Der Kommissionär § 383 HGB Flashcards
Was ist ein Kommissionär?
Definiert in § 383 HGB
- Die Norm hat Unternehmens- und Geschäftstypus
- Kaufmann
- Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
Was versteht man unter einem Gelegenheitskommissionär?
Ein Kaufmann anderer Art (nicht Kommissionär) der ein Kommissionsgeschäft abschließt
Für welche Geschäfte gilt das Kommissionsrecht?
- Definiert in § 383 I HGB
- Erweiterung durch § 406 HGB
Nach § 406 HGB findet objektiv gesehen das Kommissionsrecht auf alle Art von Geschäften Anwendung die die in § 383 I gesetzten Abschlussmodalitäten enthalten
Wie ist ein Kommissionär im vgl. zu Handelsvertreter o.ä. ein zu ordnen?
Komissionär ist zwischen direkter Stellvertretung und Eigenhändler einzunordnen, weil er wie ein Eigenhändler im eigenen Namen handelt, jedoch das wirtschaftliche Ergebnis wie bei der Stellvertretung an einen Hintermann fällt.
Im Vergleich zum
- Handelsvertreter schließt der Kommsisionär im eigenen Namen Geschäfte ab
- Handelsmakler schließt der Kommissionär die Geschäfte selber ab
- Vertragshändler schließt der Kommissionär Geschäfte auf fremde Rechnung ab.
Was ist ein Kommissionsagent?
- handelt wie Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung
- ist wie ein Handelsvertreter ständig mit der Sache betraut
- § 384 ff. Finden keine Anwendung! Im Einzelfall gilt Handelsvertreterecht
Was ist das Dreipersonenverhältnis und welche Rechtsverhältnisse entstehen?
3 Personen
Kommissionär, Dritter, Kommittent
Rechtsverhältnisse
- Kommissionsvertrag
- Ausführungsgeschäft
- Abwicklungegeschäft
Durchführung des Kommissionsgeschäft
- aus Ausführungsgeschäft wird nur Kommissionär verpflichtet
> allein wirtschaftliche Leistung stammt vom Kommitent
Ausnahme : Geldzahlung bei Einkaufskommission
Erstattungsanspruch des Kommissionärs nach § 670 BGB - Kommissionär verfügt bei Verkaufskommission nach § 185 BGB
> Einwilligung des Kommitent regelmäßig in Kommissionsvertrag ausdrücklich oder konkludent - § 392 HGB regelt die Zuordnung der Forderung
Erwirbt der Kommissionär Eigentum an der Ware so hat Kommitent Anspruch auf übergabe und Übereignung nach § 384 II HGB
Problematik bei Vertragsverletzung von Dritten?
Verletzung aus Vertrag mit Kommissionär, Schaden hat jedoch Kommitent
—> h.M. erlaubt Kommitent Anspruch auf SE gegen Dritte im Wege der Drittschadensliquidation
§ 400 HGB
Regelt Selbsteintrittsrecht
! Kann von vorneherein ausgeschlossen werden
Ware wird nicht nach § 384 II an Kommitent weitergegeben sondern regulär als Käufer
- Provisionsanspruch & Kosten kann Kommissionär jedoch weiterhin verrechnen, da §§ 402, 403, 404, 405 HGB zwingend!