Begriffe Flashcards

1
Q

des Unionsrechts

A
  • Vorrang von Unionsrecht vor nationalem Recht, gilt absolut und ohne Ausnahme
  • Weder Grundrechte noch Strukturprinzipien können die Gültigkeit von Unionshandlungen berühren (Rsp. Internationale Handelsgesellschaft)
  • Vorrang nicht nur gegenüber generell abstrakten, sondern auch gegenüber individuell konkreten Rechtsakten, sogar bei rechtskräftigen Verwaltungsentscheidungen: unionsrechtswidriger Bescheid darf dann nicht mehr angewandt werden
  • Verwaltungsbehörden trifft auf Unionstreue gestützte Rechtsbereinigungspflicht, Entscheidung zurückzunehmen bzw zu überprüfen, wenn:
    • -> sie zur Rücknahme befugt ist nach nationalem Recht
    • -> die Entscheidung erst infolge eines höchstinstanzlichen Urteils Bestandskraft erlangt hat
    • -> das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruht
    • -> das betroffene Rechtssubjekt wendet sich unmittelbar nach Kenntnis des Urteils des EuGH an die Verwaltungsbehörde
  • Unionsrechtswidrige Urteile müssen nicht beseitigt werden, dürfen aber nicht angewandt werden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Äquivalenzprinzip

A
  • Primärrechtliches Prinzip
  • Das nationale Verwaltungsverfahrensrecht darf keine Schlechterbehandlung von unionsrechtlichen Fällen im Vergleich zu gleichartigen rein nationalen Fällen ermöglichen (Rsp. Edis)
  • sofern eine nationale Verfahrensvorschrift im Einzelfall diesem Gebot widerspricht und sich ein Verstoß auch nicht mit Hilfe der unionsrechtskonformen Auslegung abwenden lässt, muss die entsprechende Vorschrift unangewendet bleiben.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Auslegungsmonopol des EuGH

A
  • Aufgabe des EuGH ist die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge einschl. des Sekundärrechts (Art 19(1)S2 EUV)
  • Gem. Art 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und die Handlungen der Organe. Wird eine Frage bezüglich des Unionsrechts einem nationalem Gericht gestellt und hält diese Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für erforderlich, so kann- unter bestimmten Umständen auch muss- es nach Art 267 AEUV diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen
  • Durch das Auslegungsmonopol sind die einheitliche Auslegung und Wirkung der Unionsrechtsordnung gewährleistet
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Beschlussfassung im Europäischen Rat

A
  • Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der ER im Konsens (Art 15(4) EUV). Der Präsident des ER und der Präsident der KOM gehören zwar dem ER an, nehmen aber an Abstimmungen im ER nicht teil (Art 235(1) S3 AEUV)
  • Beim Konsens handelt es sich um eine Form der Willensbildung, bei der nach dem Gedankenaustausch bzw Verhandlungen im ER ohne förmliche Abstimmung und ohne ausdrückliche Gegenstimme stillschweigend und konkludiert politisches Einvernehmen erzielt wird. Dies ist kein förmliches Abstimmungsverfahren, sondern eine Methode, bei der solange verhandelt wird, bis kein Mitglied mehr Einspruch erhebt
  • Während also am Konsensverfahren alle Mitglieder des ER beteiligt sind und daher ins. auch der Präsident der KOM seine Position bei der Entscheidung über politische Fragen einbringen kann, sieht der Vertrag in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen rechtsförmige Beschlüsse zu fassen sind, durchaus konkrete Abstimmungsverfahren und Erfordernisse vor.
  • In all diesen Fällen sind jedoch nach Art 235(1) und (2) AEUV der Präsident des ER und der Präsident der KOM ausdrücklich nicht stimmberechtigt
  • Ist eine formelle Abstimmung vorgesehen, so sieht der Vertrag Einstimmigkeit, qualifizierte oder einfache Mehrheit vor. In mehreren Fällen ist eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung vorgesehen, so zb bei der Wahl des ER Präsidenten (Art 15(5) EUV), oder Ernennung des HV gem Art 18(1) EUV
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Effet utile (Effektivitätsgrundsatz)

A
  • Effizienzgebot: vom EugH entwickelter Rechtsgrundsatz -> besondere Form der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vertragsziele
  • Systematische und teleolgische Auslegungsmethode, die der nützlichen Wirkung (Effet utile) des Unionsrechts den Vorzug gibt. Es wird jener Methode der Vorrang eingeräumt, die die Verwirklichung der Vertragsziele am meisten fördert und die Funktionsfähigkeit der EU sichert
  • es ist eine besondere Ausprägung der (größtmöglichen) praktischen Wirksamkeit. Nach diesem Prinzip ist eine Vorschrift so auszulegen, dass ihr Zweck vollständig erreicht wird. Der EuGH greift auf das Mittel zurück, welches die Vertragsziele am meisten fördert.
  • Rs Francovich
  • In Rsp. Van Duyn hat der EuGH eine RL-Bestimmung als (subjektiv) direkt wirksam qualifiziert. Hauptargument war, dass der effet utile der Vorschrift gestärkt wird.
  • Nach der Rsp. des EuGH (Royer-Vorbentscheidung, 1976, 6. Leitsatz) haben MS bei der Umsetzung der RL “diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der RL unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen”
  • Um dies zu erreichen, wurde das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung möglichst dynamisch und kompetenzerweiternd interpretiert
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Flexibilitätsklausel

A
  • Grundlage: Art 352 AEUV, sogenannte Lückenschließungsklausel
  • Statischer Kompetenzkatalog entspricht nicht dem dynamischen Wesen des Integrationsprozesses, daher enthielten die Gründungsverträge eine Klausel, die eine Tätigkeit der Gemeinschaft erlaubt, wenn dies für die Verwirklichung eines Zieles im Rahmen des gemeinsamen Marktes notwendig ist
  • Konkrete Bedingungen
  • 2 Einschränkungen: Art 352(3) und (4) AEUV
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Gerichtsbegriff des Art 267 AEUV

A
  • Autonomer unionsrechtlicher Begriff
  • Kriterien für vorlageberechtigtes Gericht:
    > eine unabhängige,
    > durch oder aufgrund Gesetz eingerichtete Instanz,
    > die im Rahmen einer obligatorischen, nicht bloß gewillkürten, Zuständigkeit,
    > Rechtsstreitigkeiten unter Anwendung von Rechtsnormen
    > bindend entscheidet
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

A
  • elementare Kompetenzabgrenzungsregel des Unionsrechts
  • Grundlage: Art 5(3) EUV und besagt, dass die MS die “Herren der Verträge” sind
  • entsprechend dem Prinzip darf die Union nur dann tätig werden, wenn ihr die MS in den Verträgen entsprechende Kompetenz übertragen haben. Die Union hat ihre Ziele entsprechend den Grenzen dieser Zuständigkeiten auszuüben
  • es genügt nicht, dass ein Ziel der Union gegeben ist oder dass eine bestimmte Materie in den Kompetenzbestimmungen (Art 2ff EUV) angeführt ist, sondern es bedarf einer konkreten Rechtsgrundlage, die ein Tätig werden der Union nach einem Verfahren vorsieht (Rsp. CITES)
  • das Prinzip wird durch die sog. Flexibilitätsklausel (Art 352 AEUV) unterbrochen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

