Begriffe Flashcards
des Unionsrechts
- Vorrang von Unionsrecht vor nationalem Recht, gilt absolut und ohne Ausnahme
- Weder Grundrechte noch Strukturprinzipien können die Gültigkeit von Unionshandlungen berühren (Rsp. Internationale Handelsgesellschaft)
- Vorrang nicht nur gegenüber generell abstrakten, sondern auch gegenüber individuell konkreten Rechtsakten, sogar bei rechtskräftigen Verwaltungsentscheidungen: unionsrechtswidriger Bescheid darf dann nicht mehr angewandt werden
- Verwaltungsbehörden trifft auf Unionstreue gestützte Rechtsbereinigungspflicht, Entscheidung zurückzunehmen bzw zu überprüfen, wenn:
- -> sie zur Rücknahme befugt ist nach nationalem Recht
- -> die Entscheidung erst infolge eines höchstinstanzlichen Urteils Bestandskraft erlangt hat
- -> das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruht
- -> das betroffene Rechtssubjekt wendet sich unmittelbar nach Kenntnis des Urteils des EuGH an die Verwaltungsbehörde
- Unionsrechtswidrige Urteile müssen nicht beseitigt werden, dürfen aber nicht angewandt werden
Äquivalenzprinzip
- Primärrechtliches Prinzip
- Das nationale Verwaltungsverfahrensrecht darf keine Schlechterbehandlung von unionsrechtlichen Fällen im Vergleich zu gleichartigen rein nationalen Fällen ermöglichen (Rsp. Edis)
- sofern eine nationale Verfahrensvorschrift im Einzelfall diesem Gebot widerspricht und sich ein Verstoß auch nicht mit Hilfe der unionsrechtskonformen Auslegung abwenden lässt, muss die entsprechende Vorschrift unangewendet bleiben.
Auslegungsmonopol des EuGH
- Aufgabe des EuGH ist die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge einschl. des Sekundärrechts (Art 19(1)S2 EUV)
- Gem. Art 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und die Handlungen der Organe. Wird eine Frage bezüglich des Unionsrechts einem nationalem Gericht gestellt und hält diese Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für erforderlich, so kann- unter bestimmten Umständen auch muss- es nach Art 267 AEUV diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen
- Durch das Auslegungsmonopol sind die einheitliche Auslegung und Wirkung der Unionsrechtsordnung gewährleistet
Beschlussfassung im Europäischen Rat
- Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der ER im Konsens (Art 15(4) EUV). Der Präsident des ER und der Präsident der KOM gehören zwar dem ER an, nehmen aber an Abstimmungen im ER nicht teil (Art 235(1) S3 AEUV)
- Beim Konsens handelt es sich um eine Form der Willensbildung, bei der nach dem Gedankenaustausch bzw Verhandlungen im ER ohne förmliche Abstimmung und ohne ausdrückliche Gegenstimme stillschweigend und konkludiert politisches Einvernehmen erzielt wird. Dies ist kein förmliches Abstimmungsverfahren, sondern eine Methode, bei der solange verhandelt wird, bis kein Mitglied mehr Einspruch erhebt
- Während also am Konsensverfahren alle Mitglieder des ER beteiligt sind und daher ins. auch der Präsident der KOM seine Position bei der Entscheidung über politische Fragen einbringen kann, sieht der Vertrag in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen rechtsförmige Beschlüsse zu fassen sind, durchaus konkrete Abstimmungsverfahren und Erfordernisse vor.
- In all diesen Fällen sind jedoch nach Art 235(1) und (2) AEUV der Präsident des ER und der Präsident der KOM ausdrücklich nicht stimmberechtigt
- Ist eine formelle Abstimmung vorgesehen, so sieht der Vertrag Einstimmigkeit, qualifizierte oder einfache Mehrheit vor. In mehreren Fällen ist eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung vorgesehen, so zb bei der Wahl des ER Präsidenten (Art 15(5) EUV), oder Ernennung des HV gem Art 18(1) EUV
Effet utile (Effektivitätsgrundsatz)
- Effizienzgebot: vom EugH entwickelter Rechtsgrundsatz -> besondere Form der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vertragsziele
- Systematische und teleolgische Auslegungsmethode, die der nützlichen Wirkung (Effet utile) des Unionsrechts den Vorzug gibt. Es wird jener Methode der Vorrang eingeräumt, die die Verwirklichung der Vertragsziele am meisten fördert und die Funktionsfähigkeit der EU sichert
- es ist eine besondere Ausprägung der (größtmöglichen) praktischen Wirksamkeit. Nach diesem Prinzip ist eine Vorschrift so auszulegen, dass ihr Zweck vollständig erreicht wird. Der EuGH greift auf das Mittel zurück, welches die Vertragsziele am meisten fördert.
