Kausalität & Vorsatz Flashcards
Kausal i.S.d. Äquivalenztheorie
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele (condicio-sine-qua-non-Formel)
Kumulative Kausalität
Mehrere, unabhängig von einander gesetzte Bedingungen führen erst durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbei, wobei jede Handlung für sich allein nicht ausgereicht hätte.
Alternative Kausalität
Zwei von einander unabhängig gesetzte Bedingungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei, wobei beide für sich allein nicht genügt hätten.
Überholende Kausalität
Die Ersthandlung wirkt wegen einer neuen Ursachenreihe nicht bis zum Erfolgseintritt fort. Nur die Zweithandlung ist ursächlich.
objektive Zurechenbarkeit
Ein Erfolg ist nur dann objektiv zurechenbar, wenn das für den Erfolg ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und diese sich in dem konkreten Erfolgseintritt auch tatsächlich realisiert hat.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsumstände zum Zeitpunkt der Tat.
dolus directus I
Täter hat die Tatbestandsverwirklichung als Ziel seiner Handlung in seine Vorstellung aufgenommen.
dolus directus II
Täter sieht den Erfolg als sichere Folge seines Verhaltens voraus.
dolus eventualis
Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf bzw. findet sich damit ab.
dolus antecedens
Der Vorsatz bestand zwar zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch nicht mehr zum Tatzeitpunkt.
dolus subsequens
Der Vorsatz wird erst nach der Tat gefasst, d.h. die Tat wird nachträglich gebilligt.
dolus alternativus
Täter weiß nicht sicher, welchen von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen er verwirklicht, nimmt jedoch beide Möglichkeiten in Kauf.
rechtlich missbilligten Gefahr
Rechtlich missbilligt sind Gefahren, welcher die in Rede stehende Norm entgegen wirken will, dh. solche, die sich innerhalb des Schutzzwecks der nämlichen Norm bewegen.
Entfällt bei:
- allgemeines Lebensrisiko
- erlaubtes oder sozial-adäquates Risiko
- Risikoverringerung
Realisierung der Gefahr im Erfolg
Die rechtlich missbilligte Gefahr realisiert sich nur im konkreten Erfolg, wenn ein sog. Risikozusammenhang beseht. Dieser erfordert:
- obj. Voraussehbarkeit d. Kausalverlaufs (kein atypischer Kausalverlauf)
- Schutzzweckzusammenhang
- kein eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers oder Dritter
- Pflichtwidrigleitszusammenhang (bei Fahrlässigkeitsdelikten)
(P) Abgrenzung Eventualvorsatz - grobe Fahrlässigkeit
- Kognitive Theorien (insb. Wortlaut § 16)
= hält der Täter den Erfolgseintritt für möglich oder gar für wahrscheinlich? - Volitive Theorien
- ist er dem Erfolg ggü. gleichgültig?
- hält er ihn für ernstlich möglich und findet sich damit ab?
- nimmt er ihn gar “billigend in Kauf”? - Gefährdungstheorien
- hat sich objektiv ein “Vermeidungswille” des Täters manifestiert?
- hat er objektiv oder nach eigener Vorstellung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen?
Hemmschwellentheorie
Zwar legt die hohe Gefährlichkeit schwerer Gewalthandlungen einen Eventualvorsatz nahe, dennoch ist angesichts der hohen Hemmschwelle auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Töter die Gefahr nicht erkannt oder zumindest auf das Ausbleiben des Taterfolges vertraut.
Gerade bei Handlungen, die in spontaner, unüberlegter, affektiver Erregung ausgeführt werden , kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass neben dem Wissenselement auch gleichzeitig das Wollenselement der Vorsatzes gegeben ist.
(P) Liegt bei risikoverringerndem Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr vor?
h.M. - objektive Zurechnung (-)
Arg.: Privilegierung von den Erfolg abschwächenden Handlungen erwünscht
a.A. - Lösung über Rechtfertigungsgründe
Arg.: Prüfung wegen Unterlassens abgeschnitten, sollte der “Täter” nicht die Möglichkeit der vollen Abwendung d. Erfolgs genutzt haben