Die Firma Flashcards
Die Firma
§ 17 I HGB
Der Name unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
§ 17 II HGB - Prozessrechtliche Wirkung
Aktive und Passive Parteifähigkeit
Grundsätze des Firmenrechts
I. Firmenunterscheidbarkeit, §18 I, 30 HGB II. Firmenwahrheit, § 18 II HGB III. Firmenbeständigkeit IV. Firmeneinheit V. Firmenöffentlichkeit
Firmenunterscheidbarkeit, § 18 I, 30 HGB
Regelt die Grundanforderungen an eine Firma
I. Eignung zur Kennzeichnung und Unterscheidungskraft, § 18 I HGB
1. abstrakte Namensfähigkeit: zur Kennzeichnung geeignet
2. Unterscheidungskraft: Unternehmen muss unterscheidbar und
individualisiert sein.
II. Keine Verwechslungsgefahr, § 30 HGB
- Unterscheidbarkeit aller Firmen innerhalb einer Gemeinde bzw. am
selben Ort gleich ihrer jeweiligen Branche
- Dient dem Verkehrsschutz (nicht disponibel)
Abstrakte Namensfähigkeit iSv § 18 I HGB
Der Firmenkern muss eine aussprechbare (iSv artikulierbar) Buchstabenkombination sein, kann aber mit anderen Zeichen kombiniert werden
- Personenfirma: Eigenname des Kaufmanns
- Sachfirma: Unternehmensgegenstand als Firmenbestandteil
- Phantasie-Worte: So sie zur Individualisierung genügen
Unterscheidungskraft iSv § 18 I HGB
Hinreichende Eigenart ist notwendig, der Verkehr muss den Namen als Hinweis auf das Unternehmen verstehen. Eigenart rührt aus ursprünglicher Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung
- Schlagworte und Abkürzungen
- früher: mussten aussprechbar sein (zB.: HARIBO)
- heute: iSv. § 3 I MarkenG auch unaussprechbare Buchstabenfolgen - Wortkombinationen mit beschreibenden Angaben
- nicht genügt die bloße Tätigkeitsangabe da der Geschäftsverkehr ein
Freihaltebedürfnis hat (zB.: Immobilien-Börse )
- Tätigkeitsbeschreibung + Zusatz genügt (zB.: Immo-Data) - Geographische Angaben
Solange es eine typische und am Ort einmalige Verwendung ist. (zB.: Hotel am Park …)
keine Verwechslungsgefahr, § 30 HGB
Unterscheidung aller Firmen am selben Ort/ in einer Gemeinde
I. Reichweite:
- Ort: Was nach Verkehrsauffassung als „ein Ort“ gilt
- Gemeinde: Die politische Gemeinde iSd Kommunalrechts
II. deutliche Unterscheidbarkeit
- Ausschluss jeder ernstlichen Verwechslungsgefahr
- Entscheidend ist der Gesamteindruck für Auge und Ohr
- Der Gesellschaftsformzusatz genügt nicht
III. Vorrang der eingetragenen (alt-)Firma
- Am Ort eingetragene (nicht nur Antrag) Firmen haben grds. Vorrang
- Vorrang geht durch Übertragung nicht verloren
- Kein Vorrang ungültiger/ gelöschter Firmen
Firmenwahrheit, § 18 II HGB
I. Verbot irreführender Zusätze
Objektiv nachprüfbare Aussagen, die aus obj. Sicht eines nicht unerheblichen Teils der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises nicht nur unbedeutende und nebensächliche Geschäftliche Verhältisse betreffen
- Angabe über geschäftliche Verhältnisse
- Wesentlich für den angesprochenen Geschäftskreis
- Zur Irreführung geeignet
II. Rechtsformzusatzerforderlichkeit
Jede Firma muss den entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten
§ 19 I HGB: e.K., OHG; KG, § 19 II HGB: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG; § 4 GmbHG: GmbH; § 5a GmbHG: UG haftungsbeschränkt; § 4 AktG: AG; § 279 AktG: KGaA, GmbH & Co KGaA, § 3 GenG: eG
Überprüfung/ Durchsetzung der Firmenwahrheit
Durch das entsprechende Registergericht:
- § 29 HGB: Eintragungsverfahren
- § 37 I HGB iVm 392, 388 FamFG: Firmenmissbrauchsverfahren
- § §§ 395, 399 FamFG: Amtslöschungsverfahren
Durch Dritte im Wege der Unterlassungsklage!
