Täterschaft und Teilnahme Flashcards
Täterschaft
Begehung einer eigenen Straftat
- unmittelbarer Täter, § 25 I Alt. 1
- mittelbarer Täter, § 25 I Alt. 2
- Mittäter, § 25 II
Teilnahme
Beteiligung an einer fremden Straftat
- Anstifter, § 26
- Gehilfe, § 27
Sonderdelikte
spezielle Anforderungen an den Täter; Person, die diese nicht erfüllt, kann nur Teilnehmer sein
echte Sonderdelikte: Handlungssubjekt muss laut Tatbestand besondere Eigenschaften besitzen → strafbegründend
unechte Sonderdelikte: besondere Tätereigenschaft wirkt nur strafschärfend
eigenhändige Delikte
nur derjenige Täter, der die Ausführungshandlung tatsächlich vollzieht
Bsp.: §§ 153, 315c, 323a StGB
Pflichtdelikte
nur derjenige Täter, der Adressat der Pflicht ist
Tatherrschaftslehre (h. L.)
- Tatherrschaft = das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs
- Täter = Zentralgestalt/Schlüsselfigur, beherrscht “Ob” und “Wie” der Tatbegehung, kann Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen, so dass der Erfolg als das Werk seines zielstrebig lenkenden oder mitgestaltenden Willens erscheint
- Teilnehmer = Randfigur, veranlasst oder fördert Tat ohne eigene Tatherrschaft
(+) sachgerechte Abgrenzung möglich
Formen der Tatherrschaft
- Handlungsherrschaft (unmittelbare Täterschaft)
- Steuerungsherrschaft in Form der Willens- oder Wissensherrschaft bei der mittelbaren Täterschaft
- funktionelle Mitherrschaft in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der Mittäterschaft
subjektive Theorie
Täterschaft und Teilnahme unterscheiden sich primär nicht in objektiver, sondern in subjektiver Hinsicht: Maßgeblich sind die Willensrichtungen und die innere Einstellung des Handelnden.
→ Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, d. h. die Tat als eigene will (→ auch obj. Element: Wille zur Tatherrschaft)
→ Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwille (animus socii) besitzt, d. h. die Tat als fremde veranlassen oder fördern will
subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage (Rspr.)
subjektive Einstellung des Täters ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, Indizien:
- Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft
→ Durchführung und Ausgang der Tat hängen maßgeblich von seinem Willen ab
Alleintäterschaft
Täter begeht die Tat ohne Mitwirkung eines anderen Täters
Nebentäter
2 Täter verursachen unabhängig voneinander in zurechenbarer Weise den Erfolg (z. B. alternative Kausalität)
→ gesetzlich nicht geregelt, Unterform der unmittelbaren Täterschaft
→ stehen nur für den eigenen Tatanteil ein, weil es am gemeinsamen Tatentschluss als Grundlage einer Zurechnung von Tatbeiträgen fehlt
Mittäter
derjenige, der die Tat gemeinschaftlich, d. h. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, mit einem anderen begeht; § 25 II StGB (Zurechnungsvorschrift)
arbeitsteiliges Handeln + funktionelle Rollenverteilung
→ Mittäter kann nur sein, wer Täter sein kann
Zurechenbarkeit gem. § 25 II StGB
→ nur Handlungen, nicht:
- besondere Tätereigenschaften
- besondere Pflichtstellungen
- besondere subjektive TBM
gemeinsamer Tatplan
→ gemeinschaftliche Tatbegehung muss von den Beteiligten vereinbart worden sein
→ auch konkludent möglich, erforderlich ist aber eine gegenseitige Einigung, die nur einseitige Kenntnisnahme und Billigung der Tat eines anderen genügt nicht
→ ursprünglicher Tatplan kann während der Ausführung in gegenseitigem Einvernehmen auch modifiziert und erweitert werden, kann auch durch konkludente Zustimmung erfolgen, jedoch muss diese Zustimmung wechselseitig sein bzw. muss vom anderen wahrgenommen werden
Mittäterexzess
Handlungen, die vom Tatplan nicht mehr gedeckt sind, nicht zurechenbar
→ restriktive Handhabung, Tatpläne häufig recht offen: gilt nicht für kleine Abweichungen, mit denen gewöhnlich zu rechnen ist und durch die Schwere- und Gefährlichkeitsgrad der Tat nicht verändert wird
beim Mittäter unbeachtlicher Identitätsirrtum
Bei der Tatausführung unterläuft einem Mittäter ein für ihn umbeachtlicher Identitätsirrtum.
