Organe der EU Flashcards
Europäisches Parlament
- Geregelt in Art 14(1) EUV, 223ff AEUV und ist ein Organ der EU (13 EUV)
- Präsident seit 2017: Antonio Tajani (ITA)
- Aufgaben:
- Mitgesetzgebung, Haushaltsbefugnisse, politische Kontrolle, die Beratung und die Wahl des Präsidenten der KOM
- EP ist gemeinsam mit dem Rat Gesetzgeber nach dem ordentl. Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 (1) AEUV)
- Gegen den Willen des EP kann der Rat keine entsprechenden Rechtsakte erlassen
- Daneben: besonderes Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 (2) AEUV, wonach ein Rechtsakt durch das EP mit Beteiligung des Rates oder vom Rat mit Beteiligung vom EP erlassen wird (Anhörungsverfahren, Zustimmungsverfahren, Haushaltsverfahren)
- EP kein Recht zur Gesetzesinitiative, womit ihm eine zentrale parlamentarische Befugnis fehlt.
- EP muss nach Art 225 AEUV die KOM auffordern, Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen. Immerhin hat es die Möglichkeit, Entwürfe für eine Änderung der Verträge gem. Art 48 (2) und (6) vorzulegen.
- Ferner kann es in jedem Gesetzgebungsverfahren Änderungen zu den Initiativen der KOM vorschlagen.
Funktion:
- Historisch bedingt geringe Wertschätzung.
- Früher EP als Versammlung bezeichnet. Es konnten keine verbindlichen Rechtsakte erlassen und auch keine Klagen zum EuGH erhoben werden.
- Mittlerweile Stellung des EP aufgewertet (durch Rsp und Verträge)
Kontrolle des EP:
- Art. 226 AEUV = Untersuchungsausschüsse
- Art. 227 AEUV = Bürgerbeauftragten ernennen (nimmt Berichte über Missstände entgegen)
- Art. 230 AEUV = Interpellationsrecht ggü. der KOM
- Art 17 (8) EUV und Art. 234 Aeuv = Misstrauensvotum gegen die Kommission
- Art 263 (2) AEUV = Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte die von anderen
Unionsorganen beschlossen wurden.
- Art 218 (11) AEUV) = Gutachten beim EuGH zu völkerrechtlichen Übereinkünften
Wahl und Zusammensetzung:
- EP seit dem Direktwahlakt (1979), direkt von den Unionsbürgern für 5 Jahre gewählt. (Art 14 (3) EUV)
- Direktwahl ist gem 14(3) primärrechtlich zwingend
- Zusammensetzung des EP orientiert sich an demographischen und politischen Kriterien
- Abgeordnetenzahl setzt sich nach nationalen Quoten zusammen, welche die kleinen MS begünstigen
- Quotenschaftliches System (In der Kritik das kleine Länder zu viel Stimmgewicht haben, allerdings nicht anders machbar)
- Primärrecht schreibt Höchstzahl des EP von 750 Abgeordneten + Präsident fest. gem Art 14 (2) EUV
- Grundsatz der degressiven Proportionalität ( Größere Staaten erhalten mehr Abgeordnete als kleinere, jedoch nimmt mit zunehmender Einwohnerzahl eines Staates die Zahl seiner zusätzlichen Abgeordneten ab)
Demokratische Legitimation:
- Strittig, ob EP ein Repräsentativorgan darstellt
- Zur Begründung wird auf Art.1 (2) EUV verwiesen, woraus abzuleiten sei, dass die nationalen „Völker“ die Souveränität über die Union besitzen, womit gar kein europäisches Volk existiere, das vertreten werden könne.
