Rechtsprechung Flashcards

1
Q

AETR

A

SV: Nationales Recht vs. Unionsrecht / Implied-powers-Doktrin –> Adhäsionskompetenz (= Vetragsabschlusskompetenz = implizite Ermächtigung)

  • EuGH entwickelte mit implied-powers-Regel eine Parallelität zwischen Innen- und Außenkompetenz der EU: Vertragsabschluss in Außenbeziehungen im gesamten Bereich der Ziele im Vertrag
  • Zur Erreichung des Ziels nicht nur nach Innen, sondern auch nach außen (zb TTIP, CETA)
  • Kodifiziert im LV: Art 3(2) AEUV
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2
Q

Adoui verb + Cornvaille

A

SV: Verfahrensrecht / Aufenthaltserlaubnis –> Prostitution von Französischen in Belgien

  • öffentliche Ordnung: unionsrechtlicher Begriff mit Beurteilungsspielraum für MS
  • -> Generalpräventive Maßnahmen sind immer unzulässig
  • -> nur gegen Verhaltensweisen wirkbar, wenn sie auch gegen Inländer effektiv angewandt werden
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3
Q

Alpine Investments

A

SV: Grundfreiheiten / Dienstleistungsfreiheit

  • Dienstleistung liegt auch bei Artwechsel vor
  • Dienstleistung ist nicht von einem vorherigen Empfänger abhängig, Angebot reicht aus
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4
Q

Altmark Trans

A

SV: Beihilfenrecht / Wettbewerbsrecht

  • Keine Beihilfen, wenn (Art 106(2) AEUV):
    = Ausgleichsleistungen für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen dann nicht unter den Beihilfentatbestand, wenn
    > die dem Unternehmen anvertrauten Verpflichtungen müssen klar definiert sein
    > die Parameter zum Ausgleich müssen transparent und objektiv aufgestellt worden sein
    > der Ausgleich ist mit dem für die Dienstleistungserbringung erforderlichem Maß zu begrenzen (keine Überkompensation)
    > die Höhe des Ausgleichs muss auf Grundlage einer objektiven Kostenanalyse ermittelt worden sein (oder Ausschreibung)
  • Die Kriterien konkretisieren indirekt auch einen Betrauungsakt iSv Art 106(2) AEUV
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5
Q

Bickel

A

SV: Art 18 AEUV Allgemeines Diskriminierungsverbot / Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

  • in Bezug auf Strafverfahren eingeräumte Minderheitensprache gelten sowohl für In- als auch für Ausländer
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6
Q

Bosman

A

SV: Grundfreiheiten / AN-Freizügigkeit

  • AN-Freizügigkeit enthält auch Beschränkungsverbot (gilt auch für Private)
  • Bestimmung, die einen Staatsangehörigen eines MS daran hindern oder davon abhalten, sein Heimatland zu verlassen um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigung dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen AN Anwendung finden
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7
Q

Brasserie du Pecheur und Factortame

A

SV: Verfahrensrecht / Staatshaftung

  • Staatshaftung bei Verstoß gegen Primärrecht, unabhängig durch welches Organ Schaden zugefügt wurde
  • hinreichend qualifiziert (klar und genau, Vorsatz, Ermessensspielraum, Entschuldbarkeit)
  • muss effektiven Rechtsschutz gewähren
  • Selbstständiger Schadenersatzanspruch neben etwaigen nationalen Anspruchsgrundlagen
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8
Q

Brentjens verb

A

SV: Wettbewerb

  • “Bei der Verhinderung der Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse reicht der Nachweis, dass die Aufgabenerfüllung durch die Anwendung der Wettbewerbsregeln gefährdet wäre oder das die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung der Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen”
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9
Q

Cassis de Dijon + Cassis Rechtfertigungsgrund

A

SV: Grundfreiheiten / Warenverkehrsfreiheit

  • sog. beschränktes Herkunftslandprinzip:
    “jedes in einem MS rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis ist grds auf dem Markt der anderen MS zugelassen”

Ungeschriebene Rf –> 4-stufiger Rechtfertigungsstandard

 - -> nichtdiskriminierende Anwendung der Beschränkung
 - -> Rf aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
 - -> geeignet, dieses Ziel zu gewährleisten
 - -> nicht über das hinausgehend, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (gelindestes Mittel)

