Irrtümer Flashcards

1
Q

Tatbestandsirrtum, § 16 I

A
  • error in persona vel obiecto
  • aberratio ictus
  • Irrtum über d. Kausalverlauf

Tätergedanke: „Was ich tue, ist keine Körperverletzung.“

-> Vorsatz entfällt

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2
Q

Verbotsirrtum, § 17

A
  • vermeidbar
  • unvermeidbar

Tätergedanke: „Körperverletzung ist nicht verboten.“

-> Schuld entfällt, bzw. Milderung

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3
Q

Irrige Annahme privilegierender Tatbestandsmerkmale, § 16 II StGB

A

wichtigster Fall: § 216 StGB

-> Bestrafung nach vorgestelltem milderen Gesetz

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4
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 I analog (h.M.)

A

Irrige Annahme einer rechtfertigenden Sachlage

Tätergedanke: „Die Voraussetzungen des § 32 StGB liegen vor.“

-> Schuldvorsatzvorwurf entfällt (h.M.)

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5
Q

Erlaubnisirrtum, § 17

A
  • vermeidbar
  • unvermeidbar

Tätergedanke: „Was ich tue ist durch § X StGB gerechtfertigt.“

-> Schuld entfällt, bzw. Milderung

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6
Q

Doppelirrtum, § 17

A

Irrtum in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht.

h.M. wie Irrtum in rechtlicher Hinsicht.
Arg.: Täter soll bei zwei Irrtümern nicht besser stehen.

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7
Q

Entschuldigungstatbestandsirrtum, § 35 II

A

wenn vermeidbar § 35 II analog

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8
Q

Unterscheide die Konstellationen des error in persona vel obiecto und nenne ihre Rechtsfolgen

A

Irrtum über das Tatobjekt

  1. Konstellation: error in persona/obiecto
    hier: gleichwertige Tatobjekte

Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf B, denkt aber es handele sich um C.

Rechtsfolge:

  • vorsätzliche Begehung bzgl. getroffenem Objekt, da Irrtum unbeachtlich
  • bzgl. vorgestelltem Tatobjekt Versuchsprüfung, jedoch Vorsatz “aufgebraucht”, da sonst Täter 2 Mal für selbe Tat bestraft
  1. Konstellation: error in persona vel obiecto
    hier: verschiedenwertige Tatobjekte

Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf den Hund H, denkt aber es handele sich um den Menschen C.

Rechtsfolge:

  • Vorsatz entfällt bei getroffenem Objekt, da Irrtum hier beachtlich (§ 16 I)
  • anschließend Versuchsprüfung bzgl. vorgestelltem Tatobjekt, regelmäßig (+)
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9
Q

Wie ist die Rechtsfolge beim aberratio ictus?

A

A zielt auf B und schießt, verfehlt jedoch und trifft C.

  1. formelle Gleichwertigkeitstheorie
    = Vorsatz (+), wenn Rechtsgüter gleichwertig
    Arg.: Wortlaut, wonach es auf die Tötung eines Menschen und nicht eines bestimmten Menschen ankommt
  2. Adäquanztheorie
    = Vorsatz (+), Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf, ist es z.B. dunkel, ist es nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Schlag bzw. Schuss fehlgeht.
  3. Konkretisierungstheorie (h.M.)
    = Vorsatz (-)
    Arg.: Täter hat Vorsatz auf eine ganz bestimmte Person konkretisiert, diesen auf für eine andere anzunehmen wäre eine Fiktion
    Folge: Versuch bzgl. B und Fahrlässigkeit bzgl C
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10
Q

Wie wirkt sich der error in persona des Tatmittlers beim mittelbaren Täter aus?

A

e. A. = aberratio ictus (damit § 16 I 1) es könne keinen Unterschied machen, ob ein mechanisches oder menschliches Werkzeug fehl gehe
a. A. Hat der Täter dem Werkzeug die Individualisierung überlassen? -> unbeachtlich

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