Das Handelsregister Flashcards
Negative Publizität des Handelsregisters
§ 15 I HGB
Voraussetzungen:
- eintragungspflichtige wahre Tatsache
- keine Eintragung bzw. Eintragung und nicht Bekanntmachen
- keine positive Kenntnis beim Geschäftsgegner
- abstrakte Kausalität
- Vorgang im Geschäftsverkehr
Rechtsfolge:
Geschäftsgegner kann sich darauf berufen, dass die Tatsache ihm gegenüber nicht gilt
Positive Publizität des Handelsregisters
§ 15 III HGB
Voraussetzungen
1. Abstrakt eintragungspflichtige Tatsache in dessen Angelegenheit,
die Tatsache einzutragen war
2. unrichtige Tatsache bekannt gemacht
3. keine positive Kenntnis von Unrichtigkeit
4. abstrakte Kausalität
5. Vorgang im Geschäftsverkehr
6. zurechenbare Veranlassung der unrichtigen Bekanntmachung
Rechtsfolge
Geschäftsgegner kann sich auf die Bekanntmachung berufen
§ 15 II HGB
Vorraussetzungen:
- eintragungspflichtige Tatsache
- richtige Eintragung und Bekanntmachung
- Ablauf der 15 Tage Frist
- Vorgang im Geschäftsverkehr
- Berufen auf Registerinhalt durch Kaufmann darf nicht rechtsmissbräuchlich sein
Rechtsfolge:
Kaufmann kann dem Geschäftsgegner die Tatsache entgegenhalten
Im Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache
Solche Tatsachen die im Handelsregister eingetragen werden müssen:
zB.: § 29, 31, 34, 53, 106 f, 124 IV, 143, 144 II, 150, 157, 175 HGB
zu unterscheiden von bloß eintragungsfähigen Tatsachen
Bezieht sich § 15 HGB auf alle Eintragungspflichtigen Tatsachen?
zT.: Keine Anwendung auf konstitutiv wirkende Eintragungen
- Müssem idR nur eingetragen nicht bekanntgemacht werden
- Gegen die Gesetzestechnik, wenn Berufung ggü. gutgläubigen
Dritten die Bekanntmachung erfordern würde
zT.: keine Anwendung auf Primärtatsachen
- Anwendung nur auf Sekundärtatsachen die eine Änderung der
gesetzlichen oder Rechtsgeschäftlich vorgegebenen Rechtslage
- Sonst Verwischung von konstitutiver/ deklaratorischer Eintragung
hM.: Abwendung auf alle Eintragungspflichtigen Tatsachen
- Wortlaut
- Unterscheidung wäre kaum konsequent einzuhalten
Anwendung von § 15 I HGB auch bei sekundärer Unrichtigkeit?
Gebotene Voreintragung der Tatsache, deren Änderung einzutragen war, fehlt schon, so dass das Handelsregister mit der Wirklichkeit übereinstimmt
aA.: Keine Anwendung von § 15 I HGB
Aufgrund der fehlenden Voreintragung wurde kein Rechtsschein erzeugt, die Haftung nach allg. Rechtsscheingrundsätzen reicht
hM.: Anwendung von § 15 I HGB
- Anderweitig erlangte Kenntnis kann nur durch Gegeneintrag beseitigt werden
- Der der Eintragungspflicht nachkommende stünde schlechter
- allg. Rechtsscheinhaftung ist ungenügend, fahrlässige Unkenntnis schadet und konkrete Kausalität ist erforderlich
- -> Ausnahme nur wenn Information interner Vorgang geblieben ist
Abstrakte Kausalität iRd Handlsregisters
Der Handelnde Dritte muss abstrakt auf den Registerinhalt vertraut haben und diese Annahme muss ursächlich für die Handlung gewesen sein.
Abstrakt: Keine Tatsächliche Kenntnis von der Registerinhalt notwendig!