- Demgegenüber lässt sich vertreten, dass sich das europäische Demokratieprinzip nicht am Prinzip der Volkssouveränität orientiert, denn die Union ist ein pluralistisches Gemeinwesen sui generis. Sie gewährt den Unionsbürgern spezielle Partizipationsrechte, die in den Verträgen verankert sind
Europäischer Rat
- geregelt in Art 15 EUV, 235ff AEUV und ist ein Organ der EU (13 EUV) -> seit LV ein Organ der Union
- Präsident bis 2019: Donald Tusk (Polen)
Aufgaben:
- ER als Leitungsorgan der Union (15 EUV und 235ff. AEUV)
- Entwicklung der Union nötigen Impulse zu geben und „allgemeine politische Zielvorstellungen“ hierfür festzulegen
- Wurde früher auf eine politische Funktion reduziert
- Wird nicht gesetzgebirsch tätig
Hat jedoch konkrete rechtliche Aufgaben:
- in Bezug auf die GASP (Art. 26 (1) EUV)
- die Programmplanung für den Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts (Art. 68 AEUV)
- die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art.121 (2) AEUV)
- die Beschäftigungspolitik (Art. 148 (1) AEUV)
- Ferner hat der Rat verfassungsrechtliche Aufgaben wie z.B.
- im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 (6)(7)
- oder im Sanktionsverfahren nach Art. 7 EUV
- die aussetzung von laufenden Gesetzgebungsverfahren der Union
gem. Art 48 (2), Art 82 (3) und 83 (3) AEUV
- Sowie personalpolitische Aufgaben (Zusammensetzung des EP, Nominierung des Kommissionspräsidenten, Ernennung der Kommission, Ernennung des Hohen Vertreters der Union für die GASP
Zusammensetzung:
- besteht nach Art 15 (2) EUV aus den Staats- und Regierungschefs der MS, dem Präsidenten des ER, der für die Dauer von 2 ½ Jahren gewählt wird und dem Präsidenten der KOM
- tritt mindestens 2mal im Halbjahr in Brüssel unter dem Vorsitz seines Präsidenten zusammen
Entscheidungen:
- Grds. im Konsens, d.h. im Einvernehmen, jedoch ohne förmliche Abstimmung (Art. 15 (4) EUV) => spezielle Modalitäten der Beschlussfassung bei spezifischer rechtlicher Aufgabe (z.B. Art 235 und 236 AEUV)
- Art 48 (3) EUV sieht für das Vertragsänderungsverfahren eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit vor, während Art. 18 (1) EUV die Ernennung des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik mit qualifizierter Mehrheit regelt.
Rat
- geregelt in Art 16 EUV, 290, 291 AEUV und ist ein Organ der EU (13 EUV)
- Vorsitz 2017: Malta/Estland (2018: Ö/Bulgarien)
Aufgaben:
- Wichtigstes Organ der Union in politischer und rechtlicher Hinsicht!
- Gesetzgebung und die Haushaltsbefugnisse (beides gemeinsam mit dem EP)
- Ferner kann der Rat, anders als das EP, in bestimmten Fällen ohne Mitwirkung anderer Organe Rechtsakte erlassen (z.B. zur Handelspolitik (Art. 207 (4) AEUV)
- Besitzt die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse die in Art. 16 EUV iVm Art 237ff. geregelt sind
- Art 16 EUV beschreibt die Aufgaben des Rates nur unzureichend => ergeben sich aus den verschiedenen Vorschriften des AEUV
- Festlegung der Politik der Union und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge
- Außenbeziehungen (Abschluss internationaler Übereinkünfte, Assoziierungsabkommen, Internationale Übereinkünfte im Bereich der GASP)
- Mitwirkung in Verfassungsangelegenheiten (Beitritt neuer MS, Änderung des EUV)
- Personalentscheidungen (Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofes, WISO, AdR)
- Nach Art 48 EUV finden bei jeder Reform des Unionssystems Machtverschiebungen zu Lasten des Rates und zugunsten des EP statt. (Zuletzt durch den LV)
Zusammensetzung:
- Nach Art. 16 (2) EUV besteht der Rat aus je einem Vertreter jedes MS auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedsstaates verbindlich zu habdeln, d.h. zur Zeit aus 28 Mitgliedern.
