnen gekommen ist, beschließt die Uni - nach fundierter Recherche - den Test geschlechtsgesondert (männlich/weiblich getrennt) vorzunehmen. Markus erreicht hierbei Platz 520 und schafft es nicht in die Auswahl. Er erfährt, dass er ohne die Trennung von männlich/weiblich Platz 500 belegt hätte und somit aufgenommen werden würde.

Bewerte den Fall anhand des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes.

A
  • liegt eine Verl des Gleichheitsgrundsatzes vor?
  • richtet sich auf alle Staatsbürger Art 7 B-VG iVm Art 2 StGG und bindet Gesetzgebung und Vollziehung
  • Eine Verordnung verletzt den a GGS, wenn sie auf einem gleichheitsiwidrigen Gesetz beruht, Regelungen trifft die sachlich nicht gerechtfertigt sind oder schlicht unsachlich sind.
  • Fall > Geschlechtsanknüpfende Differenzierung - bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung vgl Art 7/2 B-VG - kann insb zur Förderung von Frauen/Männern vorliegen. Liegt eine nachgewiesene, strukturelle Ungleichheit von M/F vor, die durch gesetzliche Maßnahmen ausgeglichen werden soll, kann diese uU gerechtfertigt sein.
    Art 7/2 B-VG STAATSZIELBEST und bindet den einfachen Gesetzgeber, sie statuiert kein subjektives Recht des Normunterworfenen
    Fall: Bei der Geschlechtertrennung der MedUni Wien handelt es sich um eine Maßnahme zur faktischen Gleichstellung von M/F
    Diese ist geeignet ein Gleichgewicht zw M/F zu schaffen und auch empirisch belegt (Frauen schnitten schlechter als Männer ab)
  • Die Auswertung der Uni stellt eine verhältnimäßige Maßnahme iSd Art 7/2 B-VG dar, da sie die strukturelle Benachteiligung von Frauen vermeiden soll – sie verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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6
Q

Kira und Farid sind Staatsangehörige von Utopia. Entgegen dem utopischen Recht eine Ehe erst mit 18 schließen zu dürfen, heiraten sie mit bereits 16. Farid wird in Österreich der Status eines Asylberechtigten anerkannt, woraufhin Kira und der gemeinsame Sohn Arian einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln in Ö stellen. Dieser wird von der Behörde mit Bescheid abgewiesen und aufs AsylG verwiesen, welches besagt, dass eine gültige Ehe vorliegen muss. Kira und Farid sind nicht gültig verheiratet, da sie das Mindestalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben. Gegen den Bescheid erheben Sie Bescheidbeschwerde, die vom BVwG als unbegründet abgewiesen wird. Sie wollen sich per Erkb Art 144 B-VG beschweren. Werden sie Erfolg haben?

A

1) Frage: Ist die pauschale Ablehnung des Status als Familienangehörige für Kira und Adrian willkürlich durch den Staat erfolgt?
Norm: Art 7 B-VG und Art 2 StGG - greift hierbei nicht, dass das G explizit auf österreichische Staatsbürger verweist. Der VfGH hat jedoch in seiner Rsp den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unter Berücksichtigung des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung zu einem JEDERMANNSRECHT fortentwickelt.
Art 1/2 BVG betreffend das Verbot rassistischer Diskriminierung enthält ein sowohl an die Gesetzgebung, als auch Vollziehung gerichtetes Verbot, sachlich nicht begründbare Unterschiede zw Fremden vorzunehmen & ein Sachlichkeitsgebot & ein Gebot zur Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
Willkür existiert demnach, wenn die Entscheidung entgegen Art 1/1 leg cit verstoßenden Gesetz beruht oder wenn das VwG das anzuwendende Gesetz einen falschen Inhalt unterstellt
Lösung: Kira und Adrian als Staatsangehörige von Utopia können das Willkürverbot geltend machen.
2) Wie sieht es mit der “ungültigen” Ehe aus? Auch bei einer ungültigen Ehe, die ein minderjähriges lediges Kind hervorbringt ist der Status als Familienangehöriger zuzusprechen. Somit ist Adrian Familienangehöriger = Art 8 EMRK Recht auf Achtung des Familienlebens schützt auch Personen bzw Familien die nicht verheiratet sind. Maßgeblich ist hierbei die Konstanz, Dauer und Intensität der Partnerschaft. Kira wäre nach Art 8 EMRK die Einreise nach Ö somit zu gestatten.

Ergebnis: Das BVwG hat durch sein Erk Willkür geübt, Kira und Adiran wurden in ihrem verfassungsg gewährleistetem Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt.

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7
Q

Cornelia besitzt ein Privatgrundstück, welches sie um EUR 100.000 veräußern will. Klaus - ein Bekannter - fragt sie demnach, wieso sie nicht vor zwei Monaten veräußert habe, bestehe nun doch eine Gesetzesänderung zur Immobilienertragssteuer, sodass eine Steuer auf den Verkauferlös an das FA zu entrichten ist. Einige Zeit später erhält Cornelia einen Bescheid vom FA wegen der Zahlung. Sie erhebt gegen diesen Beschwerde an das BFG. Das BFG ist sich unschlüssig und erhebt einen Antrag auf Normenkontrolle beim VfGH, dieser erklärt den Antrag für zulässig. Wie ist die Rechtslage?

A

Prüfen - ob die gesetzliche Bestimmung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstößt. Dieser wird vom GGS abgeleitet und schützt die Rechtsunterworfenen vor unvorhersehbaren/überraschenden Rechtsänderungen. Liegt eine schutzwürdige Vertrauenslage, so kann der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage nicht weiters ändern.

3 Umstände:
1) Gesetzgeber erlässt rückwirkende belastende Regelungen
2) Gesetzgeber greift plötzlich/intensiv in die bereits erworbene Rechtsposition ein
3) der Rechtsunterworfene wird durch eine spätere Maßnahme des Gesetzgebers frustriert bzw ihrer Wirkung beraubt
–> daraus ergibt sich eine schutzwürdige Position die dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Schranken setzt!

Pro Cornelia:
Jahrzehntelanges Vertrauen in die Rechtsordnung - wieso sollte man auf einmal Privatsachen versteuern müssen?
Auch die Einführung dieser Steuer kann als unvorhersehbar betrachtet werden (wenn keine Publikation?)
Insb im Steuerrecht spielt der Vertrauensschutz im Zusammenhang mit rückwirkend belastenden Regelungen eine wichtige Rolle. Rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage können im Steuerrecht rechtlich unzulässig sein.