- Rs Francovich
- In Rsp. Van Duyn hat der EuGH eine RL-Bestimmung als (subjektiv) direkt wirksam qualifiziert. Hauptargument war, dass der effet utile der Vorschrift gestärkt wird.
- Nach der Rsp. des EuGH (Royer-Vorbentscheidung, 1976, 6. Leitsatz) haben MS bei der Umsetzung der RL “diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der RL unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen”
- Um dies zu erreichen, wurde das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung möglichst dynamisch und kompetenzerweiternd interpretiert
Flexibilitätsklausel
- Grundlage: Art 352 AEUV, sogenannte Lückenschließungsklausel
- Statischer Kompetenzkatalog entspricht nicht dem dynamischen Wesen des Integrationsprozesses, daher enthielten die Gründungsverträge eine Klausel, die eine Tätigkeit der Gemeinschaft erlaubt, wenn dies für die Verwirklichung eines Zieles im Rahmen des gemeinsamen Marktes notwendig ist
- Konkrete Bedingungen
- 2 Einschränkungen: Art 352(3) und (4) AEUV
Gerichtsbegriff des Art 267 AEUV
- Autonomer unionsrechtlicher Begriff
- Kriterien für vorlageberechtigtes Gericht:
> eine unabhängige,
> durch oder aufgrund Gesetz eingerichtete Instanz,
> die im Rahmen einer obligatorischen, nicht bloß gewillkürten, Zuständigkeit,
> Rechtsstreitigkeiten unter Anwendung von Rechtsnormen
> bindend entscheidet
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
- elementare Kompetenzabgrenzungsregel des Unionsrechts
- Grundlage: Art 5(3) EUV und besagt, dass die MS die “Herren der Verträge” sind
- entsprechend dem Prinzip darf die Union nur dann tätig werden, wenn ihr die MS in den Verträgen entsprechende Kompetenz übertragen haben. Die Union hat ihre Ziele entsprechend den Grenzen dieser Zuständigkeiten auszuüben
- es genügt nicht, dass ein Ziel der Union gegeben ist oder dass eine bestimmte Materie in den Kompetenzbestimmungen (Art 2ff EUV) angeführt ist, sondern es bedarf einer konkreten Rechtsgrundlage, die ein Tätig werden der Union nach einem Verfahren vorsieht (Rsp. CITES)
- das Prinzip wird durch die sog. Flexibilitätsklausel (Art 352 AEUV) unterbrochen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Grundlagen: Art 5(4) EUV, Protokoll Nr. 2
- Verhältnismäßigkeitsprinzip fungiert als Kompetenzausübungsschranke. Die Maßnahmen der Union müssen den Kriterien der Geeignetheit und der Erforderlichkeit entsprechen
- -> Geeignet ist die Maßnahme dann, wenn sie nach der Rsp des EuGH “nicht als offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erscheint.”
- -> Erforderlich ist sie, wenn das Ziel nicht durch weniger belastende Maßnahmen erreicht werden kann
- Darüber hinaus, verlangt der EuGH gelegentlich die Angemessenheit einer Maßnahme
- -> Damit ist gemeint, dass “die auferlegten Belastungen in angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen” müssen
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt von den Organen-dies ist ausdrücklich im Vertrag festgehalten-, sowohl hinsichtlich des Regelungsinhaltes wie auch der gewählten Rechtssatzform eine Prüfung anhand der genannten Kriterien (Prot. Nr. 2)
- Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vom EuGH auch als allg. Rechtsgrundsatz anerkannt und verpflichtet als solcher auch die MS beim Vollzug von Unionsrecht
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
- Grundlage: Art 4(3) EUV
–> die MS ergreifen alle geeigneten Maßnahmen (allgemeiner oder besonderer Natur) zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der EU ergeben und unterstützen die Union auch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
–> MS unterlassen die Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten
- Die MS haben für eine uneingeschränkte und einheitliche Erfüllung des Unionsrechts bei der Ausgestaltung der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnung Sorge zu tragen. Der Vollzug und die Umsetzung von Unionsrecht durch die Organe der MS muss so erfolgen, dass der Zweck der Unionsnorm weder gefährdet noch vereitelt wird.
- Art 4(2) EUV verpflichtet die Union und ihre Organe, die Gleichheit der MS vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität zu respektieren sowie auch die grundlegenden Funktionen des Staats (ins. Wahrung der territorialen Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) zu achten.
