Vertretung der Kaufleute Flashcards
Die Prokura
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlichem Inhalt und richtet sich daher nach § 164 BGB.
Besonderheiten:
- Erteilung
- Umfang
Erteilung der Prokura
- Durch den Kaufmann
- Kaufleute, § 1 - 6 HGB
- Rechtsscheinkaufleute (bindet somit nicht Kaufleute) - Jede
- natürliche Person (keine juristische/ teilrechtsfähige Person)n
- die nicht gleichzeitig Prinzipal oder Organ ist - Wie
- Persönlich und Ausdrücklich, § 48 HGB
- nach den Grundsätzen des § 164 BGB (mündlich/ schriftlich), ggü.
dem Prokuristen/ Dritten/ der Öffentlichkeit
- Eintragungspflichtig (§ 53), aber nur deklaratisch!
Umfang der Prokura
- Alle Geschäfte die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit
sich bringt, § 49 I HGB - Grenzen
- Privatgeschäfte des Kaufmann (mit dessen Privatvermögen)
- Reine Inhabergeschäfte (Prokura Erteilung etc.)
- Grundlagengeschäfte (solche auf denen die Existenz, Rechtsform
und Ausgestaltung das Handelsgeschäft aufbaut - Firma etc.)
- § 49 II - Grundstücksgeschäfte
Wirksamkeit von Beschränkungen der Prokura die über den Gesetzeswortlaut hinausgehen
I. Die Prokura kann weiter beschränkt werden
II. Wirksamkeit nur im Innenverhältnis, § 50 I, II HGB
III. Ausnahme: Beschränkung wirkt im Außenverhälntis
- Kollusives Zusammenwirken
- Prokurist und Dritter
- zum Nachteil des Prinzipals - bewusster Missbrauch
- des Prokuristen
- Kenntnis oder Unkenntnis trotz besonderer Umstände (hL.: (grob
fahrlässige Unkenntis)
Erscheinungsformen der Prokura
- Einzelprokura: an eine einzelne Person
- Gesamtprokura:
- echte Gesamtprokura: Vertretung nur mit anderen Prokuristen
- unechte (gemischte) Gesamtprokura - Filialprokura, § 50 III
Vertretungsmacht beschränkt sich auf eine Filiale die unter anderer
Firma auftritt
4..Generalprokura: für alle Niederlassungen des KM
Die unechte Gesamtprokura
- Unproblematisch
Vertretung mit einem anderen Gesellschafter der Gesellschaft (vergl. § 125 III HGB) - Problematisch - Vertretung nur mit dem KM selbst
- zT.: Der KM kann sich nicht selbst vertreten, es findet daher
faktisch keine Kompetenzübertragung an den Prokuristen statt (-)
- aA.: Keine Selbstbevollmächtigung des KM sondern eine Bindung
des Prokuristen an Mitwirkung des KMs
Erlöschen der Prokura
Eintragungspflichtige Tatsache,§ 53 HGB. Eintragung ist lediglich deklaratorisch!
- Widerruf, § 52 I HGB
- grds. jederzeit und ohne Angabe von Gründen
- wie die Erteilung (also je nachdem ggü. Prokuristen/ Dritten/
Allgemeinheit) - Erlöschen des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses, § 168 BGB
- Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder - umwandlung bzw.
Verlust der Kaufmannseigenschaft - Insolvent, § 115 InsO
- dauernde Geschäftsunfähigkeit des KMs (Schutz des
Geschäftsverkehrs) - Tod des Prokuristen (nicht des Kaufmanns, § 52 III HGB)
Erteilung einer Handlungsvollmacht, § 54 HGB
- Erteilender
- grds. durch alle Kaufleute (§§ 1 ff + Rechtsscheinkaufmann)
- hM.: analog auf den Kleingewerbetreibenden
- auch durch Bevollmächtigte (zB.: Prokurist) - Handlungsbevollmächtigter
- nur natürlich oder auch juristische Personen (umstr.)
- Weder Prinzipal noch organschaftlich Berechtigte - Wie
- auch konkludent oder durch Duldung
- Grundsätze des § 164 HGB
- Nicht Eintragungsfähig (oder Eintragungspflichtig)
Umfang der Handlungsvollmacht
- Richtet sich nach Art der Handlungsvollmacht
- Generalhandlungsvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungsvollmacht - Grundsätzlich gilt:
- Nur solche Rechtsgeschäfte, die in einem derartigen
Handelsgeschäft gewöhnlich vorkommen
–> Branchenüblich und nicht nur selten vorkommend
- Negativabgrenzung, § 54 II
- Weitere Einschränkungen gemten grds. nur im Innenverhältnis
- Ausnahme: Kenntnis/ leicht fahrlässige Unkenntnis
Generalhandlungsvollmacht
Ermächtigt zu allen Rehtsgeschäften, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
–> keine Privat- oder Grundlagengeschäfte
Arthandlungsvollmacht
Vollmacht bzgl. solcher Rechtsgeschäft, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgeschäftes gewöhnlich mit sich bringt
Abgrenzungskriterium:
- Rechtsnatur
- Größenordnung
- Zeit und Ort der Vornahme
Spezialhandlungsvollmacht
Berechtigt zu allen Rechtsgeschäften, die das übertragene einzelne konkrete bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt
Erscheinungsformen der Handlungsvollmacht
I. Einzelhandlungsvollmacht: Bevollmächtigter darf alleine handeln
II. Gesamthandlungsvollmacht:
1. beiderseitig echte:
- Nur mit anderem Handlungsbevollmächtigten
- Keine Beschränkung iSv § 54 III HGB (kein Schutz des guten
Glaubens des irrenden Geschäftspartners)
2. Halbseitig echte: Bindung an die Mitwirkung eines anderen
Handlungsbevollmächtigten (umstr. ob der eigenen Bedeutung)
3. gemischt: Bindung an die Mitwirkung eines anderen Vertreters
III. Niederlassungsvollmacht:
Begrenzung auf nur eine Niederlassung gem. § 54 III HGB
Erlöschen der Handlungsvollmacht
Nicht geregelt, erlischt aber wie die Prokura
- Widerruf, § 168 2 BGB
- Erlöschen des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses, § 168 BGB
- Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder - umwandlung
- dauernde Geschäftsunfähigkeit des KMs (Schutz des
Geschäftsverkehrs) - Tod des Handlungsbevollmächtigten (bei Tod des Kaufmanns nur
im Zweifel bestehen.
