Mordtatbestand, 211 Flashcards
- Gruppe
Grund/Motiv:
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstrieb,
- aus Habgier
- sonst aus niedrigen Beweggründen
- > täterbezogen
- > Prüfung im subj. TB -> beachte Streit um 28 StGB
- Gruppe
Art und Weise der Ausführung:
- heimtückisch
- grausam
- mit gemeingefährlichen Mitteln
- > tatbezogen
- > Prüfung im objektiven und subjektiven TB
- Gruppe
Zweck/Ziel:
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- > Absichtsmerkmale
- > Prüfung im subjektiven TB -> beachte Streit um 28 StGB
Auslegung der Mordmerkmale
eng, da zwingend lebenslange Strafe
Prüfungsschema
Obersatz:
Unbedingt hier schon die geprüften Mordmerkmale angeben!
A. Tatbestand
I. Objektiver TB
1. Tötung eines anderen Menschen
(mit allen sich ggf. im Strafrecht AT ergebenen
Problemen bzgl Kausalität und obj. Zurechnung)
2. Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe:
Handelte T OBJEKTIV heimtückisch, grausam, mit
gemeingefährlichen Mitteln
II. Subjektiver TB
gemeingefährlichen Mitteln?
1. Vorsatz bzgl A I 1 und A I 2
2. Täterbezogene Merkmale
a. Merkmale der 1. Gruppe: Mordlust, Befriedigung
des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige
Beweggründe (werden nur SUBJEKTIV geprüft)
b. Merkmale der 3. Gruppe: Verdeckungs- oder
Ermöglichungsabsicht (werden nur SUBJEKTIV
geprüft)
B. RWK C. Schuld
2.1 Heimtückisch
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 2 Var. 1 StGB
Tötung unter bewusster Ausnutzung der durch Arglosigkeit begründeten Wehrlosigkeit.
Arglos ist, wer sich
bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung (also ab Versuchs-beginn)
keines Angriffs des Täters auf sein Leben oder keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versieht
Wehrlos ist, wer
infolge seiner Arglosigkeit
zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist
2.2 Grausam
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 2 Var. 2 StGB
Grausam tötet, wer dem Opfer
- aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
- Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art
zufügt,
die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
2.3 Gemeingefährliche Mittel
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 2 Var. 3 StGB
Wenn der Täter das eingesetzte Mittel seiner Natur nach nicht mehr kontrollieren kann und das Mittel geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zu gefährden.
1.1 Mordlust
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 1 Var. 1 StGB
Wenn die Tötung des Opfers den einzigen Zweck der Tat bildet. Der Täter handelt nur aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens.
Freude am Töten aus purem Selbstzweck (losgelöst vom Opfer)
1.2 Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 1 Var. 2 StGB
Sexuelle Lust soll entweder
- durch den Tötungsakt selbst
- oder später an der Leiche befriedigt werden.
- oder der Tod des Opfers wird zumindest billigend in Kauf
genommen um den Geschlechtsverkehr durchführen zu
können
1.3 Habgier
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 1 Var. 3 StGB
Wenn die Tötung Folge eines hemmungslosen, rücksichtslosen Strebens nach einem auch nur geringen wirtschaftlichen Vorteil ist.
Der Vorteil kann sowohl in einer Vermögensvermehrung als auch in der Vermeidung einer Vermögensminderung liegen (hM).
Sofern der Täter aus einem Bündel von Motiven heraus handelt, muss das gesteigerte, abstoßende Gewinnstreben das Bewusstsein dominieren.
1.4 Niedrige Beweggründe
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 1 Var. 4 StGB
Handlungsantriebe die nach allgemeiner Wertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt werden und daher besonders verachtenswert sind.
Entscheidend ist im Rahmen einer Gesamtabwägung die Zweck/Mittel-Relation.
Im Falle eines Motivbündels muss der niedrige Beweggrund das handlungsleitende Motiv sein.
3.1 Ermöglichungsabsicht
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 3 Var. 1 StGB
Die Tötungshandlung muss als Mittel zur leichteren oder schnelleren Begehung einer weiteren eignen oder fremden rechtswidrigen Tat iSv §11 Abs. 1 Nr. 5 (nach Vorstellung des Täters) dienen.