- Exzesslösung: nicht zurechenbar
- Unbeachtlichkeitslösung (hM): Möglichkeit eines Identitätsirrtums im Tatplan angelegt, daher unbeachtlich (Risiko der Planverwirklichung)
gemeinsame Tatausführung
- Tatherrschaftlehre: wesentlicher Tatbeitrag erforderlich, der sich mit den anderen Tatbeiträgen funktional ergänzt und so die gemeinsame Tatbestandsverwirklichung ermöglicht
- subjektive Theorie: objektiv genügt nicht jeder völlig untergeordnete Beitrag, der die Tatbestandsverwirklichung fördert
alternative Mittäterschaft
Beteiligte vereinbaren die Erbringung alternativer Tatbeiträge, von denen von vornherein nur einer den Erfolg bewirken kann, jedoch nicht feststeht, welcher dies sein wird gemeinschaftliche Tatbegehung (+) (hM)
additive Mittäterschaft
Beteiligte erbringen mehrere gleichrangige Tatbeiträge, die zwar für sich betrachtet nicht alleine den Erfolg bewirken, aber insgesamt die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts erhöhen gemeinschaftliche Tatbegehung (+) (hM)
P: Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium ausreichend für gemeinsame Tatausführung?
- strenge THL: Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich
- gemäßigte THL: “Beteiligtenminus” bei der Tatausführung kann durch “Plus” bei der Vorbereitung ausgeglichen werden, solange Tatbeitrag die funktionelle Tatherrschaft des Handelnden begründet
- subjektive Theorie: Tatbeitrag kann auch als Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung erfolgen
Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft
- Einzellösung: Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert danach zu bestimmen, ob er zu seinem Tatbeitrag schon unmittelbar angesetzt hat
(+) Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
(-) verlagert in manchen Fällen Versuchsstrafbarkeit zu stark nach vorn - Gesamtlösung (h. M.): Versuchsbeginn für alle Mittäter einheitlich bestimmt, sobald nur einer von ihnen i. R. d. gemeinsamen Tatplans unmittelbar ansetzt
(+) Prinzip der Gesamtzurechnung als Struktur der Mittäterschaft
mittelbare Täterschaft
Täter begeht die Tat durch den sog. Tatmittler als sein “menschliches Werkzeug”, § 25 I Alt. 2 StGB
- unterlegene Stellung des Tatmittlers (idR durch Strafbarkeitsmangel)
- überlegene Stellung des mittelbaren Täters (beherrscht Geschehen kraft überlegenen Wissens/ Willens)
qualifikationslos-doloses Werkzeug
Vordermann handelt allein deshalb nicht tatbestandsmäßig, weil ihm die für ein Sonderdelikt erforderliche Tätereigenschaft fehlt
Täter hinter dem Täter
Hintermann trotz vollverantwortlich handelndem Vordermann mittelbarer Täter
- Ausnutzen der Organisationsherrschaft
- Ausnutzen eines vermeidbaren Verbotsirrtums
- Ausnutzen eines Irrtums über den konkreten Handlungssinn der Tat
Ausnutzen der Organisationsherrschaft
- Befehlsgewalt in einem hierarchisch strukturierten Machtapparat
- beliebige Austauschbarkeit des den Befehl ausführenden unmittelbaren Täters - sog. Fungibilität
- Rechtsgelöstheit, d. h. die Organisation handelt außerhalb der Rechtsordnung und macht sich ihre eigenen Regeln
beim Tatmittler unbeachtlicher Identitätsirrtum