A
  • Grundlagen: Art 5(4) EUV, Protokoll Nr. 2
  • Verhältnismäßigkeitsprinzip fungiert als Kompetenzausübungsschranke. Die Maßnahmen der Union müssen den Kriterien der Geeignetheit und der Erforderlichkeit entsprechen
    • -> Geeignet ist die Maßnahme dann, wenn sie nach der Rsp des EuGH “nicht als offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erscheint.”
    • -> Erforderlich ist sie, wenn das Ziel nicht durch weniger belastende Maßnahmen erreicht werden kann
  • Darüber hinaus, verlangt der EuGH gelegentlich die Angemessenheit einer Maßnahme
    • -> Damit ist gemeint, dass “die auferlegten Belastungen in angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen” müssen
  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt von den Organen-dies ist ausdrücklich im Vertrag festgehalten-, sowohl hinsichtlich des Regelungsinhaltes wie auch der gewählten Rechtssatzform eine Prüfung anhand der genannten Kriterien (Prot. Nr. 2)
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vom EuGH auch als allg. Rechtsgrundsatz anerkannt und verpflichtet als solcher auch die MS beim Vollzug von Unionsrecht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

A
  • Grundlage: Art 4(3) EUV

–> die MS ergreifen alle geeigneten Maßnahmen (allgemeiner oder besonderer Natur) zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der EU ergeben und unterstützen die Union auch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

–> MS unterlassen die Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten

  • Die MS haben für eine uneingeschränkte und einheitliche Erfüllung des Unionsrechts bei der Ausgestaltung der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnung Sorge zu tragen. Der Vollzug und die Umsetzung von Unionsrecht durch die Organe der MS muss so erfolgen, dass der Zweck der Unionsnorm weder gefährdet noch vereitelt wird.
  • Art 4(2) EUV verpflichtet die Union und ihre Organe, die Gleichheit der MS vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität zu respektieren sowie auch die grundlegenden Funktionen des Staats (ins. Wahrung der territorialen Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) zu achten.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Individualklagebefugnis in der Nichtigkeitsklage

A

Klagebefugnis:
a. MS, EP, Rat, KOM, gem. Art 263(2) AEUV = privilegierte Kläger=ohne weiteres klagebefugt
b. RH, EZB, AdR gem. Art 263(3) AEUV = eingeschränkte Kläger=Währung eigener Rechte
c. Natürl. oder jur. Personen gem. Art 263(4) AEUV = nicht privilegierte Kläger
aa. “Adressat” iSd Art 263(4) Var. 1 AEUV: ohne weiteres klagebefugt
bb. Klage gegen “RA mit VO-Charakter” iSd Art 263(4) Var. 3 AEUV
(1) RA mit VO-Charakter
(2) Betroffenheit in eigenen Rechten oder Interessen
(3) Unmittelbare Betroffenheit
(4) Keine Durchführungsmaßnahmen
cc. Handlung, die den Kläger unmittelbare und individuell betrifft (Art 263(4) Var. 2 AEUV)
(1) Betroffenheit (s.o.)
(2) Unmittelbare Betroffenheit (s.o.)
(3) Individuelle Betroffenheit
(a) Plaumann-Formel:
“Individuell betroffen, “wenn die Handlung den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Initiativmonopol

A
  • Initiativrecht der KOM erstreckt sich als Initiativmonopol jetzt mit wenigen Ausnahmen auf alle Gesetzgebungsakte (Art 17(2) S2 EUV)
  • Die KOM präsentiert komplette Gesetzentwürfe, die das EP und die MS zwar noch signifikant verändern, aber in der Praxis kaum mehr vom Tisch bekommen können
  • Nach Annahme eines legislativen Vorschlags begleitet die KOM diesen durch den gesamten Gesetzgebungsprozess
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Keck-Formel

A
  • Urteil des EuGH (1993) über Verkaufsmodalitäten
  • Vom Tatbestand des Art 34 AEUV nicht erfasst werden bestimmte Verkaufsmodalitäten, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und die den Absatz inländischer Erzeugnisse aus anderen MS rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Mitgliedstaatlicher Vollzug von Unionsrecht

A
  • Aufgrund des Ausnahmecharakters des direkten Vollzugs stellt die Durchführung von Unionsrecht durch die MS den Regelfall dar. Gem. Art 4(3) EUV und Art 291(1) AEUV sind sie verpflichtet, für einen geordneten Verwaltungsvollzug zu sorgen.
  • Der ms Vollzug erfolgt entweder als unmittelbarer oder mittelbarer Vollzug.
    Unmittelbarer ms Vollzug ist der Vollzug von unmittelbar wirksamen Unionsrecht (zb VO oder einzelnen Normen des Primärrechts) direkt durch ms Organe (Gerichte, Verwaltungsbehörden).
    Mittelbarer ms Vollzug ist die Anwendung innerstaatlichen Rechts zum Vollzug von nicht unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (zb. die Anwendung einer vertragskonformen Umsetzung einer RL erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschrift)
  • Der ms Vollzug erfolgt grds nach nationalem Verfahrensrecht, wobei aber Vorgaben des Unionsrechts wie das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten sind.
  • Schranken die sich als Ausformungen der Loyalitätsverpflichtung des Art 4(3) EUV herleiten lassen: Effektivitäts- bzw. Äquivalenzgebot
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Rechtsmittel-RL(en)

A
  • Diese Rechtsakte – die „allgemeine RM-RL“ und die „Sektoren-RM-RL“ – enthalten unionsrechtliche Vorgaben für den Rechtsschutz durch nationale Behörden im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
  • MS werden darin verpflichtet, ein Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuführen, welches all jenen Personen offen steht, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag haben bzw hatten und denen durch den behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht. Die zur Nachprüfung zuständigen nationalen Instanzen müssen insb. die Befugnisse zum Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Durchführung des Vergabeverfahrens bzw. von Beschlüssen der Auftraggeber, zur Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen und zur Entschädigung von durch einen Verstoß geschädigten Bietern besitzen. Die Nachprüfungsinstanz muss die Kriterien des EuGH für ein Gericht iSd Art 267 AEUV erfüllen
  • In Österreich ist die GG in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache, die Vollziehung – vereinfacht gesagt – bei Vergabe von Aufträgen durch den Bund Bundessache, bei solchen durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Landessache. Für den Rechtsschutz auf Bundesebene ist seit 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig (ehemals (Bundesvergabeamt, VwGH, VfGH). Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf den Unterschwellenbereich
  • In Bezug auf Vergaben iSd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG hingegen sind in den Angelegenheiten der Nachprüfung bei Vergabe solcher Aufträge Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 14b Abs 3 B-VG). Für die Steiermark finden sich die entsprechenden Bestim- mungen im Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG. Als Nachprüfungsinstanz anstelle des bisher zuständigen UVS ist nun das Landesverwaltungsgericht zuständig ist
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Subsidiaritätsprinzip

A
  • Es handelt sich bei dem in Art 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip um eine Kompetenzausübusgsschranke: Demnach wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Kompetenz fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den MS weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
  • Voraussetzung für die Ausübung der Kompetenz ist neben dem Kriterium der Transnationalität aber auch, dass die Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung deutlich besser auf Unionsebene erreicht werden können.
  • Im neu eingefügten Art 5(2) und (3) EUV wird den Organen de EU ausdrücklich aufgetragen, das Subsidiaritätsprinzip gem. dem Protokoll Nr. 2 anzuwenden und den nationalen Parlamenten ebenfalls die Aufgabe überantwortet, auf die Einhaltung des Prinzips nach dem Subsidiaritätsprotokoll vorgesehenen Verfahren zu achten.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Richtlinienkonforme Interpretation