- Da im Rat die MS vertreten sind, dieser jedoch zugleich den Unionsinteressen verpflichtet ist, übt das Organ eine „Scharnierfunktion“ zwischen der nationalen und der Unionsebene aus, d.h. es stellt einen Interessensausgleich her
Beschlussfassung:
- Nach Art. 16 (3) EUV und Art. 238 AEUV kann der Rat
- Mit einfacher Mehrheit
- Mit qualifizierter Mehrheit
- Einstimmig Beschlüsse fassen
- Nur im Ausnahmefall werden Ratsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Kontrolle:
- Recht zur privilegierten Erhebung einer Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 (2) AEUV gegen Rechtsakte, die von anderen Unionsorganen beschlossen wurden.
- Amtsenthebung eines Mitglieds der Kommission gem. Art 247 AEUV
- Wichtige Kontrollfunktion gegenüber der KOM üben schließlich die im Rahmen der delegierten und durchführenden Rechtssetzung vom Rat eingesetzten Ausschüsse aus
Kommission
- geregelt in Art 17 EUV, 244ff AEUV und ist ein Organ der EU (13 EUV)
- Präsident: Jean Claude Juncker (LUX)
Aufgaben:
- Wichtigste ist in Art. 17 (2) EUV genannt. => Gesetzgebungsakt der Union darf grdsl nur auf Vorschlag der KOM erlassen werden
- Die KOM gilt somit als „Motor der Integration“
- Für andere Rechtsakte gilt das Initiativmonopol nur, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. (Art 17 (2) S 2 EUV
- Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts => KOM teilt Initiativrecht mit MS (Art 76 lit b AEUV)
- Seit LV => Unionsbürger können KOM im Rahmen einer Bürgerinitiative auffordern, Vorschläge für Rechtsakte zu unterbreiten ( Art. 11 (4) EUV) -> direkte Demokratie
Zusammensetzung und Organisation:
- KOM besteht aus je einem Staatsangehörigen der MS, die befähigt und unabhängig sein sollen. => nach Art 17 (3) EUV dürfen diese keine Weisungen von den MS oder einem Unionsorgan entgegen nehmen
- Kommissare werden vom ER für eine fünfjährige Amtszeit ernannt.
- Misstrauen kann vom EP ggü der KOM nach Art 234 AEUV ausgesprochen werden. => Niederlegung des Amtes zur Folge.
- Einzelne Kommissare können vom EuGH wegen Pflichtverletzungen auf Antrag des Rates oder der KOM nach Art 247 AEUV ihres Amts enthoben werden.
- KOM ist nach Art 17 (6) lit b) EUV ein Kollegialorgan => Mitglieder entscheiden als Kollektiv iSd Art 250 AEUV nach dem Mehrheitsprinzip
Kontrolle:
- KOM hat nach Art. 17 (1) EUV die Einhaltung des gesamten Unionsrechts durch die MS zu überwachen (Im Wettbewerbsrecht stehen ihr nach Art. 150, 106 (3), und Art. 108 AEUV spezielle Überwachungsbefugnisse zu)
- KOM daher = „Hüterin der Verträge“ => Sie kann gegen die betreffenden MS ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten
- Weiteres Element der Kontrolle zur Einhaltung des Unionsrecht ist die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen
- KOM kann gegen andere Organe eine Untätigkeitsklage erheben
Rechtsetzung:
- KOM besitzt grds keine eigenen Befugnisse zum Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung. (Ausnahme in Art 106 (3) AEUV, der ihr den Erlass von RL für öffentliche Unternehmen gestattet.)
- Im Bereich des Wettbewerbsrechts verfügt die KOM gem Art 105 (2) und Art 108 (2) AEUV über die Kompetenz zum Erlass von Beschlüssen
Außenbeziehungen:
- KOM handelt für die Union internationale Übereinkünfte aus, wozu sie durch den Rat im Einzelfall ermächtigt wird.
