Recht auf Leben (Art. 2 I 1) / Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1) / Freiheit der Person (Art. 2 II 2) Flashcards
nasciturus als Grundrechtsträger?
M1: BVerfG: Ja
- Nasciturus hätte - insb. i.V.m. der Menschenwürde - einen Anspruch gegen den Staat auf Einsatz aller Machtmittel, ihn am Leben zu erhalten
-> Könnte nur bspw. bei Lebensgefahr der Mutter zurücktreten
M2: Nein
+ ansonsten wäre es ausgeschlossen, Schwangerschaftsabbrüche als verfassungsrechtlich zulässig zu erachten
Beginn des menschlichen Lebens -> Schutzgut des Rechts auf Leben
h.M.: Verschmelzung von Ei- und Samenzelle
M2: Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation)
=> entscheidend dafür, ob auch exkorporal erzeugtes Leben unter den Schutz des Art. 2 II 1 fällt
Schutzrichtung aller drei Grundrechte
# status negativus also Abwehrrecht # aber objektive Schutzpflicht für das - auch ungeborene - Leben
Schutzgut des Rechts auf körperliche Unversehrtheit
# Integrität der Körpersphäre # psychisches Wohlbefinden insoweit, als somatische Rückwirkungen hervorgerufen werden können # KEIN Recht auf Gesundheit
Schutzgut der Freiheit der Person
# (natürliche) Fortbewegungsfreiheit # entscheidend ist, ob dem Grundrechtsträger die Möglichkeit bleibt, sich aus eigenem Entschluss von seinem Aufenthaltsort fortzubewegen
NICHT die (natürliche Freiheit), nach eigenem Entschluss bestimmte Orte aufzusuchen -> wird durch GR der Freizügigkeit (Art. 11) geschützt