Die Handelsgeschäfte Flashcards
Handelsgeschäfte
Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgeschäfts gehören, § 343 I HGB
- Kaufmann
- Zugehörigkeit zum Betrieb eines Handelsgewerbes (vermutet)
Privatrecht findet Anwendung (BGB Vorschriften etc.)
Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB (Voraussetzungen)
- Gewerbebetrieb des KMs bringt die Besorgung fremder
Rechtsgeschäfte mit sich - Geschäftsverbindung zwischen KM und Antragendem
- angetragenes Geschäft
- gehört zu den üblichen Geschäften des Gewerbebetriebes des KMs
- KM hat sich zu Erbringung anerboten - keine unverzügliche Ablehnung iSv § 121 BGB
Besorgung von Rechtsgeschäften als gewerbliche Tätigkeit
Jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art für einen anderen und in dessen Interesse
Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB (Rechtsfolge)
§ 362 I HGB: Schweigen gilt als Annahme
- Geschäft kommt wie angetragenen Angebotes zustande
- Wirkung zu Lasten und zu Gunsten des Schweigenden (kein
Wahlrecht des Antragenden)
§ 362 II HGB: Schadensabwendungspflichten
- bzgl. mitgesandter Waren im Falle des Nichtzustandekommens
- Berechtigung (nicht Verpflichtung) des KMs zum Notverkauf gem.
§ 667, 683 BGB
Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- persönlicher Anwendungsbereich
- Kaufleute
- hM: Wer wie ein Kaufmann auftritt (Kleingewerbetreibender/
Freiberufler) - Vorliegen eines echten KBS
- Schutzwürdigkeit des Absenders
(keine wesentliche Abweichung/ kein argl. Verfälschen/ keine kreuzenden KBS, keine Gegenbestätigung) - kein unverzüglicher Widerspruch iSv § 121 (Schweigen)
Echtes KBS
- Vertragsverhandlungen
- Bestätigung des aus Sicht des Absenders vermeintlichen
Vertragsschlusses - Zugang alsbald nach Vertragsverhandlung
Rechtsfolge des Schweigens auf ein KBS
- Begründung eines Rechtsgeschäftes, wenn noch keines Bestand
- Änderung eines Rechtsgeschäftes, wenn eines mit anderem Inhalt
Bestand - Beweisfunktion, wenn ein Rechtsgeschäft mit gleichem Inhalt
mündlich abgeschlossen wurde
Handelsbrauch, § 346 HGB
Bedeutung: Kaufmännische Verkehrssitten
Voraussetzung:
- gleichmäßige, einheitliche und freiwillige, tatsächliche Übung der
beteiligten Verkehrskreise
- Geltung muss nicht vereinbart worden oder bekannt sein
- Handelsgeschäft fällt in Anwendungsbereich des Handelsbrauchs
Rechtsfolge: Verdrängung von dispositivem Recht
- Auslegung von WEs, Zustandekommen/ Auslegung von Verträgen
- Rechtsverbindliche Wirkung (Aber keine Rechtsnormen (bedürfen
keines allg. Rechtsgeltungswillen)
- Darlegungs- + Beweislast des sich berufenden
Anwendbarkeit von Handelsbräuchen, § 346 HGB
- Auf beiderseitige Handelsgeschäfte immer
- Auf einseitige Handelsgeschäfte bei
- Vereinbarung der Geltung
- Bestehen eins vergleichbaren Brauches für den Nicht-KM
Achtung: Teilweise ist die Geltung eines Handelsbrauches gestzl. angeordnet, zB.: § 380 HGB
Gutgläubiger Erwerb von Kaufleuten
§ 366, 367 HGB: Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht
- Veräußerer ist KM
- § 1 ff HGB - Veräußerung/ Verpfändung einer beweglichen Sache im Betrieb
des Handelsgewerbes, § 343, 344 HGB - Gutgläubigkeit bzgl. der Verfügungsbefugnis
- Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
- Einschränkung gem. § 367 HGB
Anwendung § 366, 367 auf den Scheinkaufmann
hM.: Keine Anwendung
Der vom Scheinkaufmann veranlasste Rechtsschein kann nicht in die Rechtsposition unbeteiligter Dritter eingreifen!
Gutgläubigkeit bzgl. der Verfügungsmacht
Maßstab: § 932 II BGB: Kenntnis/ Grob Fahrlässige Unkenntnis
Grds. keine Nachforschungspflicht.
Ausnahme: Erwerb erfolgt außerhalb des gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
Einschränkung des Gutgläubigen Erwerbes gem. § 367 HGB
Konkretisierung der Sorgfaltsnorm, § 932 II BGB, 366 HGB bzgl. Wertpapieren
Kein gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren, wenn der Verlust der Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbes im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde
Rechtsfolge § 366 (Gutgläubiger Erwerb von Kaufleuten)
- Schutz des Guten Glaubens an Verfügungsmacht und
Eigentümerstellung - Anwendung auf den Lastenfreien Erwerb, § 366 II
Lastenfreier Erwerb möglich bei Kenntnis des Belastung, aber gutem Glauben bzgl. der Berechtigung Lastenfrei zu veräußern - Anwendung auf gestzl. Besitzpfandrechte, § 366 III HGB
Schutz des § 366 HGB bzgl. des guten Glaubens an die Vertretungsmacht
Keine direkte Anwendung (nur auf Eigentum/ Verfügungsmacht)
hM.. Analoge Anwendung (+)
Schutzzweck: Gewährleistung der Sicherheit des Handelsverkehrs
aA.: Analoge Anwendung (-)
Lösung nach den allg. Regeln (Anscheins-/ Duldungsvollmacht, §56)