Fall: Es handelt sich um kein rückwirkend belastendes Gesetz, da der Gesetzgeber nicht rückwirkend in best Rechtspositionen eingreift. In Hinblick auf die Nichtbesteuerung des Verkauferlöses bei priv Grundstücken vor der Gesetzesänderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen der Normunterworfenen iSv faktischen Dispositionen gefördert hätte. Von einem intensiven/plötzlichen Eingriff ist ebenso wenig auszugehen. Besonders im wirtschaftlichen Verkehr ist davon auszugehen, dass sich Abgaben ändern (Steuerrecht wird x mal novelliert und verändert).

Ergebnis: Im Fall ist von keinem auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen auszugehen. Auch wenn die Normunterworfenen in den Glauben lebten, keine Steuer abführen zu müssen, ist dieses Vertrauen nicht als aus dem Vertrauensschutz ableitbare schutzwürdige Position zu bewerten, die den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränkt. Die ges Bestimmung verletzt nicht den verfassungsg gew Vertrauensschutz!

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8
Q

Markus will nach der Matura auf der Meduni Wien studieren und meldet sich zum Eignungstest an. Dieser wird gem der Zulassungsverordnung geschlechtergetrennt berechnet, da empirische Studien/Forschungen ergeben haben, dass weibliche Teilnehmer nachweisbar schlechter abgeschnitten haben. Markus belegt Platz 600 auf der Rangliste, jedoch werden nur Teilnehmer bis 500 aufgenommen. Er erfährt, dass er ohne die Geschlechtertrennung Platz 480 eingenommen hätte und fühlt sich iSd allg Gleichheitsgrundsatzes verletzt. Stimmt das? Begründen Sie ihre Antwort.

A

Verletzen die Bestimmungen der Zulassungsverordnung den GGS Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG? - Staatsbürgerrecht
Am den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sind sowohl Gesetzgebung, als auch Vollziehung gebunden.

Eine VO verletzt den GGS, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht, wenn sie Differenzierungen schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt sind oder wenn sie eine Regelung trifft, die schlechthin unsachlich ist.
Bei der genderspez Auswertung nach der Zulassungsverordnung handelt es sich um eine am Geschlecht anknüpfende Differenzierung. Eine solche bedarf in Hinblick auf den GGS einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Eine solche sachliche Rechtfertigung kann insb Maßnahmen iSd Art 7/2 B-VG zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Mann und Frau betreffen. Liegt eine nachgewiesene strukturelle Ungleichheit vor, die durch eine gesetzliche Maßnahme tatsächlich ausgeglichen werden soll, kann sie gerechtfertigt sein.
Art 7/2 B-VG ist eine Staatszielbestimmung, keiner kann hierbei ein subjektives Recht ableiten. Sie bindet den einfachen Gesetzgeber. Bei der geschlechtergetrennten Auswertung des EMS handelt es sich de facto um eine Maßnahme zur Gleichstellung zw Mann u Frau. Diese ist iHa Art 7/2 B-VG geeignet, Frauen (die nachweislich schlechter abschneiden) iSd GGS zu fördern. Dazu ist die Maßnahme empirisch belegt.

Lösung: Bei der in der Zulassungsverordnung angeordneten geschlechtergetrennten Auswertung des EMS handelt es sich um eine geeignete/verhältnismäßige Maßnahme iSd Art 7/2 B-VG, um die strukturelle Benachteiligung von Frauen bei der Anwendung des EMS zu verneinen. Die Bestimmung verstößt nicht gegen den GGS.

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9
Q

Nina ist Musikstudentin und tritt öffentlich als Pianistin auf. Sie übt mehrere Stunden täglich in ihrer Wiener Wohnung. Die zuständige Behörde verhängt daraufhin eine Verwaltungsstrafe wegen Lärmes durch das Klavierspielen. Nina meint, dass sie in ihren Grundrechten verletzt ist. Hat sie Recht?

A

Prüfung Art 17a StGG - Freiheit der Kunst.
- Art 17a StGG umfasst das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Schutzb: umfasst Werk- und Wirkbereich)
- Fraglich: Stellt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe einen Eingriff in die Freiheit der Kunst dar? Ergebnis: Auch eine Norm bzw Maßnahme, die nach ihrer Zielsetzung nicht darauf gerichtete ist, künstlerische Tätigkeiten zu verhindern, Wirkungen entfalten, die einer Behinderung des künstlerischen Schaffens oder die Vermittlung von Kunst oder ihrer Lehre gleichkommen. Fall: Eine solche staatliche Beeinträchtigung liegt vor. Nina muss das Klavierspielen einstellen, um störenden Lärm zu vermeiden. = Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht in die Kunstfreiheit.

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10
Q

Der Tierschutzverein “T” plant einen Demonstrationszug in Graz, der neben dem Hauptzweck des Tierschutzes auch als Kritik an der Haltung der röm-kath. Kirche zum Schutz der Tiere gedacht war. Angemeldet wurden ca 40 Teilnehmer, die mit Tieren/Todesmasken/Holzkreuzen vor Kirchen halten und auch sonst durch die Straßen ziehen. Der Demonstrationszug wurde mit § 6 VersG iVm Art 11/2 EMRK untersagt. Der Verein “T” legte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein, welche vom LVwG StmK mit Erk als unbegründet abgewiesen wurde. Angeführt wurde, dass das Zu- und Weggehen die Kirchenbesucher verstöre und zur Vermeidung des öffentlichen Wohles gerechtfertigt ist. Eine physische Behinderung konnte durch das LVwG nicht festgestellt werden. Der Verein T sieht sich durch das Erk verletzt und erhebt gem Art 144 B-VG Erkenntnisbeschwerde beim VfGH.
Ist T in einem verfassungsg gew Recht verletzt? Begründe!

