Versuch & Rücktritt Flashcards
Schema: Versuchsdelikt, §§ 22, 23 StGB
- Vorprüfung
- Keine Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I StGB i.V.m. § 12 StGB
I. Tatbestand
- Tatentschluss = Vorsatz bzgl. Vollendung der Tat
- Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt, § 24 StGB (Strafaufhebungsgrund)
- Alleintäter: § 24 I StGB
- Beteiligung mehrerer: § 24 II StGB
Tatgeneigtheit
Täter ist noch nicht fest zur Tat entschlossen und die Entscheidung über das “Ob” ist noch nicht gefallen.
unmittelbares Ansetzen, § 22
Zur Tat setzt an, wer subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-geht-es-los” überschreitet und objektiv zur tatbestandlichen Handlung angesetzt hat.
o unmittelbare Gefährdung d. Rechtsguts
o aus Tätersicht keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich
o zeitliche und räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer
untauglicher Versuch, § 23 III StGB (umgekehrter Tatbestandsirrtum)
Gericht kann von Strafe absehen, wenn Versuchstäter aus grobem Unverstand nicht erkannt hat, dass er die Tat überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte.
Schema: Rücktritt des Alleintäters, § 24 I
I. § 24 I 1, 1. Alt.
- Unbeendeter Versuch
- Aufgabe der weiteren Tatausführung
- Freiwilligkeit
II. § 24 I 1, 2. Alt
- Beendeter Versuch
- Verhinderung der Vollendung
- Freiwilligkeit
III. § 24 I 2
- Beendeter Versuch
- Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
- Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen des Täters um Erfolgsverhinderung
Schema: Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 II
I. § 24 II 1
- Versuch
- Verhinderung der Vollendung durch den Beteiligten
- Freiwilligkeit
II. § 24 II 2, 1. Alt
- Versuch
- Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Beteiligten
- Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen des Täters um Erfolgsverhinderung
III. § 24 II 2, 2. Alt
- Versuch
- Vollendung unabhängig vom Tatbeitrag des Beteiligten
- Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen des Täters um Erfolgsverhinderung
Unbeendeter Versuch
Täter glaubt noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan zu haben.
Beendeter Versuch
Täter glaubt alles nach seiner Vorstellung zur Tatvollendung Erforderliche getan zu haben.
Aufgeben der weiteren Tatausführung
Täter nimmt von der weiteren Realisierung des gesetzlichen Tatbestandes aufgrund eines Gegenentschlusses Abstand.
Verhinderung der Vollendung
Täter setzt eine neue Kausalkette in Gang, die objektiv für das Ausbeiben der Vollendung wenigstens mitursächlich ist.
Freiwilligkeit
Wer durch autonome Motive zum Rücktritt bewegt wird.
Frank’sche Formel
Freiwillig: “Ich will nicht mehr, selbst wenn ich noch könnte.”
Unfreiwillig: “Ich kann nicht mehr, selbst wenn ich noch wollte.”
ernsthaften Bemühen
Wenn der Täter alle erforderlichen Mittel ausgeschöpft hat, die aus seiner Sicht zur Abwendung des Erfolges notwendig sind.