Bei der Tatausführung unterläuft dem Tatmittler ein für ihn unbeachtlicher Identitätsirrtum, den der Hintermann nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat
- Unbeachtlichkeitslösung
- aberratio-ictus Lösung (hM): für Hintermann aberratio ictus (menschliches Werkzeug “geht fehl”)
- differenzierende Lösung: entscheidend, von wem das Opfer individualisiert wurde (Verwechslungsrisiko)
Exzess des Tatmittlers
führt zu Tatumstandsirrtum nach § 16 I 1 StGB beim Hintermann
Versuchsbeginn mittelbare Täterschaft
- Gesamtlösung: wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- Einzellösung: allein das Handeln des mittelbaren Täters relevant
enge modifizierte Einzellösung (hM): Aus-der-Hand-Geben genügt nur, wenn nach der Vorstellung des mittelbaren Täters mit einer alsbaldigen Tatausführung zu rechnen ist
limitierte Akzessorietät
Teilnahme setzt Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat voraus, diese muss aber nicht schuldhaft begangen sein
versuchte Teilnahme
- versuchte Anstiftung: nur bei Verbrechen strafbar, § 30 I StGB
- versuchte Beihilfe nie strafbar
Hilfeleisten, § 27 StGB
jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert, beschleunigt oder verstärkt
physische Beihilfe
Gehilfe unterstützt den Täter durch sein tätiges Mitwirken
psychische Beihilfe
Gehilfe unterstützt den Täter durch einen kommunikativen Akt
doppelter Gehilfenvorsatz
- Vorsatz bzgl. der Begehung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat durch eine bestimmte Person
- Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens
neutrale Beihilfe
jemand nimmt eine an sich berufstypische alltägliche Handlung vor, die allerdings - wie er weiß oder zumindest für möglich hält - im konkreten Fall einem anderen die Begehung einer Straftat ermöglicht oder erleichtert
strafbegründende besondere persönliche Merkmale
ohne sein Vorliegen ist die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes durch den Täter nicht tatbestandsmäßig, Merkmal eines Grundtatbestandes
strafschärfende- / mildernde b. p. M.
in einer Qualifikation/ Privilegierung enthalten
extraneus
Außenstehender, Person, die spezielle Anforderungen des Delikts nicht erfüllt
absichtslos-doloses Werkzeug
Vordermann handelt vorsätzlich, es fehlt im jedoch die besondere Absicht
Bsp.: Diebstahlsvorsatz, aber keine Zueignungsabsicht
qualifikationslos-doloses Werkzeug
Vordermann handelt objektiv tatbestandsmäßig, es fehlt ihm lediglich eine besondere Pflichtenstellung (z. B. die Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue, § 266 StGB)
Werkzeug (Vordermann) fehlt Tätereigenschaft (= Täterqualifikation)
Ist eine mittelbare Täterschaft auch dann möglich, wenn der Vordermann im vermeidbaren Verbotsirrtum handelt?
h. M.: (+)
→ Katzenkönig
→ dem Vordermann fehlt im konkreten Tatzeitpunkt die Unrechtseinsicht und die bloße Möglichkeit, dass er sie hätte haben können, beseitigt diesen Umstand nicht
Voraussetzungen:
- vom Täterwillen getragene Tatherrschaft beim Hintermann
- Abgrenzung nach den allg. Regeln
- Hinterman muss vermeidbaren Verbotsirrtum des unmittelbar handelnden Täters zielstrebig dirigieren und für seine deliktischen Zwecke ausnutzen
Ist eine mittelbare Täterschaft auch dann möglich, wenn der Vordermann im vermeidbaren Verbotsirrtum handelt?