A
  • Abgeleitet aus Art 288(3) AEUV iVm 4(3) EUV
  • gilt für alle Träger hoheitlicher Gewalt in den MS
  • erstreckt sich auf den gesamten Rechtsbestand der MS
  • Verpflichtung auch im horizontalen Verhältnis
  • Setzt mit Ende der Umsetzungsfrist ein
  • Ab Inkrafttreten sind nationale Gerichte und Behörden verpflichtet, eine Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften zu unterlassen, die die Erreichung des RL-Ziels gefährden würden
  • Auslegungsgrundsätze des nationalen Rechts sind zu beachten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Unterschiede zwischen dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Rat und dem Europarat

A
  • Der Rat: Organ der EU gem. Art 16 EUV
  • -> Zusammensetzung: Vertreter jedes MS auf Ministerebene (je nach Politikbereich)
  • -> Aufgaben: (gemeinsam mit EP) Gesetzgebung, Haushaltsbefugnisse; kein Initiativrecht
  • Europäischer Rat: Organ der EU gem. Art 15 EUV
  • -> Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der MS sowie Präsident der KOM und Präsident des ER
  • -> Aufgaben: Effizienz und Kontinuität der Politik der EU, Impulse, politische Zielvorstellung sowie Prioritäten; nicht gesetzgeberisch tätig
  • Europarat: internationale Organisation
  • -> Organe: Ministerkomitee, Parlamentarische Versammlung
  • -> Ziel: Wahrung und Achtung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, Menschenrechte
  • -> wichtigstes Übereinkommen: EMRK
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Supranationalität

A
  • Wortstamm: Latein -> supranationale (über) nationalen (Volk) -> Übetstaatlichkeit
  • Damit wird die Besonderheit des hohen Integrationsgrades der EU beschrieben
  • Merkmale:
    • -> Möglichkeit der Fassung von verbindlichen Beschlüssen durch Organe (VO, RL)
    • -> unabhängige Organe
    • -> Majoritätsprinzip (Mehrheitsbeschlüsse)
    • -> Schaffung unmittelbarer Rechte für Bürger (VO, RL, Rsp)
    • -> Obligatorische Zuständigkeit des EuGH
    • -> Eigenständigkeit und Vorrang des Unionsrechts
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts

A

Kriterien aus Rsp. des EuGH Van Gend en Loos, welche vorliegen müssen, damit Unionsrecht direkt anwendbar ist:

  1. Inhalt der Norm muss klar und präzise formuliert sein
  2. Norm darf nicht von einer Bedingung abhängen
  3. Verpflichtung aus der Norm darf nicht erst durch einen weiteren Vollzugsakt des MS oder eines EU-Organs eintreten
  4. Norm räumt den EU-Organen und den nat. Gesetzgebern keinen Ermessensspielraum ein
  5. Verleihung einer subjektiven Rechtsposition muss nicht explizit erfolgen, sie kann sich auch aus dem Sinn und Zweck der Norm ergeben
    • -> objektiv unm. Wirkung: von Amts wegen anzuwenden
    • -> subj. unm. Wirkung: Einzelner kann sich auf Norm vor nat. Gericht/Behörden berufen

Bsp. für unmittelbare Anwendbarkeit:
- Primärrecht: GFH, Grundrechte, Kartellverbot, Int. Übereinkünfte
- Sekundärrecht: VO, Beschlüsse
RL –> nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt anwendbar (dh direkt klagbar)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Subsidiaritätsrüge

A
  • Wichtigstes Recht der nationalen Parlamente bei der Erlassung von Gesetzgebungsakten
  • Sogenannter Frühwarnmechanismus für nat. Parlamente
  • Art 7(2),(3) des Prot. Nr. 2 sieht eine gelbe bzw. orange Karte vor
23
Q

Unterschiede zwischen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Gericht der Europäischen Union

A

EGMR:

  • Internat. Gerichtshof mit Sitz in Straßburg
  • Zusammensetzung: 47 Richter
  • Aufgabe: Sicherung der Achtung der EMRK
  • Zuständigkeit: Staats- und Individualbeschwerde gegen Verletzungen der Konvention (EMRK); zulässig nur wenn alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden

EuGH:

  • Organ der EU mit Sitz in Luxemburg
  • Grundlage: Art 19(1) EUV
  • Zusammensetzung: 1 Richter je MS bzw. 8 Generalanwälte
  • Zuständigkeits- bzw organisatorische Regelungen: Art 251-281 AEUV
  • Aufgabe: die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge bzw. des Sekundärrechts
  • Von besonderer Bedeutung: Vorabentscheidung gem. Art 267 AEUV

EuG:

  • eigenständiges europäisches Gericht
  • dem EuGH nachgeordnet
  • Grundlage: Art 256 AEUV
  • 1988 geschaffen zur Entlastung des EuGH
  • Zusammensetzung: ein Richter je MS
  • Aufgaben: Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge durch die Unionsorgane und die MS, sowie Klagen von natürlichen und juristischen Personen gegen Unionsorgane sowie für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zuständig.
24
Q

Verwerfungsmonopol des EuGH (Foto-Fost-Grundsätze)

A
  • Foto-Frost-Grundsätze: Der EuGH entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrages und die Handlungen der Unionsorgane sowie über die Gültigkeit dieser Handlungen (Art 267 AEUV)
  • Nationale Gerichte können die Gültigkeit einer Unionshandlung prüfen und entscheiden, dass die Handlung in vollem Umfang gültig ist. Wenn sie so vorgehen, stellen sie die Existenz der Unionshandlung nicht in Frage. Sie sind aber nicht befugt, Unionsrechtsakte für ungültig zu erklären.
  • Daraus folgt, dass ein nationales Gericht, das zum Ergebnis kommt, ein Unionsrechtsakt müsse als ungültig erklärt werden, diese Frage gem. Art 267(2) AEUV dem EuGH vorlegen muss.
25
Q

Schlussanträge des Generalanwalts

A
  • Der EuGH wird gem. Art. 19(2) von 8 Generalanwälten unterstützt.
  • Die Aufgabe eines Generalanwalts am EuGH ist es, dem EuGH einen Entscheidungsvorschlag für eine ihm zugewiesene Rechtssache abzufassen und vorzulegen. Er/Sie bezieht Stellung zu den Rechtssachen öffentlich und in völliger Unabhängigkeit
  • Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend, faktisch folgt er jedoch in vielen Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts. Ihm folgen eingehenden Beratungen und letztendlich das Votum des EuGH.
26
Q

Unterschiede zwischen der EMRK und der Grundrechtecharta der EU

A

EMRK:

  • EMRK + ZPO: das bedeutsamste Instrument des internat. Menschenrechtsschutzes in Europa
  • Konvention des Europarates (1950 unterzeichnet)
  • Grundlage für die Grundrechte in der Union
  • Art 6(2) EUV sieht den Beitritt der EU zur EMRK vor
  • Seitens der EU liegt eine enge Bindung an den Grundrechtsschutzstandard der EMRK vor

Charta der Grundrechte:

  • ursprünglich als nicht verbindliche Proklamation vorgesehen (Rechtskraft erst 2009 mit LV)
  • mit Art 6 EUV erhielt die GRC einen rechtsverbindlichen Charakter: die EU verpflichtet sich, die darin verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anzuerkennen
  • Mit den Verträgen rechtlich gleichrangig, aber nicht Teil der Verträge
26
Q

Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien

A

Der effet utile Vorsatz des EuGH, sowie der bona fide Grundsatz, sieht vor, dass EU-Recht möglichst bürgernah und rasch umgesetzt werden soll (Rechtsschutz innerhalb der EU). Im Gegenzug soll auch ermöglicht werden, Rechtsverletzungen möglichst rasch einklagen zu können. Daher sind auch RL, die MS zu einer raschen Umsetzung verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, das heißt direkt einklagbar.