Firmenbeständigkeit, § 21 - 24 HGB
Die Firmenbeständigkeit stellt eine Durchbrechung der Firmenwahrheit dar. Eine (inzwischen unrichtg gewordene Firma) darf beibehalten werden.
- Namensänderung bei Inhaberidentität, § 21 HGB (Heirat oÄ.)
- Erwerb unter Lebenden oder von Toten
- Wechsel im Gesellschafterbestand
–> Betrifft nur die Firma, nicht den Rechtsformzusatz
Firmeneinheit
- Grds.: Kaufmann darf für ein Unternehmen nur eine Firma führen
- Ausnahmen: Auftreten unter mehreren Firmen
- bei Betreiben mehrerer selbstständiger voneinander getrennter
Unternehmen
- Kauf eines weiteren Handelsgeschäftes, dass organisatorisch
getrennt geführt wird - Firmierung von Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen können eine eigen Firma, wenn sie mit einer gewissen organisatorischen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit ausgestattet sind. (Mehr als nloße unselbstständige Geschäftsstelle)
Firmenöffentlichkeit
Kundgabe der Firma ggü. der Öffentlichkeit.
- Eintragungspflicht im Handelsregister, § 29 HGB
- Angabe auf Geschäftsbriefen von
Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht, HReg-Nummer
Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden iSv § 25 I HGB
Jede Unternehmensübertragung oder -überlassung. Dient der Abgrenzung zu § 27 HGB
Es genügt jedes Einrücken in die Stellung des bisherigen Inhabers.
Erwerb braucht nicht:
- endgültig zu sein (Miete oder Pacht ist ausreichend)
- entgeltlich (kann also auch unentgeltlich sein)
- dinglich zu sein
- gültig (Unwirksamkeit des Vertrags steht dem nicht entgegen)
- unmittelbar zu sein zw alten und neuen Unternehmensträger
Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma, § 25 I HGB
I. Fortführung des Handelsgeschäfts
Fortführung des Geschäfts durch den neuen Inhaber im Kern. Nichtfortführung einzelner Teilbereiche ist unschädlich
II. Fortführung unter bisheriger Firma
1. firmenmäßiges, nicht nur werbliches Auftreten am Markt.
2. Übernahme des Firmenkern bzw. prägender Zusätze so, dass der
Geschäftsverkehr die neue Firma mit der bisherige identifiziert
- Unerheblich sind
- Die firmenrechtl. Zulässigkeit der Fortführung
- Zustimmung des früheren Inhabers
- Eintragung ins HReg
- Nachfolgezusätze
Keine abweichende Vereinbarung (Haftungsausschluss), § 25 II HGB
Erwerber und Veräußerer können die Übernahme der Verbindlichkeiten ausschließen.
- Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
- Erfüllungsübernahme/ Freistellung im Innenverhältnis genügt nicht
- eins. Ausschlusserklärung des Übernehmers bei mittelbarem Erwerb
und unverzügliche Eintragung genügt (hM) - Verlautbarung der Vereinbarung
- HReg Eintragung und Bekanntmachung
- Mitteilung an den Gläubiger direkt
- Unverzüglicher Ausschluss. Verzögerungsrisiko trifft den Erwerber
Haftungsausschluss bei Firmenübernahme bei mittelbarer Kenntniserlangung des Gläubigers
eA.: Mittelbare Kenntniserlangung genügt
Der Gläubiger ist ab Kenntnis nicht mehr schutzwürdig!
hM.: Mittelbare Kenntniserlangung genügt nicht
- Eindeutiger Wortlaut
- Gläubigerschützende Norm
Gilt für Altverbindlichkeiten und Alt-Ansprüche!