Die Handelsgeschäfte Flashcards

1
Q

Handelsgeschäfte

A

Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgeschäfts gehören, § 343 I HGB

  • Kaufmann
  • Zugehörigkeit zum Betrieb eines Handelsgewerbes (vermutet)

Privatrecht findet Anwendung (BGB Vorschriften etc.)

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2
Q

Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB (Voraussetzungen)

A
  1. Gewerbebetrieb des KMs bringt die Besorgung fremder
    Rechtsgeschäfte mit sich
  2. Geschäftsverbindung zwischen KM und Antragendem
  3. angetragenes Geschäft
    - gehört zu den üblichen Geschäften des Gewerbebetriebes des KMs
    - KM hat sich zu Erbringung anerboten
  4. keine unverzügliche Ablehnung iSv § 121 BGB
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3
Q

Besorgung von Rechtsgeschäften als gewerbliche Tätigkeit

A

Jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art für einen anderen und in dessen Interesse

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4
Q

Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB (Rechtsfolge)

A

§ 362 I HGB: Schweigen gilt als Annahme
- Geschäft kommt wie angetragenen Angebotes zustande
- Wirkung zu Lasten und zu Gunsten des Schweigenden (kein
Wahlrecht des Antragenden)

§ 362 II HGB: Schadensabwendungspflichten
- bzgl. mitgesandter Waren im Falle des Nichtzustandekommens
- Berechtigung (nicht Verpflichtung) des KMs zum Notverkauf gem.
§ 667, 683 BGB

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5
Q

Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A
  1. persönlicher Anwendungsbereich
    - Kaufleute
    - hM: Wer wie ein Kaufmann auftritt (Kleingewerbetreibender/
    Freiberufler)
  2. Vorliegen eines echten KBS
  3. Schutzwürdigkeit des Absenders
    (keine wesentliche Abweichung/ kein argl. Verfälschen/ keine kreuzenden KBS, keine Gegenbestätigung)
  4. kein unverzüglicher Widerspruch iSv § 121 (Schweigen)
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6
Q

Echtes KBS

A
  • Vertragsverhandlungen
  • Bestätigung des aus Sicht des Absenders vermeintlichen
    Vertragsschlusses
  • Zugang alsbald nach Vertragsverhandlung
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7
Q

Rechtsfolge des Schweigens auf ein KBS

A
  • Begründung eines Rechtsgeschäftes, wenn noch keines Bestand
  • Änderung eines Rechtsgeschäftes, wenn eines mit anderem Inhalt
    Bestand
  • Beweisfunktion, wenn ein Rechtsgeschäft mit gleichem Inhalt
    mündlich abgeschlossen wurde
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8
Q

Handelsbrauch, § 346 HGB

A

Bedeutung: Kaufmännische Verkehrssitten

Voraussetzung:
- gleichmäßige, einheitliche und freiwillige, tatsächliche Übung der
beteiligten Verkehrskreise
- Geltung muss nicht vereinbart worden oder bekannt sein
- Handelsgeschäft fällt in Anwendungsbereich des Handelsbrauchs

Rechtsfolge: Verdrängung von dispositivem Recht
- Auslegung von WEs, Zustandekommen/ Auslegung von Verträgen
- Rechtsverbindliche Wirkung (Aber keine Rechtsnormen (bedürfen
keines allg. Rechtsgeltungswillen)
- Darlegungs- + Beweislast des sich berufenden

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9
Q

Anwendbarkeit von Handelsbräuchen, § 346 HGB

A
  1. Auf beiderseitige Handelsgeschäfte immer
  2. Auf einseitige Handelsgeschäfte bei
    - Vereinbarung der Geltung
    - Bestehen eins vergleichbaren Brauches für den Nicht-KM

Achtung: Teilweise ist die Geltung eines Handelsbrauches gestzl. angeordnet, zB.: § 380 HGB

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10
Q

Gutgläubiger Erwerb von Kaufleuten

A

§ 366, 367 HGB: Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht

  1. Veräußerer ist KM
    - § 1 ff HGB
  2. Veräußerung/ Verpfändung einer beweglichen Sache im Betrieb
    des Handelsgewerbes, § 343, 344 HGB
  3. Gutgläubigkeit bzgl. der Verfügungsbefugnis
  4. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
  5. Einschränkung gem. § 367 HGB
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11
Q

Anwendung § 366, 367 auf den Scheinkaufmann

A

hM.: Keine Anwendung

Der vom Scheinkaufmann veranlasste Rechtsschein kann nicht in die Rechtsposition unbeteiligter Dritter eingreifen!

