Grundfreiheiten (Prüfungsschemata) Flashcards

1
Q

Das allgemeine Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 I AEUV

A
  • Das allgemeine Diskriminierungsverbot verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
  • Ist nur einschlägig, sofern keine andere Grundfreiheit zur Anwendung kommt
  • Die allgemeine Diskriminierungsfreiheit kommt nicht sehr häufig zur Anwendung, da die anderen Grundfreiheiten meist vorrangig einschlägig sind. - Beispiele für die Anwendung des Diskriminierungsgebotes sind im Bildungsbereich (bei Studenten, welche weder der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit unterfallen) oder bei Sozialleistungen zu finden.
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Q

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV

A

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art 45 AEUV

  • Hier könnte eine potentielle Einschränkung der GFH vorliegen. Die ANF stellt AN aus einem MS in ein einem anderen MS den dort einheimischen AN gleich.

I. Tatbestand

  1. Der Arbeitnehmerbegriff ist im Unionsrecht weit zu fassen & weit auszulegen. AN aus unionsrechtlicher Sicht ist eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines MS ist, weisungsgebunden (dh. unselbständig),Leistungen von einem gewissen wirtschaftlichen Wert für jemanden erbringt & dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Grds. nationale Merkmale aber EuGH legt weiter aus. Demnach auch Beamte, Referendare oder Auszubildende. Nicht erfasst (Bereichsausnahme) sind Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, die unmittelbar hoheitliche Gewalt ausüben (Richter, Polizei, Militär). Der Anwendungsbereich der ANF gilt auch für Bewerbung & den Aufenthalt zu Bewerbungszwecken.
  2. Keine lex specialis? Im Unionsrecht gegeben (39ff, 346 AEUV, Sek.Recht)
  3. Grenzüberschreitender Bezug hergestellt, da rein innerstaatliche SV nicht erfasst sind.
  4. Bereichsausnahmen siehe oben.
  5. unmittelbare, mittelbare, tatsächliche oder potentielle Beschränkung des innerunionalen Handels bzw. Maßnahme die die Ausübung der GFH behindert oder weniger attraktiv macht (Kraus).
  6. Unterschiedslose oder Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
  7. Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, in Form einer Arbeitsbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung. Ein Eingriff ist dann gegeben, wenn tatsächlich der Zugang zur Beschäftigung betroffen ist, aber nicht wenn nur eine Beschäftigungsmodalität vorliegt (Maßnahmen die den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern! )

=> Tatbestand erfüllt => Eingriff liegt vor!

II. Rechtfertigung

  1. Schranke
  2. Schranken-Schranke.

III. Ergebnis. => Unionsrechtswidrig

Ggf. Grundrechtsprüfung

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3
Q

Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV

A

Dienstleistungsfreiheit gem Art 56ff AEUV

  • Hier könnte eine potentielle Einschränkung in die GFH vorliegen. :Diese GFH ist gegenüber den anderen subsidiär.

I Tatbestand
1. Definition des Schutzbereichs: DLF bedeutet die Gleichstellung von EU-Ausländern ggü Inländern bei der vorübergehenden, grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen.
Dienstleistung gem. Art 56,57 ist…. , Art. 57 UA 2 AEUV enthält eine Aufzählung von Beispielen, die aber nicht abschließend ist ( hier aktiv/passiv)

Abgrenzung zur WVF: hier kein körperlicher Gegenstand, sondern Arbeitsleistung.
Abgrenzung zur NLF: NL von Dauerhaftigkeit geprägt, DLF nur gelegentlich

  1. Keine lex specialis im Unionsrecht diesbezüglich gegeben.
  2. Grenzüberschreitender Bezug hergestellt, da …
  3. Bereichsausnahme:
  • Art 45 (4) AEUV Öffentliche Verwaltung
  • Ausübung öffentlicher Gewalt ( Art. 51 AEUV)
  1. Mittel- unmittelbar, tatsächlich oder potentielle Beschränkungsmaßnahme?
  2. Unterschiedslose oder unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit
  3. Tatbestand erfüllt => Eingriff liegt vor

II Rechtfertigung.

Schranke:

  • System-, Individualargument (Van Binsbergen, Gehard Formel) => Zwingende Gründe
  • Art 52 (iVm) Art 62 AEUV, Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

Schranken- Schranke:

Verhältnismäßigkeit (geeignetheit, erforderlichkeit, angemessenheit)

III Ergebnis
= unionsrechtswidrig

ggf. Grundrechtsprüfung

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4
Q

Die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV

A

Niederlassungsfreiheit gem. Art 49ff AEUV

  • Hier könnte eine potentielle Einschränkung in die GFH vorliegen. Die NLF ermöglicht es, natürlichen & juristischen Personen sich in jedem MS zu gleichen Bedingungen wie Inländer niederzulassen & eine selbständige Tätigkeit auszuüben.

