Leben / körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 Flashcards
Beginn des Lebens
auf jeden Fall bereits der Nasciturus
M1: Einnistung desbefruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation) -> 14 Tage nach der Empfängnis
M2: bereits die Befruchtung der Eizelle reicht aus (Streit spielt bei künstlicher Befruchtung außerhalb der Körpers eine Rolle)
Ende des Lebens
M1: mit dem endgültigen und vollständigen Ausfall des Gehirns (Hirntod)
+ bereits hier sind Wahrnehmung, Empfindung, Denk- und Entscheidungsvermögen erloschen
M1: erst der Ausfall aller wesentlichen Eigenschaften des Menschen (Herztod)
sachlicher SB: körperliche Unversehrtheit
# Abwesenheit von Krankheitszuständen physischer, psychischer Art # nicht erfasst ist das Recht auf psychisches Wohlbefinden -> ansonsten ergäbe sich ein konturenloses Abwehrrecht # die Einwirkung muss in ihrer Wirkung mit körperlichen Schmerzen vergleichbar sein
persönlicher SB
# jeder lebende Mensch # der gestorbene Mensch bekomm lediglich den aus der Menschenwürde abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutz
Eingriff
Verletzung der körperlichen Integrität, aber:
M1, BVerfG: kein Schutz bei lediglich geringen, zumutbaren Beeinträchtigungen (z.B. Messen von Hirnströmen, Scheiden der Haare)
M2, a.A.: Frage nach Intensität und Zumutbarkeit ist erst ein Problem der Verhältnismäßigkeit (Rechtfertigung)
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
# es ist zu beachten, dass Eingriffe in Art. 2 II 1 vielfach zu irreperablen Schäden führen können -> das ist streng in Bezug auf die Menschenwürdegarantie zu beachten # Abwägung Leben gegen Leben ist von vornherein unzulässig
Argument FÜR Luftsicherheitsgesetz
zum bloßen Objekt sind die Menschen bereits von den Tätern gemacht worden. Der Staat reagiert nur auf eine vorgefundene Lage mit dem einzigen Mittel, das ihm zur Verfügung steht