Individualklagebefugnis in der Nichtigkeitsklage
Klagebefugnis:
a. MS, EP, Rat, KOM, gem. Art 263(2) AEUV = privilegierte Kläger=ohne weiteres klagebefugt
b. RH, EZB, AdR gem. Art 263(3) AEUV = eingeschränkte Kläger=Währung eigener Rechte
c. Natürl. oder jur. Personen gem. Art 263(4) AEUV = nicht privilegierte Kläger
aa. “Adressat” iSd Art 263(4) Var. 1 AEUV: ohne weiteres klagebefugt
bb. Klage gegen “RA mit VO-Charakter” iSd Art 263(4) Var. 3 AEUV
(1) RA mit VO-Charakter
(2) Betroffenheit in eigenen Rechten oder Interessen
(3) Unmittelbare Betroffenheit
(4) Keine Durchführungsmaßnahmen
cc. Handlung, die den Kläger unmittelbare und individuell betrifft (Art 263(4) Var. 2 AEUV)
(1) Betroffenheit (s.o.)
(2) Unmittelbare Betroffenheit (s.o.)
(3) Individuelle Betroffenheit
(a) Plaumann-Formel:
“Individuell betroffen, “wenn die Handlung den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten”
Initiativmonopol
- Initiativrecht der KOM erstreckt sich als Initiativmonopol jetzt mit wenigen Ausnahmen auf alle Gesetzgebungsakte (Art 17(2) S2 EUV)
- Die KOM präsentiert komplette Gesetzentwürfe, die das EP und die MS zwar noch signifikant verändern, aber in der Praxis kaum mehr vom Tisch bekommen können
- Nach Annahme eines legislativen Vorschlags begleitet die KOM diesen durch den gesamten Gesetzgebungsprozess
Keck-Formel
- Urteil des EuGH (1993) über Verkaufsmodalitäten
- Vom Tatbestand des Art 34 AEUV nicht erfasst werden bestimmte Verkaufsmodalitäten, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und die den Absatz inländischer Erzeugnisse aus anderen MS rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren
Mitgliedstaatlicher Vollzug von Unionsrecht
- Aufgrund des Ausnahmecharakters des direkten Vollzugs stellt die Durchführung von Unionsrecht durch die MS den Regelfall dar. Gem. Art 4(3) EUV und Art 291(1) AEUV sind sie verpflichtet, für einen geordneten Verwaltungsvollzug zu sorgen.
- Der ms Vollzug erfolgt entweder als unmittelbarer oder mittelbarer Vollzug.
Unmittelbarer ms Vollzug ist der Vollzug von unmittelbar wirksamen Unionsrecht (zb VO oder einzelnen Normen des Primärrechts) direkt durch ms Organe (Gerichte, Verwaltungsbehörden).
Mittelbarer ms Vollzug ist die Anwendung innerstaatlichen Rechts zum Vollzug von nicht unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (zb. die Anwendung einer vertragskonformen Umsetzung einer RL erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschrift) - Der ms Vollzug erfolgt grds nach nationalem Verfahrensrecht, wobei aber Vorgaben des Unionsrechts wie das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten sind.
- Schranken die sich als Ausformungen der Loyalitätsverpflichtung des Art 4(3) EUV herleiten lassen: Effektivitäts- bzw. Äquivalenzgebot
Rechtsmittel-RL(en)
- Diese Rechtsakte – die „allgemeine RM-RL“ und die „Sektoren-RM-RL“ – enthalten unionsrechtliche Vorgaben für den Rechtsschutz durch nationale Behörden im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
- MS werden darin verpflichtet, ein Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuführen, welches all jenen Personen offen steht, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag haben bzw hatten und denen durch den behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht. Die zur Nachprüfung zuständigen nationalen Instanzen müssen insb. die Befugnisse zum Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Durchführung des Vergabeverfahrens bzw. von Beschlüssen der Auftraggeber, zur Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen und zur Entschädigung von durch einen Verstoß geschädigten Bietern besitzen. Die Nachprüfungsinstanz muss die Kriterien des EuGH für ein Gericht iSd Art 267 AEUV erfüllen
- In Österreich ist die GG in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache, die Vollziehung – vereinfacht gesagt – bei Vergabe von Aufträgen durch den Bund Bundessache, bei solchen durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Landessache. Für den Rechtsschutz auf Bundesebene ist seit 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig (ehemals (Bundesvergabeamt, VwGH, VfGH). Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf den Unterschwellenbereich
- In Bezug auf Vergaben iSd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG hingegen sind in den Angelegenheiten der Nachprüfung bei Vergabe solcher Aufträge Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 14b Abs 3 B-VG). Für die Steiermark finden sich die entsprechenden Bestim- mungen im Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG. Als Nachprüfungsinstanz anstelle des bisher zuständigen UVS ist nun das Landesverwaltungsgericht zuständig ist
Subsidiaritätsprinzip
- Es handelt sich bei dem in Art 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip um eine Kompetenzausübusgsschranke: Demnach wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Kompetenz fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den MS weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
- Voraussetzung für die Ausübung der Kompetenz ist neben dem Kriterium der Transnationalität aber auch, dass die Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung deutlich besser auf Unionsebene erreicht werden können.