Voraussetzungen (unabhängig voneinander):

  • bei Säumnis eines Staates (mangelnde oder fehlerhafte Umsetzung)
  • bei Ablauf der Umsetzungsfrist
  • bei vertikalen Rechtsstreitigkeiten
  • Einforderung von richtlinienkonformem Verhalten von Einzelpersonen
  • eine inhaltliche Eignung (Vollzugseignung) der Richtlinie erforderlich
  • Effet utile wird gestärkt (Rsp. Van Duyn), keine unmittelbare Wirkung wenn sie Einzelne belasten, keine horizontale Wirkung zw. Einzelnen, auch unmittelbar anwendbar wenn RL keine Rechte einräumt aber MS konkrete Verpflichtung auferlegt (Rsp. Großkotzenburg)
  • Wenn Einzelner sich auf Verpflichtung des Staates zur Richtlinienbefolgung beruft, darf RL-widriges Verhalten nicht angewendet werden
27
Q

Wettbewerbsrecht

A
  • geregelt in Art 101-108 AEUV
  • es gibt unternehmensgerichtete und staatengerichtete Vorschriften
  • mehrere Teilbereiche:
    • 101: Kartellverbot
    • 102: Missbrauch marktbeherrschender Stellung
    • 106: öffentliche Unternehmen
    • 107, 108: staatliche Beihilfen und Beihilfenverfahrensrecht
28
Q

Kartellverbot (Art 101 AEUV)

A
  • unvereinbar und verboten mit dem Binnenmarkt sind…
  • Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
  • Vereinbarungen (Verträge, Absprachen -> schriftlich, bewusstes Verhalten)
  • Verhaltensweisen (nicht schriftliche Vereinbarungen, bewusstes Verhalten)
  • beide werden von der Wettbewerbsbehörde sanktioniert
  • Bei Vereinbarungen: müssen Unternehmen beweisen, dass es nicht so ist
  • Beweislastumkehr bei Verhaltensweisen: muss Wettbewerbsbehörde beweisen
  • Aber in jedem Fall: Spürbarkeitskriterium -> nur Vereinbarungen werden untersucht und eventuell sanktioniert, die tatsächlich „spürbar“ sind

De minimis-Bekanntmachung

  • normativ nicht verbindlich, da Sekundärrecht, aber in Praxis angewendet von Wettbewerbsbehörde (wichtig auch für KOM)
  • betrifft Vereinbarungen von geringer Bedeutung mit bestimmten Schwellwerten, die dann die Spürbarkeit für den Binnenmarkt eröffnen, ansonsten (wenn darunter) nur innerstaatlich und eventuell national sanktionierbar
  • Schwellwerte für Binnenmarkt-Spürbarkeit:
    • Horizontal: 10%
    • Vertikal: 15%

Rechtsfolge des Kartellverbots

  • grds ex-tunc-Nichtigkeit der Vereinbarung gem. Art 101(2) AEUV
  • Eventuell Schadenersatzforderungen
  • Strafen der Wettbewerbsbehörde

Rechtfertigungsgründe

  • geregelt in Art 101(3) AEUV
  • nicht jede Form der Zusammenarbeit von Unternehmen ist schädlich für den Wettbewerb, sondern kann vorteilhaft sein
  • für Unternehmen gibt es hierzu einen Kriterienkatalog
  • grds fällt eine Maßnahme nicht unter das Kartellverbot:
  • wenn sie für den Verbraucher von Vorteil ist (moderner, billiger, …)
  • wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist (nicht über das unbedingt Erforderliche hinausschießen)
  • wenn der Wettbewerb am Markt nicht völlig ausgeschlossen wird
  • Hierzu relevant: VO 1/2003 (Kartellverfahrens-VO)
  • Damit verbunden war ein Systemwechsel
  • davor: VO 17/1962
  • System alt: Notifikation an die KOM und dann Freistellung (oder nicht)
  • die KOM war die Einzige, die darauf entscheiden konnte
  • Möglichkeiten:
  • Negativattest an die KOM: die Unternehmen mussten ihre Vereinbarungen mit Einfluss auf den Markt bekannt geben -> danach Einschätzung der KOM -> entweder waren Schwellen nicht überschritten, dann sowieso Freistellung
  • Negativattest an die KOM: dasselbe Vorgehen -> Schwellen überschritten -> keine Freistellung
  • Negativattest an die KOM: dasselbe Vorgehen -> Schwellen zwar überschritten, aber die positiven Werte überwiegen (billiger für Verbraucher) -> Freistellung
  • dieses System hat lange gedauert (2 Jahre) bis zur Entscheidung (obwohl nur 15 MS damals)
  • 2004: System neu (große Osterweiterung + 10 MS)
    • System hat sich umgedreht mit VO 1/2003
    • Unternehmen müssen nur selbst beurteilen, ob die einschlägigen Ausnahmen anwendbar seien oder nicht
  • Marktanalyse von Spezialisten -> wenn OK -> Freistellung
  • KOM hat dennoch die Möglichkeit, nein zu sagen.
  • daher ist das Neue ein System der Legalausnahmen mit ex-post Kontrolle (alt: Freistellung mit ex-ante Kontrolle)

Zusammenfassung VO 1/2003:

  1. Ausnahme vom Kartellverbot mit System alt/neu
  2. Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts durch nationale Wettbewerbsbehörden mit neuen Rolle der KOM als primus inter pares
  3. Verhältnis EU-natioanales Wettbewerbsrecht mit faktischer Verdrängungswirkung des nationalen Rechts
  4. Erweiterte Durchsetzungsbefugnisse (Schwergewicht nun bei MS, KOM aber dennoch, zb. Strafen, …)
  5. Dezentraler Vollzug: KOM nur mehr Primus inter pares (bei wichtigen Fällen)
29
Q

Missbrauch marktbeherrschender Stellung (Art 102 AEUV)

