Die Firma Flashcards

1
Q

Die Firma

A

§ 17 I HGB
Der Name unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt

§ 17 II HGB - Prozessrechtliche Wirkung

Aktive und Passive Parteifähigkeit

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2
Q

Grundsätze des Firmenrechts

A
I. Firmenunterscheidbarkeit, §18 I, 30 HGB
II. Firmenwahrheit, § 18 II HGB
III. Firmenbeständigkeit
IV. Firmeneinheit
V. Firmenöffentlichkeit
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3
Q

Firmenunterscheidbarkeit, § 18 I, 30 HGB

A

Regelt die Grundanforderungen an eine Firma

I. Eignung zur Kennzeichnung und Unterscheidungskraft, § 18 I HGB
1. abstrakte Namensfähigkeit: zur Kennzeichnung geeignet
2. Unterscheidungskraft: Unternehmen muss unterscheidbar und
individualisiert sein.

II. Keine Verwechslungsgefahr, § 30 HGB
- Unterscheidbarkeit aller Firmen innerhalb einer Gemeinde bzw. am
selben Ort gleich ihrer jeweiligen Branche
- Dient dem Verkehrsschutz (nicht disponibel)

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4
Q

Abstrakte Namensfähigkeit iSv § 18 I HGB

A

Der Firmenkern muss eine aussprechbare (iSv artikulierbar) Buchstabenkombination sein, kann aber mit anderen Zeichen kombiniert werden

  1. Personenfirma: Eigenname des Kaufmanns
  2. Sachfirma: Unternehmensgegenstand als Firmenbestandteil
  3. Phantasie-Worte: So sie zur Individualisierung genügen
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5
Q

Unterscheidungskraft iSv § 18 I HGB

A

Hinreichende Eigenart ist notwendig, der Verkehr muss den Namen als Hinweis auf das Unternehmen verstehen. Eigenart rührt aus ursprünglicher Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung

  1. Schlagworte und Abkürzungen
    - früher: mussten aussprechbar sein (zB.: HARIBO)
    - heute: iSv. § 3 I MarkenG auch unaussprechbare Buchstabenfolgen
  2. Wortkombinationen mit beschreibenden Angaben
    - nicht genügt die bloße Tätigkeitsangabe da der Geschäftsverkehr ein
    Freihaltebedürfnis hat (zB.: Immobilien-Börse )
    - Tätigkeitsbeschreibung + Zusatz genügt (zB.: Immo-Data)
  3. Geographische Angaben
    Solange es eine typische und am Ort einmalige Verwendung ist. (zB.: Hotel am Park …)
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6
Q

keine Verwechslungsgefahr, § 30 HGB

A

Unterscheidung aller Firmen am selben Ort/ in einer Gemeinde

I. Reichweite:

  • Ort: Was nach Verkehrsauffassung als „ein Ort“ gilt
  • Gemeinde: Die politische Gemeinde iSd Kommunalrechts

II. deutliche Unterscheidbarkeit

  • Ausschluss jeder ernstlichen Verwechslungsgefahr
  • Entscheidend ist der Gesamteindruck für Auge und Ohr
  • Der Gesellschaftsformzusatz genügt nicht

III. Vorrang der eingetragenen (alt-)Firma

  • Am Ort eingetragene (nicht nur Antrag) Firmen haben grds. Vorrang
  • Vorrang geht durch Übertragung nicht verloren
  • Kein Vorrang ungültiger/ gelöschter Firmen
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7
Q

Firmenwahrheit, § 18 II HGB

A

I. Verbot irreführender Zusätze
Objektiv nachprüfbare Aussagen, die aus obj. Sicht eines nicht unerheblichen Teils der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises nicht nur unbedeutende und nebensächliche Geschäftliche Verhältisse betreffen
- Angabe über geschäftliche Verhältnisse
- Wesentlich für den angesprochenen Geschäftskreis
- Zur Irreführung geeignet

II. Rechtsformzusatzerforderlichkeit
Jede Firma muss den entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten

§ 19 I HGB: e.K., OHG; KG, § 19 II HGB: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG; § 4 GmbHG: GmbH; § 5a GmbHG: UG haftungsbeschränkt; § 4 AktG: AG; § 279 AktG: KGaA, GmbH & Co KGaA, § 3 GenG: eG

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8
Q

Überprüfung/ Durchsetzung der Firmenwahrheit

A

Durch das entsprechende Registergericht:

  • § 29 HGB: Eintragungsverfahren
  • § 37 I HGB iVm 392, 388 FamFG: Firmenmissbrauchsverfahren
  • § §§ 395, 399 FamFG: Amtslöschungsverfahren

Durch Dritte im Wege der Unterlassungsklage!