= Hemmnisse für den Binnenmarkt müssen hingenommen werden, soweit zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses es verlangen

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10
Q

Centros

A

SV: Grundfreiheiten / Niederlassungsfreiheit

  • Sitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung muss in einem MS sein
  • Wahl eines wirtschaftlich günstigeren Sitzes, an dem keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet wird, stellt keinen Missbrauch/Ausnutzung der NLF dar
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11
Q

CILFIT

A

SV: Verfahrensrecht / Vorabentscheidungsverfahren –> Wollimporte nach Italien

  • Entfall der Vorlagepflicht, wenn
    • -> vorgelegte Frage nicht entscheidungserheblich
    • -> Frage bereits entschieden worden ist
    • -> richtige Auslegung offenkundig ist
  • acte clair-Doktrin
  • d.h. dass auch ein Nicht-Höchstgericht vorlagepflichtig wird (Art 267 AEUV)
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12
Q

CIOLA

A

SV: Richtlinien / Anwendungsvorrang des Unionsrechts (Costa/Enel) –> auch gegenüber individuellen Verwaltungsakten

  • Vorlagefrage: muss ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes Verbot, dass vor dem Beitritt eines MS zur EU nicht durch eine generell-abstrakte Rechtsvorschrift, sondern durch individuell-konkrete, bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung eingeführt wurde…unangewendet bleiben?
  • Entscheidung: SV fällt in Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot (“Beschränkungen…sind verboten”)
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13
Q

Costa/ENEL

A

SV: Nationales Recht vs. Unionsrecht / Anwendungsvorrang des Unionsrechts bei Kollisionsfall

  • baut auf Van Gend en Loos-Entscheidung auf
  • Vorabentscheidung: “EWG-Vertrag hat eine eigene RO geschaffen, die in die RO der MS aufgenommen wurde und daher von den Behörden und Gerichten anzuwenden sei”
  • EuGH: “absoluter Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen RO”

= Begründung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts

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14
Q

Dassonville

A

SV: Grundfreiheiten / Warenverkehrsfreiheit –> Belgien-England-Frankreich –> Herkunftszertifikat-erfordernis

  • “Handelsregelungen der MS, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen”
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15
Q

Deutsche Milchkontor/Deutschland

A

SV: Effektivitätsprinzip

  • Effizienzgebot: “Das nationale Verwaltungsverfahrensrecht darf die Verwirklichung der Regelung der Union nicht praktisch unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren”
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16
Q

EWR I - Gutachten

A

SV: Verfahrensrecht / Völkerrechtliche Verträge

  • EuGH für Vorentscheidungen und Vertragsverletzung von MS zuständig
  • EG mit den Ländern der Europ. Freihandelsassoziation über Schaffung des europäischen Wirtschaftsraums
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17
Q

ERT

A

SV: Beihilfenrecht / Grundrechte

  • Monopol, aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen ok, muss aber gerechtfertigt sein
  • MS-Bindung an die Grundrechte besteht sobald der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist
  • 2 Konstellationen:
    1) Schranke-Schranke MS Rechtfertigungsgründe
    2) Rechtfertigungsgrund als Schranke-Schranke für GRF
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18
Q

Faccini Dori

A

SV: Richtlinien / Ablehnung der horizontalen direkten Drittwirkung von RL

  • keine unmittelbare Wirkung einer RL zwischen Bürgern
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19
Q

Factortame

A

SV: Grundfreiheiten / Niederlassungsfreiheit

  • Definition Niederlassung: feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit sowie selbstständige Tätigkeit
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20
Q

Familiapress

A

SV: Grundfreiheiten / Warenverkehrsfreiheit –> Verbot Verkauf Zeitschrift Gewinnspiel –> Regelung behindert Marktzugang

  • Aufrechterhaltung der Medienfreiheit
  • Verkaufsverbote bezüglich des Inhalts eines Produkts stellt keine Verkaufsmodalität dar, sondern eine Maßnahme gleicher Wirkung (Grundrechte als Schranken-Schranke der Grundfreiheiten)
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21
Q

Foto-Frost (-Formel)