- Im neu eingefügten Art 5(2) und (3) EUV wird den Organen de EU ausdrücklich aufgetragen, das Subsidiaritätsprinzip gem. dem Protokoll Nr. 2 anzuwenden und den nationalen Parlamenten ebenfalls die Aufgabe überantwortet, auf die Einhaltung des Prinzips nach dem Subsidiaritätsprotokoll vorgesehenen Verfahren zu achten.
Richtlinienkonforme Interpretation
- Abgeleitet aus Art 288(3) AEUV iVm 4(3) EUV
- gilt für alle Träger hoheitlicher Gewalt in den MS
- erstreckt sich auf den gesamten Rechtsbestand der MS
- Verpflichtung auch im horizontalen Verhältnis
- Setzt mit Ende der Umsetzungsfrist ein
- Ab Inkrafttreten sind nationale Gerichte und Behörden verpflichtet, eine Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften zu unterlassen, die die Erreichung des RL-Ziels gefährden würden
- Auslegungsgrundsätze des nationalen Rechts sind zu beachten
Unterschiede zwischen dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Rat und dem Europarat
- Der Rat: Organ der EU gem. Art 16 EUV
- -> Zusammensetzung: Vertreter jedes MS auf Ministerebene (je nach Politikbereich)
- -> Aufgaben: (gemeinsam mit EP) Gesetzgebung, Haushaltsbefugnisse; kein Initiativrecht
- Europäischer Rat: Organ der EU gem. Art 15 EUV
- -> Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der MS sowie Präsident der KOM und Präsident des ER
- -> Aufgaben: Effizienz und Kontinuität der Politik der EU, Impulse, politische Zielvorstellung sowie Prioritäten; nicht gesetzgeberisch tätig
- Europarat: internationale Organisation
- -> Organe: Ministerkomitee, Parlamentarische Versammlung
- -> Ziel: Wahrung und Achtung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, Menschenrechte
- -> wichtigstes Übereinkommen: EMRK
Supranationalität
- Wortstamm: Latein -> supranationale (über) nationalen (Volk) -> Übetstaatlichkeit
- Damit wird die Besonderheit des hohen Integrationsgrades der EU beschrieben
- Merkmale:
- -> Möglichkeit der Fassung von verbindlichen Beschlüssen durch Organe (VO, RL)
- -> unabhängige Organe
- -> Majoritätsprinzip (Mehrheitsbeschlüsse)
- -> Schaffung unmittelbarer Rechte für Bürger (VO, RL, Rsp)
- -> Obligatorische Zuständigkeit des EuGH
- -> Eigenständigkeit und Vorrang des Unionsrechts
Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
Kriterien aus Rsp. des EuGH Van Gend en Loos, welche vorliegen müssen, damit Unionsrecht direkt anwendbar ist:
- Inhalt der Norm muss klar und präzise formuliert sein
- Norm darf nicht von einer Bedingung abhängen
- Verpflichtung aus der Norm darf nicht erst durch einen weiteren Vollzugsakt des MS oder eines EU-Organs eintreten
- Norm räumt den EU-Organen und den nat. Gesetzgebern keinen Ermessensspielraum ein
- Verleihung einer subjektiven Rechtsposition muss nicht explizit erfolgen, sie kann sich auch aus dem Sinn und Zweck der Norm ergeben
- -> objektiv unm. Wirkung: von Amts wegen anzuwenden
- -> subj. unm. Wirkung: Einzelner kann sich auf Norm vor nat. Gericht/Behörden berufen
Bsp. für unmittelbare Anwendbarkeit:
- Primärrecht: GFH, Grundrechte, Kartellverbot, Int. Übereinkünfte
- Sekundärrecht: VO, Beschlüsse
RL –> nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt anwendbar (dh direkt klagbar)