Versuch und Unterlassen Flashcards
Prüfung
Vorprüfung
A. Tatentschluss B. Unmittelbares Ansetzen (P) beim Unterlassensdelikt wird gerade nicht gehandelt (P) Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen C. RWK D. Schuld E. Strafbefreiender Rücktritt 1. Kein Fehlschlag 2. Abgrenzung unbeendeter/ beendeter Versuch
Unmittelbares Ansetzen (P) beim Unterlassensdelikt wird gerade nicht gehandelt
Für ein “unmittelbares Ansetzen” ist jedenfalls erforderlich,
- dass der Täter eine bestimmte Handlung zu
einem bestimmten Zeitpunkt NICHT
vornimmt,
- obwohl ihm dies - immer beurteilt auf der
Basis seiner Vorstellung von den
tatsächlichen Umständen- durch seine
Garantenpflicht geboten wäre.
Unmittelbares Ansetzen
(P) Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen?
1) Theorie des erstmöglichen Eingriffs
= Verstreichenlassen der erstmöglichen
Erfolgsabwendungsmöglichkeit
2) Theorie des letztmöglichen Eingriffs
= Verstreichenlassen des Zeitpunkts, indem
der Täter nach seiner Vorstellung die
Rettungshandlung spätestens hätte
vornehmen müssen
3) Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung
=Verstreichenlassen des Moments, indem der Garant nach seiner Vorstellung entweder durch weiteres Untätigbleiben eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder aber den
Geschehensablauf aus der Hand gibt.
1) Theorie des erstmöglichen Eingriffs
Pro/Con
PRO
- Garant weiß oft nicht ob er noch weitere Rettungschancen haben wird
- Rechtsgüterschutz
CONTRA
- starke Vorverlagerung der Strafbarkeit ggü. dem Begehungsdelikt
- ein Verhalten, das mangels RGgefährdung weder erforderlich noch geboten ist, wäre damit bereits pönalisiert
- Nähe zum Gesinnungsstrafrecht
2) Theorie des letztmöglichen Eingriffs
PRO/CON
PRO
Es kann dem Täter, solange die Abendung des Erfolgs möglich ist überlassen beliben wann er einschreitet, da die Rechtsordnung nur die Abwendung des Erfoges verlangt
CONTRA
- Beginn und Ende des Versuchs fielen immer
zusammen, es gäbe also keinen
unbeendeten Versuch des Unterlassungsdelikts
- auch ein Rücktritt vom Versuch ist danach
kaum denkbar
- zu spätes Eingreifen im Hinblick auf
Rechtsgüterschutz
3) Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung
PRO/CON
PRO
Der Garant ist schon zur Vermeidung von Gefahren für das Rechtsgut verpflichtet
Rücktritt Unterlassensversuch Schema
A. Strafbarkeit gem §§ 212 I, 22, 23 I StGB?
(-) kein Vorsatz
B.Strafbarkeit gem §§ 212 I, 22, 23 I, 13 StGB I. Tatentschluss (+) Garant → Ingerenz (+) II. Unmittelbares Ansetzen (+) III. RWK und Schuld (+)
IV. Strafbefreiender Rücktritt? 1. Kein Fehlschlag 2. Abgrenzung unbeendet/beendeter Versuch Ein Rücktritt von einem unbeendeten Versuch durch bloßes Nichtstun ist beim Unterlassungsdelikt im Normalfall nicht möglich 3. Vorraussetzungen §24 I 1 2. Alt i) Bewusste und gewollte (kausale) ii) Vollendungsverhinderung (+) iii) Freiwilligkeit (+)
V. Ergebnis
Fehlschlag Unterlassensdelikt
Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung durch die Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung den Eintritt des Erfolges mit den ihm zur Verfügung stehenden Rettungsmitteln nicht mehr abwenden kann.
- Abgrenzung unbeendet/beendeter
Versuch
Versuch- Unterlassen- Rücktritt
Der unterlassende Garant, der sich mit dem Erfolgseintritt abgefunden und die Schwelle des Versuchsbeginns überschritten hat, sieht sein Opfer stets in einer Gefahrensituation, in der ohne weiteres Zutun des Täters der Erfolg eintreten kann.
→ Vergleichbar mit beendetem Versuch im Begehungsdelikt
= Rücktritt von einem unbeendeten Versuch durch bloßes Nichtstun ist beim Unterlassungsdelikt im Normalfall nicht möglich !!
→ Vorraussetzungen des Rücktritts richten sich daher beim Unterlassungsdelikt grundsätzlich nach §24 I, 2. Alt. StGB