Unterlassen Flashcards

1
Q

Schema: echtes Unterlassungsdelikt

A

A. TB
I. OTB
a) obj. Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes
b) ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
o tatsächliche Möglichkeit der gebotenen
aktiven Handlung
o Zumutbarkeit der gebotenen aktiven Handlung
II. STB
a) Vorsatz
b) sonst. subj. Tatbestandsmerkmale
B. ReWi
insb. rechtfertigende Pflichtenkollision
C. Schuld
insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

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2
Q

Schema: unechtes Unterlassungsdelikt

A

A. TB
I. OTB
a) Eintritt d. tatbestandsmäßigen Erfolgs
b) Nichtvornahme der gebotenen und möglichen
Handlung
c) hypothetische Kausalität d. Unterlassens
d) Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB
e) Entsprechungsklausel (Gleichwertigkeit mit aktivem
Tun)
II. STB
B. ReWi
insb. rechtfertigende Pflichtenkollision
C. Schuld
insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

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3
Q

Abgrenzung echtes/unechtes Unterlassungsdelikt

A

echtes Unterlassungsdelikt
= Verstoß gegen gesetzlich normierte Gebotsnorm, z.B:
- § 123 I Alt. 2 StGB, Sich-nicht-Entfernen
- § 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung
Garantenstellung nicht erforderlich!

unechtes Unterlassungsdelikt
= Strafbarkeit gem. § 13 durch Herbeiführen eines Erfolgsdelikts durch Unterlassen
Garantenstellung i.S.d. § 13 erforderlich!

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4
Q

Abgrenzung: Tun - Unterlassen

A

Aktives Tun: Kausalgeschehen wird in Gang gesetzt oder in bestimmte Richtung gelenkt

Unterlassen: “Den Dingen ihren Lauf lassen”; Möglichkeit des Eingreifens auslassen

Problem nur bei mehrdeutigen Verhaltensweisen. Bsp.:

Ziegenhaarfall = Fabrikant gibt Arbeiterinnen nicht desinfizierte Ziegenhaare. Die Arbeiterinnen sterben.

Schwerpunkt d. Vorwerfbarkeit Unterlassen der Desinfektion oder sorgfaltswidrige Übergabe der Haare (aktives Tun)?

-> hier wohl aktives Tun. Die fehlende Desinfektion betrifft hier nur die Sorgfaltswidrigkeit des Handelns.

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5
Q

Unterlassen der Rettungshandlung (unechtes Unterlassungsdelikt)

A
  1. objektive Gebotenheit
    = aus Sicht eines objektiven Betrachters zur Erfolgsabwendung erforderliche Handlung
  2. subjektive Möglichkeit
    = Rettungshandlung muss dem Täter physisch-real möglich sein
    => fehlende subjektive Möglichkeit:
    • Handlungsunfähigkeit (z.B. Ohnmacht d. Täters)
    • Fehlen notwendiger Hilfsmittel
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6
Q

Hypothetische Kausalität (unechtes Unterlassungsdelikt)

A
  1. modifizierte Äquivalenztheorie
    wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
  2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    ist anzunehmen, wenn die Rettungshandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts geführt hätte.
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7
Q

Garantenpflichten (Übersicht)

A

§ 13 StGB

I. Beschützergarantenpflichten
= Schutzpflicht für Rechtsgut

Bsp.:

  • aus besonderen Rechtssätzen
  • enge natürliche Verbundenheit
  • enge Gemeinschaftsbeziehungen
  • freiwillige Übernahme
  • bes. Pflichtenkreis

II. Überwachungsgarantenpflichten
= Verantwortlichkeit vor Gefahrenquelle

  • Verkehrssicherungspflicht
  • pflichtwidriges Vorverhalten (Ingerenz)
  • Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter
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8
Q

Begründung von Beschützergarantenpflichten

A

I. Gesetz, z.B.:

  • § 666 Auskunftspflicht beim Auftrag (insb. iRv Betrug)
  • § 1353 ehel. Lebensgemeinschaft
  • § 1626 elterliche Sorge

II. enge natürliche Verbundenheit
- bei rechtlich fundiertem Verhältnis -> bloße
moralische Pflicht genügt nicht
o Vorhandensein einer effekt. Familiengemeinschaft
o Nähe des Familien- bzw. Verwandtschaftsverhältn.

III. Lebens- und Gefahrengemeinschaft
   (+) bei
        - nichtehel. Lebensgemeinschaft
        - Expeditionsteilnehmer
   (-) bei
        - Zechkumpanen
        - Rauschgiftkonsumenten
IV. freiwillige Übernahme
   - faktische Übernahme maßgeblich
         = zivilr. Wirksamkeit unerheblich
  - im Vertrauen auf die zugesagte Hilfe unterbleiben
    anderweitige Schutzmaßnahmen, Bsp.:
       o Arztvertrag
       o Babysitter
       o Bergführer

V. besonderer Pflichtenkreis, Bsp. Schutzpolizist

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9
Q

Begründung von Überwachungsgarantenpflichten

A

I. Verkehrssicherungspflicht
Bsp.: Betreiber einer Anlage (z.B. Atomkraftwerk),
Halter eines Pkw, z.B. bei Überlassung an
Fahrunkundigen

II. Pflichtwidriges Vorverhalten (Ingerenz)
- Gefahr für Rechtsgüter Dritter geschaffen
- Pflichtwidrigkeit muss in einem Verstoß gegen eine
Norm bestehen, die dem Schutz des betroffenen
Rechtsgutes dient (Ausnahmen z.B.: Verletzung
eines unbeteiligten Dritten im aggressiven Notstand)
ACHTUNG: Garantenstellung beim MIttäterexzess!

III. Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter
- maßgeblich ist Vertrauen der Allgemeinheit darauf,
dass Pflichtiger Gefahren, die von den zu über-
wachenden Personen ausgehen, beherrscht
- Bsp.: Gefängnispersonal

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10
Q

Entsprechungsklausel

A

§ 13 I HS 2 StGB

Der Unrechtsgehalt des Unterlassens muss dem Unrechtsgehalt einer aktiven Tatbestandsverwirklichung nahekommen (“entspricht”).

  1. Erfolgsdelikte unproblematisch
  2. Verhaltensgebundene Delikte: problematisch§ 164 Verdächtigen
    § 240 Nötigen
    § 263 Täuschen

Problemfall: Mord in Verdeckungsabsicht durch Unterlassen:
h.M.: wenn Täter Rettungsbemühungen unterlässt, um zielgerichtet der Bestrafung wegen der zuvor begangenen Straftat zu entgehen

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