Vertretung der Kaufleute Flashcards

1
Q

Die Prokura

A

Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlichem Inhalt und richtet sich daher nach § 164 BGB.

Besonderheiten:

  • Erteilung
  • Umfang
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2
Q

Erteilung der Prokura

A
  1. Durch den Kaufmann
    - Kaufleute, § 1 - 6 HGB
    - Rechtsscheinkaufleute (bindet somit nicht Kaufleute)
  2. Jede
    - natürliche Person (keine juristische/ teilrechtsfähige Person)n
    - die nicht gleichzeitig Prinzipal oder Organ ist
  3. Wie
    - Persönlich und Ausdrücklich, § 48 HGB
    - nach den Grundsätzen des § 164 BGB (mündlich/ schriftlich), ggü.
    dem Prokuristen/ Dritten/ der Öffentlichkeit
    - Eintragungspflichtig (§ 53), aber nur deklaratisch!
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3
Q

Umfang der Prokura

A
  1. Alle Geschäfte die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit
    sich bringt, § 49 I HGB
  2. Grenzen
    - Privatgeschäfte des Kaufmann (mit dessen Privatvermögen)
    - Reine Inhabergeschäfte (Prokura Erteilung etc.)
    - Grundlagengeschäfte (solche auf denen die Existenz, Rechtsform
    und Ausgestaltung das Handelsgeschäft aufbaut - Firma etc.)
    - § 49 II - Grundstücksgeschäfte
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4
Q

Wirksamkeit von Beschränkungen der Prokura die über den Gesetzeswortlaut hinausgehen

A

I. Die Prokura kann weiter beschränkt werden
II. Wirksamkeit nur im Innenverhältnis, § 50 I, II HGB

III. Ausnahme: Beschränkung wirkt im Außenverhälntis

  1. Kollusives Zusammenwirken
    - Prokurist und Dritter
    - zum Nachteil des Prinzipals
  2. bewusster Missbrauch
    - des Prokuristen
    - Kenntnis oder Unkenntnis trotz besonderer Umstände (hL.: (grob
    fahrlässige Unkenntis)
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5
Q

Erscheinungsformen der Prokura

A
  1. Einzelprokura: an eine einzelne Person
  2. Gesamtprokura:
    - echte Gesamtprokura: Vertretung nur mit anderen Prokuristen
    - unechte (gemischte) Gesamtprokura
  3. Filialprokura, § 50 III
    Vertretungsmacht beschränkt sich auf eine Filiale die unter anderer
    Firma auftritt

4..Generalprokura: für alle Niederlassungen des KM

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6
Q

Die unechte Gesamtprokura

A
  1. Unproblematisch
    Vertretung mit einem anderen Gesellschafter der Gesellschaft (vergl. § 125 III HGB)
  2. Problematisch - Vertretung nur mit dem KM selbst
    - zT.: Der KM kann sich nicht selbst vertreten, es findet daher
    faktisch keine Kompetenzübertragung an den Prokuristen statt (-)
  • aA.: Keine Selbstbevollmächtigung des KM sondern eine Bindung
    des Prokuristen an Mitwirkung des KMs
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7
Q

Erlöschen der Prokura

A

Eintragungspflichtige Tatsache,§ 53 HGB. Eintragung ist lediglich deklaratorisch!

  1. Widerruf, § 52 I HGB
    - grds. jederzeit und ohne Angabe von Gründen
    - wie die Erteilung (also je nachdem ggü. Prokuristen/ Dritten/
    Allgemeinheit)
  2. Erlöschen des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses, § 168 BGB
  3. Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder - umwandlung bzw.
    Verlust der Kaufmannseigenschaft
  4. Insolvent, § 115 InsO
  5. dauernde Geschäftsunfähigkeit des KMs (Schutz des
    Geschäftsverkehrs)
  6. Tod des Prokuristen (nicht des Kaufmanns, § 52 III HGB)
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8
Q