A
  • SV: aufgrund einer KOM-Entscheidung sollte von der Fa. Foto Frost Zollgebühren nacherhoben werden. Es erging ein Zolländerungsbescheid, der von Fa. Foto-Frost vor dem Fin.Gr. HH bekämpft wurde. Das Fin.Gr. erachtete die Handlung der KOM für rechtswidrig und legte an den EuGH vor (Vorabentscheidungsverfahren)
  • Gerichte können die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung prüfen, aber lediglich deren Gültigkeit feststellen (und somit vorgebrachte Klagen, die die Richtigkeit von Unionsrecht bestreiten, zurückweisen)
  • Die Gerichte sind nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären
  • Außer bei Vorliegen eines “Nichtaktes”, d.h. bei so offenkundigem Vorliegen eines derart schweren Fehlers, dass die Unionsordnung ihm nicht einmal vorläufig tolerieren kann
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22
Q

Francovich

A

SV: Richtlinien / Pflicht zur Loyalität und Vertragstreue; Staatshaftung –> bei Zahlungsunfähigkeit des AG Mindestschutz aus Fonds

  • Staatshaftung, wen Schäden durch Verstöße gegen Unionsrecht entstehen und MS zuzurechnen sind (allgemeiner Rechtsgrundsatz)
  • MS müssen Folgen der Schäden durch nationales Haftungsrecht beheben
  • EuGH entwickelte Entschädigungsanspruch wegen Unionsrechtverstoß:
    • -> RL fehlerhaft oder nicht umgesetzt
    • -> verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen
    • -> Verstoß ist hinreichend qualifiziert
    • -> Nichtumsetzung muss kausal für den Schaden sein
    • -> Verstoß und Schaden
  • Begründung: Prinzip der Gemeinschaftstreue gem. Art 4(3) EUV
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23
Q

Gebhard (-formel)

A

SV: Grundfreiheiten / Personenverkehrsfreiheit / Diskriminierung

  • Grds ist jede Maßnahme, die Freiheit beschränkt, behindert oder weniger attraktiv macht, verboten
  • “Art 49 EUV steht jener nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Unionsangehörigen einschließlich der Staatsangehörigen der MS, der die Regelung erlassen hat, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen”
  • 4 Voraussetzungen für zulässige Beschränkung:
    • -> Nichtdiskriminierende Anwendung der Beschränkung
    • -> Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
    • -> Geeignetheit
    • -> Erforderlichkeit
24
Q

Gravier

A

SV: Art 18 AEUV Allgemeines Diskriminierungsverbot

  • Studiengebühren stellen Diskriminierung dar, sofern sie nur von Ausländern erhoben werden
25
Q

Höfner und Elsner

A

SV: Beihilfenrecht / Sitzverlegung während laufendem Prozess (Wettbewerb; Freier Dienstleistungsverkehr)

  • Unternehmensbegriff lt. EuGH: “Als Unternehmen gilt…” laut stRsp des EuGH “…jede auf wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, den Eigentumsverhältnissen oder der Art ihrer Finanzierung”
26
Q

Humbel

A

SV: Grundfreiheiten / Dienstleistungsfreiheit

  • Unter Entgelt ist eine wirtschaftliche Gegenleistung zu verstehen
27
Q

ICI-Teerfarbenkartell

A

SV: Beihilfenrecht / Wettbewerbsrecht; Kartellverbot

  • Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Kartellverbot): “Eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen…, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt”
  • Abnormale Marktbedingungen: Parallelverhalten á höherer Preis; Verhalten der Tochter wird Mutter zugerechnet, wenn nicht autonom agiert hat
28
Q

Inuit II

A

SV: Robbenjäger/Fellverkäufer aus CAN wollten in EU verkaufen, Gesetz verbietet das (Nichtigkeitsklage/GG-Akt mit VO-Charakter)

  • “Betroffene können nicht direkt gegen Gesetzgebungsakte der EU klagen”
  • eine Ausnahme besteht nur, wenn sich das quasi EU-Gesetz gezielt gegen einzeln Bürger oder Unternehmen richtet
  • Klage gilt nur gegen nichtgesetzliche Rechtsakte mit VO-Charakter
29
Q

Keck verb (-Formel)