Was ist eine unrichtige Bekanntmachung?
eA.: Abweichung der Bekanntmachung vom Handelsregisterinhalt
hM.: Abweichung der Bekanntmachung von der tatsächlichen
Sachlage
Analoge Anwendung des § 15 III HGB auf den Fall der ichtigen Bekanntmachung fehlerhaft eingetragener Tatsachen?
hM: Keine Anwendung
- § 15 III HGB stellt auf die Bekanntmachung, nicht auf die
Eintagung ab, es fehlt an der Regelungslücke
- § 15 III stellt nach hM schon einen überdehnten Rechtsschutz dar
aA.: Analoge Anwendung (+)
- Das Handelsregister bildet im Verhältnis zur Bekanntmachung den
primären und verlässlicheren Informationsträger und genießt
größeres Vertrauen
Zurechenbare Veranlassung der unrichtigen Bekanntmachung, § 15 III HGB
Dem Wortlaut nach wären auch völlig unbeteiligte von § 15 III betroffen. Eine Einschränkung ist somit erforderlich:
hM.: Veranlasserprinzip
- Mittelbare Veranlassung der unrichtigen Bekanntmachung
- Es genügt ein irgendwie veranlassen, zB. durch richtige Anmeldung
zT.: Personenkreiseinschränkung
- Nut registerpflichtige Unternehmen, ihre Träger und Gesellschafter
- Wortlaut „in dessen Angelegenheiten“ - Person braucht
Registerpflichtige Angelegenheiten
zT.: Konsequente Anwendung des § 15 III
- Rechtsverkehr ist uneingeschränkt schutzwürdig
- Unbeteiligter hat Amtshaftungsansprüche
Anwendung von § 15 I, III zu Lasten nicht voll Geschäftsfähiger
§ 15 I HGB
hM.: Anwendbar
- Es darf nicht auf den Grund der Nichteintragung ankommen
- Der Minderjährigenschutz hat keinen generellen Vorrang
mM.: Nicht Anwendbar da Vorrang des Minderjährigenschutzes
§ 15 III HGB
hM.: Nicht anwendbar
- Einschränkung iRd Zurechenbarkeit, daher bedarf es der
Zurechnungsfähigkeit
- Wg. der rechtsgeschäftlichen Auswirkungen ist eine BGB konforme
Auslegung notwendig: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
mM.: Anwendbar, da Vorrang des Vertrauensschutzes
Nur teilweise Berufung auf wahre Tatsachen iRd § 15 I HGB
zT.: Nicht möglich (ganz oder garnicht)
- Das Handlsregister kann nur in seiner Gesamtheit gewürdigt werden
- Wer sich bzgl. einer Tatsache beruft muss sich entsprechend des
Gesamtinhaltes behandeln lassen
hM.: Rosinentheorie (teilweises berufen möglich)
- § 15 I HGB gewährt dem gutgläubigen ein Wahlrecht
- Eine teilweise Ausübung ist möglich, § 15 I HGB soll zum Vor- und
nicht zum Nachteil des gutgläubigen wirken
Allgemeine Rechtsscheinshaftung, HGB
- kein Fall des § 15 HGB
- Kaufmann hat Rechtsschein zurechenbar erzeugt
- Rechtsschein
- Veranlasst
- Zurechenbarkeit - Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners
- konkrete Kausalität
(Handeln im Vertrauen auf den Rechtsschein)
Vernlassung eines Rechtsscheins
- Veranlassung einer unrichtigen Eintragung
- -> Die richtige Antragsstellung genügt hier nicht - Schuldhaftes nicht beseitigen einer unrichtigen Eintragung
Anwendungsbereich der allg. Rechtseinshaftung im HGB
Die Rechtsscheinsregelungen des HGB sind nicht abschließend, die allg. Rechtsscheinsgrundsätze sind über sie hinaus anwendbar.
Aber: § 15 HGB ist die spezieller Regelung und hat Vorrang