Rechtswidrigkeit Flashcards
rechtfertigende Einwilligung
Die Zustimmung des Rechtsgutsinhabers ändert nach hM an der TBM der Tathandlung nichts, sie bewirkt aber einen Unrechtsausschluss auf der Rechtfertigungsebene.
Grundgedanke: Prinzip des mangelnden Interesses, “volenti non fit iniuria” = dem Wollenden geschieht kein Unrecht
Verfügungsbefugnis (disponibles Rechtsgut)
- Individualrechtsgut
- alleinige Rechtsgutinhaberschaft des Einwilligenden
Ausnahmen der Dispositionsfähigkeit
- Rechtsgüter der Allgemeinheit
- Leben (§ 216 StGB)
- körperliche Integrität (Verfügungsbefugnis eingeschränkt, vgl. § 228 StGB)
Einsichtsfähigkeitslösung (h. M.)
Der Rechtsgutsinhaber ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Reichweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
Einwilligungserklärung
- Vorliegen spätestens bei Beginn der Tat, ausdrückliche oder konkludente Erklärung
- frei widerruflich
- Einwilligung muss sich sowohl auf die tatbestandliche Handlung als auch auf den tatbestandlichen Erfolg beziehen
Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung
I. objektive Vrss.
1. disponibles Rechtsgut = Verfügungsbefugnis des Inhabers
→ Individualrechtsgut
→ alleinige Inhaberschaft des Einwilligenden
2. Subsidiarität gegenüber der erklärten Einwilligung
3. Handlung im materiellen Interesse des Betroffenen oder schutzwürdiges Erhaltungsinteresse des Betroffenen fehlt
→ bei mangelnder Einwilligungsfähigkeit auf gesetzl. Vertreter abstellen
4. kein entgegenstehender Wlle erkennbar
II. subjektive Vrss.
1. Handeln in Kenntnis der Umstände
2. pflichtgemäße Prüfung des mutmaßlichen Willens (str.)
- stellt sich trotz pflichtgemäßer Prüfung Wille nachträlich als falsch heraus: RF (+)
- fehlt Prüfung, entspricht Tat aber dem wahren Willen des Betroffenen: RF (+)
Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung gegenüber der Einwilligung
Es muss wegen nicht überwindbarer bzw. wegen nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu überwindender Hindernisse unmöglich sein, die tatsächliche Einwilligung des Berechtigten vor der Tat einzuholen.
mutmaßliche Einwilligung
→ tritt an die Stelle der erteilten Einwilligungserklärung, Surrogat
→ subsidiär zur tatsächlichen Einwilligung
Es muss ex ante davon auszugehen sein, dass der Rechtsgutsinhaber seine Einwilligung erteilen würde, wenn man ihn vorher fragen könnte.
- subjektive Präferenzen des Betroffenen, d. h. persönliche Ziele, Wünsche, Bedürfnisse und Wertvorstellungen
- wenn keine Anhaltspunkte: intersubjektive Gesichtspunkte, d. h. was würde vernünftiger Dritter wollen?
Voraussetzungen Festnahmerecht, § 127 StPO
- Festnahmelage:
- Festgenommener auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
- Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung - Festnahmehandlung: alle zur Festnahme unmittelbar erforderlichen Handlungen, nicht aber ernsthafte oder gar lebensgefährliche Beschädigung der Gesundheit
Festgenommener auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, § 127 StPO
- Tat = jede strafbare Handlung
- örtlicher und zeitlicher Zusammenhang
- auf frischer Tat betroffen = bei Tatbegehung oder direkt danach am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt
- verfolgt = Nacheile in unmittelbarem Anschluss an die Tat, bleibt auch bei Verfolgung über längere Strecke und Zeit “frisch”
elterliches Erziehungsrecht
Art. 6 II GG, §§ 1626 I, 1631 BGB
Erziehungsmaßnahmen ohne entwürdigenden Charakter, nicht elterliches Züchtigungsrecht (§ 1631 II BGB)
Voraussetzungen erklärte Einwilligung
I. objektiv:
1. disponibles Rechtsgut = Verfügungsbefugnis des Inhabers
→ Individualrechtsgut
→ alleinige Inhaberschaft des Einwilligenden
2. Einwilligungserklärung
→ Einwilligung vor der Tat ausdrücklich oder schlüssig nach außen erklärt und zur Tatzeit noch fortbestehend (kein Widerruf)
3. Wirksamkeit
a) Einwilligungsfähigkeit: geistige und sittliche Reife
b) keine Willensmängel
c) Handeln i. R. d. Einwilligung
4. bei Körperverletzung Grenze des § 228 StGB
II. subjektiv:
Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
Rechtfertigungsgründe
- Notwehr: § 32 StGB, § 227 BGB
- rechtfertigender Notstand: § 34 StGB
- zivilrechtliche Notstände: §§ 904, 228 BGB
- zivilrechtliches Selbsthilferecht, §§ 229, 230, 859 BGB
- Einwillung: ausdrücklich / mutmaßlich / str.: hypothetisch
- vorläufige Festnahme: § 127 StPO
- rechtfertigende Pflichtenkollision (bei Unterlassungsdelikten)
- Erziehungsrecht
allgemeines Aufbauschema für Rechtfertigungsgründe
- obj. Vrss.
a) Rechtfertigungslage: obj. Sachverhalt, der zum Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes führt
b) Rechtfertigungshandlung - subj. Vrss. (außer bei FK): Handeln in Kenntnis der Rechtfertigungslage, ggf. weiteres Element
§§ 229, 230 BGB
- geht § 32 StGB vor!
- Folge: Duldungspflicht
- § 859 I BGB gegenüber § 229 BGB spezieller