Vertriebsrecht HGB Flashcards
Handelsmarkler § 93 ff. HGB
- Handelsmarkler ist selbständiger Unternehmer
- nicht ständig mit Vertrieb vertraut (ansonsten Vertreter § 84 ff. HGB)
- i.d.R. Ist Kaufmann, muss jedoch nicht § 93 III
- Handelsmarkler ist nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet, jedoch in seinem Interesse, da nur so Anspruch auf Maklerprovision gem. § 652 BGB
- Zur Schlussnote verpflichtet § 94 HGB,
Schweigen darauf zählt als Annahme!!
Wie Prüfe ich den Provisionsanspruch eines Handelsmakler?
§§ 93 ff. HGB, 652 ff. BGB
I
Maklervertrag
II
Marklerleistung ( Vermittlung des Hauptvertrages)
III
Wirksamer Hauptvertrag
IV
Kausalität zwischen Hauptvertrag und Marklerleistung
V
Kein Lohnausschluss nach § 654
Handelsvertreter § 81ff.
2 Arten
- Vermittlungsvertreter
- Abschlussvertreter § 164ff. Umfang § 55 I HGB
Welche Regelungen gelten für den Handelsvertretervertrag?
Geregelt in §§ 675 I, 611 ff.
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter
—> Dauerschuldverhältnis
RF für fehlerhafte Verträge nach h.M. Finden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung
Kündigung nach §§ 89, 89a sowohl normal als auch aus wichtigem Grund möglich
Welche Pflichten ergeben sich aus einem Handelsvertretervertrag für den Vertreter sowie den Unternehmer?
Pflichten des Handelsvertreters § 86 HGB
- Hauptpflicht : Vertriebs- & Absatzförderung
- Bemühungs- & Interessensahrnehmungspflicht
- Nachrichten & Informationspflicht
- ungeschriebenes Wettbewerbsverbot!!
Endet mit Beendigung des Geschäftsverhältnis, kann jedoch nach § 90a auf zwei Jahre erweitert werden.
Pflichten des Unternehmers § 86a HGB
U.a Aufwendungsersatz nach § 675, 670
Provisionsanspruch des Handelsvertreters
Geregelt in § 87ff. HGB
- wird bezahlt wenn Unternehmer erfolgreich ein Geschäft abschließt
Ausnahme § 87 II HGB - Vertrag zwischen Dritten und Unternehmer muss während Vertragsverhältnis geschlossen werden und auf dieses zurück zu führen sein (Kausalität)
! Zurückführbarkeit möglich bei Nach- & Folgeverträgen (Vrss. Kausalität)
- Ansonsten evtl. Ausgleichsanspruch aus § 89b
Wie wird bei der Beteiligung mehrerer Handelsvertreter unterschieden?
Zwei Möglichkeiten
- Die Beteilgten Vertreter wussten voneinander
—> Teilungsabrede mit Unternehmer, jeder erhält einen vorher vereinbarten Anteil
- Die Beteiligten Vertreter wussten nicht voneinander
—> Jeder erhält die volle Provision
Prüfungsschema für Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB
I
Handelsvertretervertrag muss beendet sein
II
Aus Geschäftsverbindung mit dem geworbenen Neukunden müssen sich auch in Zukunft erhebliche Vorteile für Unternehmer ergeben
III
Fortführungshypothese (Vergleich)
IV
Kein Ausschluss nach § 89b III HGB
Die Höhe muss „angemessen“ sein § 89b I S. 1
Obergenze hierbei der Vorteil des Unternehmers oder aber § 89b II HGb