Kaufleute des HGB Flashcards
Die Kaufleute des HGB
- Ist-Kaufmann (§ 1 HGB)
- Kann-Kaufmann (§ 2 HGB)
- Kann Kaufmann (Land/ Forstwirtschaft) (§3 HGB)
- Fiktivkaufmann (§ 5 HGB)
- Formkaufmann (§ 6 HGB)
- Scheinkaufmann (Rechtsgedanke § 5 HGB, § 242 BGB)
Der Ist-Kaufmann, § 1 HGB
Betreiber eines Handelsgewerbes, § 1 I HGB. Ist gem. § 29 HGB eintragungspflichtig (deklaratorische Eintragung)
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang kaufmännischer Einrichtungen bedarf.
- Gewerbebetrieb
- Bedarf der kaufmännischen Einrichtung (wird vermutet)
- Betreiber
Gewerbebetrieb
- nach außen erkennbar
- rechtlich (nicht umbedingt wirtschaftlich) selbstständig
- planmäßig auf gewisse Dauer ausgelegt
- zum Zwecke der Gewinnerzielung
(aA. zumindest entgeltliche Tätigkeit am Markt) - erlaubt (str.)
- kein freier Beruf bzw. wissenschaftliche/ künstlerische Tätigkeit
Bedarf nach Art und Umfang kaufmännischer der Einrichtungen
Solche Einrichtungen, die erforderlich sind, um den Gewerbebetrieb übersichtlich und zuverlässig abwickeln zu können (Bilanzerstellung, kaufmännische Buchführung, Inventarerrichtung etc.)
I. Wird bei vorliegen eines Gewerbebetriebes vermutet, § 1 II HGB
II. Einzelfallbetrachtung bei positiver Feststellung
1. Art
Vielfalt der Erzeugnisse/ Leistungen/ Geschäftsbeziehungen, Kreditinanspruchnahme/-gewährung, lokale oder weiträumige Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung
- Umfang
Umsatzvolumen (nicht alleine), Anlage- und Umlaufvermögen, Schichtbetrieb, Größe des Ge
Betreiber eines Handelsgewerbes
eA.: Derjenige in dessen Namen das Handelsgeschäft ausgeübt wird
aA. (Kuglin): Wer aus den im Unternehmen geschlossenen
Geschäften berechtigt und verpflichtet wird
Der Kann-Kaufmann, § 2 HGB
Betreiber eines Kleingewerbes wird Kaufmann kraft Eintragung
- Betreiben eines gewerblichen Unternehmens
Gewerbebetrieb der nach Art und Umfang keiner kaufmännischen Einrichtungen bedarf. - Eintragung in das Handelsregister
Die Eintragung ist freiwillig und dann konstitutiv - Keine Löschung
- Löschung aus dem Handelsregister führt, zum Verlust der
Kaufmannseigenschaft, unabhängig davon ob ein Antrag gem. § 2
III HGB gestellt wurde.
- Aber auch durch Verlust der Gewerbeeigenschaft
Erneute Eintragungsbedürftigkeit von Ist-Kaufleuten nach herabsinken auf Kleingewerbetreibenden
Ist-Kaufleute sind gem. § 29 HGB eingetragen. Fraglich ist, ob diese Eintragung auch eine gem. § 2 HGB ist (Ausübung des Wahlrechts)
Teilweise: Erneute Eintragung (-)
Im Antrag gem. § 1 HGB ist ein konkludenter Antrag gem. § 2 HGB
Teilweise: Erneute Eintagung (-)
Das Wahlrecht des Kleingewerbetreibenden ist in dem Unterlassen der Löschung zu sehen
hM: Erneute Eintragung (+)
- § 29 ist deklaratoisch, § 2 ist konstitutiv, somit habend die
Eintragungen unterschiedlichen Inhalt und Rechtsqualität
- Das Unterlassen der Löschung als Antrag zu sehen, ist mit dem
gewollten Schutz des Kleingewerbetreibenden unvereinbar
Kann-Kaufmann (Land/ Forst), § 3 HGB
Land- und Forstwirte sollen vor den Anforderungen des Handelsrechts bewahrt werden. IdR Gewerbe, aber von § 1 I HGB ausgenommen, so dass § 1 II HGB keine Anwendung findet (nie Ist-Kaufleute), immer nur ein Wahlrecht gem. § 3 II iVm 2 HGB
- Betrieb eines Land- oder Forstwirtschaftlichen Unternehmens/
Nebengewerbes - Nach Art und Umfang ist die Einrichtung eines kaufmännischen
Betriebes erforderlich - Eintragung in das Handelsregister (konstitutiv da Wahlrecht)
- Löschung
Land- oder Forstwirtschaftliches Unternehmen, Mischbetrieb
Landwirtschaft: Ausnutzung des Bodens mit dem Ziel der Erzeugung und Verwertung pflanzlicher oder Tierischer Rohstoffe
Forstwirtschaft: wirtschaftliche Nutzung von Wäldern durch planmäßiges Auf- und Abforsten, zielt idR auf Holzgewinnung.
