Berufsfreiheit, Art. 12 I Flashcards
Def. Beruf
Jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit
(auch bspw. Ferienjobs)
muss Tätigkeit erlaubt sein?
M1: Tätigkeit darf nur nicht generell verboten und nicht sozial- oder gemeinschädlich sein
M2 (BVerfG): solche Tätigkeiten sind aus dem Schutzbereich auszuschließen, die aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind
- Gesetzgeber habe dadurch in der Hand, bereits den SB durch allgemeine Gesetze zu beschränken -> gesetzgeberische Maßnahme wäre nicht mehr am Maßstab des Art. 12 I zu messen
+ Art. 12 schützt nicht die Handlung, sondern den Beruf
-> ein Verhalten, das verboten ist, gewinnt nicht dadurch einen besonderen Stellenwert, weil es zum Gegenstand eines Berufes gemacht wird
sachlicher Schutzbereich
- “ob” der Berufsausübung (=Berufswahl)
- “wie” der Berufsausübung
- negative Berufsfreiheit
- Auswahl eines bestimmten Berufes
- Entschluss, den Beruf zu wechseln
- Wahl des Arbeitsplatzes
- Wahl des Vertragspartners bei abhängig Beschäftigten
- Wahl der Ausbildungsstätte, aber kein Recht auf eine Ausbildungsstelle
- umstritten.: Wettbewerbsfreiheit (oder ob hier lediglich Art. 2 I greift)
- > h.M.: es gehört zur Berufsausübung dazu, am Markt aufzutreten und mit anderen in Konkurrenz zu treten -> schützt den Einzelnen nicht vor Zulassung von Konkurrenz -> SB nur dann betroffen, wenn Staat den Wettbewerb regelt
Recht auf Hochschulzulassung?
aus Art. 12 I 1 iVm dem allg. Gleichheitssatz aus Art. 3 I und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium an einer staatlichen Hochschule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten
“Staat als Unternehmer”
Streit
M1: Lösung auf Schutzbereichsebene
# Gleichstellung von privater und staatlicher Konkurrenz
# Ausnahme, wenn Wettbewerb unmöglich gemacht wird, insb. durch unerlaubte (faktische) Monopolstellung
+ Grundsatz, dass Art. 12 I nicht eine bestimmte Stellung am Markt schützt
M2: Lösung auf Eingriffsebene
# keine Gleichstellung, denn Art. 12 I schütze einen vom Staat unbeeinflussten Wettbewerb
[kommen im Wesentlichen zu den selben Ergebnissen]
Drei-Stufen-Theorie (beim legitimen Zweck)
- Berufsausübung -> “wie”
einzelner darf weder davon abgehalten werden, den Beruf zu ergreifen, noch dazu gezwungen werden, ihn aufzugeben
-> normale Verhältnismäßigkeitsprüfung - Berufswahl -> “ob”
# Subjektive Zulassungsvoraussetzungen
-> Eingriff muss besonders wichtigem Gemeinschaftsgut liegen
# Subjektive Zulassungsvoraussetzungen
-> Eingriff nur zur Abwehr schwerer, nachweisbarer bzw. höchstwahrscheinlicher Gefahren zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts