Die Handelsgeschäfte Flashcards
Handelsgeschäfte
Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgeschäfts gehören, § 343 I HGB
- Kaufmann
- Zugehörigkeit zum Betrieb eines Handelsgewerbes (vermutet)
Privatrecht findet Anwendung (BGB Vorschriften etc.)
Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB (Voraussetzungen)
- Gewerbebetrieb des KMs bringt die Besorgung fremder
Rechtsgeschäfte mit sich - Geschäftsverbindung zwischen KM und Antragendem
- angetragenes Geschäft
- gehört zu den üblichen Geschäften des Gewerbebetriebes des KMs
- KM hat sich zu Erbringung anerboten - keine unverzügliche Ablehnung iSv § 121 BGB
Besorgung von Rechtsgeschäften als gewerbliche Tätigkeit
Jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art für einen anderen und in dessen Interesse
Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB (Rechtsfolge)
§ 362 I HGB: Schweigen gilt als Annahme
- Geschäft kommt wie angetragenen Angebotes zustande
- Wirkung zu Lasten und zu Gunsten des Schweigenden (kein
Wahlrecht des Antragenden)
§ 362 II HGB: Schadensabwendungspflichten
- bzgl. mitgesandter Waren im Falle des Nichtzustandekommens
- Berechtigung (nicht Verpflichtung) des KMs zum Notverkauf gem.
§ 667, 683 BGB
Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- persönlicher Anwendungsbereich
- Kaufleute
- hM: Wer wie ein Kaufmann auftritt (Kleingewerbetreibender/
Freiberufler) - Vorliegen eines echten KBS
- Schutzwürdigkeit des Absenders
(keine wesentliche Abweichung/ kein argl. Verfälschen/ keine kreuzenden KBS, keine Gegenbestätigung) - kein unverzüglicher Widerspruch iSv § 121 (Schweigen)
Echtes KBS
- Vertragsverhandlungen
- Bestätigung des aus Sicht des Absenders vermeintlichen
Vertragsschlusses - Zugang alsbald nach Vertragsverhandlung
Rechtsfolge des Schweigens auf ein KBS
- Begründung eines Rechtsgeschäftes, wenn noch keines Bestand
- Änderung eines Rechtsgeschäftes, wenn eines mit anderem Inhalt
Bestand - Beweisfunktion, wenn ein Rechtsgeschäft mit gleichem Inhalt
mündlich abgeschlossen wurde
Handelsbrauch, § 346 HGB
Bedeutung: Kaufmännische Verkehrssitten
Voraussetzung:
- gleichmäßige, einheitliche und freiwillige, tatsächliche Übung der
beteiligten Verkehrskreise
- Geltung muss nicht vereinbart worden oder bekannt sein
- Handelsgeschäft fällt in Anwendungsbereich des Handelsbrauchs
Rechtsfolge: Verdrängung von dispositivem Recht
- Auslegung von WEs, Zustandekommen/ Auslegung von Verträgen
- Rechtsverbindliche Wirkung (Aber keine Rechtsnormen (bedürfen
keines allg. Rechtsgeltungswillen)
- Darlegungs- + Beweislast des sich berufenden
Anwendbarkeit von Handelsbräuchen, § 346 HGB
- Auf beiderseitige Handelsgeschäfte immer
- Auf einseitige Handelsgeschäfte bei
- Vereinbarung der Geltung
- Bestehen eins vergleichbaren Brauches für den Nicht-KM
Achtung: Teilweise ist die Geltung eines Handelsbrauches gestzl. angeordnet, zB.: § 380 HGB
Gutgläubiger Erwerb von Kaufleuten
§ 366, 367 HGB: Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht
- Veräußerer ist KM
- § 1 ff HGB - Veräußerung/ Verpfändung einer beweglichen Sache im Betrieb
des Handelsgewerbes, § 343, 344 HGB - Gutgläubigkeit bzgl. der Verfügungsbefugnis
- Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
- Einschränkung gem. § 367 HGB
Anwendung § 366, 367 auf den Scheinkaufmann
hM.: Keine Anwendung
Der vom Scheinkaufmann veranlasste Rechtsschein kann nicht in die Rechtsposition unbeteiligter Dritter eingreifen!
Gutgläubigkeit bzgl. der Verfügungsmacht
Maßstab: § 932 II BGB: Kenntnis/ Grob Fahrlässige Unkenntnis
Grds. keine Nachforschungspflicht.
Ausnahme: Erwerb erfolgt außerhalb des gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
Einschränkung des Gutgläubigen Erwerbes gem. § 367 HGB
Konkretisierung der Sorgfaltsnorm, § 932 II BGB, 366 HGB bzgl. Wertpapieren
Kein gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren, wenn der Verlust der Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbes im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde
Rechtsfolge § 366 (Gutgläubiger Erwerb von Kaufleuten)
- Schutz des Guten Glaubens an Verfügungsmacht und
Eigentümerstellung - Anwendung auf den Lastenfreien Erwerb, § 366 II
Lastenfreier Erwerb möglich bei Kenntnis des Belastung, aber gutem Glauben bzgl. der Berechtigung Lastenfrei zu veräußern - Anwendung auf gestzl. Besitzpfandrechte, § 366 III HGB
Schutz des § 366 HGB bzgl. des guten Glaubens an die Vertretungsmacht
Keine direkte Anwendung (nur auf Eigentum/ Verfügungsmacht)
hM.. Analoge Anwendung (+)
Schutzzweck: Gewährleistung der Sicherheit des Handelsverkehrs
aA.: Analoge Anwendung (-)
Lösung nach den allg. Regeln (Anscheins-/ Duldungsvollmacht, §56)
Gutgläubiger Erwerb von gesetzlichen Besitzpfandrechten durch Kaufleute
§ 366 III HGB
- Gilt für den Kommissionär, Frachtführer, Lagerhalter, Spediteur
- Guter Glaube bzgl. der Berechtigung Verträge abschließen zu
dürfen ist ausreichend (nicht bzgl. der Verfügungsmacht)
Die Pfandrechte entstehen per Gesetz, es liegt somit keine Verfügung im Rechtssinne vor, daher muss sich der gute Glaube auch nicht auf eine Verfügungsermächtigung erstrecken!