Mischbetrieb: Unternehmen umfasst das land-/ forstwirtschaftliche und Betriebe anderer Art. Die Gesamtbetrachtung entscheidet ob sich das Unternehmen iRd § 3 HGB befindet oder nicht (zB.: Gärtnerei die dazu kauft)
Land- oder Forstwirtschaftliches Nebengewerbe
Selbstständiges Gewerbe neben dem land/- forstwirtschaftlichen Gewerbe, wobei beide Unternehmen so miteinander verbunden sind, dass das Nebengewerbe vom Hautpgewerbe abhängig ist und beide vom selben Unternehmer geführt werden.
- Viehzucht und Molkerei
- Viehzucht und Wurstfabrik
- Forstwirtschaft und Sägewerk
–> Also mehr als boßes Mischbetriebe (Hofladen oder Weinverkauf)
Fiktivkaufmann, § 5 HGB
Der Kaufmann kraft Eintragung. Die Eintragung im Handelsregister begründet die Kaufmannseigenschaft - unwiderlegbare Vermutung!
- Eintragung im Handelsregister
Kommt auf die Eintragung an, nicht die Bekanntmachung oder Zulässigkeit der Eintragung/ Firma - Betreiben eines Gewerbebetrieb
eA.: Nur Gewerbebtriebe, aA: Jedes Unternehmen - Wirkung
Wirkung der Eintragung iSd § 5, Fiktivkaufmann
Die Eintragung betrifft die obj. Rechtslage. Ist von Amtswegen zu berücksichtigen und gilt für und gegen jedermann (auch den Eingetragenen), unabängig von Gut- oder Bösgläubigkeit
- Einwendungsausschluss
Eingetragener kann sich nicht darauf berufen sein Gewerbebetrieb bedürfe keiner kaufmännischen Einrichtungen und sei kein Handelsgwerbe oder es gäbe Mängel mit der Eintragung ins Register - kein Ausschluss sonstiger Einwendungen
Vor allem kann vorgebracht werden, das schon kein Gewerbe vorläge
Formkaufmann, § 6 HGB
Kaufmann kraft
- § 6 I: Anwendbarkeit des Handelsrechts auf Handelsgesellschaften
- § 6 II: Bestimmte Vereine sind unabhängig von ihrem
Unternehmensgegenstand immer Kaufleute (Formkaufmann)
I. Gesellschaftsform
II. Eintragung
Soweit das Entstehen der Gesellschaft schon der Eintragung bedarf, genügt diese. Keine weitere Eintragung als Kaufmann notwendig. (gesetzlicher Automatismus)
Im Übrigen genügt die bloße Gesellschaftsform, vergl. § 12 HGB
Gesellschaftsformen iSd § 6 HGB
- Handelsgewerbe, § 6 I HGB
- OHG, KG, GmbH & Co KG
- Kraft Gesetz auch Kapitalgesellschaftn: GmbH (§ 12 III GmbHG),
AG (§ 3 I AktG), KGaA (§ 278 III iVm § 3 I AktG), dt. EWIV (§ 1
EWIV-AusfG), SE (Art. 9 I c ii SEVO) - Formkaufleute, § 6 II HGB
GmbH, AG, KGaA, eG, dt. EWIV, SE
Der Scheinkaufmann
- Zurechenbar gesetzter Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft
- Entspr. Auftreten im Rechtsverkehr/ Unterlassen der Richtigstellung
- Unabhängig von Verschulden und auch bei Irrtum
- Bedarf aber der vollen Geschäftsfähigkeit - Schutzbedürftiger Dritter
Unkenntnis oder fahrlässige Unkenntnis (hM) der wahren Tatsachen. Es besteht keine Nachforshcungspflicht. - Handeln im Vertrauen auf den Rechtsschein (konkrete Kausalität)
Dritter muss den Rechtsschein im Zeitpunkt des Handelns kennen und im Vertrauen darauf gehandelt haben