Casebook VfR Vasek VERFGERICHTSBARKEIT Flashcards
Der BGM weist den Antrag von Peter, das in seinem Eigentum stehende Grundstück als “Bauplatz” zu erklären an. Dies sei nur zulässig wenn es im FWP als “Bauland” gewidmet ist, Peters Grundstück sei jedoch “Grünland Land- u Forstwirtschaft” gewidmet. diese Entscheidung wurde im innergemeindlichen Instanzenzug bestätigt, Peter erhebt Beschwerde beim LVwG.
In der mündlichen Verhandlung bringt Peter zutreffend vor, dass die Kundmachung der VO von der Gemeinde nicht zwei Wochen, sondern lediglich zehn Tage erfolgte. Der FWP sei daher “irrelevant” für das LVwG. Der VfGh müsste daher nicht befasst werden.
Stimmt das?
FWP sind VO (werden von Verwaltungsbeh im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassen und richten sich ihrem Inhalt nach an Rechtsunterworfene)
- brauchen ein Mindestmaß an Publizität - best Form der Kundmachung der VO
- NÖ Gemeindeordnung verlangt zwei Wochen = zehn Tage Verletzung der gesetzlichen Vorschrift
Art 89/1 B-VG VO-Prfg stehen ord Gerichten nicht zu –> VfGH Art 89/2 Antrag auf Aufhebung der Verordnung
Prüfung:
1) Ein VwG hat im ersten Schritt zu prüfen, ob die VO kundgemacht wurde - wenn nicht = keine VO im Rechtssinne/gehörige Kundmachung
2) Mindestmaß an Publizität = VO muss im Empfängerhorizont angekommen sein
Fall: VO ist grs als solche zu qualifizieren und wurde entgegen der NÖ GVO kundgemacht
- Erreichte dennoch ein Mindestmaß an Publizität
FWP ist iSd Art 89/1 B-VG beachtlich und nicht “irrelevant”
- AG der dargestellten Rechtswidrigkeit der Kundmachung des FWP hat das Gericht diesen beim VfGH anzufechten Art 89/2 – VfGH MUSS befasst werden.
Peters Aussage ist nicht zutreffend.
Im Zuge einer Wahlveranstaltung einer im österr NR vertretenen Partei in Graz verhängt die LPD Graz ein weiträumiges Platzverbot iSd § 36&1 SPG durch VO.
Josef wird aG seiner Frisur und Kleidung gehindert den Platz zu betreten. Er bringt Beschwerde ein. Die LPD Stmk wies diese ab - ebenso das Verwaltungsgericht Stmk. In seiner Beschwerde wird die Aufhebung der abweisenden Entscheidung aG der Verletzung in verfassungsg gewährleisteten Rechten Art 7 B-VG, Art 4 u 12 StGG + Art 10/11 EMRK) verlangt.
Wie hat der VfGH vorzugehen?
Art 144 B-VG Erkbeschw (Erk/Beschlüsse) Ausnahme Revision
- Bf muss träger subj Rechte sein
- Verletzung in verfassungsges gewährl Recht oder Anwendung verfassungswidr G, gesetzeswidr Vo, gesetzeswidr Wiederverlautbarung, rechtswidrigen StV notwendig
- Behauptung: rechtswidrigen genrellen Norm - VfGH hat von Amts wegen ein Normenkontrollverfahren einzuleiten (Präjudizialität notwendig)
vorliegender Fall: Frage der Gesetzeskonformität der durch die LPD erlassene VO.
Anwendung der VO im Verfahren = präjudiziell
§ 36/1 SPG - Platzverbot Betreten und Aufenthalt gilt ausdrücklich für alle Personen = nicht dafür geeignet eine Wahlveranstaltung zu besuchen = gesetzwidrige Verordnung
Lös.: Dieses Ergebnis des Normenkontrollverfahrens ist bei der Entscheidung des Anlassverfahrens zugrunde zu legen. VfGH hat die Gesetzwidrigkeit der VO festgestellt und wird die VO aufheben.
Abw Erk des LVwG ist aufzuheben
In einem Bauverfahren in einer nö Gemeinde wurden einige Nachbarn von der Baubehörde nicht als Verfahrensparteien zugelassen. Das zust Landesverwaltungsgericht weist die von den NB eingebrachte Beschwerde zurück. Diese machen vor dem VfGH eine Verletzung von
Art 7 B-VG/Art 2 u Art 5 StGG GGS/Eigentm
Art 6 EMRK fair Vf
Art17 GRC Verbot Missbr von Rechten
Art 20 GRC Zahl der Ri
Art 47 GRC Recht auf wirks Rechtsbehelf
geltend.