A
  • Dieser Artikel verbietet nicht das Innehaben einer Monopolstellung, sondern das Ausnutzen dieser Stellung
  • die marktbeherrschende Stellung ist eine ökonomische Stärke, die es einem Unternehmen ermöglicht, sich im Wesentlichen unabhängig zu seinen Mitbewerbern zu verhalten
  • Wert-Voraussetzung für Marktbeherrschung: 50%
  • aber auch 40%, wenn weitere Faktoren erfüllt sind
  • Untergrenze sind 25% (darunter nicht mehr marktbeherrschend)
  • Zwischen 25% und 50% gibt es weitere Kriterien für marktbeherrschung:
  • wenn großer Abstand zum nächsten Mitbewerber
  • Atomistische Konkurrenz (einer mit 40%, alle anderen mit 1-2 %)
  • Innehabung von Schlüsselpatenten oder Technologien
  • Definition des relevanten Marktes:
  • sachlich relevanter Markt: umschreibt den sog. Produktmarkt, der betroffen ist. Hier zu beachten, was bei der Marktanalyse zum Markt gehört. Die Produkte, die konkret in Frage kommen, aber auch aus Konsumentensicht als austauschbar zu betrachten sind (zb Markt für Äpfel -> schauen, ob Birnen ein Austauschprodukt sein könnten). Das hängt von den Verbraucher-Präferenzen ab (Ökonomischer Test: SSNIP-Test) = Test für Elastizität, in welchem man die Auswirkungen betrachtet (Small but significant and nontransitory increase in price) -> konkret: wie verlagert sich die Nachfrage der Konsumenten, wenn plötzlich 1kg Äpfel teurer wird um 5%-10%? -> dann schauen, ob eine Austauschrelation vorliegt (Substitutionsgüter: Birnen zb)
  • räumlich relevanter Markt: umschreibt das Hauptabsatzgebiet der Ware, indem dass dort homogene Bedingungen für den Absatz vorherrschen (ähnliche rechtliche Rahmenbedingungen für den Absatz und topographische Bedingungen) -> idR das Staatsgebiet eines MS
  • zeitlich relevanter Markt: nur saisonale Märkte (ansonsten ganzes Jahr)
  • als marktbeherrschendes Unternehmen muss ich bestimmte Verhaltensweisen einhalten:
  • keine anderen Unternehmen in Notlage bringen
  • Position nicht ausnutzen

Fall hierzu: United brands

30
Q

Öffentliche Unternehmen (Art 106(1) AEUV)

A
  • das EU-Wettbewerbsrecht gilt auch für öffentliche Unternehmen, denen besondere Rechte eingeräumt sind
  • Unterscheidung:
  • ausschließliche Rechte-Unternehmen (staatliche Monopolbetriebe)
  • Besondere Rechte-Unternehmen (Gebietsmonopole, die auch nebeneinander bestehen können)
  • Öffentliches Unternehmen: ein Unternehmen, auf das der Staat über Mehrheitsverhältnisse, über Entsendungs- oder Verschickungsmöglichkeiten oder sonstige Regelungen Einfluss nehmen kann auf die Unternehmensführung (Definition enthalten in der Transparenz-RL)
  • Besondere Regelung (106(2) AEUV):
  • > Ausnahme vom Wettbewerbsrecht ist möglich, wenn
  • betraut mit allgemein wirtschaftlichem Interesse (Staat muss dem Unternehmen hoheitlich einen konkreten Auftrag gegeben haben)
  • die Dienstleistung muss für die Bevölkerung wesentlich sein (flächendeckende Verfügbarkeit und wünschenswert) -> politische Vorstellung
  • es ist eine Art Marktversagen -> der Markt bietet nicht genügend Anreize für Unternehmen -> dann schreitet der Staat ein und ein Unternehmen bekommt dann das Monopol -> man möchte diese Leistungen der gesamten Bevölkerung anbieten können

Fall hierzu: Höfner und Elser

31
Q

Beihilfenrecht (Art 107 AEUV)

A
  • Artikel enthält grds. Beihilfenverbot und 4 Tatbestandsmerkmale
    1. Staatlich bzw. aus staatlichen Mitteln (nicht nur aktiv, sondern auch passiv -> zb. Stundung auf 1 Jahr) -> konkret, wenn sich die Beihilfe im Staatsbudget niederschlägt (Budgetwirksamkeit)
    2.1 Begünstigung (Vorteil): tritt immer dann ein, wenn man als Unternehmen eine Leistung bekommt und dafür keine Gegenleietsung erbringen muss (Ausmaß der Begünstigung ist das was ich zu zahlen habe und das was marktüblich ist)
  • Test (Prüfkriterium): Private Investor Test (market economy investor test) -> ich überprüfe die Marktadäquanz der Gegenleistung (benchmark des echten Marktes)
    2.2 Selektivität dieser Begünstigung: ein oder ein paar Unternehmen, aber nicht alle von der Maßnahme betroffen
    3. Wettbewerbsverfälschung dieser Maßnahme/Beihilfe
    4. Maßnahme/Beihilfe beeinträchtigt den Handeln zwischen den MS
    -> 3. und 4. sind quasi vorausgesetzt, wenn die Punkte 1., 2.1 und 2.2 vorliegen.
  • wenn alles erfüllt: dann ist die Beihilfe unionsrechtswidrig
    Ausnahmen:
    • legalausnahmen gem Art 107(2) AEUV
    • Ermessensausnahmen gem Art 107(3) AEUV -> KOM hat Möglichkeit, sich die Beihilfe genauer anzusehen und ev. zu genehmigen
      Verfahren:
  • Präventives Verfahren gem. 108(2) AEUV
  • es besteht eine Notifizierungspflicht und stand-still-Verpflichtung -> solange die KOM die Maßnahme (Beihilfe) prüft, darf der MS nichts zahlen.
    • wenn ich als Staat nicht warte und Förderung gewähre: sind zurückzufordern (= rechtswidrige Beihilfe)
    • auch rechtswidrig, wenn ich gar nicht anmelde und gleich auszahle
    • oder wenn ich gegen den Ausspruch der KOM auszahle
  • Konsequenz: rechtswidrige Beihilfe sind vom MS vom Unternehmen zurückzufordern
  • KOM: richtet in diesem Fall einen Beschluss an MS -> Rückforderungsanordnung (zur Zurückzahlung der Beihilfe)
  • zb Unternehmen pleite durch Rückzahlung -> Pech gehabt
  • wie kann ich als Einzelperson vorgehen gegen einen Beschluss?
    • Plaumann-Formel: Rechtsakt betrifft Primärrecht und ich bin individuell (ich alleine) und unmittelbar (kein weiterer Akt erforderlich) betroffen. Wenn gegeben -> Nichtigkeitsklage gegen den MS (wegen der Rückforderungsanordnung)
      Bestehende Beihilfen:
  • wenn Beihilfe bereits genehmigt oder schon Bestand, als der MS der EU beitritt
  • können nie rechtswidrig sein, sondern nur mit dem Binnenmarkt als unvereinbar angesehen werden
  • können somit auch nie zurückgefordert werden

Fall hierzu: Preussen/Elektra, Altmark

32
Q

Verfassungswerte und Grundsätze der Union

A
  • Union verfügt über verfassungswerte Grundsätze (Art 2,6 EUV)
  • sind klassische Strukturmerkmale eines Verfassungsstaates (gemeinsame Werte, …)
  • daran gebunden: MS und die Organe gem Art 7 iVm 2ff EUV (rechtliche Bindung)
  • Verfassungswerte müssen konkret genug sein, um eine rechtliche Bindung zu entfalten – diese Werte werden auch für den EuGH als Auslegungsmaßstab herangezogen -> dieser determiniert und bestimmt dann die Begrifflichkeiten

Fraglich ist ob die Verfassungswerte konkret genug sind, um Unionsorgane und die Gewalten der MS ( Gesetzgeber, Gerichte und Behörden) einerseits zu verpflichten und Privatpersonen zu berechtigen.
Grds sind sie zu unbestimmt um unmittelbar anwendbar zu sein. Sie sind vielmehr ein Auslegungsmaßstab, manifestieren sich jedoch in weiteren Prinzipien wie Grundrechten, Verhältnismäßigkeit, rechtliches Gehör, etc.. .