A

Prüfung: Ist T durch das Erk in seinem durch Art 12 StGG bzw Art 11 EMRK gewährleisteten Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt?
- Art 11 EMRK JedermannsR - T jurP = erfasst
- Art 12 StGG - österr. Staatsbürger - aus SV nicht nicht zu erschließen, ob es sich um einen ausländischen Verein handelt
> T kann sich sowohl auf 11 EMRK als auch auf 12 StGG beurfen.
Versfreiheit n Art 12 StGG - geschützt wird eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu veranlassen
Versfreiheit nach Art 11 EMRK - organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gem Ziel an einem bestimmten Ort

Eingriff? liegen dann vor, wenn die Organisation der Versammlung behindert oder die Durchführung der Veranstaltung beschränkt, abgebrochen oder verboten wird.
Fall: Untersagungsbescheid greif in den Schutzbereich des GR ein

Frühere Jud > Art 12 StGG “Ausgestaltungsvorbehalt”, wonach grs jede Verletzung des Ausführungsgesetzes eine GR-Ver darstellte

Jetzige Jud > ausschließlich Art 11 EMRK Prüfung durch Grobprüfungsformel/Entscheidungsprüfungsformel (Kompetenz explizit beim VfGH gelagert)

Eine Entscheidung eines VwG verletzt Art 11 EMRK demnach dann, wenn sie ohne RGL ergeht, auf einer der in Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das G denkunmöglich angewendet bzw. verfassungswidrig interpretiert wurde.
(= strenge Prüfung des VfGH unmittelbar am Maßstab des Grundrechtes)

Fall: Versammlung wurde durch § 6 VersG untersagt (Versammlungen, die das öffentliche Wohl gefährden bzw Strafgesetzen zuwiderlaufen sind zu untersagen)
Die Untersagung einer Vers ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der Art 11/2 EMRK genannten Ziele unbedingt notwendig ist.
Abwägung: zw Interessen von T // Kirchenbesuchern (Öffentlichkeit)
- Kirchenbesucher d Art 9 EMRK grundrechtlich geschützt
- LVwG StmK gelangt zum Ergebnis, dass eine Untersagung gerechtfertigt sei, da das Zu- und Weggehen der Demonstranten die Kirchenbesucher zutiefst verstören würde -= Gef. öff. Wohl

Lösung:
Religiöser Friede ist nicht gefährdet, weder physische Behinderung, noch religiöse Überzeugung wird behindert.
Demozug würde das Kirchengehen de facto gar nicht behindern
daher: Demo hätte Schwelle des “religiösen Friedens”nicht beeinträchtigen.
Das LVwG StmK hat somit die widerstreitenden Interessen nicht hinreichend abgewogen.
Der Tierschutzverein T wurde durch das Erk in seinem verfassungsg gew Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

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11
Q

Philipp ist Facharzt für Chirurgie. Er hat eine spez Operationsmethode zur Brustverkleinerung. Jüngst wurde er in einem Gratis-Wochenendblatt zitiert, dass er “gegen eine Verstümmelungschirurgie sei”. Demnach wurde er iF eines Disziplinarverfahrens für schuldig erkannt. RM dagegen blieben erfolglos. Ist in diesem Sachverhalt das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit betroffen? Begründe!

A

Art 17 StGG gewährleistet die Freiheit der Wissenschaft und der Lehre, einen Sonderfall des Rechtes der Freiheit der Meinungsäußerung.
- Schutzbereich: umfasst das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre und Wissenschaft. Niemand (= JedermannsR) darf vom Staat intentional und spezifisch in dieser Freiheit eingeengt werden. Freiheit Ergebnisse öffentlich zu äußern und zu publizieren. Auch eine Verurteilung wegen marktschreierischer Werbemaßnahmen, die in keinem Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Diskurs steht, betrifft den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit, sondern jenen der MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT.
Lösung Schutzb der Wissenschaftsfreiheit ist nicht eröffnet
(für mich – wie würde Fall im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit weiter gehen??)

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12
Q

Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter ABC-Rundfunk erhielt einen Bescheid von der zuständigen Behörde, in der diese feststellte dass der ABC-Rundfunk durch die Bereitstellung von Online-Angeboten im sozialen Netzwerk X eine Best des RundfunkG verletze, nach der verboten ist, Online Angebote zu sozialen Netzwerken etc herzustellen.
Die Regelung diene nach Auffassung des Gesetzgebers dem Ziel private Mitbewerber am Rundfunkmarkt zu schützen & Wettbewerksverzerrungen zu vermeiden.

Christina ist Studentin der RWS und überlegt, ob diese Bestimmung gegen ein GR verstößt. Wie würden Sie antworten?

A
  • Art 10 EMRK Teilb der Kommunikationsfreiheit = Medienfreiheit
  • davon sind sowohl die Presse- als auch die Rundfunkfreiheit umfasst. Garantiert werden die spezifischen Kommunikationsfreiheiten von Medienunternehmen, die neben der Meinungsäußerungs- und -empfangsfreiheit bestimmte medienrelevante Rechte erfassen. Insb Rundfunkinhalte sollen ohne staatliche Eingriffe hergestellt u verbreitet werden.

Das Gesetz verbietet dem ABC-Rundfunk weitgehend, soziale Netzwerke zur Kommunikation mit den auf diesen Plattformen registrierten Personen zu nutzen = Eingriff in Art 10 EMRK
Ist der Eingriff n Art 10/2 EMRK gerechtfertigt bzw notwendig? Die Regelung dient dem Zweck, private Mitbewerber am Rundfunkmarkt zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
- Gegen das Verbot spricht jedoch, dass die Verlinkungen zu sozialen Netzwerken in der gegenwärtigen Gesellschaft von großer tatsächlicher Bedeutung für Kommunikation und Information sind.

Fall: Es geht nicht um ein Netzwerk, bei dem der ABC-Rundfunk als Veranstalter auftritt, sondern um die bloße Verlinkung zu soz Netzwerken.
Bloße Verlinkung kann nicht stark in den Wettbewerb gewertet werden.
Das Verbot von Verlinkungen und Kooperationen mit sozialen Netzwerken außerhalb der eigene tagesaktuellen Online- Überblickungsberichterstattung ist unverhältnismäßig und verstößt gegen Art 10 EMRK und somit gegen die verfassungsgsgewährleitete Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit.

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13
Q

Das Online-Bewertungsportal CoolTool erlaubt es Nutzern, ihre Erfahrungen mit bestimmten Handwerken mitzuteilen und diese gleichzeitig zu bewerten. Richard, fällt auch unter die bewerteten Handwerkern. Seine Kritik fällt negativ aus, sodass er nicht sonderlich erfreut ist. Richard klagt das Portal und besteht auf Löschung seiner Daten. Das Gericht gibt ihm recht, der Betreiber des Portals jedoch sieht eine Verletzung des Art 10 EMRK durch das DSG.

Wer hat Recht?