VfGh lehnt die Beschwerde mit der Begründung, dass sich die unrichtige Anwendung auf ein einfaches G bezieht (kein Vfr-Zusammenhang) ab.
Um welche Art des Verfahrens handelt es sich?
Kann der VfGH die Behandlung der Beschwerde ablehnen?
Aussagen und GRC-Beurteilung
Art 20
Art 144 B-VG Erkbeschwerde
richtet sich gegen Erk/Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts
Beschwerdeleg - Träger subjektiver Rechte
- Beschwerdeführer muss vorbringen
1) verfassungsg gewährl Recht verletzt zu sein
2) Anwendung eines verfassungswidrig G, einer gesetzwidrigen VO, gesetzwidrigen Wiederverlautb, rechtswidrigen StV führte zur Verletzung in seinen Rechten
- Frist sechs Wochen (Berufung auf Art 144 B-VG, Bez angefochtenen Entscheidung u best Begehren müssen enthalten sein)
- VfGh kann die angef Entscheidung des VwG aufheben zurück- oder abweisen
- Ablehnung, wenn es nicht die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage betrifft
EMRK/GRC:
GRC ist nicht Teil des ö VfR im formellen Sinn = Unionsrecht Art 51/1 GRC - gilt ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht (für Unionsorgane und MGS)
VfGH und GRC: GRC stellen einen Prüfungsmaßstab in Verfahren n Art 139, 140 und 144 B-VG dar
Lösung:
GRC vorgebrachten Verletzungen - VfGH erachtete GRC als nicht anwendbar (insb werden hierbei keine RL umgesetzt) = kein hinreichender Zusammenhang zum Unionsrecht
-> Beschwerdeführer können sich nicht auf die GRC berufen
In einer kleinen Tiroler Gemeinde finden im Feb 202 die Gemeinderatswahlen statt. Entgegen den Best von der TGWO werden in den Wahlzellen keine Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge angebracht. Eine Wählergruppe begehrt nun die Aufhebung durch den VfGH. Die Gemeindewahlbehörde entgegnet, dass die Vorschläge an den Amtstafeln ausgehängt wurden.
Wie ist der Fall aus der Sicht des VfGH zu werten?
Art 141 B-VG VfGH “Wahlgerichtshof”
Wahlanfechtung auf jede Rechtswidrigkeit (rechtswidrige RGL/gesetzwidrige Handlungen umfasst)
Antrag muss begründeten Antrag auf Nichtigkeitserklärung des gesamten Wahlverfahrens/best Teil enthalten
- Antragsleg § 67/2 VfGG Wählergruppen/Vertreter/Wahlwerber
- 4 Wochen
- Abschriften in Wahllokalen sind Pflicht
- Wahl ist nur Aufzuheben wenn dies das Wahlergebnis beeinflusste - Rechtswidrigkeit durch Feststellung durch den VfGH ausreichend
Lösung: Aufhebung des gesm Wahlverfahrens
Im Zuge eines nachbarschaftlichen Rechtsstreits zwischen Heinrich und Konrad kommt es zu einem Zuständigkeitskonflikt zw dem VwG Wien und des LG für Zivilrechtssachen Wien.
Die Nachbarn wollen die Zuständigkeit klären lassen u rufen den VfGH an. Keines der beiden Gerichte hat bisher eine Entscheidung erlassen.
Wann liegt ein pos Zuständigkeitskonflikt vor?
RGL und VfGH?
Antragsrecht der Parteien?
Kann sich der VfGH über den Zustkonflikt absprechen?
Art 138 B-VG: entscheodet der VfGH
Z 1 / Z 2 / Z 3
pos Zustkonflikt: zwei Gerichte/Verwbeh nehmen dieselbe Zuständigkeit an
neg Zustkonflikt: zwei Gerichte/Vwbeh lehnen die Zuständigkeit ab
“dieselbe Sache” dieselbe gen Rechtsnorm wird auf ein und denselben SV angewendet
Antragsberechtigt §§ 42 ff VfGG
Fall: Art 138 Abs 1 Z 2 - Parteien im Ausgangsverfahren sind nur subsidiär anztragsberechtigt § 43 VfGG
VfGH hat von Amts wegen zu entscheiden, sofern er von diesem Kenntnis erlangt (bet Gericht/Vwbeh, durch die Parteien/Inhalt der Akten etc)
§ 43/4 VfGG Anzeigepflicht der Behörden!
