Rechtfertigungsgründe Flashcards
Übersicht Rechtfertigungsgründe
- Notwehr, § 32 StGB
- rechtf. Notstand, § 34 StGB
- Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB (Beleidigung)
- vorläufiges Festnahmerecht, § 127 StPO
- Defensivnotstand, § 228 BGB
- Agressivnotstand, § 904 BGB
- Selbsthilfe des Besitzers, §§ 229, 230 BGB
- Besitzwehr und -kehr, §§ 859, I, II, III BGB
- rechtf. Einwilligung
- mutmaßliche Einwilligung
- rechtf. Pfichtenkollision
Schema: Notwehr, § 32 StGB
I. Notwehrlage
- gegenwärtiger
- rechtswidriger
- Angriff
- auf notwehrfähiges Rechtsgut
II. Notwehrhandlung
- gegen Rechtsgüter des Angreifers
- Erforderlichkeit
- Gebotenheit
III. Subjektives Rechtfertigungselement
=> Verteidigungswille
Angriff i.S.v. § 32 StGB
Jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
wenn Angriff aus objektiver Sicht unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
unmittelbar bevorstehend
1.A.: wenn Warten letzte Abwehrmöglichkeit
verstreichen ließe
2.A.: unmittelbares Ansetzen iSd § 22
3.A.: auch schon während der Versuchsnahen
Vorbereitung
Rsp.: wenn Verhalten unmittelbar in Rechts-
gutsverletzung umschlagen kann, sodass
Herausschieben den Erfolg der Abwehr-
handlung gefährden kann
noch fortdauernd = solange Gefahr für Rechtsgut noch besteht und ein endgültiger Verlust noch nicht eingetreten ist.
Erforderlichkeit d. Notwehrhandlung
Handlung muss das mildeste Mittel sein, dass geeignet ist, den Angriff sofort und ohne Risiko endgültig abzuwehren.
Wann entfällt die Gebotenheit d. Notwehrhandlung?
Entfällt bei
- schuldlos Handelnden
- Familienbeziehungen
- Bagatellangriffen
- bes. krassem Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern
- Notwehrprovokation
(P) Kann Unterlassen einen Angriff i.S.v. § 32 StGB darstellen?
Unterlassen als Angriff?
1 Ansicht: nie (Wortlaut)
2 Ansicht: wenn allg. Hilfeleistungspflicht iSd § 323c
3 Ansicht: wenn Garantenstellung iSd § 13
Arg. 1: Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen grds. von Rechtsorndung anerkannt
Arg. 2: selbe Verantwortung wie für aktives herbeiführen möglich
(P) Kann ein “Scheinangriff” eine Rechtfertigung nach § 32 StGB begründen?
Nein. Ein „Scheinangriff“ ist kein Angriff. Die irrige Vorstellung des Täters angegriffen zu werden (Putativnotwehr), kann den fehlenden Angriff nicht ersetzen.
Achtung! = möglicherw. ETBI!
Was ist ein Putativnotwehrexzess?
Eine Kombination aus Notwehrexzess
iSd § 33 StGB und Erlaubnistatbestandsirrtum iSd § 16 StGB entspr.
Dabei nimmt der Täter irrig an, sich in einer Notwehrlage zu befinden und überschreitet zusätzlich aus Angst, Furcht oder Schrecken die Grenzen des eingebildeten Notwehrrechts.
Folgen der Notwehrprovokation
Bei Absicht: Notwehrrecht entfällt (BGH: “da kein Verteidigungswille)
Bei bedingtem Vorsatz/Fahrlässigkeit: Abgestuftes Notwehrrecht. Je stärker der Provokationsvorwurf, desto mehr muss sich der Angegriffene zurückhalten.
Schema: rechtf. Notstand, § 34 StGB
I. Notstandslage
- gegenwärtige
- Gefahr
- für ein notstandsfähiges Gut
II. Notstandshandlung
1. nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit)
2. Interessenabwägung
(geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte
wesentlich überwiegen)
3. Angemessenheit
III. Subjektive Rechtfertigungselemente
- Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
- Handelns zur Gefahrenabwehr
Gefahr i.S.d. § 34 StGB
Gefahr ist ein Zustand, bei dem es nach den konkreten tatsächlichen Umständen wahrscheinlich ist, dass es zum Eintritt eines schädigenden Ereignisses kommt.
Gegenwärtigkeit der Gefahr i.S.d. § 34 StGB
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie sich bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge jederzeit realisieren kann.
Schema: Defensivnotstand (Sachwehr), § 228 BGB
I. Notstandslage 1. gegenwärtige 2. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut 3. durch eine Sache II. Notstandshandlung 1. Beschädigung dieser Sache 2. Erforderlichkeit 3. Interessenabwägung (Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewandten Gefahr III. Subjektive Rechtfertigungselemente 1. Kenntnis der rechtfertigenden Umstände 2. Handeln zur Gefahrenabwehr
Schema: Aggressivnotstand, § 904 BGB
I. Notstandslage
1. gegenwärtige
2. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
II. Notstandshandlung
1. Einwirkung auf eine Sache, von der diese Gefahr nicht
ausgeht, zur Abwendung der Gefahr
2. Erforderlichkeit
3. Interessenabwägung (drohender Schaden ggü.
Schaden durch Einwirkung unverhältnismäßig groß)
III. Subjektive Rechtfertigungselemente
1. Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
2. Handelns zur Gefahrenabwehr