Asset-/ Sharedeal / §§ 25, 28 HGB Flashcards
Was versteht man unter einem Assetdeal? Welche drei Haftungstheorien gibt es?
Bei einem Assetdeal werden alle zum Unternehmen gehörenden Sachen & Rechte als eine Einheit auf den neuen Unternehmensträger übertragen! -> Trennung von bisherigem Unternehmensträger
Haftungstheorien
- Erklärungstheorie
- Kontinuitätstheorie
- Rechtsscheintheorie
Erläutern Sie die drei Haftungstheorien beim Assetdeal!
1. Erklärungstheorie Die Fortführung ist eine solzialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft sämtlicher Aktiva/Passiva zu übernehmen und fort zu führen. # § 28 setzt gerade keine Fortführung vorraus.
2. Kontinuitätstheorie Mangels Rechtsfähigkeit müssen alle Rechtsgeschäfte des ehemaligen Handelsgeschäftes auf den neuen Unternehmensträger übertragen werden. # §§ 25 II, 28 II durchbrechen Kontinuitätsgedanke
3. Rechtsscheintheorie Altgläubiger & Altschuldner setzten aufgrund von Rechtsschein auf Kontinuität des Handelsgewerbes. # §§ 25 I, 27 I setzen keinen Rechtsschein vorraus.
Was versteht man unter einem Share Deal?
Im gegensatz zum Assetdeal bleibt der Unternehmensträger des erworbenen Handelsgeschäftes bestehen, es kommt lediglich zu einer Übertragung der Geschäftsanteile.
Da Unternehmensträger bestehen bleibt ist keine Regelung für Altverbindlichkeiten notwendig.
§ 25 I S. 1 HGB
Begründet Schuldnerstellung des Erwerbers gegenüber Altverbindlichkeiten.
I
Bestehen eines Handelsgeschäftes § 1 HGB
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Unter Lebenden erworben
- Erwerber muss in Position des ehemaligen Inhabers eintreten.
- gilt nicht beim Erwerb vom Insolvenzverwalter
- Trotz Unwirksamkeit bei Rechtserwerb bleibt § 25 I S.1 besten
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Fortführung von Rechtsgeschäft und Firma
- Wesentlicher Schwerpunkt der den Kern des Unternehmens ausmacht muss bestehen bleiben um den nach außen im Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand der Fortführung in seinem wesentlichen dar zu stellen.
- Firma muss als alte Firma im Rechtsverkehr identifizierbar sein.
IV Keine abweichenden Vereinbarungen
V Rechtsfolge haftung für Altverbindlichkeiten
- Ehemaliger Inhaber haftet gem. § 26 als Gesamtschuldner
§ 25 I S.2 HGB
Begründet Gläubigerstellung des Erwerbers.
Prüfung gleich dem § 25 I S.1
Besonderheit jedoch, Zustimmung des ehemaligen Inhabers nötig (ausdrücklich/konkludent).
Forderungsübergang beruht auf gesetzlicher Übergangsfiktion, keine Legalzession gem. Abtretung §§ 398ff. jedoch gleicher Prüfungsrahmen.
§ 28 HGB
Einbringung einer neu gegründeten oHG/KG
I
Handelsgeschäft vor Eintritt
II
Gründung einer oHG/KG
III
Einbringung des Handelsgeschäftes in neu gegründete oHG/KG
IV
Keine abweichende Vereinbarungen
Nach h.M. gilt § 28 auch bei Einbringung von Personengesellschaften.