A
  • Art 10 EMRK umfasst neben der Meinungsäußerungs-, der Presse-, der Rundfunk- auch die Informationsfreiheiten (ds vier Garantien)
    – Fall: Meinungsäußerungs/Informationsfreiheit betroffen?
  • Aktive Informationsfreiheit (Datenverarb durch jP)
  • Passive Informationsfreiheit (Freiheit des Zugangs und Empfangs v Informationen)

Lösung:
- prüfende Bestimmung DSG Löschung von Daten aus einer Datenanwendung, wenn eine betroffene Person Widerspruch erhebt.
- Widerspruchsrecht kann jederzeit geltend gemacht werden und bedarf keiner näheren Begründung!!
- Bestimmung greift in den Schutzbereich des Art 10 EMRK ein
Eingriff: verfassungsr zulässig, wenn gesetzlich vorgesehen, einem in Art 10/2 EMRK genannten legitimen Ziel dient und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (dh verhältnismäßig) ist. Fall - durch die Bestimmung des DSG ist der Eingriff in Form des Widerspruchsrechtes ges vorgesehen
legitimes Ziel n Art 10/2: Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer in Betracht. Fall: Bewertungen einer Person online - schwerer Eingriff in die Interessen der betroffenen Person, insb wenn die Person die Verwendung der Daten nicht duldet.
– Grundrecht auf Datenschutz § 1/1 DSG
Abwägung der Verhältnismäßigkeit: grundrechtlich geschützten Interessensgütern; Äußerung oder Weitergabe der Informationen interessierter Personen Vs Löschung der Daten
Lösung: verpflichtende Löschung stellt eunen unverhältnismäßigen Eingriff in Art 10 EMRK dar (da öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten gänzlich außer Acht gelassen wird)

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14
Q

Felix und Andreas sind Professoren in Utopia. Sie stellen regelmäßig YouTube Podcasts zur Verfügung für ihre öffentlich-rechtlichen Vorlesungen. Am 5.5.2008 verfügt das zuständige Gericht, dass die Website (wo sie ihre Videos veröffentlichen) blockiert wird. Demnach können Videos nur von angemeldeten Nutzern hochgeladen werden. Felix und Andras wollen diese Maßnahme nicht hinnehmen. Sie machen eine Verletzung ihrer grundrechtlichen Garantien geltend.

Nehmen Sie an Utopien ist MS der EMRK. Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich einer grundrechtlichen Garantie vor? Begründen Sie.

A
  • Eingriff in die Kommunikationsfreiheit?
  • pers Schutzb des Art 10 EMRK - nat/jur Personen
  • sachl Schutzb - schützt verschiedene Komunikationsformen
  • Inhalt: Garantie der Freiheit der Meinungsäußerung, Pressefreiheit + Informationsfreiheit (nicht abgestellt auf div Verbreitungsformen!)
    – Art 10 EMRK garantiert die Freiheit, Informationen und Ideen an jede Person weiterzugeben und e contrario von jeder Person zu empfangen
  • Mitteilungen sprachlich, durch Symbole etc mgl.
    – Kommunikationsformen im Internet stellen ein wichtiges Mittel zur Ausübung der Informationsfreiheit dar & die Verbreitungsformen im Internet sind demnach durch Art 10 EMRK geschützt
    Fall: Für die Professoren wird politisches und berufliches Engagement unmöglich gemacht - da ein anderer Informationsweg nicht weiters möglich ist – Schutzb 10 EMRK eröffnet

Lösung: Die Blockade der Website durch den Staat macht einen Zugriff auf Informationen + Weitergabe von Informationen an Dritte unmöglich - stellt eine massive Einschränkung dar.
- daher - Eingriff in den Schutzbereich der Kommunikationsfreiheit in der speziellen Form der INFORMATIONSFREIHEIT. Felix und Andreas werden in ihrer grundrechtlichen Garantie aus Art 10 EMRK beeinträchtigt.

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15
Q

Hans ist Fußballfan. Bei Besuchen im Stadion gelangt er vermehrt in Konflikte mit der Polizei. Bei einem Wien-Aufenthalt schwingt er eine Fahne mit der Aufschrift “all cops are bastards”. Daraufhin erhält er einen Bescheid von der LPD Wien mit einer Geldstrafe von EUR 150. (gestützt auf § 1/1 Z 1 Wiener-Landes-SicherheitsG). Die Aufschrift stellt in diesem Sinne eine Beschimpfung dar und sei auch durch die Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen.

Hans erhebt gegen das Erk des VwG Wien Beschwerde gem Art 140 B-VG beim VfGH.

Wird Hans durch das Erk des VwG in seinen Grundrechten verletzt? Begründen Sie ihre Antwort.

A
  • mgl Verletzung des verfassungsg gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung gem Art 10 EMRK und Art 13 StGG.
  • jedermannsrecht
  • Hans - natP - vom persönlichen Schutzbereich erfasst
  • sachlicher Schutzbereich: Meinungsäußerungsfreiheit umfasst das Recht, anderen Personen “Nachrichten” und “Ideen” mitzuteilen. Dazu zählen ua Werturteile und Tatsachenfeststellungen (unabhängig vom Inhalt, Zweck und Richtigkeit)
  • Art 10 EMRK schützt jede Form und jedes Mittel der Mitteilung Fall: Hans gab seine Meinung mit der Fahne kund - somit sachlicher Schutzbereich eröffnet
  • Bestrafung stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung dar
    Lösung: Eine in die Meinungsäußerungsfreiheit eingreifende Entscheidung eines VwG ist verfassungswidrig, wenn sie gesetzlos ergeht/auf einem verfassungswidrigen G beruht oder wenn ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz denkunmöglich angewendet wurde.
  • die Strafe ist gem Art 1/1 Z 1 … nicht gesetzlos ergangen, wurde das Gesetz denkunmöglich angewendet? - Schranken von Art 10 EMRK gewahrt/missachtet?
  • am Weitesten sind die Grenzen bei Äußerungen, die sich gegen die Regierung, Staatsoberhäupter oder andere Staatsorgane richten
    Fall: Polizei beleidigt, jedoch nicht explizit zuzuordnen
    – Hans wurde in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch die Strafe basierend auf Art 1/1 Z 1 Wiener-Landes-SicherhheistG verletzt
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16
Q

Leo ist bekennender Atheist (o.B.). Er möchte seine Tochter dementsprechend erziehen. Seine Tochter, Sabrina, besucht einen Kindergarten an dem ein Holzkreuz an der Wand hängt. Leo fühlt sich dadurch gestört. Leo erwägt die Bestimmung beim VfGH anzufechten. auf welches Grundrecht wird sich Leo stützen? Wird dieses GR durch § 3/1 niederösterreichisches KindergartenG verletzt?