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9
Q

Firmenbeständigkeit, § 21 - 24 HGB

A

Die Firmenbeständigkeit stellt eine Durchbrechung der Firmenwahrheit dar. Eine (inzwischen unrichtg gewordene Firma) darf beibehalten werden.

  1. Namensänderung bei Inhaberidentität, § 21 HGB (Heirat oÄ.)
  2. Erwerb unter Lebenden oder von Toten
  3. Wechsel im Gesellschafterbestand

–> Betrifft nur die Firma, nicht den Rechtsformzusatz

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10
Q

Firmeneinheit

A
  1. Grds.: Kaufmann darf für ein Unternehmen nur eine Firma führen
  2. Ausnahmen: Auftreten unter mehreren Firmen
    - bei Betreiben mehrerer selbstständiger voneinander getrennter
    Unternehmen
    - Kauf eines weiteren Handelsgeschäftes, dass organisatorisch
    getrennt geführt wird
  3. Firmierung von Zweigniederlassungen
    Zweigniederlassungen können eine eigen Firma, wenn sie mit einer gewissen organisatorischen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit ausgestattet sind. (Mehr als nloße unselbstständige Geschäftsstelle)
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11
Q

Firmenöffentlichkeit

A

Kundgabe der Firma ggü. der Öffentlichkeit.

  • Eintragungspflicht im Handelsregister, § 29 HGB
  • Angabe auf Geschäftsbriefen von
    Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht, HReg-Nummer
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12
Q

Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden iSv § 25 I HGB

A

Jede Unternehmensübertragung oder -überlassung. Dient der Abgrenzung zu § 27 HGB

Es genügt jedes Einrücken in die Stellung des bisherigen Inhabers.
Erwerb braucht nicht:
- endgültig zu sein (Miete oder Pacht ist ausreichend)
- entgeltlich (kann also auch unentgeltlich sein)
- dinglich zu sein
- gültig (Unwirksamkeit des Vertrags steht dem nicht entgegen)
- unmittelbar zu sein zw alten und neuen Unternehmensträger

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13
Q

Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma, § 25 I HGB

A

I. Fortführung des Handelsgeschäfts
Fortführung des Geschäfts durch den neuen Inhaber im Kern. Nichtfortführung einzelner Teilbereiche ist unschädlich

II. Fortführung unter bisheriger Firma
1. firmenmäßiges, nicht nur werbliches Auftreten am Markt.
2. Übernahme des Firmenkern bzw. prägender Zusätze so, dass der
Geschäftsverkehr die neue Firma mit der bisherige identifiziert

  1. Unerheblich sind
    - Die firmenrechtl. Zulässigkeit der Fortführung
    - Zustimmung des früheren Inhabers
    - Eintragung ins HReg
    - Nachfolgezusätze
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14
Q

Keine abweichende Vereinbarung (Haftungsausschluss), § 25 II HGB

A

Erwerber und Veräußerer können die Übernahme der Verbindlichkeiten ausschließen.

  1. Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
    - Erfüllungsübernahme/ Freistellung im Innenverhältnis genügt nicht
    - eins. Ausschlusserklärung des Übernehmers bei mittelbarem Erwerb
    und unverzügliche Eintragung genügt (hM)
  2. Verlautbarung der Vereinbarung
    - HReg Eintragung und Bekanntmachung
    - Mitteilung an den Gläubiger direkt
    - Unverzüglicher Ausschluss. Verzögerungsrisiko trifft den Erwerber
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15
Q

Haftungsausschluss bei Firmenübernahme bei mittelbarer Kenntniserlangung des Gläubigers

A

eA.: Mittelbare Kenntniserlangung genügt
Der Gläubiger ist ab Kenntnis nicht mehr schutzwürdig!

hM.: Mittelbare Kenntniserlangung genügt nicht

  • Eindeutiger Wortlaut
  • Gläubigerschützende Norm

Gilt für Altverbindlichkeiten und Alt-Ansprüche!

