Vertriebsrecht HGB Flashcards

1
Q

Handelsmarkler § 93 ff. HGB

A
  • Handelsmarkler ist selbständiger Unternehmer
  • nicht ständig mit Vertrieb vertraut (ansonsten Vertreter § 84 ff. HGB)
  • i.d.R. Ist Kaufmann, muss jedoch nicht § 93 III
  • Handelsmarkler ist nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet, jedoch in seinem Interesse, da nur so Anspruch auf Maklerprovision gem. § 652 BGB
  • Zur Schlussnote verpflichtet § 94 HGB,
    Schweigen darauf zählt als Annahme!!
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2
Q

Wie Prüfe ich den Provisionsanspruch eines Handelsmakler?

A

§§ 93 ff. HGB, 652 ff. BGB

I
Maklervertrag

II
Marklerleistung ( Vermittlung des Hauptvertrages)

III
Wirksamer Hauptvertrag

IV
Kausalität zwischen Hauptvertrag und Marklerleistung

V
Kein Lohnausschluss nach § 654

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3
Q

Handelsvertreter § 81ff.

A

2 Arten

  1. Vermittlungsvertreter
  2. Abschlussvertreter § 164ff. Umfang § 55 I HGB
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4
Q

Welche Regelungen gelten für den Handelsvertretervertrag?

A

Geregelt in §§ 675 I, 611 ff.

Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter
—> Dauerschuldverhältnis

RF für fehlerhafte Verträge nach h.M. Finden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung

Kündigung nach §§ 89, 89a sowohl normal als auch aus wichtigem Grund möglich

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5
Q

Welche Pflichten ergeben sich aus einem Handelsvertretervertrag für den Vertreter sowie den Unternehmer?

A

Pflichten des Handelsvertreters § 86 HGB

  1. Hauptpflicht : Vertriebs- & Absatzförderung
  2. Bemühungs- & Interessensahrnehmungspflicht
  3. Nachrichten & Informationspflicht
  4. ungeschriebenes Wettbewerbsverbot!!
    Endet mit Beendigung des Geschäftsverhältnis, kann jedoch nach § 90a auf zwei Jahre erweitert werden.

Pflichten des Unternehmers § 86a HGB

U.a Aufwendungsersatz nach § 675, 670

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6
Q

Provisionsanspruch des Handelsvertreters

A

Geregelt in § 87ff. HGB

  • wird bezahlt wenn Unternehmer erfolgreich ein Geschäft abschließt
    Ausnahme § 87 II HGB
  • Vertrag zwischen Dritten und Unternehmer muss während Vertragsverhältnis geschlossen werden und auf dieses zurück zu führen sein (Kausalität)

! Zurückführbarkeit möglich bei Nach- & Folgeverträgen (Vrss. Kausalität)

  • Ansonsten evtl. Ausgleichsanspruch aus § 89b
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7
Q

Wie wird bei der Beteiligung mehrerer Handelsvertreter unterschieden?

A

Zwei Möglichkeiten

  1. Die Beteilgten Vertreter wussten voneinander

—> Teilungsabrede mit Unternehmer, jeder erhält einen vorher vereinbarten Anteil

  1. Die Beteiligten Vertreter wussten nicht voneinander

—> Jeder erhält die volle Provision

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8
Q

Prüfungsschema für Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB

A

I
Handelsvertretervertrag muss beendet sein

II
Aus Geschäftsverbindung mit dem geworbenen Neukunden müssen sich auch in Zukunft erhebliche Vorteile für Unternehmer ergeben

III
Fortführungshypothese (Vergleich)

IV
Kein Ausschluss nach § 89b III HGB

Die Höhe muss „angemessen“ sein § 89b I S. 1
Obergenze hierbei der Vorteil des Unternehmers oder aber § 89b II HGb

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