A
  • Leo wird eine Verletzung von Art 2 1. ZPEMK geltend machen. Dies normiert, dass das Recht auf Bildung niemanden verwehrt werden darf. Statuiert eine Schranke für das staatliche Engagement auf dem Schulsektor
  • Art 2 1. ZPEMRK (lex specialis) zur Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK
  • Art 2 1. ZPEMRK enthält sienem Wortlaut nach keine Garantie nach der Rsp des EGMR, kein absolutes Recht, das ohne jede Beschränkungsmglk gewährt wird
    – Das GR unterliegt impliziten Schranken, da es seiner Natur nach einer Regelung durch den Staat bedarf
    – anders als andere GR enthält Art 2 1 ZPEMRK keine abschließende Aufzählung legitimier Eingriffsziele
  • der Staat ist verpflichtet, zu wahren, dass Informationen, die zum Unterrichtsprogramm bzw Bildungszielen gehören, sachlich, kritisch und pluralistisch verbreitet werden
    Fall: § 3/1 nö KindergartenG - Kreuz wird nicht angebracht, um bestimmte Religiösen Ansichten der Kinder zu beeinflussen (nach Rsp des EGMR), sofern dadurch kein verpflichtender christlicher Religionsunterricht verbunden ist (schulische Umgebung muss offen bleiben)
    – Kreuz an Wand stellt keinen verpflichtenden Religionsunterricht dar > daher keine Verletzung der durch Art 2 1. ZPEMRK garantierten Rechte
17
Q

Das BankomatgebührenG enthält insb gesetzliche Bestimmungen über Bankomatgebühren. Das sind Entgelte für die Behebung von Bargeld bei Geldausgabeautomaten, in Fällen, in denen Kunden Geld an Automaten unabhängiger Drittanbieter abheben. Die Regelungen sehen im Einzelnen vor, dass Banken ihre Kunden von Gebühren befreien müssen, die ein unabhängiger Drittanbieter beansprucht. (Verbraucherschutz, vgl § 2 BankomatGG)

Die ABC-Bank ist verärgert darüber. Wie wird die ABC-Bank gegen § 2 BankomatGG vorgehen? Welches Grundrecht ist hierbei verletzt?

A

1) - Verletzung der Eigentumsfreiheit Art 5 StGG & Art 1. 1 ZPEMRK
- Schutzbereich: persönliche und juristische Personen erfasst > Schutzbereich ABC-Bank eröffnet
- sachlicher Schutzbereich: vermögenswerte Privatrechte & auch Eigentum an körperlichen Sachen (Mietrecht, Pachtrecht, Immaterialgüterrecht sowie Jagdrechte und Fischereirechte & die Privatautonomie)

Fall: vermögenswerte Privatrechte > Aufwandersatzansprüche – Privatautonomie

  • Eingriff: wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff fallendes Recht entzogen oder beschränkt wird; Fall: ABC-Bank ist aG § 2 BankomatGG daran gehindert, Ersatzansprüche geltend zu machen und darf keine Verträge mit ihren Kunden abschließen, die eine solche Verrechnung vorsehen. = Eingriff = Eigentumsbeschränkung
    Eingriff und Rechtfertigung: Eigentumsbeschränkung setzt nach dem materiellem Gesetzesvorbehalt des Art 1 1. ZPEMRK voraus, dass Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und keine Unverhätltnismäßigkeit gegeben ist
    Fall: ges Regelung dient dem Verbraucherschutz (öff Int) Regelung ist geeignet, das Ziel des Verbraucherschutzes durch konkrete Vorgaben zu erreichen. Die ges Regelung ist zudem auch adäquat (passend), da das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen
    Ergo: § 2 BankomatGG ist daher nicht unverhältnismäßig und verletzt die Eigentumsfreiheit nicht

2) § 2/1 BankomatGG muss auch isoliert betrachtet werden
- Regelung bewirkt Verbot für die kartenausgebenden Dienstleister, Aufwandersatz geltend zu machen - keinerlei Beschränkungen in Hinsicht auf die Summe - Unabhängige Drittanbieter können aG dieser Bestimmung Entgelte für Bargeldabhebungen frei festsetzen - ohne dass eine Vertragsbeziehung mit unabhängigen Drittanbietern besteht = Kostenrisiko (trägt der Bankomatausgeber/Zahlungsdienstleister)
- Änderung der Gestaltung der Verträger nicht ohne weiteres möglich (§ 2/1 BakomatGG gilt mit “sofortiger Wirkung”)
– lt. Sachverhalt müssen alle bestehenden Zahlungskontoverträge “im Einzelnen” neu “ausverhandelt” werden = UNVERHÄLTNISMÄSSIGER EINGRIFF in das Eigentumsrecht der ABC-Bank

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Q

Adrian ist muslimischen Glaubens und hat in seinem Garten in Pogersdorf ein paar Schafe, deren Milch und Fleisch er ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet. Das TierschutzG verbietet, dass die Schafe geschächtet werden. (betäubungsloses rituelles Ausbluten von Tieren)

Hat das TierschutzG Adrian in seinem Glauben verletzt?

A
  • Religions(ausübungs)freiheit Art 14/1 StGG, Art 62/2 StV von St. Germain und Art 9 EMRK
    – jedermannsrecht
    Speisevorschriften = religiöser Brauch, der unter die Religionsausübung fällt
    Eingriff = Verbot der rituellen Schächtung - VfGH erkannte, dass Art 14 StGG durch Art 63/2 StV v St. Germain ergänzt und dort die durch Art 9/2 EMRK Grundrechtsschranken näher umschrieben werden
  • Art 63/2 StV v St. Germain Gesetzesvbh ist enger umschrieben als in Art 9/2 EMRK = Günstigkeitsprinzip Art 53 EMRK -> Art 63/2 greift; nach VfGH Jud wird er durch Art 9/2 EMRK konkretisiert

– geprüft werden muss, ob das gesetzliche Verbot des Schächtens im TierschutzG mit dem Gesetzesvorbehalt des Art 63/2 StV v St. Germain , in dem die materiellen Voraussetzungen des Art 9/2 EMRK hineingelesen werden, im Einklang steht

Beschränkungen der Religionsfreiheit müssen daher zu ihrer Rechtfertigung
a) gesetzlich vorgesehen
b) zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung/guten Sitten notwendig
c) verhältnismäßig
sein.