- Rat schließt auf deren Vorschlag diese Übereinkünfte gem. Art 218 (6) AEUV ab.
- Im Bereich der GASP darf die Kommission nicht tätig werden = Zuständigkeit liegt gem. Art 15 (6) EUV beim Präsident des ER und nach Art. 18 (2) EUV beim HV
Gerichtshof der Union
- geregelt in Art 19 EUV und ist ein Organ der EU (13 EUV)
- Präsident seit 2015: Koen Lenaerts (Belgien)
Aufgaben:
- zentrale Aufgabe ist nach Art 19 (1) S.2 EUV, die „ Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“ zu sichern
- System der umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle gegenüber den Unionsorganen und gegenüber den MS installiert => Ausnahme : GASP von einer gerichtlichen Kontrolle ausgeschlossen
Zusammensetzung und Organisation :
- Dieses Organ umfasst den: Gerichtshof (EugH), das Gericht (EuG) und die Fachgerichte (Art. 19 (1) S.1 EUV)
- besteht aus einem Richter jedes MS. => Werden auf 6 Jahre ernannt, Wiederwahl ist möglich
- Nach Art 19 (2) EUV und Art. 252 AEUV werden die Richter von 8 Generalanwälten unterstützt, die ebenfalls Mitglieder des Gerichtshofs sind. => Deren Aufgabe ist es dem EuGH zu den vor ihm verhandelten Rechtssachen unabhängige und unparteiliche Schlussanträge zu stellen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend aufgearbeitet werden und mit denen ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird.
- EuGH kann nach Art 251 AEUV iVm. Art 16 EUGH-Satzung im Plenum mit allen Richtern tagen => nur bei bestimmten Verfahren von „außergewöhnlicher Bedeutung“
Gericht der Union
- geregelt in Art 19 EUV, 251ff AEUV und ist ein Organ der EU (13 EUV)
- 1988 geschaffen, um EuGH zu entlasten und Qualität der Rsp und den Rechtsschutz zu verbessern wurde(= Gericht erster Instanz)
Aufgaben:
- in Art 19 EUV und Art. 256 AEUV geregelt => Es können jedoch bestimmte Aufgaben dem EuGH vorbehalten werden
- Gegenwärtig ist das EuG gem. Art 256 (3) und Art 268 AEUV i.V.m. Art 51 EuGH-Satzung für Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadenersatzklagen nach Art. 263 (4), Art 265 (3) und Art. 268 AEUV Natürlicher und Juristischer Personen sowie für Nichtigkeitsklagen der MS gegen die Kommission und die EZB im ersten Rechtszug zuständig
- Gegen die Entscheidungen des EuG ist das Rechtsmittel zum EuGH nach Art. 256 (1) AEUV möglich. Außerdem ist das EuG selbst nach Art 256 (2) AEUV Rechtsmittelinstanz für Klagen gegen Entscheidungen der Fachgerichte
Zusammensetzung:
- Wird nach Art 19 (2) EUV aus mindestens 1 Richter je MS gebildet. Die Zahl der Richter kann ach Art 254 AEUV in der Satzung des Gerichtshofes erhöht werden. Ebenso kann in der Satzung bestimmt werden, dass das Gericht von GA unterstützt wird.
