Rücktritt Flashcards
Rücktritt Einzeltäter
Aufbau
Unbeendeter Versuch
I. Kein fehlgeschlagener Versuch II. Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch III. Vorrausetzungen nach 24 I 1 1. Alt 1. Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat 2. Freiwilligkeit
Rücktritt Einzeltäter
Aufbau
Beendeter Versuch
I. Kein fehlgeschlagener Versuch
II. Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch
III. Vorrausetzungen nach 24 I 1 2. Alt
1. Bewusstes und gewolltes
(kausales) Verhinderung d.
Vollendung
2. Freiwilligkeit
Fehlschlag
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.
Unbeendeter Versuch
Liegt dann vor,
- wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, dass er noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat.
Rücktritt
→ Es genügt das endgültige Aufgeben der weiteren Tatausführung.
Beendeter Versuch
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung vorgenommen hat.
Rücktritt
→ Der Täter muss eine Handlung tätigen, die für das Ausbleiben des Erfolgs zumindest mitursächlich geworden ist, d.h. der Kausalverlauf muss abgebrochen werden.
Fehlschlag
Meinungsstreit
1.A.: Einzelaktstheorie:
- Fehlschlag,wenn eine Ausführungshandlung, die der
Täter für geeignet hält, misslingt.
CONTRA
- unnatürlichen Aufsplitterung von Handlungsvorgängen.
- widerspricht dem Opferschutzgedanken, da dem Täter der Anreiz genommen wird, die Tat aufzugeben.
2.A.: Gesamtbetrachtungslehre:
Rücktritt noch möglich, wenn der Täter einen für erfolgsgeeigneten Einzelakt getätigt hat und er im unmittelbaren Zusammenhang erneut zum Angriff ansetzen kann.
Freiwilligkeit ?
- Psychologische BW:
-> Freiwillig handelt, wer durch autonome Motive zum Rücktritt bewegt wird
-> Unfreiwillig handelt, wer durch heteronome Motive, d.h. “fremdbestimmt”, zur Aufgabe der Tat veranlasst wird
(Achtung: Auch ein seelischer Druck kann zur Umfreiwilligkeit führen, wenn die psychische Situation einen so starken Motivationsdruck in Richtung auf das Rücktrittsverhalten ausübt, dass dieser Druck nicht mehr durch Willensanstrengung überwunden werden kann)
2.A: Normative Lehre
Die Freiwilligkeit ist wertend zu betrachten. Der Rücktritt ist nur dann freiwillig, wenn das Täterverhalten im Lichte der Strafzwecke den Schluss auf eine Rückkehr in die Legalität zulasse.
CONTRA
Gesetzeswortlaut: “frei-willig”
Opferschutz spricht für psychologische Betrachtungsweise, normative Lehren schränken den Rücktritt idR ein.