Schächtungsverbot = gesetzlich vorgesehen
Tierschutz VS Religionsfreiheit > Religionsfreiheit wiegt schwerer als das öffentliche Interesse! (Schwachsinn mE)
– Schächten jahrtausendalter Ritus, abgezielt auf Vermeidung von Schmerzen = keine Störung des Zusammenlebens der Menschen = keine Bedrohung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit/guten Sitten (Schwachsinn mE)

Ergebnis: Verbot hält er Verhältnismäßigkeitsprfg nicht stand - ausdrückliches Verbot verletzt die Religionsfreiheit nach Art 14 StGG, Art 63/2 StV v St Germain und Art 9 EMRK

19
Q

Peter ist Skilehrer. Er möchte eine Schischule ausschließlich fürs Skifahren unterrichten. Sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Skischule wird abgewiesen, da der Betrieb einer “Ein-Mann-Skischule”, wie von Peter beantragt nicht dem § 10 des Vorarlberger-SchischulG entspricht, der eine gew Mindestgröße und Angebot erfordert. Der Vorarlberger Schischulverband ist der Meinung, dass es in VLBG bereits genug Schischulangebot gibt.

Peter legt gegen den ergangenen Bescheid eine Beschwerde beim zust LVwG ein. Erfolglos. Danach erhebt er gegen das Erk des LVwG eine Entscheidungsbeschwerde gem Art 144 B-VG und normiert darin eine Verletzung in seiner Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG.

Der VfGH stellt fest, dass der Schutzbereich eröffnet ist.

Wie wird der VfGH in der weiteren GR-Prüfung vorgehen?

A
  • Art 6 StGG “unter ges Bestimmungen” normiert einen formellen Gesetzesvorbehalt, der allerdings durch die Jud zu einem materiellen Gesetzesvorbehalt weiterentwickelt wurde
    – Eingriffe in die Erwerbsfreiheit müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen
    VfGH prüft, ist der Eingriff
    a) im öffentlichen Interesse gelegen
    b) zur Zielerreichung geeignet
    c) erforderlich, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt?

§ 10 SchischulG liegt im öffentlichen Interesse -> soll hochwertigen Unterricht aufrechterhalten

  • Erforderlichkeit fließt in die Adäquanz (= Eignung) ein
    Fall: Das Verbot einer “Ein-Mann-Schischule” verhindert die Eröffnung von Schischulen mit einer Spezialisierung zB Schilaufen, was allerdings genauso attraktiv wie eine Schischule mit diversen Sparten sein könnte. Fall: Keine Rechtfertigung iSd Verwaltungsökonomie/Mindestgröße
    > Erforderlichkeit/Adäquanz: ist daher zu verneinen
    Lösung: Peter ist in seinem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art 6 StGG verletzt.
20
Q

Die Österreicherin Cathy ist Inhaberin eines Einkaufszentrums im Neusiedl am See, in dem sie auch selbst drei Geschäfte betreibt. Cathy ärgert sich über das Öffnungszeitengesetz 2003, welches das Verbot der Öffnung von Geschäften an Sonntagen verbietet.

Cathy will an Sonntagen öffnen, um mehr Umsatz zu erzielen. In welchem Grundrecht könnte Cathy durch die betreffende Best im ÖffnungszeitenG 2003 beschränkt sein?

A

Erwerbsfreiheit nach Art Art 6 StGG / Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG bzw. Art 1.1 ZPEMRK
- fällt vorliegender Sachverhalt in den Schutzbereich der zu prüfenden GR?

– Art 6 StGG Staatsbürgerrecht
- sachlicher Schutzbereich: umfasst jede selbstständige/unselbstständige Tätigkeit, die auf Erzielung von wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, wobei Antritt und Ausübung der Erwerbstätigkeit geschützt sind
Fall: fällt darunter, Cathy will Gewinne erzielen und betreibt ein Einkaufszentrum (selbstständige Tätigkeit, Erwerbsausübung)
Eingriffe drei Kategorien:
1) objektive Zugangsbeschränkungen
2) subjektive Zugangsbeschränkungen
3) Ausübungsschranken

Fall: Ausübungsschranke, da sie an Sonntagen nicht öffnen kann und somit ihr der Zutritt verwehrt bleibt

– Art 5 StGG sowie Art 1.1 ZPEMRK = geschützte Unverletzlichkeit des Eigentums = Jedermannsrecht -> Cathy umfasst
sachlicher Schutzbereich: lt. VfGH “Eigentum” = alle vermögenswerten Privatrechte = Cathy ist Eigentümerin der drei Geschäfte

  • Im Zusammenhang mit der Eigentumsfreiheit werden die Eingriffsarten Enteignung/Eigentumsbeschränkungen unterschieden

Fall: Eigentumsbeschränkung, da Cathy an Sonntagen nicht öffnen darf und daher in der Benutzung ihres Eigentums eingeschränkt wird.

Conclusion: Das gesetzliche Verbot der Sonntagsöffnung beschränkt Cathy in ihrer Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZPEMRK.

21
Q

Hubert und Hugo möchten heiraten. Sie stellten bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Eheschließung mit der Maßgabe, dass die Hochzeit im Garten eines kleinen Schlosses stattfinden soll. Der Antrag wird mit Bescheid abgewiesen, dass homosexuelle Paare nur in Amtsräumen einer Bezvwbehörde stattfinden können.

Hubert und Hugo verstehen das nicht. In welchem GR könnten sie verletzt sein?

