Täter & Gehilfen Flashcards

1
Q

Alleintäter

A

Täter ist, wer die Tat selbst begeht, § 25 I 1. Fall.

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2
Q

Mittelbarer Täter

A

Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht, § 25 I 2. Fall.

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3
Q

Tatmittler

A

Tatmittler ist, wer durch einen anderen als Werkzeug zur Verwirklichung einer Straftat eingesetzt wird, ohne selbst Tatherrschaft zu haben.

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4
Q

Mittäter

A

Mittäter ist, wer mit anderen durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken eine Straftat begeht, § 25 II.

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5
Q

Gemeinsamer Tatentschluss

A

Gegenseitiges Einverständnis, eine bestimmte Tat arbeitsteilig als gleichberechtigte Partner durchzuführen.

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6
Q

Nebentäterschaft

A

Mehrere Täter wirken zwar gleichzeitig, aber unabhängig voneinander und damit nicht gemeinschaftlich -> Behandlung wie Einzeltäter (gesetzlich nicht geregelt),

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7
Q

Sukzessive Mittäterschaft

A

Das bewusste und gewollte Zusammenwirken zwischen Tätern kann auch noch während der Tatausführung zustandekommen.

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8
Q

MIttäterexzess

A

Einer der Mittäter überschreitet den im gemeinsamen Tatentschluss gesetzten Rahmen.

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9
Q

Teilnahme

A

Teilnahme ist die Mitwirkung an fremder Tatbestandsverwirklichung.

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10
Q

Anstiftung

A

Vorstätzliche Bestimmung eines anderen zu einer konkreten rechtswidrigen Tat.

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11
Q

Omnimodo facturus

A

Ein zur Tatbegehung bereits fest entschlossener. Wer bereits selbst fest zur Tat entschlossen ist, kann nicht mehr angestiftet werden.

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12
Q

Kettenanstiftung

A

Wer einen anderen dazu bestimmt, den Täter anzustiften, begeht mittelbare Anstiftung zur Haupttat und ist damit Anstifter zur Haupttat.

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13
Q

Abstiftung

A

Wer einen zur Verwirklichung einer Qualifikation Entschlossenen dazu überredet, “nur” den Grundtatbestand zu begehen.

Strafbarkeit scheidet aus, weil:

  1. Im Vorsatz zur Begehung der Qualifikation der Vorsatz zur Begehung des Grunddelikts enthalten ist , daher ist der Täter im Hinblick auf das Grunddelikt ein omnimodo facturus, dessen Anstiftung nicht mehr möglich ist.
  2. Der Abstifter handelt im Sinne der Risikoverringerung. Er darf daher nicht schlechter gestellt werden, als ein Untätiger.
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14
Q

Umstiftung

A

Wer einen Tatentschlossenen zu einer völlig anderen Tat bestimmt, ist Anstifter hierzu.

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15
Q

Mitanstiftung

A

Wenn mehrere Personen einen anderen zur Tat bestimmten.

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16
Q

Beihilfe

A

Fördern einer fremden Haupttat durch physische oder psychische Unterstützung, § 27.

17
Q

Hilfeleisten

A

Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht und erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt.

18
Q

Sukzessive Beihilfe

A

Beihilfe kann auch noch zwischen der Vollendung (Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale) und Beendigung (Abschluss des Delikts in tatsächlicher Form) der Tat geleistet werden (str.).

19
Q

Persönliche Merkmale

A

Legaldefinition, § 14 I: Besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (täterbezogene Merkmale).

20
Q

Definition: Tatherrschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

A

Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehens.

Trias der Täterformen

  • Handlungsherrschaft (durch eigenhändige Ausführung(
  • Willensherrschaft (durch Zwang oder Täuschung)
  • funktionelle Tatherrschaft (durch innehaben einer wesentlichen Funktion bei Arbeitsteilung)
21
Q

Abgrenzung Täter/Teilnehmer

A

I. Rspr. (früher): Subjektive Teilnahmetheorie

o Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat

o Teilnehmer ist, wer Teilnehmerwillen (animus socii) hat

Dolustheorie
= Täter hat selbstständigen, Teilnehmer unselbstständigen Willen
„der Gehilfe will den Erfolg nur für den Fall, dass ihn der Urheber will“

Interessentheorie
= nach „Grad des Interesses“

II. Rspr. (heute): normative Kombinationstheorie

kombiniert Täterwille mit Tatherrschaft
Problem: unsichere Abgrenzung in Fälle in denen eine Person starken Eigeninteresse aber ohne Tatherrschaft und eine mit Tatherrschaft, aber ohne besonderes Eigeninteresse

h.L.: Tatherrschaftslehre