Verträge der EU Flashcards
Vertrag von Maastricht (1992-1993)
Der Vertrag von Maastricht schuf neben den drei bestehenden Gemeinschaften EWG, EGKS und EAG eine neue Organisationsstruktur mit der Bezeichnung Europäische Union (EU), die auf der Grundlage eines neuen Vertrages (EUV !) Tätig wurde.
- Eu bildete den institutionellen Rahmen für die Tätigkeit der 3 Gemeinschaften (EGKS bis 2002) sowie für die GASP und eine Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI) => diese wurde 1997 durch die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS) ersetzt.
- Europäischer Rat als neues Organ der Spitze der EU.
- EU und Gemeinschaften teilten sich dieselben Organe. => Wurde als Tempel mit den drei Säulen dargestellt.
- Allerdings verfügten die Säulen über unterschiedliche Funktionsbedingungen (supranational bzw. intergouvernemental)
- Der Vertrag von Maastricht steht für eine Ausweitung der europäischen Zusammenarbeit.
- Weitere Neuorientierungen durch die Verankerung von Wahl-, Petitions- und Freizügigkeitsrechten für alle Unionsbürger im EGWV => Dieser wurde außerdem in EGV umbenannt.
- Schaffung der Unionsbürgerschaft !
- Weiterer Integrationsschritt im MV war die Einführung von Bestimmungen über eine Wirtschafts- und Währungsunion. => Ziel war spätestens 1999 die Schaffung einer gemeinsamen Währung (€).
- Ferner wurde das Subsidiaritätsprinzip eingeführt und eine Stärkung der europäischen Gesetzgebung im Sinne einer verstärkten Beteiligung des EP in Form eines neuen Mitentscheidungsverfahrens. (Demokratisierung !)
Kritik am MV: - Die neue Organisations- und Vertragsstatur wurde von vielen als intransparent und ineffektiv empfunden.
- Die Ausweitung der Kompetenzen der EU in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, Justiz und Inneres sowie Währung stellte eine potentielle Bedrohung für die Souveränität der MS dar.
Schließlich trat dieser am 1.11.1993 mit wenigen Sonderregelungen in Kraft (Kein € für UK, Dänemark und Schweden)
Vertrag von Amsterdam (1997-1999)
- Aufgabe der Reform im AV bestand in der Neunummerierung der Verträge und deren sprachlicher Überarbeitung.
- Hinzu kam eine weitere Stärkung des EP durch Ausweitung des Mitentscheidungsverfahren auf weitere Politikbereiche sowie eine damit verbundene Einführung der Mehrheitsentscheidung im Rat in zahlreichen Sektoren.
- Neue Vorschriften für engere Zusammenarbeit => Europa verschiedener Geschwindigkeiten.
- Materiellrechtlich wichtige Neurungen durch Eingliederung der Teile, Visa, Asyl, Einwanderung sowie andere Politiken, die den freien Personenverkehr betreffen in den EGV (vorher EUV).
- Restbereich der entsprechenden Politiken betraf nur noch PJZS
- Ferner, Verankerung europäischer Verfassungsgrundsätze, die jetzt in Art.2 S.1 EUV genannt sind und deren Verletzung seitens eines Mitgliedstaates druch den Rat nach Art 7. EUV sanktioniert werden kann.
Kritik:
- Minimale Neuerungen und damit einhergehende öffentliche Erwartungen bzgl, der Funktionsfähigkeit der EU nicht erfüllt
- Keine erhoffte Reform der europäischen Organe im Hinblick auf die anstehende Erweiterung (Osterweiterung)
Vertrag von Nizza (2001)
Die im AV nicht erfüllte Reformaufgabe sollte im NV zur Vollendung kommen. Zu diesem Zeitpunkt führte die EU bereits Verhandlungen mit 12 Staaten, die ihr in den nächsten Jahren beitreten wollten. => Ziel war also die EU im Rahmen einer Gesamtreform erweiterungsfähig zu machen (wurde nicht erreicht)
- Der Vertrag enthält Vorschriften über die Zusammensetzung von EP und Kommission sowie über Stimmgewichtung bei Mehrheitsentscheidungen durch den Rat, die mit dem Inkrafttreten des Vertrages gelten und solche, die gemäß dem im Vertrag beigefügten Protokoll über die Erweiterung der EU sowie der Erklärung zur Erweiterung der EU zu einem späteren Zeitpunkt bzw. erst mit dem Beitritt neuer Mitgliedsaaten gelten.
Parallel zur Regierungskonferenz auf welcher der NV ausgehandelt wurde, tagte ein Konvent aus 62 Beauftragten der Staats- und Regierungschefs , des Kommissionspräsidenten, des EP und der nationalen Parlamente um im Auftrag des Rates eine Charta der Grundrechte der EU auszuarbeiten (GRC).
Diese 2000 fertiggestellte Charta wurde jedoch kein Bestandteil des NV, sondern lediglich vom Rat begrüßt => Rechtlicher Status unklar => Rechtsverbindlich erst mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009)
Post-Nizza-Prozess
Aufgrund der verpassten Gelegenheit zur Umfassenden Reform im NV wurde in dessen Schlussakte eine Erklärung über die Zukunft der EU eingebracht. Diese läutete den sog. „post-Nizza-Prozess“ ein.