A

– Prüfung des verfassungsg gewährleisteten Rechtes auf Nichtdiskriminierung aG der sexuellen Orientierung Art 14 EMRK.
- normiert ein akzessorisches Diskriminierungsverbot und bestimmt, dass die Garantien der EMRK ohne Benachteiligung aG des Geschlechts, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler/sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder sonstigen Status gewährleistet werden.
– unterscheidliche Behandlung aG 14 EMRJ ist dann gerechtfertigt, wenn sie
a) legitimes Ziel verfolgt,
b) in einem angemessenen Verhältnis-Ziel-Erreichung steht
– Beziehungen zw homosexuellen Paaren werden durch Art 14 EMRK + durch Art 8 EMRK geschützt
- Art 8 EMRK ist im Fall eröffnen (Jedermannsrecht)
- Ungleichbehandlung im Fall anzunehmen
- Nach Rsp des EGMR/VfGH müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Ungleichbehandlung aG der sexuellen Orientierung zu rechtfertigen
- Hochzeit bzw. Eheschließung = Zeremonie = Symbolwert - braucht eine sachliche Rechtfertigung

Fall: Keine sachliche Rechtfertigung stattgefunden. Durch eine Eheschließung homosexueller Paare die ausschließlich in Amtsräumen stattfinden darf ist Art 8 und Art 14 EMRK verletzt (= unsachliche Differenzierung).

22
Q

Gertrud und Gerhard sind die Großeltern von Lisa. Lisas Mutter ist nicht fähig auf sie Acht zu geben, sodass sie an ihrem dritten Geburtstag adoptiert wird.

Die familienrechtlichen Beziehungen zw Mutter und Großeltern erlöschen hier, sodass die Großeltern kein Recht auf Kontakt zu Lisa haben. Getrud/Gerhard fühlen sich empört. Sie stellen einen Antrag auf Kontaktregelung bei Gericht. Dieser wird durch § 197/2 ABGB abgewiesen. Sind sie im vorliegenden Fall durch die Bestimmung des § 197/2 ABGB verletzt?

A
  • denkbarer Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK Achtung- des Privat und Familienlebens
    schützt Beziehungen zur Kernfamilie (Eltern/Kind) darüber hinaus Näheverhältnisse wie bei den Großeltern
    – Schutzbereich eröffnet
  • Eingriffe in Art 8 EMRK sind dann gerechtfertigt, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art 8/2 EMRK abschließend aufgeführten Ziele notwendig sind -> erfordert eine Verhätlnismäßigkeitsprüfung
  • Art 8/2 EMRK beinhaltet einen materiellen Gesetzesvorbehalt
  • Ein Eingriff in Art 8 EMRK ist nur gerechtfertigt, wenn diese Bestimmungen dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich des Wahlkindes/Wahleltern dienen –> dies ist hier der Fall = Schutz vor Störungen = übliche Adoptionsregelung

Fall: Regelung überschreitet den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers NICHT, somit greift die gesetzliche Bestimmung des § 197/2 ABGB und damit verbundener Eingriff gerechtfertigt

23
Q

Aufgrund mehrerer Verbrechen beschließt die Stadt Klagenfurt auf den Hauptplatz ein flächendeckendes Videoüberwachungssystem zu installieren. Die Aufzeichnungen sollen rund um die Uhr passieren, und für einen Zeitraum von vier Monaten gespeichert werden.

Stefan, der oft in Cafés am Hauptplatz ist sieht sich in seinen Grundrecht verletzt.

Beurteilen Sie diesen Standpunkt.

A

1) Schutzbereich Recht auf Achtung des Privat- und Familienliebens Art 8 EMRK eröffnet?
- Art 8 EMRK JedermannsR
Ist Stefan durch die Überwachung in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt?
- Schutzgut Privatleben = vager Begriff; er gewährleistet ua die freie Entfaltung und Entwicklung der Persönlichkeit, sowie die körperliche, geistige & seelische Integrität + freie Gestaltung der Lebensführung (außerhalb der Wohnung) + Beziehungen mit anderen Personen und der Außenwelt einzugehen und zu entwickeln

– Überwachung stellt einen Eingriff dar, da die Daten systematisch gesammelt, verarbeitet und gespeichert werden - betrifft somit das Privatleben (EGMR wesentlich DatenVERARBEITUNG/VERWENDUNG?

– bei Identifizierbarkeit der Person = greift auch GR auf Datenschutz § 1/1 DSG (Jedermannsrecht)

– personenbezogene Daten Legaldef in § 36/2 Z 1 DSG -> resultierender Anspruch: Geheimhaltung, Nichtweitergabe der Daten + Verbot der Weitergabe, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht (ausgeschlossen in § 1 /1 S 2 DSG)

– Schutzwürdigkeit braucht objektiven Maßstab

Fall: Ausnahmetatbestand nach Abs 2 nicht gegeben, da kein rechtmäßiger Zugang mgl, Rückführbarkeit auf den Betroffenen kann ausgeschlossen werden
-> schutzwürdiges Interesse gegeben - Aufzeichnung und Speicherung greifen in Stefans GR auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG ein

24
Q

Heinrich fährt Fahrrad mit seinem Kind und überquert eine rote Ampel. Daraufhin wird er von einem Polizisten angehalten, der ihm über seine Verwaltungsübertretung in Kenntnis setzt und EUR 35 kassieren will. Heinrich weigert sich, der Polizist droht ihm eine Anzeige an. Er verlangt von Heinrich, dass sich dieser ausweise - Heinrich weigert sich und wird mit aufs Polizeirevier gebracht, wo er schlussendlich seine Daten bekannt gibt.

Heinrich legt gegen die Festnahme Maßnahmenbeschwerde beim zuständigen VwG. Das Gericht wies die Beschwerde ab.

Liegt eine GR-Verletzung vor?

A

Eine Entscheidung des VwG verletzt das durch das PersFrG und durch Art 5 EMRK verfassungsg gewährl Recht auf persönliche Freiheit, wenn die Festnahme/Anhaltung
a) auf einer verfassungswidrigen Norm (widersprechendes Gesetz) ergangen ist
b) eine denkunmögliche Anwendung der verfassungsrechtlichen unbedenklichen Rechtslage ergangen ist = Gesetzeslosigkeit!

Fall: Die Festnahme ist gem § 35/1 VStG nicht gesetzlos ergangen, da sich Heinrich nicht ausweisen wollte, was seine Pflicht gewesen wäre. -> denkunmögliche Anwendung auch auszuschließen.

Ergebnis: Der Eingriff in das verfassungs gewährleistete Grundrecht auf pers Freiheit ist nicht gerechtfertigt und es liegt keine Grundrechtsverletzung vor.

25
Q

Im Jänner 2016 fand in Wien der Ball der jungen linken Akademiker statt. Eine Demonstration wurde angezeigt, jedoch verboten. Die Demo fand trotzdem statt und die Polizei versuchte diese aufzulösen. Die Demonstrierenden wurden von der Polizei aufmerksam gemacht, dass sie durch ihr Verhalten eine Vwübertretung begangen hätten und dass das Verlassen des Versamlungsortes nur noch gegen Identitätsfeststellung möglich wäre.