A

SV: Grundfreiheiten / Warenverkehrsfreiheit

  • Nationale Bestimmungen behindern nicht den Marktzugang für Produkte, (1) wenn sie die Verkaufs- oder Absatzmodalitäten regeln (2) und für alle Betroffenen in- und ausländischen Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos gelten (3) und die den Absatz der in- und ausländischen Erzeugnisse rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berühren
30
Q

Kolpinghius Nijmengen

A

SV: Richtlinien / unmittelbare Anwendbarkeit von RL –> Mineralwasser mit Soda versetzt/StA beruft sich auf nicht umgesetze RL

  • Innerstaatliche Behörde kann sich zu Lasten eines Einzelnen nicht auf nicht umgesetzte RL berufen
  • EuGH lehnt die sogenannte umgekehrte vertikale unmittelbare Wirkung von RL ab
  • estoppel Prinzip
31
Q

KOM/Belgien-öffentlicher Dienst

A

SV: Grundfreiheiten / AN-Freizügigkeit

  • Bereichsausnahmen AN-Fz: Stellen mit hoheitlicher Befugnis und öffentliche Körs sind aus der GF ausgenommen
  • öffentlicher Dienst: “Zusammenhang mit den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, soweit diese mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und mit der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut sind”
32
Q

KOM/BRD-Bier

A

SV: Grundfreiheiten / Warenverkehrsfreiheit

  • Verbraucher: “verständiger Verbraucher der in der Lage ist, Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sich entsprechend zu verhalten”
  • “Labeling-doktrin”: Verbraucherschutz durch Etikettierung gegeben
33
Q

Konle

A

SV: Grundfreiheiten / Kapitalverkehrsfreiheit –> Auktion Grundstück in Tirol –> Hauptwohnsitz und Arbeit

  • EuGH: “ein bundesstaatlich aufgebauter MS kann seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der einem Einzelnem durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandene Schäden sicherstellt, sondern nachgeordnete Gebietskörperschaften dazu gehalten sind”
34
Q

Marleasing

A

SV: Richtlinien / keine horizontale Wirkung von RL

  • Um das in der RL vorgesehene Ziel zu erreichen, müssen MS alle Maßnahmen zur Erfüllung setzen
  • auch vor Umsetzungsfrist darf RL-Ziel nicht gefährdet werden
  • Gerichte müssen auch die Gesetze iSd RL interpretieren
35
Q

Monsees

A

SV: Grundfreiheiten / Warenverkehrsfreiheit –> Internationaler Transport von lebenden Tieren / Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung –> Ausnahmen –> Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren

  • Waren, die in einem MS rechtmäßig hergestellt worden sind und sich im Durchverkehr in einem anderen MS befinden, fallen in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit, auch wenn sie für ein Drittland bestimmt sind
  • Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der EU = Grundsatz des Binnenmarktes
36
Q

Nold

A

SV: Grundrechte / Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze

  • Grundrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze, deswegen GRC und EMRK berücksichtigen
  • EuGH kann keine Maßnahme als Rechtens anerkennen, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten anerkannten und geschützten Grundrechten
  • Nichtigkeitsklage auf Verletzung seines Eigentumsrechts und seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit
  • Klage abgewiesen, da EuGH bereits entschieden hat, dass die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören
37
Q

Peterbroeck

A

SV: Nationales Recht vs. Unionsrecht / Effektivitätsgrundsatz; Äquivalenzprinzip

  • Verfahren dürfen nicht ungünstiger sein, als solche die nur innerstaatliches Recht betreffen, und Ausübung der Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Äquivalenz und Effizienz)
  • objektive mittelbare Wirkung von RL
38
Q

Plaumann (-Formel)

A

SV: Verfahrensrecht / Nichtigkeitsklage - individuelle Betroffenheit –> Importeur von Clementinen; wandte sich gegen Entscheidung über Einfuhrabgaben, die an deutsche Regierung gerichtet war

  • Nichtigkeitsklage-Berechtigung: “individuelle betroffen ist der Kläger nach der Plaumann-formel dann, wenn die streitige Vorschrift den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung (alten Rechts) individualisiert”
39
Q

Sevince

A

SV: Nationales Recht vs. Unionsrecht / Auswärtiges Handeln der EU –> EWG-Türkei –> Aufenthaltserlaubnis der türkischen AN und Familienangehörige in einem EU-MS