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12
Q

Gutgläubigkeit bzgl. der Verfügungsmacht

A

Maßstab: § 932 II BGB: Kenntnis/ Grob Fahrlässige Unkenntnis

Grds. keine Nachforschungspflicht.
Ausnahme: Erwerb erfolgt außerhalb des gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes

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13
Q

Einschränkung des Gutgläubigen Erwerbes gem. § 367 HGB

A

Konkretisierung der Sorgfaltsnorm, § 932 II BGB, 366 HGB bzgl. Wertpapieren

Kein gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren, wenn der Verlust der Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbes im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde

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14
Q

Rechtsfolge § 366 (Gutgläubiger Erwerb von Kaufleuten)

A
  1. Schutz des Guten Glaubens an Verfügungsmacht und
    Eigentümerstellung
  2. Anwendung auf den Lastenfreien Erwerb, § 366 II
    Lastenfreier Erwerb möglich bei Kenntnis des Belastung, aber gutem Glauben bzgl. der Berechtigung Lastenfrei zu veräußern
  3. Anwendung auf gestzl. Besitzpfandrechte, § 366 III HGB
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15
Q

Schutz des § 366 HGB bzgl. des guten Glaubens an die Vertretungsmacht

A

Keine direkte Anwendung (nur auf Eigentum/ Verfügungsmacht)

hM.. Analoge Anwendung (+)
Schutzzweck: Gewährleistung der Sicherheit des Handelsverkehrs

aA.: Analoge Anwendung (-)
Lösung nach den allg. Regeln (Anscheins-/ Duldungsvollmacht, §56)

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16
Q

Gutgläubiger Erwerb von gesetzlichen Besitzpfandrechten durch Kaufleute

A

§ 366 III HGB
- Gilt für den Kommissionär, Frachtführer, Lagerhalter, Spediteur
- Guter Glaube bzgl. der Berechtigung Verträge abschließen zu
dürfen ist ausreichend (nicht bzgl. der Verfügungsmacht)

Die Pfandrechte entstehen per Gesetz, es liegt somit keine Verfügung im Rechtssinne vor, daher muss sich der gute Glaube auch nicht auf eine Verfügungsermächtigung erstrecken!

17
Q

Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB

A

Voraussetzungen

  1. Fällige, klagebare, einredefreie Geldforderung aus beiderseitigen
    Handelsgeschäft
    –> Keine Konexität erforderlich (wie bei § 273 BGB)
  2. bewegl. Sache/ Wertpapier steht im Eigentum des Schuldners
  3. mit Willen des Schuldners in den Besitz des KM gelangt
  4. kein Auschluss gem. § 369 III
18
Q

Rechtsfolge des Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB

A
  1. Leistungsverweigerungsrecht ggü. dem Herausgabeanspruch
    - Einrede die zur Verurteilung Zug-um-Zug führt, § 274 BGB
    - ggü Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 369 II HGB
  2. pfandartiges Befriedigungsrecht, § 371 HGB
    - -> Wenn ein vollstreckbarer Titel vorlieg, § 373 III 1 HGB)
  3. Absonderungsrecht in der Insolvenz, § 51 I Nr. 3 InsO
19
Q

Voraussetzungen der Rügeobliegenheit, § 377 HGB

A

I. beiderseitiger Handelskauf

  1. Vertragsart: Kauf-, Tausch-, Werklieferungsvertrag (§ 381 II HGB)
  2. Vertragsgegenstand:
    • Waren iSv § 373 HGB (bewegliche Sachen)
    • Werpapiere (§ 381 I HGB)
  3. Vertragsparteien
    • Kaufmannseigenschaft (umstr.)
    • Beiderseitiges Handelsgschäft: § 343, 344 HGB

II. Ablieferung der Ware iSv § 377 HGB
III. Mangel

IV. keine Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB

20
Q

Müssen für das entstehen der Rügeobliegenheit beide Parteien Kaufleute sein?