Fachgerichte
- geregelt in Art 19 EUV, 251ff AEUV und ist ein Organ der EU (13 EUV)
- Art 257 AEUV und Art. 62c EuGH-Satzung sehen die Bildung von Fachgerichten vor, die im ersten Rechtszug für die Entscheidung über Klagen in besonderen Fachgebieten zuständig sind. => Bsp Fachgericht für dienstrechtliche Streitigkeiten der Unionsbeamten (Art. 270 AEUV) => Gegen seine Entscheidungen sind gem. Art 257 (3) i.V.m. Art. 256 (2) AEUV Rechtsmittel zum EuG und in Ausnahmefällen auf Antrag des GA weiter zum EuGH möglich
Rechnungshof
- geregelt in 282-284 EUV und ist ein Organ der EU (13 EUV)
- existiert seit 1975, ist aber erst seit dem Vertrag von Maastricht ein Organ i.S.v. Art 13 (1) EUV
Aufgaben:
- Rechnungsprüfung (d.h. Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Union und ihrer Einrichtungen (Art. 287 AEUV)
- Diese Prüfung führt er in voller Unabhängigkeit durch und erstattet einen Jahresbericht der den Organen vorgelegt und im ABl veröffentlicht wird (Art 287 (4) AEUV)
- Der RH ist im Rahmen von Nichtigkeitsklagen aktiv klageberechtigt und nach Art. 263 (3) AEUV teilprivilegiert klagelegitimiert => Über den Wortlaut von Art. 263 (1) AEUV ist er auch passiv klageberechtigt
Zusammensetzung:
- Besteht aus einem Staatsangehörigen pro MS (Art. 285 (2) AEUV)
Wirtschafts- und Sozialausschuss
- WiSo geregelt in Art. 300 AEUV
- kein Organ der Union, wird jedoch in Art. 13 (4) EUV im Zusammenhang mit den Organen genannt. => Wird durch Stellung und Einbindung in das Gesetzgebungsverfahren der Union als „Nebenorgan“ betrachtet.
Aufgaben:
- Er wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren angehört (Art 304 (AEUV) => soweit in Vertragsbestimmungen vorgesehen (Bsp: Art 153 (2) AEUV beim Erlass von Sozialvorschriften) => Verletzung des obligatorischen Anhörungsrecht des WISO hat, anders als beim EP, keine Auswirkungen.
- Er hat kein Klagerecht nach Art. 263 AEUV mit dem er gegen die Verletzung des Anhörungsrechts vorgehen könnte.
Zusammensetzung:
- Besteht nach Art. 300 (2) AEUV aus Vertretern der Organisationen der AG und AN sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
Ausschuss der Regionen
- geregelt in Art 305-307 AEUV und ist kein Organ der Union, wird jedoch ebenfalls in Art. 13 (4) EUV genannt (Nebenorgan)
- wurde im Zuge einer Debatte über Subsidiarität und föderale Ausrichtung der Union mit dem Vertrag von Maastricht geschaffen (Art. 305ff. AEUV).
Aufgaben:
- Für die Verletzung des Rechts auf obligatorische Anhörung des AdR, das in den in Art. 307 (1) AEUV genannten Fällen greift (z.B. beim Erlass von Gesundheitsvorschriften), hat der AdR iSd Art 263 (3) AEUV ein Klagerecht zur Erhebung einer teilprivilegierten Nichtigkeitsklage. => Gilt insbesonders bei einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch die Union
Zusammensetzung:
- Besteht gem. Art 300 (2) AEUV aus Mandatsträgern aus lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (z.B. Stadt- und Gemeinderäte, Landesparlamente) die auf Vorschlag der MS ernannt werden, aber unabhängig sind.
- Ziel = MS für ihre Kompetenzverluste an der Union institutionell unionsrechtlich zu entschädigen => Wurde nie erreicht
- Bildet kein Gegengewicht zu den Gesetzgebungsorganen da er lediglich beratene Funktion hat.
Europäische Zentralbank
- geregelt in 282-284 AEUV und ist ein Organ der EU
- Bildet einen Sonderfall da sie in Art 13 (1) EUV als „Organ“ der Union bezeichnet wird, obwohl ihr Art. 282 (3) AEUV andererseits den Status einer eigenen Organisation mit Rechtspersönlichkeit zugesteht.