33
Q

Demokratieprinzip

A
  • Art 2 EUV
  • Demokratie als „Herrschaft des Volkes“; Volkssouverä- nität und repräsentatives Prinzip (pro/contra: EU-Volk)
  • Legitimation durch Wahlen
  • Parlamentarische Demokratie (EP-Wahl)
  • aber nicht jede Stimme wiegt gleich viel (größere MS zwar mehr Abgeordnete, aber kleinere MS mehr Abgeordnete pro Einwohner = degressive Proportionalität)
  • direkte Demokratieelemente: Bürgerinitiative (Art 11(4) EUV) -> Bürger können KOM auffordern, Rechtsakte zu erlassen ->eher ansonsten indirekt aufgebaut (mit wenig direkt demokratischen Elementen)
  • „Herrschaft der Richter“: Gefahr für Demokratie -> teilweise Überschreitung der Kompetenzen -> heute nicht mehr so aktuell, weil es mit der Bindung an andere Gerichte ein gewisses Gleichgewicht wieder gibt
  • Sichtweise, ob das EP ein echtes Parlament ist
  • EP ist kein echtes Parlament, weil: Verletzung des Demokratie-Prinzips und es fehlt eine Rückbindung an nationale Parlamente (weil wir alle 5 Jahre das EP wählen und das mit dem nationalen Parlamenten nichts zu tun hat)
  • EP ist ein echtes Parlament: Trotz aller Defizite als (Repräsentant) Kammer der EU betrachtet, weil die Mitwirkung an der Unionsgesetzgebung gegeben ist und die nationalen Parlamente bei der demokratischen Legitimation der Union beteiligt sind (weil die nationalen Parlamentarier das EP anerkennen)
34
Q

Transparenzgebot

A
  • Verfassungswert
  • spiegelt sich in Art 1(2) EUV wieder -> „möglichst offen und möglichst bürgernahe“ -> iVm Art 297(1) AEUV und Amtsblatt der EU
  • ist ein Ausfluss mit der Begründung von VO und RL (Begründungspflicht) iVm Informationsrechten: wichtig hier -> der öffentliche Zugang zu den Dokumenten gem Art 15(3) EUV
35
Q

Rechtstaatsprinzip

A
  • Normiert in Art 2 iVm 6(3) EUV -> Grundrechte wie EMRK, Grundfreiheiten, …
  • EuGH fordert dies auch und nimmt 19 EUB iVm 251ff AEUV zur Grundlage, dass die Union über ein umfassendes System verfügt
  • Dazu gehört: vorläufiger Rechtsschutz und gerichtliche Durchsetzung der Rechte
  • Auf EU-Ebene: Gewaltenteilung? -> Die Union lässt sich nicht damit vergleichen, deshalb weil sich das EP, der Rat und die KOM sich die Gesetzgebungsbefugnis teilen.
  • Und weil der Rat mit KOM die Exekutive teilt
  • Daher eine wirkliche Trennung nicht vorhanden auf europäischer Ebene (Ö: institutionelles Gleichgewicht gem Art 18, 94 B-VG -> Gewaltenteilungsprinzip, Rechtsstaatsprinzip)
36
Q

Föderales Prinzip

A
  • Art 2 abgeleitet, Art 4(1)(2) EUV -> allgemeiner Rechtsgrundsatz -> betont die Struktur des Föderalismus
  • Die Union sieht MS als föderales Gebilde -> Träger der Union, gleichzeitig aber die Herren der Verträge
  • Zeigt sich vor allem darin, dass gem. Art 16 EUV im Rat die MS vertreten sind und dass bei der Vollziehung die MS verantwortlich sind (gibt ja keine Vollzugsorgane der Union)
  • die nationalen Gerichte müssen Rücksicht auf EuGH-Rsp nehmen, aber letztendlich entscheiden über Änderungen der Verträge/Beitritte immer noch die MS -> daher immer noch Herren der Verträge
37
Q

Grundrechte allgemein

A
  • Rechtsgrundlagen: Art 6 EUV, GRC, EMRK
  • Geschichtliche Entwicklung:
    • als völkerrechtliche Verträge errichtet, 1964 hat EuGH klargestellt, dass das Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat (Costa/ENEL)
    • Dadurch wurden Unionsrechts-Grundrechte ausgedehnt - Davor: gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze und Verfassungsüberlieferungen der Grundrechte der MS
    • Art 6 EUV: Absichtserklärunge der EU, in der sie sich zu dem Schutz von Grundrechten verpflichten
    • Die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der einzelnen MS von damals dienten als Rechtserkenntnisquelle, mit welcher der EuGH eine Rechtsvergleichung vollzogen hat. Dies war auf Dauer nicht gut, deshalb dann geschriebener Grundrechtskatalog (GRC)
  • GRC: Ursprünglich unverbindlich, seit LV verbindlich in Art 6 EUV eingeführt
  • Vorteile GRC: höhere Rechtssicherheit, Transparenzgebot und Bürgernähe
  • Bisherige Quellen bleiben aber dennoch bestehen (acquis communitaire)
38
Q

Grundrechtsprüfung

A
  1. Schutzbereich (ist dieser von dem jeweiligen Grundrecht betroffen?)
    a. persönlicher Schutzbereich
    aa. Menschenrecht: alle natürlichen Personen
    bb. Staatsbürger/Unionsbürger
    cc. juristische Personen sachlicher Schutzbereich
    b. sachlicher Schutzbereich
    c. Adressaten
    aa. Union
    bb. MS (wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden
    cc. unter Umständen: natürliche Personen (sehr selten Drittwirkung)
  2. Eingriff (in das Grundrecht?)
    a. Einwilligung?
  3. Rechtfertigung gem. Art 52(1) GRC
    a. Gesetz = gesetzliche Regelung, die Eingriff vorsieht
    b. legitimes Ziel
    c. Verhältnismäßigkeit
    aa. geeignet
    bb. erforderlich
    cc. angemessen
    cc. Wesensgehalt (Abwägung zw. Eingriff und Ziel)
39
Q

Kohärenzgebot

A
  • geregelt in Art 7 AEUV
  • erforderliche Übereinstimmung zwischen Politik und Maßnahmen der EU in verschiedenen Bereichen
  • Bestimmung des Primärrechts der EU, wonach alle Organe bei ihren Handlungen zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union beitragen sollen
  • Besonders wichtig ist dieses Prinzip bei der Außenpolitik, da hier besonders viele Akteure tätig sind bzw. waren.
  • In Mitteilung KOM (2005) Nr. 143 -> KOM hat 11 Bereiche hervorgehoben (zb. Handel, Energie, Umwelt,…)
40
Q

Gebot der einheitlichen Wirkung

A

Anders als im Völkerrecht werden die Beziehungen zwischen den MS und der Union nicht auf völkerrechtliche Grundsätze gestztützt, welche bei anderen völkerrechtlichen Verträgen angewendet werden da es sonst zu einer ungleichmäßigen wirkung der Bestimmungen kommen würde (Wettbewerbsverzerrung)

Welche Wirkung das Unionsrecht hat ergibt sich deshalb aus einheitlichen Kriterien, die das Unionsrecht selbst festlegt und die nicht zur Disposition der MS stehen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Ziele der Union effektiv zu verwirklichen sind !

