§ 34 StGB Flashcards
Notstand
Als Notstand bezeichnet man eine Situation, in der eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut - das sog. Schutz- oder Erhaltungsgut - nur durch die Beeinträchtigung eines anderen Rechtsgutes - das sog. Eingriffsgut - abgewendet werden kann, kurz: das gefährdete Schutzgut wird auf Kosten des Eingriffsgutes gerettet.
Grundgedanke: Prinzip der Mindestsolidarität und des überwiegenden Interesses
rechtfertigender Notstand, § 34
Hat die Rettung des gefährdeten Schutzgutes nach rechtlichen Bewertungsmaßstäben Vorrang vor dem Bestand des Eingriffsgutes, ist dessen Beeinträchtigung gerechtfertigt.
entschuldigender Notstand, § 35
Hat die Rettung des gefährdeten Schutzgutes keinen Vorrang vor dem Bestand des Eingriffsgutes, bleibt dessen Beeinträchtigung zwar rechtswidrig. Ist dem Täter jedoch gleichwohl aus rechtlich anerkannten Gründen ein Verzicht auf die Rettung des Schutzgutes persönlich nicht zumutbar, ist die Beeinträchtigung des Eingriffsgutes entschuldigt.
Aggressivnotstand, § 904 BGB
Zur Gefahrenabwehr wird in die Güter eines Dritten eingegriffen, der für das Entstehen der Notstandslage keine Verantwortung trägt.
Legitimationsgrund: Solidaritätsprinzip
lex specialis ggü. § 34 StGB
Defensivnotstand, § 228 BGB
Zur Gefahrenabwehr wird in die Güter desjenigen eingegriffen, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahr stammt.
Legitimationsgrund: Störerverantwortlichkeit
lex specialis ggü. § 34 StGB
notstandsfähige Rechtsgüter
jedes rechtlich geschützte Individualrechtsgut des Täters oder eines Dritten (Notstandshilfe) + Rechtsgüter der Allgemeinheit (h. M.)
Gefahr, § 34
Zustand, in dem aufgrund besonderer Risikofaktoren der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens droht. Ausreichend ist dabei die konkrete Möglichkeit eines Schadenseintritts.
Gegenwärtigkeit, § 34
Als gegenwärtig gilt eine Gefahr, sobald sie sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr sicher abwenden lässt.
→ nicht nur Augenblicks- und Dauergefahren i. e. S., sondern auch Gefahren, die erst nach Ablauf einer gewissen Zeit in einen Schaden umzuschlagen drohen, deren Abwehr aber ein sofortiges Tätigwerden erfordert (= Dauergefahr i. w. S.)
Augenblicksgefahr
Es besteht eine Gefahrenlage, bei der ein alsbaldiger Schadenseintritt zu befürchten ist.
Dauergefahr
Es besteht ein Gefahrenlage, bei der sich der Schaden zwar nicht notwendig in allernächster Zeit realisieren muss, aber jederzeit die Möglichkeit des Eintretens einer Rechtsgutsverletzung besteht.
Geeignetheit, § 34
Die Gefahrenabwehrmaßnahme ist geeignet, wenn durch sie eine Schadenverhinderung nicht ganz unwahrscheinlich erscheint.
Erforderlichkeit, § 34
Die Gefahrenabwehrmaßnahme ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel darstellt. Anders als bei der Notwehr muss der Notstandstäter hier allerdings ggf. auch der Gefahr ausweichen oder private Hilfe herbeiholen.
Interessenabwägung, § 34
Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. Nach hM ist dieser Passus iSe Gesamtabwägungsprinzips zu verstehen.
→ qualifiziertes Überwiegen
Abwägungsfaktoren Interessenabwägung, § 34
- allgemeiner Rang der betroffenen Rechtsgüter
- Ausmaß des potentiellen Schadens
- Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- Größe der Rettungschance
- persönliche Präferenzen der Betroffenen
- Autonomie des Inhabers des Eingriffsgutes
- Verantwortlichkeit für das Einstehen der Notstandslage
- Bestehen besonderer Gefahrtragungspflichten
Fallgruppen fehlender Angemessenheit, § 34
- Sperrwirkung rechtlicher Verfahren
- Unantastbarkeit bestimmter Freiheitsrechte, Menschenwürde, fundamentale Wertprinzipien der Rechtsordnung (→ Bsp.: Blutspendefall)
- Nötigungsnotstand
- einkalkulierte Folge einer gesetzlichen Regelung: Grenzen durch arbeits-, steuer-, wirtschafts- und umweltrechtliche Vorgaben
§ 34 StGB: Gefahrgemeinschaft gleichwertiger Güter
h. M., BVerfG: Leben gegen Leben → Gleichwertigkeit der Interessen, jedes Menschenleben ungeachtet seiner verbleibenden Dauer als gleichwertig zu betrachten, Abwägung würde gegen Menschenwürde verstoßen; Dammbruchargument
a. A.: in Gefahrgemeinschaft ist Interesse an todgeweihtem Leben geringer als das an einem noch rettbaren Leben
→ h. M. opfere Menschenleben um des Prinzips willen
Nötigungsnotstand
→ e. A.: Rechtfertigungslösung
→ § 34 StGB uneingeschränkt anzuwenden
(+) Wortlaut: keine Einschränkung
(+) auch genötigter Täter verdiene Solidarität der Rechtsordnung
Nötigungsnotstand
→ h. M.: Entschuldigungslösung
→ § 34 StGB (-), Rückgriff auf § 35 StGB
(+) Täter stellt sich (wenn auch gezwungenermaßen) auf die Seite des Unrechts
(+) durch Rechtfertigung würde Eingriffsopfer Notwehrrecht genommen (kein rechtswidriger Angriff), sodass Nötiger durch Zwischenschalten einen rechtmäßigen Angriff auf das Opfer begehen könnte
Nötigungsnotstand
a. A.: Berücksichtigung in der Interessenabwägung
Rechtfertigung durch § 34 StGB nur bei leichten Delikten, bei schweren (etwa Verbrechen) dagegen nicht
(+) umfassende Würdigung aller schützenswerter Interessen
(-) Abgrenzung leichte - schwere Delikte
§ 32 ↔︎ § 34 StGB
- Gegenwärtigkeit bei § 34 StGB weiter
- Ausweichmöglichkeiten und erreichbare obrigkeitliche Hilfe sind i. R. d. § 34 StGB vorrangig
- i. R. v. § 34 StGB Interessenabwägung vorzunehmen
Interessenabwägung: zahlenmäßige Überlegenheit → wesentliches Überwiegen?
(-) Leben gegen Leben → Art. 1 GG
- Ausnahme bei Gefahrengemeinschaft zwischen Gerettetem und Geopfertem? Recht könne es nicht verbieten, wenigstens Einzelne zu retten, wenn ansonsten alle sterben würden
(-) erlaubt aktive Lebensverkürzung
- aber asymmetrische Rettungschancen innerhalb der Gefahrengemeinschaft: niemand muss sich Auswahl der Opfer anmaßen, es steht bereits fest, wer sicher sterben wird
(-) “Wehret den Anfängen”, Dammbruch
(-) keine sichere Todesverfallenheit
(-) “Geopfertem” würde Notwehrrecht genommen!