Frank musste sich auch ausweisen. Frank fühlt sich schikaniert & seiner Freiheit beraubt.

Wie sieht es mit dem verfassungsg gewährleisteten Recht auf Bewegungsfreiheit aus? Begründen Sie.

A
  • Recht auf persönliche Freiheit durch Art 5 EMRK + PersFrG geschützt
  • Recht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit (Bewegen von einem Ort zum anderen + willkürliche Festnahmen und Anhaltungen durch staatliche Organe + Haft
    – Jede von Staatsorganen intentional vorgenommene Freiheitsentziehung stellt grs einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar
    Fall: Platzverweise sind davon nicht erfasst = kein Eingriff in die pers Freiheit

Ergebnis: Die Anhaltung des Frank durch die Polizei war im vorliegenden Fall nur Begleitumstand einer auf andere Zwecke gerichtete Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung nachdem Frank den Versammlungsort nach Aufforderung der Polizei nicht verlassen hat.

– kein Eingriff in das GR auf pers Freiheit

26
Q

Franziska ist Staatsangehörige des Staates Utopia. In Österreich stellt sie einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihr in ihrem Heimatstaat gewalttätige Rituale/Sippenhaftung droht. Die Behörden in Utopia blieben trotz Kenntnis untätig.

Die zust Behörde wies Franziskas Antrag auf internationalen Schutz ab und verfügte ihre Ausweisung nach Utopia. Die Beschwerde beim BVwG wurde abgewiesen.

Franziska erhebt nun gegen das Erk des BVwG gestützt auf Art 144 B-VG Erkbeschwerde beim VfGH und behauptet in ihrem gewährleisteten Recht aus Art 3 EMRK verletzt geworden zu sein.

Trifft dies zu? Begründen Sie.

Legaldefinitionen:
Folter
Unmenschliche Behandlung
Erniedrigende Behandlung

A

Franziska könnte durch das Erk des BVwG in ihrem verfassungsg gewährleisteten Recht aus Art 3 EMRK verletzt werden.
1) verfassungswidriger Eingriff? Liegt vor, wenn ein Erk in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden G ergangen ist, wenn es auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder grobe Verfahrensfehler passiert sind. -> Gem Art 3 EMRK darf niemand der Folter/menschenunwürdiger Strafe bzw Behandlung unterworfen werden. Folter = Person erleidet schwere psychische/physische Leiden durch staatliche Organe oder durch staatlich beauftragte Dritte. Unmenschliche Behandlung = Eine Behandlung die absichtlich schwere psychische und physische Leiden verursacht (Erregung von Furcht und Erniedrigung beim Betroffenen). Erniedrigende Behandlung = betroffene Person wird durch mangelnden Respekt herabgewürdigt, um Angst und Minderwertigkeit zu erzielen

– Art 3 EMRK ist ein absolut gewährleistetes Grundrecht!

Der VfGH/EGMR geht davon aus, dass die Entscheidung eines MGS der EMRK, einen Fremden auszuliefern, das durch Art 3 EMRK gewährleistete Recht verletzen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll (Zielstaat), Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zielstaat braucht REALES RISIKO EINER MISSHANDLUNG

Fall: Franziska droht keine Gewalt durch den Staat Utopia, sondern durch Privatpersonen. Diese ist iSd Art 3 EMRK dann ausreichend, wenn der Staat nicht gewillt/in der Lage ist, diese Verfolgungshandlung hinzuhalten. - Staat Utopia hat Kenntnis und bleibt untätig = Gefahr der unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung -> Ausweisung stellt einen Eingriff in Art 3 EMRK dar. Gesetz wird im Widerspruch des Art 3 EMRK ausgelegt und Franziska ist gem Art 3 EMRK verletzt

27
Q

Hannes ist türkischer Staatsangehöriger. Um sich einer passrechtlichen Kontrolle zu entziehen, flüchtet Hannes in den Wald und die Beamten folgen ihn. Hannes wird von einem Projektil getroffen - Warnschüsse zuvor sind nicht gefallen. Er wird am Bauch getroffen und überlebt und reicht danach Beschwerde beim zust. Gericht ein. Das Gericht weist die Beschwerde mit Erk ab. Die Ausnahme des Art 2/2 lit b EMRK greife ein.

Hannes reicht daraufhin eine Beschwerde beim VfGH ein (Art 144 B-VG). Er behauptet einen Eingriff in sein verfg gewährleistetes Recht auf Leben.

Liegt ein solcher vor? Erläutern Sie.

A
  • Hannes könnte durch die Handlungen der Polizeibeamten in seinem verfg gewährl Recht auf Leben nach Art 2 EMRK verletzt sein.
  • Verletzung nur bei Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt
  • GR-Verletzung auch mgl, wenn das Erk auf dem genannten GR widersprechenden Auslegung des Gsetzes beruht oder wenn den Gericht grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind
    1) nicht gerechtfertigter Eingriff? Persönlicher Schutzbereich gegeben -> Hannes wurde getroffen, jedoch nicht getötet.
    2)Liegt trotz Fehlens der Todesfolge ein Eingriff in den sachlichen Schutzbereich vor? -> Führt die Gewaltanwendung nicht zum Tod, liegt ein Eingriff erst vor, wenn das Leben des Betroffenen ernsthaft gefährdet wurde; Fall: lebensgefährdende Gebrauch einer Dienstwaffe kann eine solche Gewaltanwendung darstellen = Eingriff in das Recht auf Leben
    3) Ausnahmetatbestände Art 2/2 EMRK? (abschließend aufgezählt) + Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -> war die Gewaltanwendung gegen Hannes unbedingt erforderlich? Gab es ein gelinderes Mittel? Fall: Möglich wären Warnschüsse, pfeifen mit Trillerpfeife gewesen -> Polizeibeamte hätten diese gelinderen Mittel ergreifen müssen, bevor sie auf Hannes schießen
    – Vorgehensweise war zur Zielerreichung nicht erforderlich; daher: nicht gerechtfertigter Eingriff in Art 2 EMRK

Lösung: Das Erk beruht somit auf einer dem Grundrecht widersprechenden Auslegung des zugrunde liegenden Gesetzes. Es liegt eine Verletzung des verfassungsg gewährl Recht auf Leben durch das Erk vor.