- liegt ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache vor -> keine Kompetenz des VfGH auf Feststellung der Zuständigkeit § 43/1 und 2 VfGG
Fall: kein rechtskräftiger Spruch -> § 43/5 VfGG Verfahren abgebrochen - VfGH wird sich über den Zuständkonflikt absprechen, das Verfahren vor den Gerichten wird zuweilen unterbrochen
Mathilde hat aus ihren letzten Sommerurlaub auf Bali einige exotische Tiere mitgenommen. Einige Wochen nach ihrer Ankunft in Ö werden die Tiere durch den zuständigen BM beschlagnahmt. Bescheid wird auf Grundlage eines BundesG erlassen, durch das ein völkerrechtliches Übereinkommen über den Schutz der Tiere in nat Recht umgesetzt wurde. Mathilde erhebt gegen den Bescheid Beschwerde beim BverwG, diese weißt Beschwerde ab und erklärt die Revision f zulässig. Mathilde erhebt Revision beim VwGH, welcher das Erk des BverwG wegen Verfahrensmängeln aufhebt. Die Herausgabe wird vom zust BM verweigert. Mathilde beschließt den VfGH anzurufen und verlangt die Herausgabe der Tiere + schaE Ansprüche
RGL der Klage?
Gegen wen richtet sich die Klage?
Wird Mathilde Erfolg haben?
- Art 137 B-VG VfGH erkennt über Ansprüche gegen den Bund/Länder/Gemeinden/Gemeindeverbände “Kausalgerichtsbarkeit)
- subsidiäre Klagsmglk, kommt nur in Betracht wenn weder ord Gericht/Vwbeh zuständig ist
- passive Klagsleg Art 137 B-VG
- schaE Ansrpüche = bürgerliche Rechtssachen, sind nicht vor dem VfGH geltend zu machen - erfordern stets den ordentliche Rechtsweg
- Amtshaftungsklage gegen den BM gem Art 23/1 B-VG bei einschlägigen Vorausstetzungen denkbar
Julia bewirtschaftet ein Grundstück in Pucking. Ihren Zufahrtsweg bildet die Gemeindestraße X. 2020 erlässt der Gemeinderat eine VO, dass diese aufgelassen wird. Durch die Auflassung wird ihr der Gemeingebrauch an der Straße entzogen. Begründung: Julia könne doch die Gemeindestraße Y nutzen (Fahrt 0,5 h länger)
Julia will dagegen vorgehen. Was kann sie tun?
Julia ist Einzelperson - kann unter best Voraussetzungen eine generelle Norm beim VfGH anfechten (Unterschied Parteiantrag: Verfahren vor ordentlichem Gericht)
1) Individualantrag auf Verordnungsprfg Art 139/1 Z 3 B-VG
–Antragssteller muss unmittelbar in seiner Rechtsposition betroffen sein
– es muss ihm unmöglich/unzumutbar sein, ein gerichtliches Urteil/verwaltungsbeh Bescheid zu erlangen (keine Straftaten)
– “zumutbarer Umweg” Parteiantrag auf Normenkontrolle ODER Erkbeschwerde gem Art 144 B-VG (IA generell subsidiär, deswegen strenge Prüfung durch den VfGH)
– Anfechtungsbefugt = unmittelbare Betroffenheit - Norm muss sich gegen ihn wenden (Normadressat)
– Eingriff = aktuell u nicht bloß potenziell
– keine faktisch wirtschaftliche Reflexwirkung (zB Fahrverbot bei Straßen, Umweg 5 min mgl. zumutbare etc “Würstelstand S205)
Fall:
Julia steht ein weiterer, wenn auch zeitintensiverer Weg zu ihren Apfelbäumen zu - daher faktisch wirtschaftliche Reflexwirkung.
IA würde durch den VfGH als unzulässig erklärt werden
anders: wenn Julia bei der Auflassung der Straße X gar keine Möglichkeit mehr hätte, die Bäume zu bewirtschaften
– Einzellfalprüfung!
Nachdem der NR einen Untersuchungsausschuss zur Klärung der Verantwortung für die Vorgänge rund um die H-Bank eingesetzt hat, sollen div Personen als Auskunftspersonen geladen werden. Gerlinde war Staatskommissärin und wird damit konfrontiert, dass immer wenn es um Geschäfte der H-Bank gegangen sei, habe sie den Sitzungssaal verlassen.