  • Der EuGH bestimmt die unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen und damit auch der in der Gemeinschaft geltenden WTO-Verträge in ihrer Eigenschaft als gemischte Verträge und berücksichtigt im Wege der Auslegung hierbei deren völkerrechtliche Herkunft
  • Assoziationsbeschlüsse sind integrierter Bestandteil der Unionsrechtsordnung
  • Der EuGH unterscheidet in dieser Rsp zwischen unmittelbarer Anwendbarkeit und unmittelbarer Wirkung
40
Q

Simmenthal II

A

SV: Nationales Recht vs. Unionsrecht / Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Geltungsvorrang

  • Anwendungsvorrang: Nichtanwendung der kollidierenden nationalen Rechtsnorm, ohne zuvor deren Beseitigung durch Gesetzgeber, Verfassungsgericht, … abzuwarten
  • auch Zustandekommen neuer widersprechender Rechtsakte verhindert
  • innerstaatliches Recht verliert dadurch allerdings nicht seine Geltung
41
Q

Solange I

A

SV: Grundrechte / Kollision zwischen Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht

  • solange im Grundrecht keine in Geltung stehender GRC der GG adäquat scheint, solange wird BVerfG zuständig
42
Q

Solange II

A

SV: Grundrechte / Kollision zwischen Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht

  • solange EuGH wirksamen Grundrechtsschutz gewährleistet, wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit nicht über Anwendbarkeit von abgeleitetem Unionsrecht am Maßstab GG ausüben
43
Q

Tafelwein

A

SV: Nationales Recht vs. Unionsrecht / gemeinsame Marktorganisation der MS; Nationale Zwangsmittel; Effet utile

  • im Rahmen des unmittelbaren indirekten Vollzugs wird unmittelbar anwendbares Unionsrecht durch die nationalen Behörden vollzogen
  • im nationalen Verwaltungsverfahren hat zu gelten:
    • -> Effizienzgebot: MS bzw Behörden sind dazu verpflichtet, zur Durchsetzung von Unionsrecht alle erforderlichen Mittel zu ergreifen
  • kein Ermessensspielraum: nie “ob”, höchstens “wie”
  • Probleme sind der KOM mitzuteilen
44
Q

Titandioxid

A

SV: Nationales Recht vs. Unionsrecht / Wahl der Rechtsgrundlage; Schwerpunktetheorie

  • Rechtsgrundlage aufgrund objektiver, gerichtlich nachprüfbarer Kriterien (Ziel und Inhalt des RA)
  • Man kann sich auch auf 2 RG stützen
  • Wenn das 2 unterschiedliche Verfahren indizieren würde, dann die Haupt-Rgl wählen
45
Q

United Brands

A

SV: Beihilfenrecht / Missbrauch marktbeherrschender Stellung

  • EuGH: Art 102 AEUV: “wirtschaftliche Marktstellung, die wirksamen Wettbewerb auf relevantem Markt verhindert, weil die Stellung ein unabhängiges Verhalten gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und Verbrauchern ermöglicht. Verhältnismäßigkeit der Handlungen des marktbeherrschenden Unternehmens”
46
Q

Untätigkeiten bei Gewalttaten

A

SV: Grundfreiheiten / Warenverkehrsfreiheit –> Landwirtschaft

  • Art 36 EUV: Verwirklichung des Marktes ohne Binnengrenzen…
  • “…verbietet nicht nur Maßnahmen…, sondern kann auch dann Anwendung finden, wenn ein MS keine Maßnahmen ergriffen hat, um gegen Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs einzuschreiten, deren Ursachen nicht auf diesen MS zurückzuführen sind”

= Verpflichtung aus Art 5 EUV

47
Q

Van Gend en Loos

A

SV: Richtlinien / Eigenständigkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung; unmittelbare Anwendbarkeit des Primärrechts

  • EuGH: “Das Gemeinschaftsrecht ist eine neue RO des Völkerrechts, zu deren Gunsten die MS ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben”
  • “Die EU besitzt Supranationalität und steht über dem ms-Recht”
  • “Rechtssubjekte sind nicht nur die MS, sondern auch die Einzelnen, es verleiht ihnen Rechte und Pflichten”
  • Gemeinschaft hat eigene Organe, welchen Hoheitsrechten übertragen sind
48
Q

