Das Kommissionsgeschäft Flashcards
Das Kommissionsgeschäft
§§ 383 ff. HGB
I. Kommissionsvertrag: Entgeltliche Geschäftsbesorgung, § 675 BGB
- -> Vertrag zwischen Kommissionär und Kommittent
1. Gewerbsmäßige Übernahme, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu Verkaufen/ Kaufen
2. Kaufmann (Kleingewerbetreibender gem. § 383 II HGB)
II. Ausführungsgeschäft: Vertrag zwischen Kommissionär/ Drittem
Kommissionär
Wer es gewerbsmäßig Gewerbsmäßige übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu Verkaufen oder zu Kaufen
Kommittent
Derjenige auf dessen Rechnung Waren oder Wertpapiere verkauft oder zu gekauft werden
Rechtsfolge des Kommissionsgeschäfts
- Verkaufskommission
- Grds. überträgt der Kommittent kein Eigentum sondern nur Besitz auf den Kommissionär
- Kommissionär schließt Geschäft mit dem Dritten ab.
Eigentumsübertragung von Kommittent auf den Dritten - Einkaufskommission:
- Grds. erwirbt Kommissionär Eigentum in eigenem Namen vom Dritten
Wann erwirbt der Kommittent bei einer Einkaufskommission Eigentum direkt vom Dritten
I. Vertretung iRd dinglichen Einigung (2. Varianten)
- Auftreten im Namen des Kommittenten im dinglichen Geschäft (grds. schon keine Kommission)
- Dingliche Einigung als Geschäft für den, den es angeht (und dann Geheißperson)
II. Insichgeschäft zugunsten des Kommittenten, § 929, 930, 181 BGB
- Kommissionär einigt sich mit sich selbst als Vertreter des Komtt.
- Einigung bzgl. Eigentumsübergang iRe Besitzkonstituts
III. Antizipierter Erwerb, §§ 929, 930, 868 BGB
- Vorweggenommene Einigung zw. Kommissionär/ Kommittent
- Vereinbarung eines Besitzkonstitutes zugunsten des Kommittenten
§ 392 II HGB
Fiktion im Innenverhältnis Kommissionär/ Kommittent
Fingiert wird:
I. Übergang der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft an den Kommittenten ohne ausdrückliche Einigung!
II. Übergang des Eigentums (umstritten)
Der Kommittent soll ggü. Gläubigern des Kommissionärs so zu behandeln sein, als sei das Kommissionsgeschäft bereits abgewickelt worden (Eigentum also schon übertragen)
hL.: Analoge Anwendung von § 392 II HGB auf den Eigentumsüberaagng
Gründe:
- Praktikabel
- § 392 HGB soll eine Gefährdung des Kommittenten vermeiden
- Kommittent kann den Dritten vor Erfüllung kaum identifiezieren und Erfüllung Zug um Zug verlangen/ vereinfachen.
–> § 392 II BGB muss somit analog auf das in Erfüllung geleistete anwendbar sein. (Gegenargument zur hM)
Rechtsfolge:
- Bei der Einkaufskommision: Eigentum an der Kaufsache
- Bei der Verkaufskommission: Eigentum am Erlös
hM.: § 392 II findet keine Anwendung auf Eigentum (Nicht Analogiefähig)
I. Ausnahmevorschriften sind grds. nicht analogiefähig
II. Analog ist nicht notwendig
Kommittent kann Dritten unmittelbar an sich auszahlen lassen/ sofort vom Kommissionär eintreiben und ist somit ausreichend geschützt
III. Keine Vergleichbare Sachlage: § 392 ist für Forderungen gemacht
1. Forderungen haben keinen Rechtsscheinträger, können also ohne Publikationsmittel übertragen werden.
2. Bewegliche Sachen haben Besitz als Rechtsscheinträger. Fiktion des Eigentumsübergang ohne Besitzübergang ist widersprüchlich
3. Es gibt auch kein allgemein geltendes Rechtsprinzip, das
Sachenrecht kennt kein Surrogationsprinzip
IV. Keine Regelungslücke:
Kein Anhaltspunkt, dafür, dass der Gesetzgeber die Eigentumslage übersehen hat