Schuld Flashcards
Schema: Schuldprüfung
- Schuldfähigkeit
a. §§ 19, 29 -> Schuldunfähigkeit
b. Spezialfall: actio libera in causa - Vorsatzschuldvorwurf
- Entschuldigungsgründe
- Unrechtsbewusststein
Schuldunfähigkeit von Kindern
unwiderlegbar schuldunfähig sind gem. § 19 StGB Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Verminderte Schuldfähigkeit von Jugendlichen
bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 ist die Schuld positiv festzustellen (§ 1 II, 3 1 JGG) sog. bedingte Schuldfähigkeit
Schuldunfähigkeit oder -verminderung von seelisch Gestörten
Faustregel bei Trunkenheit
§ 20
Wer aufgrund seelischer Störung unfähig ist, das Tatunrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei Trunkenheit gilt als Faustregel:
BAK
unter 2,0 Prom. -> idR volle Schuldfähigkeit
2,0 -30 Prom. -> idR verminderte Schuldfähigkeit (§ 21)
bei Tötungsdelikten erst ab 2,2
über 3,0 Prom. -> idR Schuldunfähigkeit gem. § 20
bei Tötungsdelikten erst ab 3,3
keine starre Regel!
actio libera in causa (Prüfungsaufbau)
a.l.i.c.
Delikt (z.B.) § 212 I prüfen
-> Täter schuldunfähig
„Das Verhalten könnte dem Täter jedoch nach den Grundsätzen der actio libera in causa zugerechnet werden“
a. Ausnahmetheorie
§ 20 scheidet ausnahmesweise aus, wenn Schuldunfähigkeit vorsetzlich herbeigeführt wurde
b. Ausdehnungstheorie
„bei Begehung der Tat“ sei auf den Zeitpunkt der Rauschherbeiführung auszudehnen
bei Verstößen gegen Art. 103 II GG, § 1 StGB sowie den ausdrücklichen Wortlaut des § 20.
Neue Prüfung: § 212 I iVm Grundsätze der vorsätzlichen actio libera in causa
a. Werkzeugtheorie
Täter benutzt sich selbst als Werkezug iSd § 25 I Alt. 2
-> (-) Wortlaut „anderer”
b. Vorverlagerungstheorie (Tatbestandsmodell)
Tathandlung: Herbeiführen des Rauschzustandes
vorsätzliche a.l.i.c.
Täter führt Rauschzustand vorsätzlich herbei und hat bereits in diesem Moment Vorsatz auf eine bestimmte Straftat, die er im Rauschzustand zu verwirklichen gedenkt.
- In-Gang-Setzen im Hinblick auf die Tat = Herbeiführen des Defektzustandes, iSd § 20
- Vorsatz bzgl. des Defektzustandes
- Vorsatz bzgl der Begehung einer bestimmten Tat im Defektzustand im Zeitpunkt der Herbeiführung des Defektzustandes
fahrlässige a.l.i.c.
wenn sich der Täter entweder:
o fahrlässig in den Defektzustand versetzt und eine zuvor geplante Straftat ausgeführt hat oder (“aus Versehen” nicht schuldfähig)
o in fahrlässiger Weise nicht bedacht, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit eine bestimmte Straftat verwirklichen wird, als er sich fahrlässig oder vorsätzlich in einen Defektzustand iSd § 20 versetzte
Rechtsfolge: Strafbarkeit nach Versuch, wenn vorgesehen
Schema:
- In-Gang-Setzen in Hinblick auf die Tat
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Herbeiführung des Defektzustandes
- Fahrlässiges Nichtbedenken der Möglichkeit der späteren Straftat
Laut BGH überflüssige Konstruktion, da bei Fahrlässigkeit jedes pflichtwidrige Verhalten Anknüpfungspunkt sein kann. § 20 dann unbeachtlich, da zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens noch schuldfähig.
Vorsatzschuld
Nach der Lehre von der Doppelfunktion des Vorsatzes ist iRd Schuld die Vorsatzschuld als Korrelat zum subjektiven Tatbestand zu prüfen:
Subj. Tatbestand bildet widerlegbares Indiz.
Hauptfall für das Nichtvorliegen der Vorsatzschuld ist der Erlaubnistatbestandsirrtum.
Entschuldigungsgründe - Übersicht
- entschuldigender Notstand, § 35 I StGB
- Notwehrexzess, § 33 StGB
- übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Schema: Entschuldigender Notstand
§ 35 I
I. Notstandslage
1 Notstandsfähiges Gut: Leib, Leben, Freiheit
2 Gegenwärtige Gefahr
3 Nicht anders abwendbar
a) letzter Ausweg
b) objektiv erforderlich und geeignet
4 Betroffenheit
a) Täter
b) Angehöriger gem. § 11 Nr. 1 StGB
c) Nahe stehende Person
II. Keine Zumutbarkeit, § 35 I 2
a) besonderes Rechtsverhältnis
b) (Pflichtwidrige) Gefahrverursachung
c) sonstige Umstände (z.B. Garantenstellung)
III. Notstandswille
a) Kenntnis der entschuldigenden Umstände
b) Handelns zur Gefahrenabwehr
Notwehrexzess, § 33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr, kann er unter den Voraussetzungen des § 33 StGB entschuldigt sein.
I. Überschreiten d. Grenzen d. Notwehr
Umstritten um wie weit, der Täter die Grenzen überschreiten darf: h.M. Intensiver Notwehrexzess Täter verteidigt sich bei gegebener Notwehrlage intensiver als erforderlich; Grenze der Erforderlichkeit überschritten m.M. Extensiver Notwehrexzess § 33 StGB soll auch anwendbar sein, wenn keine Notwehrlage (mehr) gegeben ist; Grenze d. Gegenwärtigkeit überschritten
II. “aus” - Zwischen Affekt und Notwehrüberschreitung muss ein innerer Zusammenhang bestehen.
III. Verwirrung, Furcht oder Schrecken
Asthenische Affekte (defensive Affekte) beruhen auf einem Gefühl d. Bedrohtheit: Bsp. Verwirrung, Furcht, Schrecken
Sthenische Affekte (aggressive Affekte) unzulässig (h.M.): Bsp. Wut, Zorn, Kampfeseifer
Strafausschließungs- und -aufhebungsgründe
Im Anschluss an die Schuld zu prüfen!
I. Strafausschließungsgründe
- z.B. § 258 VI Strafvereitelung bei Angehörigem straffrei
II. Strafaufhebungsgründe: z.B.:
- Rücktritt vom Versuch §§ 24, 31
- tätige Reue z.B. 306e bei Brandstiftung
III. Absehen von Strafe, § 60
-> wenn Folgen d. Tat den Täter selbst so schwer getroffen haben, dass die Verhängung eienr Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
IV. Verjährung, §§ 78 ff.