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16
Q

Rechtsfolge der Firmenfortführung bzgl. der Altverbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB

A

eA.: Übergang der Hauptforderung
aA.: dispositive Vertragsüberleitung kraft Gesetz

hM.: Gesetzlicher Schuldbeitritt
- Der Altinhaber haftet weiter, die Forderung kann somit nicht
übergegangen sein, § 26 HGB

17
Q

Umfang der Haftung des Erwerbers, § 25 I 1 HGB

A

Haftung für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten
- Alle Verbindlichkeiten, die mit dem Geschäftsbetrieb in so enger
innerer Verbindung stehenden, dass sie als dessen Folge erscheinen.
- Rechtsgrund ist unerheblich (auch deliktisch!)

  1. Im Geschäftsbetrieb begründet
    Altverbindlichkeiten des Veräußerers:
    - Erfasst ist, was beim Veräußerer begründet wurde, bzw. bei
    Einrichtung/ Erwerb des Handelsgeschäft begründet war
    - Nicht erfasst sind Ansprüche nur gegen den Veräußerer
    - Relevant ist das Bestehen. Fälligkeit/ Bedingung/ Betagung sind
    unerheblich
18
Q

Haftungsmasse und Einreden bzgl. Altverbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB

A

Der Erwerber haftet mit seinem gesamten persönlichen Vermögen, nicht nur mit dem Vermögen des erworbenen Unternehmens

  • Erwerber hat alle Einreden des Veräußerers
  • Erwerber hat eigene Einreden als Gesamtschulder, § 422 ff BGB
  • Bereits rechtskräftige Urteile gegen den Veräußerer binden den
    Erwerber! Sonst § 425 II BGB ohne Rechtsnachfolge
  • Vollstreckbare Titel gegen den Veräußerer können gegen den
    Erwerber erteilt werden, § 729 II ZPO. 727 ZPO gilt nicht, keine
    Rechtsnachfolge!
19
Q

Haftung des Veräußerers bzgl. der gegen das Handelsgeschäft gerichteten Verbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB

A

Grds. haftet Veräußerer als Gesamtschuldner neben dem Erwerber

  1. Enthaftung gem. § 26 HGB:
    - Forderung wird nicht innerhalb von 5 Jahren fällig
    - Forderung wird nicht innerhalb von 5 Jahren nach Austritt
    gerichtlich geltend gemacht
  2. Schuldanerkenntnis des Erwerbers berühren den Veräußerer nicht
  3. Grds. keine Haftung für Neuverbindlichkeiten
    - Ausnahme bei besonderen Haftungsgründen
  4. Gläubiger kann den Veräußerer aus der Haftung entlassen
  5. Veräußerer kann Freistellungs/ Regressansprüche gegen den
    Erwerber haben (Innenverälntis)
20
Q

Übergang der im Handelsgeschäft begründeten Ansprüche, § 25 I 2 GB

A

Regelt die Berechtigung des Erwerbers Ansprüche geltend zu machen

Voraussetzungen:
1. Kaufmännisches Handelsgeschäft
Veräußerer muss zZt der Veräußerung Kaufmann sein, Scheinkaufmann genügt.

  1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden
  2. Fortführung des Handelsgeschäfts unter bisheriger Firma
  3. Einwilligung des bisherigen Inhabers/ Erben
    Einwilligung ist notwendig, da der Veräußerer Rechte verliert und damit in ein schutzwürdiges Interesse eingegriffen wird
  4. keine Abweichender Ausschluss gem. § 25 II
21
Q

Besteht für den zahlenden Gläubiger ein Rechtsscheinsschutz bei Firmenübernahme ohne Fortführungszusatz trotz Ausschluss gem. § 25 II HGB?

