Irrtümer Flashcards
Tatumstandsirrtum, § 16 StGB
Täter kennt nicht alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören
begriffliche Ebene
umfasst Ausdrücke und Begriffe, mittels derer der Gesetzestext auf bestimmte Umstände der Wirklichkeit Bezug nimmt
Tatsachenebene
umfasst die Umstände der Wirklichkeit, auf die die Gesetzestext mittels seiner Begriffe Bezug nimmt
Subsumtionsirrtum
sprachlicher Irrtum über korrekte Verwendung gesetzlicher Begriffe, lässt Vorsatz nicht entfallen, Verbotsirrtum, § 17 StGB
deskriptive TBM
Bezeichnung von natürlichen Tatsachen, die es unabhängig von rechtlichen Regelungen gibt
normative TBM
Bezeichnung von rechtlichen Tatsachen, die erst durch bestimmte rechtliche Regeln erzeugt werden
Bsp. “fremd” in § 242 StGB = bestimmte Rechtslage (Eigentumsverhältnisse)
Parallelwertung in der Laiensphäre
Täter muss die bestehende Rechtslage, d. h. die rechtliche Tatsache, auf die das normative TBM des Straftatbestandes als Umstand Bezug nimmt, zumindest im Großen und Ganzen erkannt haben
error in persona vel objecto
Täter trifft mit seiner Tat zwar das anvisierte Tatobjekt, aber er irrt über die Identität dieses Tatobjekts
bei Gleichwertigkeit Unbeachtlichkeit
aberratio ictus
Täter lenkt seinen Angriff auf ein von ihm anvisiertes Tatobjekt (Zielobjekt), aufgrund äußerer Umstände geht dieser Angriff fehl, sodass der Erfolg an einem anderen Objekt (Verletzungsobjekt) eintritt, das der Täter nicht anvisiert hast und auch nicht verletzen wollte
Zusammentreffen von error in objecto/persona und aberratio ictus
Täter lenkt seinen Angriff auf ein von ihm anvisiertes Zielobjekt, dabei irrt er über dessen Identität; Angriff geht fehl und trifft “richtiges” vom Täter eigentlich gewolltes Objekt
Entscheidend, dass Erfolg nicht am Zielobjekt eintritt, das der Täter bei Ausführung seines Angriffs tatsächlich anvisiert hatte, auf das sich der Vorsatz also konkretisiert hatte. → Argumente des a. i. passen
→ Regeln des aberratio ictus
Fehlgehen der Tat bei nur mittelbarer Individualisierung
Täter lenkt seinen Angriff aus der Ferne und nimmt deshalb das Zielobjekt nicht unmittelbar wahr. Das Verletzungsobjekt, an dem der Erfolg eintritt, hat nicht die Identität, die es nach der Vorstellung des Täters haben sollte.
hM: error in persona Lösung
Abweichung vom Kausalverlauf
Nach hM ist eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dann unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Irrtum über den Kausalverlauf bei zweiaktigem Geschehen
Täter glaubt irrtümlich, mit erster Handlung bereits Erfolg herbeigeführt zu haben, tatsächlich aber erst mit anschließender Handlung
(Jauchegrube-Fall)
Lehre vom dolus generalis
Beide Handlungen bilden ein einheitliches Gesamtgeschehen, das auch im zweiten Teil noch von einem Gesamttötungsvorsatz getragen wird.
Kritik: Vorsatz nur fingiert
Fehlen des Unrechtsbewusstseins, § 17 StGB
Dem Täter muss die Einsicht fehlen, Unrecht zu tun. Nach hM besitzt er diese Einsicht bereits dann, wenn er sein Verhalten als rechtlich verboten erkennt.
Unvermeidbarkeit
wenn Täter trotz Einsatzes all seiner individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht zu erkennen vermag
- Nachdenken, gehörige Gewissensanspannung
- Zweifel / Anlass: Einholung verlässlichen und sachkundigen Rats bei Dritten
Erlaubnisirrtum
Täter verkennt die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder glaubt an das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes
= Verbotsirrtum, § 17 StGB