MM: (-)
Vordermann wird wegen seiner Tat bestraft → zeigt, dass es Tat des Vordermanes ist und nicht die des Hintermannes, d. h. dass der Vordermann nicht als eigenes Werkzeug eingestuft werden kann
Voraussetzungen mittelbare Täterschaft
Tatherrschaft =
- Defekt des Tatmittlers
- Herbeiführung kraft Wissens- und Willensherrschaft / kraft organisatorischen Machtapparats
durch Hintermann
Umfasst Tätervorsatz auch Gehilfenvorsatz?
h. M.: (+)
unechte Sonderdelikte
besondere Tätereigenschaft wirkt nur strafschärfend, nicht strafbegründend, Bsp.: § 340 StGB
→ wichtig für Unterscheidung § 28 I oder II StGB
Pflichtdelikt
Täter kann nur sein, wer die im TB vorausgesetzte besondere Pflichtenstellung missbraucht
Unterfall der Sonderdelikte
z. B. unechte Unterlassungsdelikte, § 266 StGB
Tatherrschaft mittelbarer Täter
→ kann Tat steuern und nach seinem Willen ablaufen lassen, hält Geschehen planvoll-lenkenden Willens in der Hand → Tatherrschaft durch Willensherrschaft:
- durch überlegenes Wissen
- durch überlegenen Willen
- kraft organisatorischen Machtapparates
Prüfung mittelbare Täterschaft
- nicht verwirklichtes TBM
→ Zurechnungsvoraussetzungen:
1) kausaler Tatbeitrag: Einwirkungshandlung auf den Tatmittler
2) täterschaftliche Qualität dieser Einwirkung: durch Willensherrschaft des Hintermannes
vorsatzlos - doloses Werkzeug
Werkzeug (Vordermann) handelt ohne Vorsatz
→ Irrtümer, § 16 StGB
Täter hinter dem Täter: Defekte
- Organisationsherrschaft
- vermeidbarer Verbotsirrtum
- unbeachtlicher error in persona
- Hintermann täuscht über Unrechts- und Schuldumfang
Täter hinter dem Täter: Anwendungsfälle
- Missbrauch staatlicher Machtbefugnisse
- mafiaähnliche Organisationsstrukturen
- unternehmerische Organisationsstrukturen (sehr str., nur bei gänzlich kriminellen, vom Recht losgelösten Unternehmen, da nur dort tatsächlich von Austauschbarkeit der “Rädchen” auszugehen ist, also der Bereitschaft aller, rechtswidrig zu handeln)
P: unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft
- Gesamtlösung: einer der Täter muss angesetzt haben
(+) Systematik → Zurechnung - Einzellösung: einzelner Täter muss angesetzt haben, damit seine Strafbarkeit begründet wird
(+) Verantwortungsprinzip, Eigenverantwortlichkeit
(-) verlagert Strafbarkeit u. U. zu weit nach vorne
P: unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft
e. A.: Abstellen auf Vordermann
(+) Rechtsgut gerät erst mit Handlung des VM in Gefahr
a. A.: Einwirkungshandlung auf VM
(+) im Gegensatz zu Mittäterschaft Alleintäterschaft
h. M.: Zeitpunkt, in dem HM nicht mehr auf VM einwirken kann und somit Kontrolle über Geschehen verloren hat und Tat “aus der Hand gibt” und nicht mehr verhindern kann
(+) berücksichtigt sowohl Verhalten des HM als auch VM
P: Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassensdelikten
→ Nichthinderung eines Begehungstäters = Unterlassenstäterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen?