A

hM.: Kaufmann auf beiden Seiten

zT.: nichtkaufmännischer Unternehmer genügt
- z.B.: Freiberufler etc.

Besonderheit Leasinggeschäfte (Rspr.):
Kommt auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Leasinggeber (der der das Auto kauft um es zu verleasen) an. Nicht auf auf das Verhältnis Verkäufer Leasingnehmer.

21
Q

Ablieferung der Ware iSv § 377 HGB (Rügeobliegenheit)

A
  • Sache muss dem Empfänger so zugänglich gemacht worden sein,
    dass sie auf ihre Beschaffenheit überprüft werden konnte
  • Ware muss grds. vollständig in den Machtbereich des Käufers
    gelangt sein
  • Nachlieferung ist eine selbstständige Lieferung iSv § 377 HGB
22
Q

Mangel iSv § 377 HGB (Rügeobliegenheit)

A

Das HGB hat keinen eigenen Mangelbegriff, §434 BGB gilt.

  1. Schlechtleistung = Mangel –> Rügeobliegenheit
  2. Alliudlieferung/ Mengenabweichung (zu wenig nach hm)
    - verdeckt (zur Erfüllung) = Mangel –> Rügeobliegenheit
    - offen (Teilleistung) ≠ kein Mangel –> keine Rügeobliegenheit
23
Q

keine Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB (Rügeobliegenheit)

A

arglistiges:

  • Verschweigen des Mangels
  • Verschweigen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
  • Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften

Arglist muss nicht kausal gewesen sein. (Wofür??)

24
Q

Verstoß gegen die Rügeobliegenheit, § 377 HGB

A

I. Untersuchung
1. Zeitpunkt: unverzüglich (nach gewöhnlichem Geschäftsablauf
tunlich)
2. Ort der Ablieferung, wenn nicht abweichendes vereinbart
3. Art und Umfang
- Muss nach den Umständen zumutbar sein
- ggf. aussagekräftige und repräsentative Stichprobe

II. Ordnungsgem. Rüge (grds. Formfrei)

  1. Inhalt: Substantiiert nach Art und Umfang des Mangels
  2. Zeitpunkt
    - Offener Mangel: Unverzüglich nach Ablieferung
    - Verdeckter Mangel: Unverzüglich nachdem auftreten des Mangels
25
Q

Fristwahrung der Rügeobliegenheit, § 377 III HGB

A

Es genügt die Rechtzeitige Absendung der der Rüge

  1. Gilt unstr. für das Verzögerungsrisiko der Versendung
  2. Umstr.: Anwendung auch auf das Verlustrisiko
    - hM.: Rüge = empfangsbedürftige Willenserklärung. Rüge muss
    ankommen
    - zT.: Entlastung bei Verlust, wenn der Käufer nach erkennen die
    Rüge unverzügl. wiederholt
26
Q

Rechtsfolge bei ordnungsgemäßer Rüge

A
  • Käufer behält seine Mängelgewährleistungsansprüche
  • Bei Quantitätsabweichungen (zu wenig) kann Restlieferung verlangt
    werden

–> Ein Einhalten gibt keine Mehr-Rechte!

27
Q

Rechtsfolge bei nicht ordnungsgemäßer Rüge

A
  1. Verlust aller Ansprüche die sich aus der Mängelhaftigkeit ergeben
  2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (str.)
    - hM.: Kein Ausschluss. Es besteht echte Anspruchskonkurrenz
    - aA.: Abgrenzung nSd Präklusion, nicht nach Deliktisch/ Vertraglich
  3. Ansprüche aus Nebenpflichtsverletzungen bleiben bestehen
  4. Alliud-Lieferung
    a. Geringwertig: Gilt als genehmigt
    • -> Zahlung des vereinbarten KP
      b. Höherwertig:
      - Grds. kein Recht des Mehrpreis zu verlangen
      - Ausnahme: Konkludentes Angebot. Annahme = Ingebrauchnahme