  • Z.B. bei RL
  • Wenn RL umgesetzt wird
    Recht wird transformiert oder vollzogen
  • Muss in jedem MS einheitlich (gleich) sein
  • Muss in jedem MS die gleiche Wirkung entfalten und gleichmäßig zur Anwendbarkeit kommen
  • Kohärenz und effet utile spielen mit rein!
41
Q

Passerelle Regelung / Brückenklausel

A

Bekannt ist die Passerelle-Regelung, die durch den Vertrag von Lissabon in der Europäischen Union eingeführt wurde. Demnach kann der Europäische Rat (das Organ der Staats- und Regierungschefs) einstimmig beschließen, dass in bestimmten Politikbereichen, für die im Rat der Europäischen Union eigentlich Einstimmigkeit vorgesehen ist, mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Allerdings haben in diesem Fall die nationalen Parlamente (in Deutschland also Bundestag und Bundesrat) ein Vetorecht; sie könnten also eine derartige Entscheidung des Europäischen Rates blockieren.

42
Q

IPA

A

=> Instruments for Pre accession assistance => Finanzierungsinstrument der Europäischen Union um Reformen der Beitrittskandidaten zu fördern. => Reform iSv innerstaatlichen Anpassungen zur Zielerreichung der von der EU gesteckten Anforderungen => Aufbau der Justiz / des Rechtsystems das der EU entspricht. (Jüngst medial am Beispiel Bosnien => Österreichische Beteiligung => Versuch des Aufbaus eines Justizsystems) => Durch VO errichtet => System besteht seit 2007
Länder wie Bosnien und die Türkei werden durch dieses Programm unterstützt.
Mittelausstattung des IPA hat sich 2008-2010 auf 5 Mrd € belaufen
2010 IPA II => von 2014 bis 2020

2008-2010 => IPA
Jetzt => IPA II => Input Türkei, bezieht aus diesem Programm nach wie vor finanzielle Mittel.

43
Q

Quellen des Unionsrechts

A
  • Primärrecht
  • Verträge
  • Völkerrecht
  • Sekundärrecht
  • Gemeinsame Akte der MS
  • Atypische Handlungen
44
Q

Primärrecht

A
  • Unterscheidung zwischen Geschriebenem und ungeschriebenen Primärrecht.
  • geschrieben: AEUV und EUV
  • Änderungs- und Ergänzungsverträge Art 51 EUV
  • Protokolle und Beitrittsverträge
  • Direktwahlakte zum EP => Seit LV 2009 im Primärrecht
  • Seit Lissabon die GRC => Art 6 (1) EUV

Ungeschrieben:

  • Allgemeine Rechtsgrundsätze
  • Verfassungsüberlieferungen der MS =>
  • Gewohnheitsrecht => Vom EuGH stammend => Art 19 (1) EUV
  • Völkerrechtsprinzipien

EuGH hat den EGV bereits vor dem Lissabonner Vertrag diesen Vertrag als Verfassungsurkunde bezeichnet. Dies hat zum Ergebnis das die Rechtsstaatlichkeit betont wird und einzelne Unionsbürger rechtlich verpflichtet werden können.
EuGH spricht sich für einen Vorrang der Verfassung (EUV, AEUV) aus. => Vorrang des Primärrechts ggü den internationalen Übereinkünften. => Gebot der Primärrechts- und verfassungskonforme Auslegung! =RL und VO müssen im Lichte der Verträge ausgelegt werden => Effet utile. => RS
(Verfassungskonforme Auslegung besagt dass jede Auslegung von Bestimmungen des sekundärrechts von int. Übereinkünften und sonstigen Rechtsakten an die Verträge und Unionsgrundsätze auszurichten sind ! ) => RS STAUDER !!!

Völkerrechtliche Quellen:

  • Verträge (der Union) (Union mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen)
  • Werden vom EUGH als integrierender Bestandteil des Unionsrecht betrachtet. Dazu zählen auch Beschlüsse von internationalen Organisationen und Übereinkünfte. => Vorrang des Primärrechts!!!
45
Q

Sekundärrecht

A
  • Abgeleitete RA auf Grundlage des Primärrechts
  • VO, RL, Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungsnahmen => Art. 288 ff. AEUV
  • Delegierte RA werden durchgeführt und RA die gem. Art. 291 AEUV der Durchführung von Sekundärrecht dienen.

Gemeinsame Akte der MS

  • RA in Form von Übereinkünften, Beschlüsse und Stellungsnahmen
  • Unionsrecht das zum Funktionieren der (Unions-)Organe miteinander beiträgt (z.B. Ratsbeschlüsse) => Begleitendes Unionsrecht)
  • Werden im Amtsblatt der Union unter L veröffentlicht
  • Rang im Verhältnis zu anderen Quellen ist strittig

Atypische Handlung:

  • Nicht in den Verträgen definiert
  • Vertrag stellt diesen Handlungen allerdings Ermessen (Aus den Verträge kann nicht direkt abgeleitet werden welchen Rahmen die Handlungen haben , z.B. Höhe des Haushaltbudgets) zu
  • Probleme ergeben sich auf Grund der Kompetenz der Unionsorgane
  • Rechtschutz ist zu gewährleisten
  • Sind inter institutionelle Vereinbarungen (zwischen den Institutionen)
  • Loyalitätsprinzip soll sich darin wiederspiegeln
  • Vereinbarungen über die Haushaltsdisziplin und die Haushaltsführung!
Ferner: 
-	Organinternes Recht
-	Mitteilungen 
-	Erklärungen
Diese müssen ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht werden. => Unverbindliche Handlungen die der Rechtssicherheit dienen

Art 288 AEUV => Beschlüsse, VO,RL etc…

  • Jeder dieser Ra hat einen eigenständigen Charakter.
  • Verbindlich sind VO, RL, Beschlüsse
  • Unverbindlich: Stellungnahmen
  • Alle werden unter L im Amtsblatt veröffentlicht (Rechtssicherheit und Transparenzgebot)
  • Art 288 AEUV verleiht diesen Organen auf Grundlage der Verträge ihre Kompetenz => Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
46
Q

Verordnung

A
  • Definiert in Art. 288 (2) S1 AEUV
  • Besitzt Allgemeine Geltung
  • Ermöglicht eine Rechtsvereinheitlichung
  • Und ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
  • Standardrechtsakt in der Praxis
  • RL ist im Gegensatz dazu eine Rechtsangleichung!!
  • Durch die allgemeine Geltung entfaltet die VO eine abstrakt generelle Wirkung und ist auf einen objektiv bestimmbaren Sachverhalt anwendbar und wird auch in der Lehre als „europäisches Gesetz“ bezeichnet.
  • Verbindlich für die Unionsbürger für die MS, deren Gerichte und Behörden und für die Unionsorgane selbst!!
  • VO können daher Horizontalwirkung zwischen den Bürgern entfalten.
  • Unmittelbare Geltung: VO ist von den MS nicht umzusetzen und entfaltet von vorn herein Gültigkeit in den MS => Gültigkeit mit Inkrafttreten der VO (ab Bekanntmachung) => Geregelt in Art. 297 AEUV) => Umsetzung von VO in nationale Gesetzgebung wäre folglich unzulässig.
  • MS müssen folglich nationale Vorschriften, aufheben oder abändern die mit der VO potentiell Kollidieren können. => Wenn MS dies unterlässt ist die Sanktion für den MS ein Art 258 AEUV Verfahren (Aufsichtsverfahren)
  • Unmittelbare Anwendbarkeit => Bedarf keiner Maßnahme und muss angewendet werden => Unvollständige VO muss ergänzt werden (von Seiten der Union)
47
Q

