Versammlungsfreiheit, Art. 8 Flashcards
Demonstration
Demonstrationen sind die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen
Mindestanzahl an Personen
M1: in Anlehnung an das BGB-Vereinrecht Mindestzahl von sieben (§ 56 BGB) oder drei (§ 73 BGB)
M2: zwei reichen aus
+ Telos des Art. 8
Voraussetzungen an “Versammlung”
- gemeinsamer Zweck
- für Zweckverfolgung aufeinander angewiesen
- Zusammenkunft muss auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (keine Spaßveranstaltungen)
- auch das negative GR ist erfasst
Versammlung (Def. nach BVerfG)
Versammlungen iSd Art. 8 sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
Waffen
Waffen sind all diejenigen Gegenstände, die objektiv gefährlich sind un zum Zweck der Gewaltanwendung mitgeführt werden
-Vermummung ist keine Bewaffnung, dann aber meist unfriedlich
unfriedlich
# unfriedlich ist eine Versammlung, wenn die Versammlung als Ganzes zu Gewalttätigkeiten und Aufruhr führt und damit kollektive Unfriedlichkeit gegeben ist. # Rechtsverstöße und auch die Verwirklichung von Straftatbeständen genügen nicht, solange diese nicht zur Anwendung gegen Personen oder Sachen führt # bloße Behinderungen Dritter reichen nicht # es reicht nicht, dass ein einzelner Teilnehmer unfriedlich ist
Versammlung unter freiem Himmel
Versammlungen finden “unter freiem Himmel” in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt.
–> es besteht im Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial
Eilversammlung
Eine Eilversammlung ist eine Versammlung, die so kurzfristig stattfindet, dass die Anmeldefrist von 48 Stunden aus § 14 VersG nicht gewahrt werden kann
Spontanversammlung
Eine Spontanversammlung ist ein Versammlung, die ohne Vorausplanung “spontan” stattfindet und deshalb nicht unter der Einhaltung der Frist des § 14 VersG angemeldet werden können
Rechtfertigung bei Eingriffen in Versammlungen in geschlossenen Räumen
# kollidierendes Verfassungsrechts z.B. Ehr- oder Gesundheitsverletzung anderer während der Versammlung