e. A.: Tätertheorie: immer Täter
a. A.: Gehilfentheorie: immer Gehilfe
a. A.: differenzierend: Täterschaft bei Beschützergaranten, Beihilfe bei Überwachergaranten
a. A.: es gelten die Regeln des Begehungsedelikts:
→ THL: Zentralfigur des Geschehens ist Täter
→ Rspr.: Täter ist, wer Interesse an der Tat hat, Tatwillen und Tatherrschaft besitzt
Zweck Organisationsherrschaft
geschaffen, um Lücken der Mittäterschaft zu schließen, (-), wenn kein Bedarf → § 25 II StGB (+)
Zweck Mittäterschaft
soll gerade arbeitsteilige Strukturen erfassen
Prüfung Mittäterschaft
→ immer erst bei dem TBM, welches der Täter nicht verwirklicht
1) Prüfung, dass der Täter ein bestimmtes TBM nicht verwirklicht
2) Prüfung, dass eine andere Person dieses TBM verwirklicht
3) Prüfung, ob dieses TBM gem. § 25 II StGB zugerechnet werden kann
Relevanz subj. Theorie - THL
nur wenn Tatherrschaft zweifelhaft ist, aber subjektive Beweggründe für eine Täterschaft sprechen unterschiedliche Ergebnisse möglich
Einheitstäterschaft
- § 14 OWiG
- Fahrlässigkeitsdelikte
→ als Täter wird jeder angesehen, der einen kausalen Beitrag für die Tatbestandsverwirklichung gesetzt hat, unabhängig von der Bedeutung seines Tatbeitrages
str.: sukzessive Mittäterschaft / Beihilfe nach Vollendung möglich?
erforderliches Einvernehmen zwischen den Mittätern kann grds. auch noch nach bereits bereits begonnener Tatausführung hergestellt werden
str.: bis zu welchem Zeitpunkt?
Rspr.: bis Beendigung (+)
(+) wann genau Vollendung eintritt, ist oft zufallsabhängig
(+) auch nach Vollendung können noch Beiträge erbracht werden, die das betroffene Rechtsgut beeinträchtigen
h. L.: nach Vollendung (-)
(+) Art. 103 II GG: § 25 II StGB spricht von Begehung, nach Vollendung ist Tat begangen
(+) Systematik: wann Beendigung eintritt, ist im Gesetz nciht klar definiert
(+) THL: nach Tatvollendung kein Einfluss auf Verwirklichung des TB mehr
(+) § 25 II StGB: gemeinschaftliche “Begehung”
(+) entspräche Bestrafung für unbeachtlichem dolus subsequens
→ nach Beendigung nach beiden Ansichten ausgeschlossen
str.: sukzessive Mittäterschaft / Beihilfe vor Vollendung, aber nach vollständiger Verwirklichung einzelner Merkmale möglich?
Bsp.: §§ 212, 211 StGB mangels Todeseintritts bei Hinzutreten des potentiellen Mittäters / Gehilfen noch nicht vollendet, die todesursächliche Handlung ist aber bereits begangen
Rspr.: möglich, mit Einschränkungen:
- vollständig abgeschlossene Tatbeiträge können nicht mehr zugerechnet werden (→ wenn Hinzutretender Erfolgseintritt nicht mehr fördern kann)
- bloße nachträgliche Billigung genügt nicht, konkludenter oder verbaler Kommunikationsvorgang erforderlich
(+) Arbeitsteilung typisch für Mittäterschaft
h. L.: stets ausgeschlossen
(+) später Hinzutretender hat keine Steuerungsmacht mehr über das bereits abgeschlossene Geschehen
(+) Koinzidenzprinzip: Vorsatz muss bei der Tat vorliegen
vermeintliche Mittäterschaft: Täter stellt sich Mittäterschaft eines anderen nur vor
BGH: Fall des untauglichen Versuchs → nach der Vorstellung des Täters setzt der vermeintliche Mittäter zur Tat an
(+) Wortlaut § 22 StGB: auf Tätervorstellung abzustellen
h. L.: Strafbarkeit nur bei eigenem Ansetzen
→ auch untauglicher Versuch setzt unmittelbares Ansetzen voraus, setzt Täter nicht selbst an, muss ihm das Ansetzen eines anderen zurechenbar sein - dies ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen des § 25 II StGB fehlen
(+) Voraussetzungen der Mittäterschaft fehlen, Zurechnung kann nicht durch guten Glauben daran ersetzt werden
(+) nach BGH schon Bestrafung, wenn Täter nur glaubt, dass der andere (vermeintliche) Mittäter unmittelbar ansetzt, dieser aber in Wirklichkeit gar nichts tut → BGH vernachlässigt objektive Komponente des unm. Ans., bedenkliche Nähe zu Gesinnungsstrafrecht
mittelbare Täterschaft: Defekte des Tatmittlers
- obj. TB: Werkzeug handelt tatbestandslos oder ihm fehlt eine Tätereigenschaft (qualifikationslos-doloses Werkzeug, str.)