Van Gend en Loos-Kriterien für unmittelbare Anwendbarkeit

A

SV: Normen des Unionsrechts können individuelle Rechte des Einzelnen begründen

  • 4 Kriterien für unmittelbare Anwendbarkeit:
    1) Norm muss klar und präzise formuliert sein
    2) die Wirksamkeit der Norm darf von keiner Bedingung abhängig sein
    3) die Bestimmung darf keinen Ermessensspielraum einräumen
    4) die Verpflichtung darf nicht erst durch einen weiteren Vollzugsakt eines MS oder Organs der EU eintreten
  • unmittelbar anwendbar laut Rsp des EuGH: GFH, Diskriminierungsverbot
49
Q

Van Binsbergen und Finalarte

A

SV: Grundfreiheiten / Dienstleistungsfreiheit –> Anwalt verlegte Sitz während Prozess in anderen MS

  • Dienstleistung ist nicht abhängig vom Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltsortes
  • Beschränkungsverbot: unter Art 56 AEUV fallen: “alle Maßnahmen, die einem Dienstleistenden, der die Dienstleistung in einem anderen MS ausübt auferlegt werden und geeignet sind, die Ausübung der Dienstleistung zu unterbinden, behindern oder weniger attraktiv zu machen”
50
Q

Von Colson

A

SV: Richtlinien / RL-Durchführung durch die MS

  • Nach Art 4(3) EUV ist MS verpflichtet, Ziel einer RL durch geeignete Maßnahmen zu erreichen; dies braucht zwingende Vorschriften
  • Verpflichtung trifft alle Träger der öffentlichen Gewalt
  • Auslegung nationalen Rechts iSd RL
  • Bei Verletzung kann AG nicht zum Vertragsabschluss gezwungen werden
  • RL muss effizient sein –> Sanktion bei Nichtbefolgung
51
Q

Van Duyn (-Kriterien)

A

SV: Richtlinien / Unmittelbare Anwendbarkeit; Wirkung von RL

  • effet utile wäre abgeschwächt, wenn sich Einzelner nicht auf eine Maßnahme berufen könnte
  • Prüfung, ob Bestimmung nach Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut für unmittelbare Wirkung geeignet ist
  • Kriterien für unmittelbare Wirkung einer RL:
    • -> Ablauf der Umsetzungsfrist
    • -> Säumnis des Staates (mangelhaft, verspätet oder fehlerhaft)
    • -> Inhaltliche Eignung
    • -> Begründung subjektiv öffentlicher Rechte des Einzelnen
    • -> RL-konformes Verhalten des Einzelnen
52
Q

Vorratsdatenspeicherung

A

SV: Unvereinbarkeit/Vereinbarkeit mit Grundrechten / RL

  • keine Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das angestrebte Ziel
  • Art 7, 8(1) GRC sind von besonderer Bedeutung
  • klare und präzise Regelung für unionsrechtliche Maßnahmen (Mindestanforderungen)
53
Q

Walrave und Koch

A

SV: Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • auch Profisportler sind AN iSd Art 45 AEUV
  • die Freizügigkeitsgarantie entfaltet auch Wirkung gegenüber Internat. Organisationen
54
Q

WTO-Gutachten

A

SV: Abschluss völkerrechtlicher Verträge

  • alleinige Zuständigkeit der EG (jetzt EU), multilaterale Handelsabkommen abzuschließen
  • nur wenn interne Vorschrift erlassen wird, wird externe Zuständigkeit der Union zur ausschließlichen Zuständigkeit
  • Art 207 AEUV iVm Art 3(2) EUV
55
Q

Zuckerfabrik Süderdithmarschen

A

SV: Verfahrensrecht / Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollzug des Unionsrechts

  • Aussetzen der Vollziehung (durch innerstaatliches Gericht) bei erheblichen Zweifeln an der Gültigkeit GemRA (Vorlagepflicht), wenn dringend schwerer Schaden droht, Interesse der Gemeinschaft wird berücksichtigt und nur bis zur Entscheidung des EuGH

1) erhebliche Zweifel –> EU
2) nur vorläufiges Aussetzen –> bis EuGH