§ 27 StGB Flashcards
Muss die Hilfeleistung kausal für die Haupttat sein?
Rspr.: jedes Verhalten, das objektiv geeigent ist, die Haupttat zu erleichtern, genügt
(+) Wortlaut § 27 StGB: Hilfeleisten
(-) Handlung des Täters zielt auf TB-Verwirklichung ab → kann nur durch Verhalten gefördert werden, dass sich ebenfalls auf TB-Verwirklichung auswirkt
(+) Kausalität nur für § 25 II StGB erforderlich, Gehilfe aber kein Täter
(+) ob Täter auf Beitrag von Gehilfen angewiesen ist, hängt oft vom Zufall ab
Muss die Hilfeleistung kausal für die Haupttat sein?
a. A.: Kausalität für die Tat erforderlich
→ Verursachung der Tat in ihrer konkreten Erscheinungsform
(+) Strafgrund = akzessorischer Rechtsgutsangriff durch Mitverursachung der Haupttat
(+) Verzicht auf Kausalität umgeht Straflosigkeit der versuchten Beihilfe
Muss die Hilfeleistung kausal für die Haupttat sein?
a. A.: Risikoerhöhungslehre
→ Gehilfenbeitrag muss das Risiko des Erfolgseintritts erhöhen
(-) Beihilfe wird in Gefährdungsdelikt umgedeutet, zu weit
str.: Genügt Bestärkung des Tatentschlusses für psychische Beihilfe?
e. A.: zumindest Intensivierung des Tatentschlusses → Modifizierung des äußeren Tatbildes
(+) Abgrenzung versuchte - vollendete Beihilfe
(+) Tat, nicht Täter muss gefördert werden
h. M.: Stabilisierung des Tatentschlusses ausreichend → Festigung des Entschlusses
(+) Wahrscheinlichkeit, dass Tat begangen wird, wird erhöht → Strafgrund der Teilnahme
Wie konkret muss Vorstellung des Gehilfen von der Haupttat sein?
h. M.: muss nicht Einzelheiten der Tatbegehung kennen, sondern lediglich die wesentlichen Merkmale der Haupttat (Unrechts- und Angriffsrichtung) erfasst haben
→ selbst andere rechtlich Einordnung unschädlich
(+) geringere Bestrafung → geringere Anforderungen
Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen / neutralen Handlungen?
→ obj. Zurechnung
→ Eingrenzungsbedürfnis im Hinblick auf Art. 12 I GG
Nach welchen Kriterien soll eingegrenzt werden?
Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen / neutralen Handlungen? → obj. Zurechnung
Teile der Lit.: Eingrenzung nach objektiven Kriterien
nähere Kriterien aber umstritten, Bsp.:
• „Berufstypische” bzw. „professionell adäquate“ Handlungen
• „Sozialadäquate“ Handlungen
• Neutrale Handlungen, sofern nicht Tat aus Katalog des § 138 StGB
(-) unscharf
Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen / neutralen Handlungen? → obj. Zurechnung
h. M.: gemischte Theorie: Eingrenzung nach objektiven und subjektiven Kriterien
obj. : deliktischer Sinnbezug (+), wenn unmittelbar geförderte Handlung deliktischer Natur ist oder zwar als solche legal, aber einziger Zweck in der Ermöglichung / Erleichterung einer Straftat liegt
subj. : sicheres Wissen / Absicht bzgl. deliktischer Verwendung; für möglich halten nur, wenn erhöhtes Risiko der Tatbegehung erkannt
(+) Vertrauensgrundsatz, Verantwortungsprinzip
(-) Beweisbarkeit
Hilfeleistung im Vorbereitungsstadium
ausreichend