Gerlinde fühlt sich in ihrem Recht auf Ehre und Recht auf Wahrung ihres wirtschaftlichen Rufs verletzt.
Welchen Rechtsweg könnte sie einschlagen?
- VfGH entscheidet über best Meinungsverschiedenheiten betreffend die Einsetzung und Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen Art 138b B-VG
- er überprüft Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit durch die MG des Ausschusses selbst
- VfGH erkennt gem Art 138b/1 Z 7 [leg cit] § 56i/3 VfGG
Fall:
Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten iSd Art 138b/1 Z 7 B-VG
VfGH erachtet sich im Verfahren an das Beschwerdevorbringen gebunden – keine Prüfung von Amts wegen, nur ob in die konkret vorgebrachten Persrechte eingegriffen wurde
Beschwerdef & Präs NR haben Parteistellung - dieser kann Äußerung erstattet oder andere MG zur schriftlichen Stellungnahme auffordern
- VfGH hat ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden
- angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären oder zurückzuweisen
Lösung: Die im konkreten Vorwurf enthaltene Wertung des MG des NR sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerungsfreiheit Art 10 EMRK geschützt und stelle keinen Wertungsexzess dar
Markus ist ein notorischer Schnellfahrer und erhält ein Straferk der LPD Wien. Dieses wurde vom LVG Wien mit Erk vom 4.10.2019 bestätigt. Die Strafbestimmung wird als verfassungswidrig erkannt und mit 31.12.2020 aufgehoben.
Klären Sie Markus über die Konsequenzen der Gesetzesaufhebung hinsichtlich Verkehrsstrafen auf.
1) Hebt der VfGH ein G wegen Verfwid auf, so tritt Art 140/5 B-VG die Wirkung erst nach Aufhebung mit Ablauf der Kundmachung ein
2) Art 140/7 B-VG bestimmt, dass das G - mit Ausnahme des Anlassfalls - anzuwenden ist, sofern der VfGH nichts anderes ausspricht
Fall: Erkb lösste “Anlassfall” aus = Einleitung des Gesetzprüfungsverfahrens (seit 1984 erfolgt keine Prfg des Anlassfalls an der bereinigten Rechtssache)
2) Rechtssache wird aufgehoben = erfordert Rückzahlung art 137 B-VG Durchsetzung
3) “Quasi-Anlassfälle” = VfGH dehnt die Anlassfallwirkung auf jene Fälle aus, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung/nichtöffentlicher Beratung des VfGH im Gesetzprüfungsverfahren anhängig sind –> vorliegenden Fall - VfGH wird das mit Beschwerde bekämpfte Erk aufheben.
Lösung: Bis zum 31.12.2020 ist die verfassungswidrige Strafbestimmung anzuwenden, sie kann außer bei Anlassfällen nicht mehr geltend gemacht werden - bis zum 31.12.2020 ist die verfassungsdwidrige Strafbest “immunisiert” - eingebrachte Erkbeschwerden würden daher vom VfGH abgewiesen.
Gegen die Tierschützerin Beate wird ein Strafverfahren wegen Bet an einer kriminiellen Organisation eröffnet. Bereits während der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien argumentiert Beates Anwalt, dass die Strafbestimmung wegen Unbestimmtheit gegen die B-Vf verstoße.
Was könnte man Beates Anwalt raten, wenn dieser gegen § 278a StGB durch den VfGH auf seine Verfassungskonformität überprüfen lassen möchte?
- Art 140 B-VG
VfGH erkennt über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen - Prüfung setzt entsprechenden Antrag eines best staatlichen Organs/Privatperson voraus:
1) von Amts wegen
2) Art 140/1 tax aufgezählte Gründe
Fall:
1) Anwalt soll LG überzeugen Gesetzprüfungsantrag beim VfGH zu stellen (Art 140/1 Z 1 lit a iVm Art 89/2 B-VG) + LG muss Bedenken wegen Verfassungswidrigkeits des G haben
Angefochtene Bestimmungen müssen präjudiziell (vorgreiflich) sein
2) Parteiantrag auf Gesetzesprüfung Art 140/1 Z 1 lit d - berechtigt die Partei des Gerichtsverfahrens - braucht entschiedene Rechtssache vor ordentlichem Gericht erster Instanz
“aus Anlass” - RM-Frist
Parteiantrag muss nicht gleichzeitig mit Rechtsmittel eingebracht werden
Mit Parteiantrag können auch VO, Widerverlautbarungen u StV vor ordentlichen Gerichtsverfahren heraus angefochten werden