I. Tatbestand
1. Legaldefinition ds Befriffs der Niederlassung (iSd RS factortame) gibt es nicht in den Verträgen, aber eben durch Factortame.. EuGH: “ die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen MS auf unbestimmte Zeit.” D.h. der Ort, von dem aus ein Eu-Bürger in regelmäßiger Wiederkehr & kontinuierlich weisungsunabhängig sein Gewerbe oder seinen Beruf ausübt.

  1. Keine lex specialis im Unionsrecht diesbezüglich gegeben
  2. Grenzüberschreitender Bezug?
  3. Eine Bereichsausnahme liegt nicht vor, da.. (45 (4), 51 AEUV)
  4. Mittel- oder unmittelbare, tatsächliche oder potentielle Beschränkung?
  5. Unterschiedslose Behandlung oder unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit?

= Tatbestand ist gem. Art. 49 AEUV erfüllt (nicht erfüllt) & es liegt ein/kein Eingriff vor.

II. Schranke

  • Systemargument & Individualargument => Zwingende Gründe! => => Gebhard Formel
  • geschriebene Gründe gem Art 52 (1) AEUV =>

Schranken-Schranke:
- Verhältnismäßigkeitsprüfung (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

III. Ergebnis => Regelung ist unionsrechtswidrig (oder auch nicht) & damit anwendbar (oder auch nicht)

Ferner: Beachtung der Unionsgrundrechte

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5
Q

Grundfreiheiten - allgemeines Prüfungsschema

A

I. Schutzbereich der Grundfreiheit

 1. Sachlicher Schutzbereich
      a. Vorliegen einer sachlich geschützten Tätigkeit
      b. Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts
      c. Keine Bereichsausnahme
 2. Persönlicher Schutzbereich (Berechtigter)
 3. Räumlicher Schutzbereich
 4. Zeitlicher Schutzbereich

II. Eingriff in den Schutzbereich

 1. Handeln eines Verpflichteten 
      a. Handeln und teilweise auch pflichtwidriges Unterlassen
      b. Verpflichtete: MS, Organe der EU, zT auch Private - intermediäre Gewalten 
 2. Unterscheidung zwischen Beeinträchtigung des Bestimmungsstaates und solchen des Herkunftstsaates
 3. Vorliegen einer Diskriminierung
      a. Offene Diskriminierung
      b. Versteckte Diskriminierung
 4. Vorliegen einer Beschränkung des Marktzugangs oder der Marktaktivitäten durch unterschiedslose Maßnahmen 
      a. Dassonville-Formel, Gebhard-Formel
      b. Keine Ausklammerung marktzugangsneutraler Regelungen iSd Keck-Formel (insb. bestimmte Vertriebs- und Verkaufsmodalitäten)
      c. Hinreichende Nähebeziehung

III. Rechtfertigung des Eingriffs

 1. Geschriebene (vertragliche) Rechtfertigungsgründe (Schranken)
      a. gelten für jeden hoheitlichen Eingriff 
 2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Schranken)
      a. zwingende Gründe des Allgemeinwohls
           (1) Cassis-Formel
           (2) Gebhard-Formel
           (3) Gelten für hoheitliche Beschränkungen durch unterschiedslose Maßnahmen
           (4) strittig ob auch für versteckte Diskriminierungen
           (5) gelten in bestimmten Fällen auch für Maßnahmen intermediärer Gewalten
      b. Unionsgrundrechte
           (1) Gelten für hoheitliche und teilweise auch für private Eingriffe 
      c. Sachliche Gründe bei Eingriffen durch Private
           (2) unmittelbare Drittwirkung
 3. Schranken-Schranken
      a. Unionsgrundrechte
      b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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6
Q

Unionsbürgerschaft

A
  • Freizügigkeit der Unionsbürger: gegeben, wenn kein Bezug zu anderen GFH vorliegt

Schema:

I. Schutzbereich (Anwendungsbereich)

 1. räumlicher Schutzbereich (grenzüberschreitender Bezug)
 2. persönlicher Schutzbereich (Unionsbürger gem. 20 AEUV iVM Art2 RL)
 3. sachlicher Schutzbereich (Art 21 AEUV, Art 4(1) RL)

II. Eingriff
1. Die gegebene Maßnahme stellt als Beschränkung einen Eingriff in die Unionsbürgerschaft vor.

III. Rechtfertigung

 1. Beschränkungen gem. Art 27(1) RL
      a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, ...
      b. nicht zu wirtschaftlichen Zwecken
 2. persönliches Verhalten des Betroffenen gem. Art 27(2) RL
 3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
      a. Geeignetheit
      b. Erforderlichkeit
      c. Angemessenheit

IV. Ergebnis

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