A
  • Vereinbarung und Verlautbarung eines Übergangsausschlusses
  • Gläubiger hat keine Kenntnis

eA.:
- Widerspricht dem Wortlaut des § 15 II HGB

aA.:
- Schutz des Veräußerers über § 816 BGB

22
Q

Rechtsfolge der Firmenfortführung bzgl. der Altforderungen, § 25 I 2 HGB

A

eA.: § 25 II ist ein echter Forderungsübergang
- Leistung nur noch an der Erwerber

hM.: Gesetzliche Fiktion des Forderungsübergangs
1. Leine echte cessio legis
2. Vermutung die gem. § 25 II widerlegt werden kann (hM). Die mM
lässt den Nachweis der fehlenden Übertragung genügen.

  • -> Schuldner kann mit befreiender Wirkung an der Erwerber zahlen
  • -> Erwerber kann die Forderung nicht eintreiben
  • -> Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis, § 816 II BGB
  • -> Keine Geltung zwischen Veräußerer/ Erwerber
  • § 25 HGB ist eine schuldnerschützende Norm
  • Wortlaut: „gilt als“, „den Gläubigern gegenüber“
23
Q

Reichweite des Forderungsübergangs bei Firmenfortführung, § 25 I 2 HGB

A
  1. Forderung:
    - Forderungen die mit dem Geschäftsbetrieb in so enger innerer
    Verbindung stehen, dass sie als dessen Folge erscheinen.
    - Rechtsgrund ist unerheblich (auch deliktisch!)
    - Muss Übertragbar sein: Es gelten die Regeln zur Abtretung entspr.
  2. Im Betrieb des Veräußerers begründet
    Altforderungen des Veräußerers:
    - Erfasst ist, was beim Veräußerer begründet wurde, bzw. bei
    Einrichtung/ Erwerb des Handelsgeschäft begründet war
    - Nicht erfasst sind Ansprüche nur des Veräußerers
    - Relevant ist das Bestehen. Fälligkeit/ Bedingung/ Betagung sind
    unerheblich
24
Q

Übergang von Ansprüchen aus betrieblich begründeten Dauerschuldverhältnissen bei Firmenfortführung gem. § 25 I 2 BGB

A

eA.: Nur bzgl. der vor Firmenfortführung begründetet Teilansprüche

aA.: Ausdehnung auf das ganze Rechtsverhältnis

25
Q

Haftung bei Firmenfortführung aus besonderem Verpflichtungsgrund, § 25 III HGB

A

Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten auch keine Übernahme gem. § 25 I 1 HGB begründet ist, bei vorliegen eines besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsgrundes
–> Klarstellende, keine materielle Wirkung

  1. Handelsübliche Bekanntmachung
    - jede Kundmachung in handelsüblicher Form
    - vom Erwerber ausgehende und aus dem Innenverhältnis losgelöste
    Bekanntmachung
  2. sonstiger Verpflichtungsgrund
    - vertragliche Schuldübernahme
    - Geschäftsübernahme, zB. § 613 a BGB, 826 BGB
26
Q

Haftung des Erben für Altverbindlichkeiten bei Fimenfortführung, § 27 HGB

A

Regelt die Übernahme von im Handelsgeschäft des Erblassers begründeten Altforderungen, sowie die Haftungsbegrenzung, § 27 II

Vorraussetzungen:

  1. kaufmännisches Handelsgeschäft
  2. Erwerb kraft Erbfolge
  3. tatsächliche Fortführung unter bisheriger Firma
  4. Keine Einstellung nach § 27 II HGB
    • -> Einstellung des Geschäfts innerhalb von 3 Monaten
  5. kein Haftungsausschluss nach § 27 I HGB iVm § 25 II, III HGB
27
Q