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
Voraussetzungen
- Fällige, klagebare, einredefreie Geldforderung aus beiderseitigen
Handelsgeschäft
–> Keine Konexität erforderlich (wie bei § 273 BGB) - bewegl. Sache/ Wertpapier steht im Eigentum des Schuldners
- mit Willen des Schuldners in den Besitz des KM gelangt
- kein Auschluss gem. § 369 III
Rechtsfolge des Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
- Leistungsverweigerungsrecht ggü. dem Herausgabeanspruch
- Einrede die zur Verurteilung Zug-um-Zug führt, § 274 BGB
- ggü Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 369 II HGB - pfandartiges Befriedigungsrecht, § 371 HGB
- -> Wenn ein vollstreckbarer Titel vorlieg, § 373 III 1 HGB) - Absonderungsrecht in der Insolvenz, § 51 I Nr. 3 InsO
Voraussetzungen der Rügeobliegenheit, § 377 HGB
I. beiderseitiger Handelskauf
- Vertragsart: Kauf-, Tausch-, Werklieferungsvertrag (§ 381 II HGB)
- Vertragsgegenstand:
- Waren iSv § 373 HGB (bewegliche Sachen)
- Werpapiere (§ 381 I HGB)
- Vertragsparteien
- Kaufmannseigenschaft (umstr.)
- Beiderseitiges Handelsgschäft: § 343, 344 HGB
II. Ablieferung der Ware iSv § 377 HGB
III. Mangel
IV. keine Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB
Müssen für das entstehen der Rügeobliegenheit beide Parteien Kaufleute sein?
hM.: Kaufmann auf beiden Seiten
zT.: nichtkaufmännischer Unternehmer genügt
- z.B.: Freiberufler etc.
Besonderheit Leasinggeschäfte (Rspr.):
Kommt auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Leasinggeber (der der das Auto kauft um es zu verleasen) an. Nicht auf auf das Verhältnis Verkäufer Leasingnehmer.
Ablieferung der Ware iSv § 377 HGB (Rügeobliegenheit)
- Sache muss dem Empfänger so zugänglich gemacht worden sein,
dass sie auf ihre Beschaffenheit überprüft werden konnte - Ware muss grds. vollständig in den Machtbereich des Käufers
gelangt sein - Nachlieferung ist eine selbstständige Lieferung iSv § 377 HGB
Mangel iSv § 377 HGB (Rügeobliegenheit)
Das HGB hat keinen eigenen Mangelbegriff, §434 BGB gilt.
- Schlechtleistung = Mangel –> Rügeobliegenheit
- Alliudlieferung/ Mengenabweichung (zu wenig nach hm)
- verdeckt (zur Erfüllung) = Mangel –> Rügeobliegenheit
- offen (Teilleistung) ≠ kein Mangel –> keine Rügeobliegenheit
keine Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB (Rügeobliegenheit)
arglistiges:
- Verschweigen des Mangels
- Verschweigen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
- Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften
Arglist muss nicht kausal gewesen sein. (Wofür??)
Verstoß gegen die Rügeobliegenheit, § 377 HGB
I. Untersuchung
1. Zeitpunkt: unverzüglich (nach gewöhnlichem Geschäftsablauf
tunlich)
2. Ort der Ablieferung, wenn nicht abweichendes vereinbart
3. Art und Umfang
- Muss nach den Umständen zumutbar sein
- ggf. aussagekräftige und repräsentative Stichprobe
II. Ordnungsgem. Rüge (grds. Formfrei)
- Inhalt: Substantiiert nach Art und Umfang des Mangels
- Zeitpunkt
- Offener Mangel: Unverzüglich nach Ablieferung
- Verdeckter Mangel: Unverzüglich nachdem auftreten des Mangels
Fristwahrung der Rügeobliegenheit, § 377 III HGB
Es genügt die Rechtzeitige Absendung der der Rüge
- Gilt unstr. für das Verzögerungsrisiko der Versendung
- Umstr.: Anwendung auch auf das Verlustrisiko
- hM.: Rüge = empfangsbedürftige Willenserklärung. Rüge muss
ankommen
- zT.: Entlastung bei Verlust, wenn der Käufer nach erkennen die
Rüge unverzügl. wiederholt
Rechtsfolge bei ordnungsgemäßer Rüge
- Käufer behält seine Mängelgewährleistungsansprüche
- Bei Quantitätsabweichungen (zu wenig) kann Restlieferung verlangt
werden
–> Ein Einhalten gibt keine Mehr-Rechte!
Rechtsfolge bei nicht ordnungsgemäßer Rüge
- Verlust aller Ansprüche die sich aus der Mängelhaftigkeit ergeben
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung (str.)
- hM.: Kein Ausschluss. Es besteht echte Anspruchskonkurrenz
- aA.: Abgrenzung nSd Präklusion, nicht nach Deliktisch/ Vertraglich - Ansprüche aus Nebenpflichtsverletzungen bleiben bestehen
- Alliud-Lieferung
a. Geringwertig: Gilt als genehmigt- -> Zahlung des vereinbarten KP
b. Höherwertig:
- Grds. kein Recht des Mehrpreis zu verlangen
- Ausnahme: Konkludentes Angebot. Annahme = Ingebrauchnahme
- -> Zahlung des vereinbarten KP