Inhalt:
- Die Mitglieder bekennen sich zu weiteren Reformen, um das ursprünglich für eine Organisation von sechs Mitgliedstaaten konzipierte Vertragssystem an die Anforderungen an eine vergrößerte EU im 21. Jh. Anzupassen.
- 2001 vom Rat angenommene Erklärung von Laeken beschreibt den genauen Reformbedarf:
- Kompliziertes System der Beschlussfassung im Rat soll geändert werden
- Klare Abgrenzung der Aufgaben von EU und MS zur besseren Verständlichkeit.
- Konvent zur Zukunft Europas => Ausarbeitung eines neuen Vertragstexts für die EU. => Verfassungskonvent nahm 2003 seine Arbeit auf und legte dem Vorsitzenden des Europäischen Rates 2003 den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vor.
Verfassungsvertrag von 2004
Der Entwurf bildete die Grundlage für die am 20.6.2003 einberufene Regierungskonferenz zur Änderung des EUV (vgl. Art 48 EUV). Dieser wurde im Verlauf der Konferenz überarbeitet und schließlich 2004 von den Regierungen der Mitgliedstaaten als Vertrag über eine Verfassung für Europa (Europäischer Verfassungsvertrag, VVE) unterzeichnet.
Allerdings trat der VVE nicht in Kraft => Wurde nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert. => Ratifizierung scheiterte 2005 an ablehnenden Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden.
Wesentlicher Inhalt des VVE:
- Verschmelzung von EUV und EGV zu einem einzelnen Vertrag.
- Fusion von EU und EG zu einer einzigen Organisation.
- Beseitigung der Säulenstruktur des MV
- Voranstellen von institutionellen Grundlagenbestimmungen über die Ziele und Werte
der Union , die Kompetenzen, die Organe, die Rechtsakte etc…
- Teil II enthielt verbindliche Grundrechtsbestimmungen für die Union basierend auf der GRC 2000 => Ziel war GRC Teil des Primärrechts werden zu lassen.
- Teil III konkretisierte die Grundlagenbestimmungen und beschrieb die Institutionen und Politikbereiche der Union im Detail.
Bestehende Verfassungsgrundlagen der Union
Die Diskussion über den VVE zeigte die Angst einiger Mitgliedstaaten über den Verlust ihrer Souveränität, auch wenn diese „Verfassung“ die Rechtsform eines völkerrechtlichen Vertrages hatte.
Unabhängig vom Verlauf dieser oder künftiger Verfassungsreformen der zurzeit bestehenden Union ist jedoch festzuhalten, dass diese bereits über eine Verfassung verfügt, wie der EuGH schon 1986 in Bezug auf den damaligen EWGV festgestellt hat. (Rs Les Verts /EP)
„Die Union ist ein Hoheitsträger, der die Mitgliedstaaten und auch die Unionsbürger unmittelbar rechtlich verpflichten kann. Sie übt damit Hoheitsgewalt aus und bedarf daher einer Verfassung, welche die Kompetenzen ihrer Organe, ihre Beziehungen untereinander, Rechtsetzungs- und Rechtsschutzverfahren regelt, sowie über ein System von Zielen und Prinzipien eine materielle Verfassungsgrundlage formuliert.“ => Art 2 S.1 EUV => Die Union beruht auf den verfassungsrechtlich bedeutsamen Werten der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Minderheiten.
Ein weiterer Grundlagenvertrag für die Union ist nach den Querelen um den VVE und um den Vertrag von Lissabon auf lange Sicht ohnehin nicht zu erwarten.
Union nach dem Vertrag von Lissabon 2009
Nachdem der VVE gescheitert war und die MS der Reformpolitik zunächst eine Pause („Reflexionsphase“) verordnet hatten, einigte sich der Europäische Rat von Brüssel 2007 auf eine neue Regierungskonferenz
Ziele:
- Beibehaltung des EUV
- Neustrukturierung des EGV und in Vertrag über die Arbeitsweise der Union
(AEUV) umzubenennen.
- Verschmelzung der EG mit der EU zu einer Union welche Rechtsnachfolgerin dieser
Organisationen ist.
- Die EAG besteht aus politischen Gründen als eigenständige Organisation fort, aus der Mitglieder der Union auch austreten können. Sie teilt sich mit der Union jedoch die Organe!
Inhaltlich übernimmt der Vertrag von Lissabon große Teile des VVE, vermeidet dabei jedoch dessen Verfassungsterminologie und eine staatsähnliche Symbolik wie Hinweise auf Hymne oder Flagge der Union. => Aus diesen Gründen wurde die GRC nicht in den Text des EUV integriert sondern lediglich durch eine Verweisung in Art 6. (1) S.1 EUV in der Primärrecht inkorporiert.
Ferner hat der Vertrag die Rechte des EP bei der europäischen Gesetzgebung gestärkt und die Abstimmungsmechanismen im Rat unter Berücksichtigung demographischer Faktoren vereinfacht.
- Vertrag von Lissabon wurde am 13.12.2007 in Lissabon unterschrieben. => Inkrafttreten durch fehlende Ratifizierung seitens Irland jedoch verzögert => Trat deshalb erst am 1.12.2009 in Kraft !