Richtlinie

A
  • Dient zur Rechtsangleichung (typisches Instrument) / Aufgrund der hohen Detailgetreue geht die Tendenz bei RL praktisch zur Rechtsvereinheitlichung.
  • Art 288 (3) => Für MS verbindlich (nicht für Unionsbürger) => Effektivitätsgebot
  • Fristsetzung zur Umsetzung der RL
  • RL gibt Ziele vor und MS ist frei bei der Wahl der Mittel zur Zielerreichung
  • Indirektes Rechtsetzungsinstrument (nicht unmittelbar anwendbar)
  • RL sind das schonendere Mittel im Verhältnis zur VO
  • Essentieller Nachteil = RL werden oft unzureichend, verspätet oder fehlerhaft umgesetzt. => Die Einheit des Unionsrechts leidet darunter.
  • RL ist unmittelbar gültig und nicht unmittelbar anwendbar (Ausnahme Staat ist säumig)
  • Sanktionsmöglichkeiten => Vertragsverletzungsverfahren Art 258f, wenn ein Schaden entsteht (Staatshaftung)
  • Fälle: Frist abgelaufen aber Staat kann noch nicht umsetzen=> Loyalitätsprinzip und Fristverlängerung => Staat muss bei der Kommission Meldung machen=> Umsetzungsfrist ist grds eine Pflicht => Ausfluss aus Art 3 => Bei Problemen => Meldung an zuständige Kommissionsstelle => Keine aufschiebende Wirkung
  • Art 288 (3) => Grenzen bei der Wahl und Mittel der Umsetzung => Erfordernis der Rechtssicherheit muss entsprochen werden => Ferner muss der Instanzenzug gewahrt bleiben => Charakter muss gewahrt werden.
  • Wirkung vor Ablauf der Umsetzungsfrist => Staat darf keine Handlungen setzen die Ziel und Zweck der RL zugegen laufen. => Loyalitätsprinzip
  • Unterscheide Vorwirkung/Präventivwirkung der RL
  • RL konforme Auslegung ist herzustellen?
  • Thematik der unmittelbaren Wirkung der RL
  • VO gelten in den MS und RL für die MS => Wirkung ist in diesem Fall mit Geltung gleichzusetzen
  • Den Einzelnen treffen die Wirkungen einer RL nur mittelbar
  • RL ist umsetzungsbedürftig => Der EuGH spricht auch von dieser Differenzierung, geht aber mehr in Richtung effet utile (Effizienzgebot) => gleiche Geltung des Unionsrechts in allen MS. Und er will das MS fristgerecht umsetzt.
  • RL geht nicht der Frage nach ob diese Bestandteil des innerstaatlichen Rechts geworden ist, sondern der Frage unter welcher Voraussetzung sie von innerstaatlichen Stellen direkt angewendet werden kann.
  • RL muss inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sein => RL ist entfaltet dann unmittelbare Wirkung wenn Frist abgelaufen =RL ist folglich unmittelbar anwendbar wenn Frist abgelaufen
  • RL muss Unionsbürgern ein unmittelbares subjektives Recht einräumen (strittig.

RL Bestimmungen die selbst Bestimmungen für Privatpersonen enthallten können nicht unmittelbar angewendet werden können.

48
Q

Richtlinienkonforme Auslegung

A
  • An die Anwender gerichtet (MS, Gerichte, Verwaltungsbehörden)
  • Keine traditionelle Auslegungsmethode
  • Kommt zur Anwendung, wenn bei deren Umsetzung der Staat einen Fehler gemacht hat.
  • Wenn die RL keine unmittelbare Wirkung entfaltet, weil sie a) unzureichend bestimmt ist b) die Frist zur Umsetzung noch nicht abgelaufen ist c) sie rechtliche Verpflichtungen für Einzelpersonen beinhaltet.
  • Die Methoden der RL-konformen Auslegung müssen mit den Auslegungsregeln der nationalen Stellen nicht kongruent sein.
  • Strittig ist wann eine Verpflichtung zur RL-konformen Auslegung existiert => Nationale Stellen sind bereits mit Inkrafttreten der RL zu deren Heranziehung berechtigt nicht jedoch verpflichtet.
  • RLkonfome Auslegung ist auch möglich wenn MS eine Richtlinie freiwillig auf innerstaatliche SV erstrecken die vom Anwendungsbereich der RL gar nicht erfasst sind. => Überschiessende Umsetzung von RL
49
Q

Beschluss

A
  • Nur für bestimmte Adressaten verbindlich
  • Seit dem LV als Rechtsakt iSd Art 288 AEUV der Union anerkannt.
  • Sind entweder Adressatenlose Rechtshandlungen mit normativem Charakter oder in Form einer verbindlichen Maßnahme gegenüber einen bestimmten Adressaten ergehen
  • Adressatenlose sind in allen Bereichen verbindlich (normativ)
  • Adressatenspezifisch sind nur für den verpflichtend für den sie bestimmt sind (konkret)
  • Unterschied zur VO besteht darin das Beschlüsse nur für die Einrichtungen der Union unmittelbare Bindungswirkung entfalten, weshalb sie vor allem (vorwiegend) im unionsinternen Bereich eingesetzt werden. => Bsp: Wettbewerbsrecht
50
Q

Empfehlungen und Stellungsnahmen:

A
  • Geregelt in 288 (5)
  • Unverbindliche Handlungsnormen
  • Rechtlich unverbindlich und nicht unmittelbar anwendbar (allerdings unmittelbar gültig)
  • Stellungnahme ist das weichere Instrument und am ehesten vergleichbar mit der RL
  • Ist ebenfalls unverbindlich und hat keinen formellen Adressatenkreis
  • Stellungnahmen sind allerdings von nationalen Gerichten zu berücksichtigen und dienen der Koordinierung von einzelnen Unionstellen und nationalen Stellen
51
Q

Kompetenztypen

A
  • Ausschließliche Kompetenz
  • Geteilte Zuständigkeit (Sonderform parallele Kompetenz
  • Unterstützungs/koordinierungs/Ergänzungskompetenz
  • Atypische Kompetenz

Ausschließliche Kompetenz

  • Art 3 AEUV
  • Wenig Fälle /absolute Ausnahme /nicht gewünscht

Geteilte Kompetenz

  • Art 4 AEUV
  • MS teilen sich die Kompetenzen
  • Art 4 (1) => konkurrierende Kompetenzen
  • Art 4 (2) => darunter fallende Bereiche (nicht abschließend aufgezählt )
  • Parallele Kompetenz = Union und MS können nebeneinander Normen erlassen
  • Beide Ebenen sind für unterschiedliche Aspekte des gleichen SV zuständig => Loyalitätsgebot => Wettbewerbsrecht

Unterstützungs-/koordinierungs-/Ergänzungskompetenz:
- Art 165-168 AEUV
Atypische Kompetenz
- GASP und WWU (Berichtspflichten und gegenseitig Informationspflichten)

52
Q

Prinzip der Verhältnismäßigkeit

A
  • Maßnahmen dürfen nicht das Erreichen des Ziels der Verträge übersteigen.
  • Geregelt in Art. 5 (4)
  • Verlangt von der Union das mildeste und zugleich geeignetste Mittel zur Zielerreichung
  • Die Organe wirken bei der Ausübung der Kompetenzen zusammen und erzeugen auf diese Weise das Sekundärrecht der Union.
  • Gelindeste Mittel /Mildeste Mittel zur Zielerreichung !