- subj. TB: Werkzeug handelt ohne Vorsatz (vorsatzlos-doloses Werkzeug) oder ihm fehlt eine besondere Absicht (absichtslos-doloses Werkzeug, str.)
- Rechtswidrigkeit: Werkzeug handelt gerechtfertigt / im ETI
- Schuld: Werkzeug ist nicht schuldfähig oder handelt entschuldigt
- Täter hinter dem Täter: Organisationsherrschat, vermeidbarer Verbotsirrtum des Handelnden, Werkzeug unterliegt einem für ihn unbeachtlichen error in persona, Hintermann täuscht über Unrechts- und Schuldumfang
P: § 25 I Var. 2 StGB bei vermeidbarem Verbotsirtum des Werkzeugs
BGH / h. L.: eingeschränkte Verantwortungstheorie
→ Täterschaft ist anhand des Einzelfalles nach Art und Tragweite des Irrtums und Intensität der Einwirkung des Hintermannes zu beurteilen
(+) Verantwortungsprinzip liefert nicht immer die richtigen Vorgaben für Täterschaftsumschreibung
(+) Tatherrschaftsprinzip nicht rein normativ, sondern auch von tatsächlichen Verhältnissen geprägt
a. A.: strenge Verantwortungstheorie
→ Wo Vordermann verantwortlicher Täter ist, kann es der Hintermann nicht auch sein.
(+) Rechtssicherheit
(-) maßgeblich ist allein, was Vordermann wusste, nicht, was er hätte wissen können → tatherrschaftsbegründend ist die Ausnutzung seiner Unkenntnis
Verdrängung der versuchten mittelbaren Täterschaft durch vollendete Anstiftung?
(-) mT stärker
(+) Vorsatz des Anstifters darf nicht doppelt in Ansatz gebracht werden
Regelwirkung und Beteiligung / Teilnahme
h. M.: allgemeine Akzessorietätsregeln gelten grds. nicht, für jeden Beteiligten ist Vorliegen eines besonders schweren Falls gesondert zu prüfen
- tatbezogene Regelbeispiele: bereits Kenntnis des Teilnehmers von der Verwirklichung des Regelbsp. durch den Haupttäter führt dazu, dass auch für ihn ein besonders schwerer Diebstahl vorliegt
- täterbezogene Regelbsp.: § 28 II StGB analog → bes. schwerer Fall liegt für Teilnehmer nur vor, wenn er selbst das Regelbsp. verwirklicht hat
mittelbare Täterschaft: keine Übermacht des Hintermannes
→ normative Tatherrschaft?
Bsp.: Vordermann voll verantwortlich, aber qualifikationslos-doloses oder absichtslos-doloses Werkzeug
→ Abstellen auf besondere Pflichtenstellung des Hintermannes, normatives Übergewicht
(-) Objektivität relativiert
(+) Übermacht lässt sich an einzelnen TBM festmachen → immer noch obj. Maßstab für Begründung der Täterschaft
(+) sonst Umgehung der Strafbarkeit durch Einschaltung eines Vordermannes ohne bestimmte Eigenschaften möglich