Erwerb des Handelsgeschäfts kraft Erbfolge, § 27 I HGB

A
  1. Erwerb von Todeswegen, § 1922 BGB
    - egal ob Gesetz oder gewillkürte Erbfolge
    - analog auf 2 Personengesellschaft, bei Fortführung durch Einen
    - bei Vorerbschaft bei Fortführung durch den Vorerben
    - bei Nacherbschaft bei Fortführung durch den Nacherben
  2. Kein Erwerb von Todeswegen liegt vor wenn:
    - Ausschlagung der Erbschaft (1944, 1953) auch bei
    zwischenzeitlicher Fortführung, diese ist keine Annahme § 1943
    - rechtzeitige Anfechtung der Annahme
    - Firmenfortführung durch Vermächtnisnehmer (§ 25 HGB)
    - Unmittelbare Veräußerung an Dritte
28
Q

Tatsächliche Forführung unter der bisherigen Firma iSv § 27 I HGB

A
  1. Fortführung des Unternehmen im Kern
    - grds. durch den Erben
    - auch durch Vertreter/ bevollmächtigten
    - auch durch den Testamentsvollstrecker
    - auch durch einen Miterben mit Ermächtigung der anderen Miterben
    (§ 2038 BGB)
  2. Fortführung unter der bisherigen Firma
    - hM: Notwendig aufgrund der systematischen Stellung im
    Firmenrecht. Rechtsgrundverweis auf § 25 HGB
    - aA.: Bloßer Rechtsfolgenverweis in § 25 HGB. Keine
    Firmenfortführung notwendig
    –> Nach hM.: Firmenänderung nach Erbe lässt Haftung entfallen
29
Q

Einstellung iSd § 27 II HGB

A
  1. Aufgabe des Geschäfts
  2. Veräußerung
    - Veräußerung mit der Firma = Aufgabe
    - Veräußerung ohne die Firma ≠ Aufgabe
  3. Fortführung unter anderer Forma (str.)
    - hM.: Änderung genügt nicht. Wortlaut verlangt Einstellung der
    unternehmerischen Tätigkeit
    - aA.: Änderung genügt, da dies den Anknüpfungspunkt für die
    Haftung beseitigt
30
Q

Innerhalb von 3 Monaten, § 27 II HGB

A

§ 27 II 1 HGB: 3 Monate nach kenntnis des Anfalls der Erbschaft

§ 27 II 2 HGB: Hemmung des Fristbeginns bei Minderjährigen

  • Hemmung über § 210 BGB, wenn kein gesetzl. Vertreter bestellt ist
  • Fristbeginn mit Bestellung/ Volljährigkeit

§ 27 II 3 HGB: Hemmung des Fristendes
- Hemmung bis zum Ablauf der Erb-Ausschlagungsfrist aus § 1944
-

31
Q

Kein Haftungsausschluss nach § 27 I HGB iVm § 25 II oder III HGB

A

hM.: Einseitige Erklärung/ Verlautbarung iSv § 25 III HGB genügt
- § 27 I HGB verweist komplett auf § 25 HGB
- Erben sind nicht schutzwürdig, der Erbe haftet weiterhin mit dem
Nachlass für in der Person des Erblasser begründeten Forderungen
nach BGB Erbrecht (§§ 1922, 1942 BGB)

aA.: Ausschluss über Erklärung unzulässig
Unterschiedliche Interessenlage bei Übernahme durch Erbgang zu § 25 HGB (Übernahme unter Lebenden)

32
Q

Rechtsfolge der Firmenfortführung nach § 27 HGB

A
  1. Erbe haftet unbeschränkt und unbeschränkbar persönlich für
    betriebsbezogene Altverbindlichkeiten
  2. Haftung für die vom Erben begründeten Neuverbindlichkeiten
  3. Fortführender Vorerbe haftet gem. § 27 I 1 HGB
  4. Fortführender Nacherbe haftet
    - für vom Vorerben begründete Verbindlichkeiten, auch wenn diese
    keine ordentliche Nachlassverwaltung begründeten
    - haftet nicht, wenn das Handelsgeschäft nicht zum Nachlass gehärt
  5. Miterben haften aus § 27 , 25 I HGB iVm § 2058
    - keine Anwendung von §§ 2059, 2060 BGB
33
Q

Haftung des in ein Handelsgeschäft Eintretenden

A

§ 28 I 1 HGB: Aus Rechtsschutzgründen haftet die durch den Zutritt
begründete Gesellschaft für Altverbindlichkeiten

Voraussetzungen:

  1. Geschäft eines Einzelkaufmanns
  2. Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist
  3. Fortführung des Handelsgeschäfts (nicht umbedingt der Firma)
  4. Kein unverzüglicher Haftungsausschluss
  5. Rechtsfolge
34
Q

Geschäft eines Einzelkaufmanns iSv § 28 HGB

A

Der bisherige Alleininhaber muss Kaufmann sein gem. § 1 ff HGB

Analoge Anwendung auf Kleingewerbetreibende und GbR
1. eA.: Mangels Registereintragung er GbR ist eine Beschränkung
gem § 28 II HGB nicht möglich. Analoge Anwendung (-)

  1. BGH.:
    - Keine analoge Anwendung auf PartG verneint (Freiberufler)
    - gute Gründe für eine Behandlung der Unternehmenträger als
    Einzelkaufleute iSv § 28
35
Q

Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist, § 28 HGB

A

Rechtlich gibt es keinen „Eintritt“, nur die Gesellschaftsgründung!

  1. Gründung der Gesellschaft
    - OHG oder KG gem. § 171 HGB
    - Kein wirksamer Gesellschaftsvertrag notwendig, Invollzugsetzung
    begründet die „fehlerhafte Gesellschaft“
    - Eintritt/ Einbringung in bestehende Personengesellschaften, §§ 130,
    173 HGB als auschließende Sondernormen
  2. Einbringung des Handelsgeschäfts
    - Tatsächlicher Übergang des Geschäfts (wie Erwerb bei § 25)
    (nicht endgültig, gültig, entgeltlich, dinglich)
    - Erfolgt durch Übertragung dinglichen Vermögens oder Nutzungs-/
    Pachtvertrag
36
Q

Fortführung des Handelsgeschäfts iSv § 28 HGB

A
  • Fortführung des tatsächlichen Handelsgeschäfts durch die Gesellschaft selbst
  • Bedarf nicht der Fimenfortführung! Der weiterhin beteiligte alte Geschäftsinhaber genügt als Bindeglied
37
Q

Kein unverzüglicher Haftungsausschluss iRv § 28 HGB

A

Haftungsausschluss durch Vereinbarung zwischen Altinhaber und neuer Gesellschaft.

  1. Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
    - Erfüllungsübernahme/ Freistellung im Innenverhältnis genügt nicht
    - eins. Ausschlusserklärung des Übernehmers bei mittelbarem Erwerb
    und unverzügliche Eintragung genügt (hM)
  2. Verlautbarung der Vereinbarung
    - HReg Eintragung und Bekanntmachung
    - Mitteilung an den Gläubiger direkt
    - Unverzüglicher Ausschluss. Verzögerungsrisiko trifft den Erwerber
38
Q

Rechtsfolge der Haftungsübernahme gem. § 28 I 1 HGB

A

Haftung der Gesellschaft für:

  1. Im Betrieb des bisherigen Inhabers begründete Verbindlichkeiten
    - Gesellschaft und Gesellschafter haften nach Gesellschaftsrecht (§
    128; 161 II ; 171 HGB)
    - Seperate unbeschränkte Gesamtschuldnerische Haftung des
    Altinhabers, Enthaftung gem. § 26 HBG. (Bei KG-Gründung
    Fristbeginn mit Eintragung der KG ins HReg)
  2. Titelumschreibung
    - Unschreibung besetehender rechtskräftige Titel gegen den
    Altinhaber gem. § 729 BGB analog gegen die Gesellschaft
    - Keine Umschreibung gegen die Gesellschafter, § 129 IV HGB
39
Q

Übergang der im Handelsgeschäft begründeten Forderung bei Eintritt gem. § 28 I HGB.

A

§ 28 I 2 HGB

  1. Geschäft eines Einzelkaufmanns
  2. Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist
  3. Fortführung des Handelsgeschäfts
  4. Kein unverzüglicher Haftungsausschluss, § 28 I1 HGB
  5. Rechtsfolge
    eA.: Cessio Legis
    hM.: Fiktion des Forderungsübergangs, widerlegbar über § 28 II HGB
    –> Übergang der im Betrieb begründeten Forderungen!