Beachte:
Keine Anfechtung der Handlungsvollmacht wegen Irrtum über ihren Umfang. Dies ist gerade Sinn des § 54 HGB
Ladenvollmacht, § 56 HGB
Normzweck:
Schutz der Rechtsverkehrs bei unwirksamer Vollmachtserteilung an die Ladenangestellten. Dann gesetzl. Anscheinsvollmacht aus § 56 HGB
Voraussetzungen einer Ladenvollmacht
- Tätigkeit in Lade oder offenem Warenlager des KM
- KM-Eigenschaft notwendig (ergibt sich aus der Systematik)
- Analog auf Kleingewerbetreibende - Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
- Nur wer mit Wissen und Wollen des Prinzipals im Laden/ offenen
Warenlager mit dem Publikum zu Verkaufszwekcen verkehrt
- bedarf keines besonderen Vertrages/ muss nicht
Tätigkeitsschwerpunkt sein - örtlicher Zusammenhang zwischen Laden und Geschäftsabschluss
- Gutgläubigkeit des Dritten (bereits fahrlässige Unkenntis des
nichtbestehens einer Vollmacht genügt)
Laden/ offenes Warenlage iSd § 56 HGB
jede dem Publikum zugängliche Verkaufsstätte bzw. jede Stätte die zur Lagerung von Waren dient und dem Publikum für Geschäftsabschlüsse zugänglich ist.
Muss nicht auf Dauer bestimmt oder fest niedergelassen sein.
Umfang der Ladenvollmacht, § 56 HBG
- Verkäufe (untechnisch)
Umfasst auch die Verfügung, Vermittlung des Verkaufs, Abschluss eines Werk- oder Werklieferungsvertrages - Empfangnahmen
- Insbesondere von Zahlung, Sachen, WEs
- Keine Anwendung auf den Einkauf! - iRe Gewöhnliches Geschäft
Üblichkeit nach Branche, Ladentyp und Geschäft - Weitere Beschränkungen
- Grds. nur im Innenverhältnis möglich
- Außenwirkung nur bei Kenntnis/ Leichtfahrlässiger Unkenntnis (§
54 III HGB analog
Abschlusvertreter, § 55 HGB
Die Hilfsperson im Außendienst (Ladenangestellter = Hilfsperson im Innendienst)
–> Gilt für selbstständige Handlungsgehilfen und unselbstständige
Handlungsvertreter gleichermaßen
Bedarf der Abschlussvollmacht, § 55 I HGB, nicht nur der bloßen Vermittlungsvollmacht
Abschlussvollmacht
§ 55 I HGB
- Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen des KM
- Rechtsgeschäften außerhalb des Betriebes des KMs
Über § 91 HGB auch Anwendung auf Nichtkaufleuten
Vermittlungsvollmacht
Ermächtigung nur zur Vermittlung von Verträgen für den KM, nicht zu deren Abschluss
Aber: 55 IV HGB findet Anwendung (Verkehrsschutzgründe)
Ermächtigung zur Entgegennahme von Mängelerklärungen bzw. Geltendmachung von Beweissicherungsrechten § 55 IV HGB
- § 75g HGB: Für den Handlungsgehilfen
- § 91 II HGB: Für den Handelsvertreter
Umfang der Vollmacht des Abschlussvertreters
§§ 55 I iVm 54 I HGB
- Grds. Handlungsvollmacht
- Geschäfte/ Rechtshandlungen, die die Vornahme von Geschäften
der Art, zu der Vertreter bevollmächtigt ist, gewöhnlich beinhaltet
- Durchführung der Rechtsgeschäfte (Mahnung/ Fristsetzung etc.)
- Nicht gerichtliche Geltendmachung/ Beseitigung - Erweiterung, § 55 IV HGB
- Entgegennahme von Mängelrügen Dritter
- Gerichtliche Beweissicherung namens des Unternehmers
Beschränkung der Vollmacht des Abschlussvertreters
- § 54 II HGB
Grds. keine Darlehensaufnahme, Prozessführung, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Grundstücksveräußerung/ -Belastung - § 55 II HGB
Keine Abänderung geschlossener Verträge/ Gewährung von Zahlugnsfristen - § 55 III HGB
Grds. keine Bevollmächtigung bzgl. der Annahme von Zahlungen. Konkludent durch die Aushändigung einer Quittung - Sonstige Beschränkungen grds. nur im Innenverhältnis, außer bei Kenntnis oder Kennenmüssen, § 54 III HGB
Folgen des Überschreitens einer Abschlussvertretervollmacht, § 55 HGB
- § 177 BGB - Genehmigung des KMs notwendig
- Genehmigung gilt als erteilt, wenn KM das Geschäft ggü. Dritten
nicht unverzüglich nach Kenntnis ablehnt- § 75h I HGB - Handlungsgehilfe
- § 91a I HGB - Handelsvertreter