Erteilung einer Handlungsvollmacht, § 54 HGB

A
  1. Erteilender
    - grds. durch alle Kaufleute (§§ 1 ff + Rechtsscheinkaufmann)
    - hM.: analog auf den Kleingewerbetreibenden
    - auch durch Bevollmächtigte (zB.: Prokurist)
  2. Handlungsbevollmächtigter
    - nur natürlich oder auch juristische Personen (umstr.)
    - Weder Prinzipal noch organschaftlich Berechtigte
  3. Wie
    - auch konkludent oder durch Duldung
    - Grundsätze des § 164 HGB
    - Nicht Eintragungsfähig (oder Eintragungspflichtig)
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9
Q

Umfang der Handlungsvollmacht

A
  1. Richtet sich nach Art der Handlungsvollmacht
    - Generalhandlungsvollmacht
    - Arthandlungsvollmacht
    - Spezialhandlungsvollmacht
  2. Grundsätzlich gilt:
    - Nur solche Rechtsgeschäfte, die in einem derartigen
    Handelsgeschäft gewöhnlich vorkommen
    –> Branchenüblich und nicht nur selten vorkommend
    - Negativabgrenzung, § 54 II
    - Weitere Einschränkungen gemten grds. nur im Innenverhältnis
    - Ausnahme: Kenntnis/ leicht fahrlässige Unkenntnis
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10
Q

Generalhandlungsvollmacht

A

Ermächtigt zu allen Rehtsgeschäften, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt

–> keine Privat- oder Grundlagengeschäfte

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11
Q

Arthandlungsvollmacht

A

Vollmacht bzgl. solcher Rechtsgeschäft, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgeschäftes gewöhnlich mit sich bringt

Abgrenzungskriterium:

  • Rechtsnatur
  • Größenordnung
  • Zeit und Ort der Vornahme
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12
Q

Spezialhandlungsvollmacht

A

Berechtigt zu allen Rechtsgeschäften, die das übertragene einzelne konkrete bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt

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13
Q

Erscheinungsformen der Handlungsvollmacht

A

I. Einzelhandlungsvollmacht: Bevollmächtigter darf alleine handeln

II. Gesamthandlungsvollmacht:
1. beiderseitig echte:
- Nur mit anderem Handlungsbevollmächtigten
- Keine Beschränkung iSv § 54 III HGB (kein Schutz des guten
Glaubens des irrenden Geschäftspartners)
2. Halbseitig echte: Bindung an die Mitwirkung eines anderen
Handlungsbevollmächtigten (umstr. ob der eigenen Bedeutung)
3. gemischt: Bindung an die Mitwirkung eines anderen Vertreters

III. Niederlassungsvollmacht:
Begrenzung auf nur eine Niederlassung gem. § 54 III HGB

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14
Q

Erlöschen der Handlungsvollmacht

A

Nicht geregelt, erlischt aber wie die Prokura

  1. Widerruf, § 168 2 BGB
  2. Erlöschen des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses, § 168 BGB
  3. Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder - umwandlung
  4. dauernde Geschäftsunfähigkeit des KMs (Schutz des
    Geschäftsverkehrs)
  5. Tod des Handlungsbevollmächtigten (bei Tod des Kaufmanns nur
    im Zweifel bestehen.

Beachte:
Keine Anfechtung der Handlungsvollmacht wegen Irrtum über ihren Umfang. Dies ist gerade Sinn des § 54 HGB

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15
Q

Ladenvollmacht, § 56 HGB

A

Normzweck:

Schutz der Rechtsverkehrs bei unwirksamer Vollmachtserteilung an die Ladenangestellten. Dann gesetzl. Anscheinsvollmacht aus § 56 HGB

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16
Q

Voraussetzungen einer Ladenvollmacht

A
  1. Tätigkeit in Lade oder offenem Warenlager des KM
    - KM-Eigenschaft notwendig (ergibt sich aus der Systematik)
    - Analog auf Kleingewerbetreibende
  2. Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
    - Nur wer mit Wissen und Wollen des Prinzipals im Laden/ offenen
    Warenlager mit dem Publikum zu Verkaufszwekcen verkehrt
    - bedarf keines besonderen Vertrages/ muss nicht
    Tätigkeitsschwerpunkt sein
  3. örtlicher Zusammenhang zwischen Laden und Geschäftsabschluss
  4. Gutgläubigkeit des Dritten (bereits fahrlässige Unkenntis des
    nichtbestehens einer Vollmacht genügt)
17
Q

Laden/ offenes Warenlage iSd § 56 HGB

A

jede dem Publikum zugängliche Verkaufsstätte bzw. jede Stätte die zur Lagerung von Waren dient und dem Publikum für Geschäftsabschlüsse zugänglich ist.

