Definitionen und Allgemeines Flashcards
Eingriff (nicht klassisch modern)
Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
“allgemein” iSd Art. 19 I 1 (Verbot des Einzelfallgesetzes)
M1: Def. nach BVerfG:
“allgemein” ist ein Gesetz dann, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet,
wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist
Begriff der “praktischen Konkordanz”
# Die Verfassungsgüter sind so zueinander zuzuordnen, dass sie zu optimaler Wirksamkeit gelangen # keine grundrechtliche Gewährleistung darf mehr als notwendig oder gar gänzlich in ihrer Wirksamkeit im Leben des Gemeinwesens beraubt werden. # --> Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
“inländisch” (juristische Person) iSd Art. 19 III
eine juristische Person ist inländisch, wenn sie ihren effektiven Sitz, d.h. den tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, im Bundesgebiet hat
Prozessfähigkeit bei der Verfassungsbeschwerde
Prozessfähig bedeutet, dass Grundrechte im verfahren von ihrem Träger selbst gelten gemacht, also Verfahrenshandlungen wie das Stellen von Anträgen selbst oder durch selbst bestimmte Bevollmächtigte vorgenommen werden können
Folge der verfassungskonformen Auslegung
eine einfachgesetzliche Bestimmung ist nur dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn sie nach keiner Auslegungsmethode so ausgelegt werden kann, dass sie mit der Verfassung im Einklang steht
=> es muss die Methode gewählt werden, die mit der Verfassung im Einklang steht, darf sich aber nicht gegen über den eindeutigen Wortlaut hinwegsetzen
Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung
# Wortlaut der Norm lässt mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu # mindestens eine dieser Auslegung muss mit dem GG vereinbar sein # die gewählte Auslegung darf nicht dem Sinn der Norm widersprechen
Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 –> “allgemein”
“allgemein” i.S.d Art. 19 I 1 GG ist ein Gesetz dann, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, wenn als nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist
Theorien bei der Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II)
Theorie vom relativen Wesensgehalt
-> nicht nur jedes GR, sondern auch bei jedem einzelnen Eingriff ist der Wesensgehalt zu ermitteln. Hierfür sei eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die die öffentlichen und privaten Interessen einbezieht
# Theorie vom absoluten Wesensgehalt
-> Wesensgehalt ist eine feste und vom Einzelfall unabhängige Größe
Vorbehalt des Gesetzes bei vorbehaltlosen GR?
Erst-Recht-Schluss:
wenn schon GR mit Gesetzesvorbehalt nur durch Gesetzgeber beschränkt werden dürfen, so muss das erst recht für die stärker geschützten GR ohne Vorbehalt gelten
praktische Konkordanz
Die Verfassungsgüter sind so einander zuzuordnen, dass sie zu optimaler Wirksamkeit gelangen.
Erforderlich ist daher eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (“Übermaßverbot”)
Differenzierung, wann Grundrechtsverzicht möglich ist
es kommt darauf an, ob das GR der persönlichen Entfaltungsfreiheit dient -> dann Möglichkeit des Verzichts
[auf die Menschenwürde kann in jedem Fall nicht verzichtet werden]
ab wann wird die staatliche Schutzpflicht aktiviert?
M1: generelle Vorsorgepflicht zur Vermeidung unbekannter und nicht selbstständig lösbarer Risiken
-> Ablehnung der Existenz einer Gefährdungsschwelle, ab der die Schutzpflicht erst einsetzt
M2: Gefährdungsschwelle ist abhängig von zwei Elementen zu bestimmen:
# es muss ein Verhalten Dritter oder ein Naturereignis vorliegen, das - würde die Gefahr vom Staat ausgehen - als GR-Eingriff zu bewerten wäre (= eingriffsadäquate Beeinträchtigung)
# es ist durch eine wertende Betrachtung festzustellen, dass der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist
die Verletzung von Schutzpflichten kommt nur in Betracht, wenn der Staat evident seine Pflichten verfehlt.
Wann liegt aber eine evidente Verfehlung vor?
eine evidente Verfehlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind
Grenze: Untermaßverbot
Kriterien für Maßgabe des Untermaßverbots (wertende Maßstäbe)
# Art und Schwere der GR-Beeinträchtigung bzw. -Gefährdung # Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts # Existenz, Art und Wirkung vorhandener Regelungen sowie entgegenstehende Rechtsgüter