- Sitz in Frankfurt
- EZB steht im Zentrum der Wirtschafts- und Währungsunion und bildet gemeinsam mit den Zentralbanken der MS das Europäische System der Zentralbanken (ESZB).
- Sie ist unabhängig und darf nach Art. 130 AEUV keine Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Union oder Regierungen der MS entgegennehmen.
- Eigene Ziele gem. Art 127 AEUV => Preisstabilität in der Union gewährleisten
- Ist an das Unionsrecht gebunden => EuGH Feststellung
Agenturen und Ämter
- Die Union macht von der Möglichkeit, durch Sekundärrecht, z.B. durch VO, weitere Einrichtungen zu schaffen, in steigendem Maße Gebrauch.
- Schaffung diverser Fachorganisation , teilweise mit Völkerrechtspersönlichkeit, die Spezialaufgaben erfüllen
- Meistens jedoch auf die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV gestützt
- Agenturen sind von den EU-Institutionen rechtlich getrennte, eigenständige Einrichtungen, errichtet von der KOM um bestimmte Aufgaben im Rahmen des EU-Rechts wahrzunehmen.
- Typen:
> Exekutivagenturen: gemeinschaftliche Aufgaben, für festgelegten Zeitraum, Unterstützung- und Managementaufgaben, insbes. Verwaltung von finanziellen Unionsprogrammen> Regulierungsagenturen: dezentral errichte Verwaltungseinheiten (auf unbestimmte Zeit), betraut mit spezifischen Aufgaben technischer, rechtlicher, wissenschaftlicher Natur etc…
Dienen der Entlastung der KOM bei Erfüllung der Kernaufgaben - Mittlerweile gibt es über 30 Einrichtungen, die den Status einer Agentur der Union besitzen, die allerdings z.T. andere Bezeichnungen (Zentrum, Stiftung, Amt, Beobachtungsstelle) tragen und über die gesamte Union räumlich verteilt sind.
- Die meisten Einrichtungen haben nur beratende Funktionen und können daher keine verbindlichen Rechtsakte mit Außenwirkung erlassen => Soweit dies ausnahmsweise möglich ist besteht der Bedarf nach ausreichendem Rechtsschutz => Art. 263 (1) AEUV
- Die Unionsorgane können sich schließlich durch die Übertragung von Aufgaben auf Ämter und Agenturen nicht ihren eigenen rechtlichen Verpflichtungen entziehen. Sie müssen die Befugnisse der von ihnen geschaffenen Einrichtungen genau festlegen und diese einer rechtlichen Kontrolle unterstellen.
COREPER
- Comité des representants permanent
- Ausschuss der ständigen Vertreter der Regierungen der MS ist gem. Art 16(7) EUV für Vorbereitungen der Arbeiten des Rates zuständig
- COREPER wurde als ständig bestehendes Gremium dem, nur zu seinen Sitzungen zusammentretenden, Rat beigegeben
- -> inhaltliche Vorbereitungen der Tagesordnung und der dort treffenden Entscheidungen (Art 240(1) AEUV)
- -> Fassung von Verfahrensbeschlüssen in Fällen, die von der GO/Rat vorgesehen sind
- ->Verbindungen zw. Rat und anderen Organen zu pflegen
- Ausschuss teilt sich in 2 Ebenen
- -> technische Fragen (COREPER I)
- -> politische Fragen (COREPER II)
- Jeder MS entsendet den StV bei der EU in den COREPER
- Auch KOM ist im COREPER
- viele Tagesordnungspunkte werden in diesen Ausschüssen praktisch ausverhandelt und vom Rat ohne Aussprache angenommen (sog. “A-Punkte”)
- Dem COREPER unterstehen rund 160 Vorbereitungsgremien (Ausschüsse und Arbeitsgruppen=
- -> Vertreter der MS, die Kommissionsvorschläge beraten
- Den Vorsitz führt jenes Land, das die Ratspräsidentschaft innehat (Österreich im September) => immer für ein halbes Jahr