Versuch Flashcards
Vorbereitung
Handlungen, die zwar auf die spätere Begehung einer Straftat gerichtet sind, mit denen der Täter aber nicht die Versuchsgrenze überschreitet.
Vollendung
Die Tat ist in dem Augenblick vollendet, in dem alle Merkmale des objektiven Tatbestandes verwirklicht sind.
Beendigung
Erfolgt der tatsächliche Abschluss erst später, befindet sich die Tat bis dahin in der Beendigungsphase.
Tatentschluss
Wille des Täters muss auf die Realisierung tatbestandlichen Unrechts gerichtet sein: Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung aller Merkmale des obj. TB und ggf. sonstige deliktspezifische subj. TBM erfüllt
→ muss endgültig und unbedingt sein, d. h. Täter muss die Frage nach dem “Ob” schon für sich bejaht haben
Tatgeneigtheit
Täter ist nur tatgeneigt, wenn er die Möglichkeit der Tatbegehung zwar bereits ins Auge gefasst, aber noch keine endgültige Entscheidung über das “Ob” der Tatbegehung getroffen hat.
Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage
Täter ist endgültig zur Tatbegehung entschlossen, aber macht die Ausführung noch vom Eintritt bestimmter äußerer, von seinem Willen unabhängiger Umstände abhängig, auf die er keinen Einfluss besitzt
→ Tatentschluss (+)
unmittelbares Ansetzen
§ 22 StGB
(1) subjektives Element: wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los” überschritten hat
(2) objektives Element:
- geschütztes Rechtsgut bereits objektiv gefährdet
- keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr
- unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
tauglicher Versuch
Versuch ist objektiv betrachtet zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht von vornherein ungeeignet, Erfolgseintritt ex ante möglich
untauglicher Versuch
Versuch entgegen der Vorstellung des Täters objektiv betrachtet zur Verwirklichung des TB von vornherein ungeeignet
Versuch am untauglichen Objekt
tatbestandlicher Erfolg kann bei Gegenstand/Person, an der die Tat begangen werden soll, nicht eintreten
Versuch mit untauglichen Mitteln
Mittel, mit dem die Tat begangen werden soll, kann den tatbestandlichen Erfolg nicht herbeiführen
Versuch des untauglichen Täters
Handelnder besitzt nicht die nötige Tätereigenschaft
→ Sonderdelikte
grob unverständiger Versuch
= Täter verkennt die Untauglichkeit seines Versuchs aus grobem Unverstand
- nur bei völlig abwegigen Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen
- Irrtum muss für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen evident sein
außertatbestandliche Zielerreichung
Täter handelt nicht weiter, weil er sein mit der Straftat verfolgtes eigentliches Handlungsziel schon durch den bloßen Versuch erreicht hat
Strafgrund des Versuchs
objektiv: Handlungsunwert, konkrete Rechtsgutsgefährdung
subjektiv: rechtsfeindlicher Wille