Muss nicht auf Dauer bestimmt oder fest niedergelassen sein.

18
Q

Umfang der Ladenvollmacht, § 56 HBG

A
  1. Verkäufe (untechnisch)
    Umfasst auch die Verfügung, Vermittlung des Verkaufs, Abschluss eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
  2. Empfangnahmen
    - Insbesondere von Zahlung, Sachen, WEs
    - Keine Anwendung auf den Einkauf!
  3. iRe Gewöhnliches Geschäft
    Üblichkeit nach Branche, Ladentyp und Geschäft
  4. Weitere Beschränkungen
    - Grds. nur im Innenverhältnis möglich
    - Außenwirkung nur bei Kenntnis/ Leichtfahrlässiger Unkenntnis (§
    54 III HGB analog
19
Q

Abschlusvertreter, § 55 HGB

A

Die Hilfsperson im Außendienst (Ladenangestellter = Hilfsperson im Innendienst)
–> Gilt für selbstständige Handlungsgehilfen und unselbstständige
Handlungsvertreter gleichermaßen

Bedarf der Abschlussvollmacht, § 55 I HGB, nicht nur der bloßen Vermittlungsvollmacht

20
Q

Abschlussvollmacht

A

§ 55 I HGB

  • Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen des KM
  • Rechtsgeschäften außerhalb des Betriebes des KMs

Über § 91 HGB auch Anwendung auf Nichtkaufleuten

21
Q

Vermittlungsvollmacht

A

Ermächtigung nur zur Vermittlung von Verträgen für den KM, nicht zu deren Abschluss

Aber: 55 IV HGB findet Anwendung (Verkehrsschutzgründe)
Ermächtigung zur Entgegennahme von Mängelerklärungen bzw. Geltendmachung von Beweissicherungsrechten § 55 IV HGB
- § 75g HGB: Für den Handlungsgehilfen
- § 91 II HGB: Für den Handelsvertreter

22
Q

Umfang der Vollmacht des Abschlussvertreters

A

§§ 55 I iVm 54 I HGB

  1. Grds. Handlungsvollmacht
    - Geschäfte/ Rechtshandlungen, die die Vornahme von Geschäften
    der Art, zu der Vertreter bevollmächtigt ist, gewöhnlich beinhaltet
    - Durchführung der Rechtsgeschäfte (Mahnung/ Fristsetzung etc.)
    - Nicht gerichtliche Geltendmachung/ Beseitigung
  2. Erweiterung, § 55 IV HGB
    - Entgegennahme von Mängelrügen Dritter
    - Gerichtliche Beweissicherung namens des Unternehmers
23
Q

Beschränkung der Vollmacht des Abschlussvertreters

A
  1. § 54 II HGB
    Grds. keine Darlehensaufnahme, Prozessführung, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Grundstücksveräußerung/ -Belastung
  2. § 55 II HGB
    Keine Abänderung geschlossener Verträge/ Gewährung von Zahlugnsfristen
  3. § 55 III HGB
    Grds. keine Bevollmächtigung bzgl. der Annahme von Zahlungen. Konkludent durch die Aushändigung einer Quittung
  4. Sonstige Beschränkungen grds. nur im Innenverhältnis, außer bei Kenntnis oder Kennenmüssen, § 54 III HGB
24
Q

Folgen des Überschreitens einer Abschlussvertretervollmacht, § 55 HGB

A
  1. § 177 BGB - Genehmigung des KMs notwendig
  2. Genehmigung gilt als erteilt, wenn KM das Geschäft ggü. Dritten
    nicht unverzüglich nach Kenntnis ablehnt
    • § 75h I HGB - Handlungsgehilfe
    • § 91a I HGB - Handelsvertreter