Finalzusammenhang zwischen Tötung und Zielerreichung: Dolus directus 1. Grades zur Erleichterung der Tatbegehung.
Zieltat darf nicht vollständig mit der Ausführung der Tötung deckungsgleich sein.
3.2 Verdeckungsabsicht/ Ermöglichungsabsicht
§§ 212 I, 211 I, II Gr. 3 Var. 2 StGB
Die Tötungshandlung muss als Mittel zur Verdeckung einer weiteren eigenen oder fremden rechtswidrigen Tat i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 5 (nach Vorstellung des Täters) dienen.
Bei der Ermöglichungsabsicht setzt der Täter die Tötung als Mittel zur Begehung einer Straftat ein.
Finalzusammenhang zwischen Tötung und Zielerreichung: Dolus directus 1. Grades zur Nichtentdeckung der Tat, um strafrechtliche/außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Bei zeitlicher Zäsur kann auch Totschlagsversuch an demselben Opfer die Verdeckungstat sein.
Meinungsstreit:
Heimtücke
Arglosigkeit bei Schlafen
M1.: Wie Bewusstlose können auch Schlafende das Tatgeschehen nicht wahrnehmen und sind somit nicht zum Argwohn fähig
M2 (ganz hM): Schlafende nehmen ihre Arglosigkeit quasi mit in den Schlaf, weil sie sich dem wehrlos machenden Schlaf bewusst überliefern.
Meinungsstreit:
Heimtücke
(P) Restriktion der Heimtücke auf der Tatbestandsebene
- Grunddefinition der Heimtücke sehr weit
- möglich in jeder überraschenden Tötung Heimtücke-
Mord zu sehen - aber lebenslangen Freiheitsstrafe nur auf besonders
verwerfliche Fälle (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
Tatbestandslösungen
- Lehre vom besonders verwerflichen Vertrauensbruch
- Lehre von der negativen Typenkorrektur
- Tückisch-verschlagenes Vorgehen gefordert.
Rechtsfolgenlösung:
Auf Tatbestandsebene lediglich ein Handeln in feindlicher Willensrichtung erforderlich
.
Außergewöhnliche Umstände, die die Tötung ausnahmsweise nicht als besonders verwerflich erscheinen lassen, sind allein auf der Rechtsfolgenseite (Strafzumessung) zu berücksichtigen
In solchen Fällen ist 211 um eine ungeschriebene Strafzumessungsvorschrift zu erweitern: §49 I Nr.1StGb ist anzuwenden.
Pro:
- Bestimmtheit des Tatbestandes und
- die Gleichmäßigkeit der den TB betreffenden
Rechtsanwendung
- ermöglicht in allen in Betracht kommenden Heimtücke
Fällen die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe
und setzt damit die vom BVerfG geforderte restriktive
Handhabung um.
Meinungsstreit
Verdeckungsabsicht
(P) Verdeckungsabsicht trotz nur bedingten Tötungsvorsatzes?
Nach der Rspr. ist der Bezugspunkt der Verdeckungsabsicht der vom Täter in Gang gesetzte Kausalverlauf. Es genügt, wenn aufgrund des eigenen Verdeckungstriebs Unrecht mit weiterem Unrecht verknüpft wird.
←→ Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht widersprechen sich damit nur dann, wenn die erstrebte Verdickung aus Sicht des Täters allein durch den Tod des Opfers erreicht werden kann
Meinungsstreit
(P): Eifersucht als Fall der niedrigen Beweggründe
- Niedrige Beweggründe bedürfen der Abwägung.
- Der Beweggrund für die Tötung muss in deutlich
höherem Maße verwerflich sein, als beim Totschlag. - Offene Formulierung des Mordmerkmales bedarf einer
restriktiven Auslegung in Anbetracht der Strafandrohung
(lebenslange Freiheitsstrafe).
Eifersucht als ein völlig unnachvollziehbarer Grund für eine Tötung?
-> Einzelfallbetrachtung!
Eher (-), wenn Enttäuschung über Untreue, zugefügte Kränkungen, Demütigungen etc. durch den (früheren) Partner/Liebhaber.