Vertretung der Kaufleute Flashcards
Die Prokura
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlichem Inhalt und richtet sich daher nach § 164 BGB.
Besonderheiten:
- Erteilung
- Umfang
Erteilung der Prokura
- Durch den Kaufmann
- Kaufleute, § 1 - 6 HGB
- Rechtsscheinkaufleute (bindet somit nicht Kaufleute) - Jede
- natürliche Person (keine juristische/ teilrechtsfähige Person)n
- die nicht gleichzeitig Prinzipal oder Organ ist - Wie
- Persönlich und Ausdrücklich, § 48 HGB
- nach den Grundsätzen des § 164 BGB (mündlich/ schriftlich), ggü.
dem Prokuristen/ Dritten/ der Öffentlichkeit
- Eintragungspflichtig (§ 53), aber nur deklaratisch!
Umfang der Prokura
- Alle Geschäfte die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit
sich bringt, § 49 I HGB - Grenzen
- Privatgeschäfte des Kaufmann (mit dessen Privatvermögen)
- Reine Inhabergeschäfte (Prokura Erteilung etc.)
- Grundlagengeschäfte (solche auf denen die Existenz, Rechtsform
und Ausgestaltung das Handelsgeschäft aufbaut - Firma etc.)
- § 49 II - Grundstücksgeschäfte
Wirksamkeit von Beschränkungen der Prokura die über den Gesetzeswortlaut hinausgehen
I. Die Prokura kann weiter beschränkt werden
II. Wirksamkeit nur im Innenverhältnis, § 50 I, II HGB
III. Ausnahme: Beschränkung wirkt im Außenverhälntis
- Kollusives Zusammenwirken
- Prokurist und Dritter
- zum Nachteil des Prinzipals - bewusster Missbrauch
- des Prokuristen
- Kenntnis oder Unkenntnis trotz besonderer Umstände (hL.: (grob
fahrlässige Unkenntis)
Erscheinungsformen der Prokura
- Einzelprokura: an eine einzelne Person
- Gesamtprokura:
- echte Gesamtprokura: Vertretung nur mit anderen Prokuristen
- unechte (gemischte) Gesamtprokura - Filialprokura, § 50 III
Vertretungsmacht beschränkt sich auf eine Filiale die unter anderer
Firma auftritt
4..Generalprokura: für alle Niederlassungen des KM
Die unechte Gesamtprokura
- Unproblematisch
Vertretung mit einem anderen Gesellschafter der Gesellschaft (vergl. § 125 III HGB) - Problematisch - Vertretung nur mit dem KM selbst
- zT.: Der KM kann sich nicht selbst vertreten, es findet daher
faktisch keine Kompetenzübertragung an den Prokuristen statt (-)
- aA.: Keine Selbstbevollmächtigung des KM sondern eine Bindung
des Prokuristen an Mitwirkung des KMs
Erlöschen der Prokura
Eintragungspflichtige Tatsache,§ 53 HGB. Eintragung ist lediglich deklaratorisch!
- Widerruf, § 52 I HGB
- grds. jederzeit und ohne Angabe von Gründen
- wie die Erteilung (also je nachdem ggü. Prokuristen/ Dritten/
Allgemeinheit) - Erlöschen des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses, § 168 BGB
- Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder - umwandlung bzw.
Verlust der Kaufmannseigenschaft - Insolvent, § 115 InsO
- dauernde Geschäftsunfähigkeit des KMs (Schutz des
Geschäftsverkehrs) - Tod des Prokuristen (nicht des Kaufmanns, § 52 III HGB)
Erteilung einer Handlungsvollmacht, § 54 HGB
- Erteilender
- grds. durch alle Kaufleute (§§ 1 ff + Rechtsscheinkaufmann)
- hM.: analog auf den Kleingewerbetreibenden
- auch durch Bevollmächtigte (zB.: Prokurist) - Handlungsbevollmächtigter
- nur natürlich oder auch juristische Personen (umstr.)
- Weder Prinzipal noch organschaftlich Berechtigte - Wie
- auch konkludent oder durch Duldung
- Grundsätze des § 164 HGB
- Nicht Eintragungsfähig (oder Eintragungspflichtig)
Umfang der Handlungsvollmacht
- Richtet sich nach Art der Handlungsvollmacht
- Generalhandlungsvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungsvollmacht - Grundsätzlich gilt:
- Nur solche Rechtsgeschäfte, die in einem derartigen
Handelsgeschäft gewöhnlich vorkommen
–> Branchenüblich und nicht nur selten vorkommend
- Negativabgrenzung, § 54 II
- Weitere Einschränkungen gemten grds. nur im Innenverhältnis
- Ausnahme: Kenntnis/ leicht fahrlässige Unkenntnis
Generalhandlungsvollmacht
Ermächtigt zu allen Rehtsgeschäften, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
–> keine Privat- oder Grundlagengeschäfte
Arthandlungsvollmacht
Vollmacht bzgl. solcher Rechtsgeschäft, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgeschäftes gewöhnlich mit sich bringt
Abgrenzungskriterium:
- Rechtsnatur
- Größenordnung
- Zeit und Ort der Vornahme
Spezialhandlungsvollmacht
Berechtigt zu allen Rechtsgeschäften, die das übertragene einzelne konkrete bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt
Erscheinungsformen der Handlungsvollmacht
I. Einzelhandlungsvollmacht: Bevollmächtigter darf alleine handeln
II. Gesamthandlungsvollmacht:
1. beiderseitig echte:
- Nur mit anderem Handlungsbevollmächtigten
- Keine Beschränkung iSv § 54 III HGB (kein Schutz des guten
Glaubens des irrenden Geschäftspartners)
2. Halbseitig echte: Bindung an die Mitwirkung eines anderen
Handlungsbevollmächtigten (umstr. ob der eigenen Bedeutung)
3. gemischt: Bindung an die Mitwirkung eines anderen Vertreters
III. Niederlassungsvollmacht:
Begrenzung auf nur eine Niederlassung gem. § 54 III HGB
Erlöschen der Handlungsvollmacht
Nicht geregelt, erlischt aber wie die Prokura
- Widerruf, § 168 2 BGB
- Erlöschen des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses, § 168 BGB
- Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder - umwandlung
- dauernde Geschäftsunfähigkeit des KMs (Schutz des
Geschäftsverkehrs) - Tod des Handlungsbevollmächtigten (bei Tod des Kaufmanns nur
im Zweifel bestehen.
Beachte:
Keine Anfechtung der Handlungsvollmacht wegen Irrtum über ihren Umfang. Dies ist gerade Sinn des § 54 HGB
Ladenvollmacht, § 56 HGB
Normzweck:
Schutz der Rechtsverkehrs bei unwirksamer Vollmachtserteilung an die Ladenangestellten. Dann gesetzl. Anscheinsvollmacht aus § 56 HGB